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W267 2127646-2•BVwG W267 2127646-2
W267 2127646-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2017
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W267 2127646-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Verfahren betreffend die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Am 09.02.2016 brachte der Beschwerdeführer erstmals eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
3. Mit Erkenntnis vom 24.06.2016 wurde diese erste Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
4. Am 19.10.2016 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
5. Am 16.01.2017 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Am 06.02.2017 beauftragt das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers.
7. Mit Schriftsatz vom 06.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht via ERV außerhalb der Amtsstunden eingebracht und sohin db erst am 07.03.2017 zugestellt, zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer zog am 06.03.2017 seine Säumnisbeschwerde explizit zurück.
Es bestehen weder Zweifel darüber, dass der Schriftsatz vom 06.03.2017 von Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, stammt noch daran, dass dieser vom Beschwerdeführer nicht jene Vollmacht wirksam erteilt wurde, auf die sie sich im Verfahren beruft.
Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jegliche Grundlage entzogen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Der Beschwerdeführer hat am 06.03.2017 die von ihm erhobene Säumnisbeschwerde zurückgezogen. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet.
Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz befindet sich sohin wieder im Stadium der erstbehördlichen Zuständigkeit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die notwendigen Einvernahmen durchzuführen, die etwaigen sonst angezeigten Beweise zu erheben sowie in der Folge eine entsprechende Erledigung in der Sache zu erlassen haben.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es entspricht vielmehr gerade der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach Zurückziehung einer Beschwerde durch das Gericht keine Entscheidung in der Sache mehr getroffen werden kann.
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