BVwG W153 2143429-1

W153 2143429-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2017

Regest

Minderjährige, Selbsteintrittsrecht, Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2143429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W153.2143429.1.00

Spruch

W153 2143429-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016, Zl. 1112129800-160568686, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer aus Afghanistan brachte am 20.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Er gab an, am XXXX geboren und somit minderjährig zu sein.

Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Bei der Erstbefragung am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Reiseroute an, vor einem Monat aus dem Iran ausgereist zu sein, wo er bereits vor 2 Jahren hingezogen sei. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn habe einen Asylantrag stellen müssen, da er sonst zurückgeschickt worden wäre. Er wolle nicht nach Ungarn zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit dem Hinweis auf ein noch ausstehendes medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung an Ungarn.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 gab Ungarn bekannt, man könne einer Überstellung, solange nicht das Ergebnis der Altersfeststellung eingegangen ist, nicht zustimmen.

Das eingeholte medizinische Gutachten zur Altersfeststellung ergab, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages von einem Mindestalter von mehr als 18 Jahren ausgegangen werden könne. Daher wurde mit Verfahrensanordnung vom 23.09.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich volljährig gewesen sei. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX festgesetzt.

Das o.a. Gutachten wurde am 28.09.2016 ohne weiteres Anschreiben den ungarischen Behörden per e-mail übermittelt (vgl. AS 143).

Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn beginnend mit 13.10.2016 für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 13.12.2016 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, warum er nicht nach Ungarn überstellt werden wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Laut Mitteilung des BFA wurde der Beschwerdeführer noch nicht nach Ungarn überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, zog bereits vor 2 Jahren von seinem Heimatstaat in den Iran. Vor einem Monat reiste er von dort über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn, wo er am 14.04.2016 einen Asylantrag stellte. Danach gelangte er illegal nach Österreich und stellte am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 11.05.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen mit dem Hinweis auf ein noch ausstehendes medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung an Ungarn.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 lehnten die ungarischen Behörden eine Zustimmung zur Überstellung des Beschwerdeführers solange ab, solange das Ergebnis der Altersfeststellung nicht bei ihnen eingelangt sei.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.09.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.

Am 28.08.2016 übermittelte das BFA das medizinische Gutachten zur Altersfeststellung, in dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ermittelt wurde, an Ungarn.

Die österreichische Dublin-Behörde teilte am 19.10.2016 Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)-(3) Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Art 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

"Artikel 5 Ablehnende Antwort

(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.

(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen."

Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der EURODAC-Information über eine Asylantragstellung in Ungarn zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Ungarn für die Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig sei.

In der Folge wurde am 11.05.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Ungarn gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen haben die ungarischen Behörden allerdings fristgerecht abgelehnt. Es wurde darauf verwiesen, dass das Alter des Beschwerdeführers noch nicht abgeklärt sei und man auf das Einlangen des Ergebnisses der Altersfeststellung warte. Außerdem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Ungarn als Minderjähriger (Geburtsdatum XXXX; vgl. AS 57) registriert wurde.

Das medizinische Gutachten, in dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Asylantrages in Österreich festgestellt wurde, wurde am 28.09.2016 an Ungarn übermittelt. Auf das o.a. Schreiben wurde seitens Ungarns nicht geantwortet.

In der Folge teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

Im gegenständlichen Fall trifft ein Übergang der Zuständigkeit auf Ungarn durch Zustimmungsfiktion jedoch nicht zu.

Ungarn hat auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs fristgerecht und abschlägig geantwortet.

Die österreichische Behörde hätte nunmehr gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO innerhalb von drei Wochen gegen diese Ablehnung Ungarns remonstrieren müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ein Schreiben Österreichs an Ungarn - das medizinische Gutachten zur Altersfeststellung – erfolgte erst am 28.09.2016. Auf dieses Schreiben hat Ungarn nicht geantwortet. Zwar sieht Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO auch vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration antwortet, bleibt eine Antwort aus, stellt dies aber nur eine Verletzung des Unionsrechts dar. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin III-Verordnung hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung). Folglich ist die Zuständigkeit nicht auf Ungarn übergegangen.

Ebenso ist die Zuständigkeit auf Österreich übergangen, wenn man die Übermittlung des Gutachtens zur Altersfeststellung an Ungarn am 28.09.2016 nicht als Remonstration im engeren Sinne sondern als ein neuerliches Wiederaufnahmeersuchen wertet.

Gemäß Art. 23. Abs. 4 Dublin III-VO muss ein Wiederaufnahmeersuchen entsprechende Beweismittel oder Indizien bzw. sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten, anhand deren die Behörde des ersuchten Mitgliedsstaates prüfen können, ob ihr Mitgliedsstaat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Im vorliegenden Fall wäre das Wiederaufnahmeersuchen vom 11.05.2016 als unvollständig zu werten, da die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch zweifelhaft war und Ungarn dies rechtzeitig angemerkt hat.

Im Unterschied zur Dublin II-VO ist nunmehr auch für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens eine Fallfrist vorgesehen. Gemäß Art. 23. Abs. 2 Dublin III-VO ist ein solches Ersuchen nach einer EURODAC-Treffermeldung (der Kategorie 1) innerhalb von zwei Monaten zu stellen. Abs. 3 der Dublin III-VO statuiert einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat bei Fristversäumnis (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 23 Dublin III-Verordnung, Seite 202).

Da das Altersfeststellungsgutachten erst am 28.09.2016 an die ungarischen Behörden übermittelt wurde, wurde die Frist zur Vorlage eines Wiederaufnahmeersuchens im Sinne des Art 23 der Dublin III-VO versäumt. Die Zuständigkeit ist somit auch in diesem Fall auf Österreich übergegangen.

Der bekämpfte Bescheid ist folglich zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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