BVwG W114 2102996-1

W114 2102996-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2102996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2102996.1.00

Spruch

W114 2102996-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 03.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845347, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 26.03.2011 stellte XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Alm hat die Bewirtschafterin dieser Alm im MFA für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 305,57 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115922457, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - ausgehend von 11,08 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen (ZA) - von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 8,07 ha und einer beantragten anteiligen beihilfefähigen Almfutterfläche auf derXXXX von 3,86 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 7,87 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

4. Am 14.08.2012 und am 24.09.2012 fand durch die AMA auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 305,57 ha nur 101,86 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 2,74 ha bedeutete.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845347, wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und eine Rückforderung von EUR 137,41 ausgesprochen, wobei 11,08 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 7,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,25 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Mindestbetrag von EUR 100 Direktzahlungen nicht erreicht habe.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 03.02.2014 Beschwerde. Der BF führt darin zusammenfassend aus, dass die Beantragung der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt worden sei. Er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Darüber hinaus verwies er auf eine Berufung zu EBP-Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2012 bzw. auf eine Entscheidung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.12.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1534-I/7/2013, in welchem Sanktionen und Ausschlüsse aufgehoben wurden. In der gegenständlichen Angelegenheit liege der gleiche Sachverhalt vor. Daher werde um Berücksichtigung und Aufhebung der Kürzungen und Ausschlüsse der betroffenen Landwirte ersucht.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115922457, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 11,08 ihm zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 8,07 ha bzw. einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 7,87 ha für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 137,41 gewährt.

Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.08.2012 und am 24.09.2012 auf der XXXX, auf welche der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 aufgetrieben hat, wurde anstelle einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 305,57 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 101,86 ha festgestellt. Das bedeutete, dass dem Beschwerdeführer anteilmäßig nur mehr eine Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 1,24 ha und somit eine förderfähige Gesamtfläche im Ausmaß von 5,25 ha zuzuerkennen war.

2. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zuzuerkennenden 5,25 ha förderfähiger Gesamtfläche konnten in der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845347, auch nur mehr 5,25 beihilfefähige Zahlungsansprüche bedient werden.

Da der Wert der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche gemäß ZA-Tabelle nur EUR XXXX beträgt, lässt sich lediglich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX errechnen.

Dieser Betrag ist kleiner als EUR 100.--.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen und wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Insbesondere erfolgte kein Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unterschreitens der EUR 100-Grenze an Direktzahlungen, was in der gegenständlichen Angelegenheit dazu geführt hat, dass dem Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt wurde. Insofern ist der Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.12.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1534-I/7/2013, zugrunde liegt zu vergleichen. In allen in dieser Entscheidung enthaltenen Verfahren wurde die EUR 100-Direktzahlungsgrenze überschritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, [VO (EG) 73/2009], lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[ ]."

"Artikel 28

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:

a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt

oder

b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.

[ ]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben.

[ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[ ]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 12, 57, 76 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

( )

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet

[ ]."

"Artikel 76

Mindestbetrag

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass keine Beihilfegewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 100 EUR nicht überschreitet."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8 Abs. 2 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 in der Fassung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:

"Direktzahlungen

§ 8 [ ]

(2) In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt."

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Ausgehend von der Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXXdurch die Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2012. und am 24.09.2012 konnte nur mehr von einer dem BF zustehenden anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1,24 ausgegangen werden, wozu noch die beihilfefähige Fläche auf seinem Heimbetrieb im Ausmaß von 4,21 ha zu addieren ist. Hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 ist somit für den Beschwerdeführer nur von einer beihilfefähigen Gesamtfläche im Ausmaß von 5,25 ha auszugehen, sodass unter Berücksichtigung von Art. 57 der Verordnung (EG) 1122/2009 auch nur 5,25 dem BF zustehende beihilfefähige Zahlungsansprüche bedient werden konnten. 5,25 Zahlungsansprüche multipliziert mit dem durchschnittlichen Wert für einen Zahlungsanspruch gemäß ZA-Tabelle in Höhe von EUR XXXX ergibt einen Betrag in Höhe von EUR XXXX und somit einen Betrag von unter EUR 100.--.

Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Artikel 76 der Verordnung (EG) 1122/2009 und § 8 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 in der Fassung von BGBl. I Nr. 47/2014 war daher von einer Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 Abstand zu nehmen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX erfolgt, sodass die AMA nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Das bedeutet, dass auch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung in Höhe von EUR XXXX rechtskonform erfolgte.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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