BVwG G303 2117563-1

G303 2117563-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2117563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2117563.1.00

Spruch

G303 2117563-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, gegen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Passnummer: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.10.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 20.07.2015, Passnummer:

XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen.

2. Mit E-Mail vom 04.11.2015 wurde von XXXX im Namen des Beschwerdeführers ein sogenannter "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" erhoben. Dieser wurde seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gewertet.

3. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.11.2015 vorgelegt und sind am 23.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der gegenständlichen Rechtssache ist keine Vollmacht für XXXX zu entnehmen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Einschreiter XXXX mit Schreiben vom 06.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

5. Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) können sich Parteien eines Verfahrens durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.

In der gegenständlichen Rechtssache hat sich XXXX als Einschreiter nicht mit einer Vollmacht ausgewiesen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Daher erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsauftrag.

Der Mängelbehebungsauftrag blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und es wurde keine Vollmacht vorgelegt.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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