W129 2146572-1•BVwG W129 2146572-1
W129 2146572-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2017
Auskunfterteilung, Irrtum, Rechtsmittelfrist, Studienbeihilfe,<br/>verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung
W129 2146572-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 01.12.2016, GZ.369650001, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2016 wies die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2016 auf Gewährung von Studienbeihilfe ab.
Mit 23.12.2016 (Beginn der Abholfrist) wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt.
2. Mit Mail vom 21.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein.
3. Mit Begleitschreiben vom 01.02.2017, einlangend am 03.02.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom 03.02.2017, GZ. W129 2146572-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint, und gab ihr die Möglichkeit, binnen Frist von 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben vom 16.02.2016 legte die Beschwerdeführerin ein Antwortmail der Sachbearbeiterin der Studienbeihilfenbehörde auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob es ratsam wäre, Beschwerde einzubringen, vor; die Antwort lautet wörtlich "bitte legen sie eine Beschwerde ein – kurzes email (Frist 22.1.2017)".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.g.F., können versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde dem Empfänger ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
2.2. Nach unbestrittener Aktenlage (Zustellschein) wurde der angefochtene Bescheid der BF am Freitag, 23.12.2016, durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
2.3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit bereits mit Ablauf des Freitag, 20.01.2017. Die Beschwerde vom 21.01.2017 erweist sich somit als verspätet.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin in einem kurzen Antwortmail ein unrichtiges Datum (22.01.2017) genannt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Partei jedoch nicht schon deshalb auf § 61 Abs 3 AVG berufen, weil ihr telefonisch eine falsche Auskunft über das Ende der Rechtsmittelfrist gegeben wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 61, Rz 23 unter Verweis auf die Judikatur); diese Rechtsansicht entspricht auch der generellen Judikatur zu unrichtigen Rechtsauskünften einer Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13a [2.Aufl.], Rz 9 mit weiteren Nachweisen) und lässt sich auf unrichtige Auskünfte per Mail zum einen sowie das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zum anderen erstrecken.
2.4. 2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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