W264 2133538-1•BVwG W264 2133538-1
W264 2133538-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W264 2133538-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde über die Beschwerde der XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 21.07.2016, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX übermittelte der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Wien sowohl ein mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular, mit welchem sie die Ausstellung eines Behindertenausweises begehrte, als auch ein ebenso mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular mit welchem sie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) begehrte. Sie übersendete der belangten Behörde unter anderem eine Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 14.03.2016, MRT-Befund der XXXX vom 11.03.2016, Befund des XXXX vom 17.12.2015, Arztbrief
XXXX vom 29.01.2016 und den Entlassungsbericht XXXX vom 18.05.2011.
2. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst am 04.05.2016 schriftlich um Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Dem Ersuchen waren die oben unter 1. näher bezeichneten Befunde angeschlossen.
3. Die Beschwerdeführerin reichte der belangten Behörde das Schreiben vom 15.06.2016 nach, worin sie mitteilt, sie habe bei der Untersuchung die Angabe, dass sie nur einzeln Treppen steigen könne und das Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmittel (alte hohe Trittbretter bei der Straßenbahn) ihr Beschwerden bereite, vergessen und bitte sie, dies im Untersuchungsprotokoll noch zu berücksichtigen.
4. In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 01.06.2016 wurde von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten:
"Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule, Anlaufschmerzen, Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Kann mich teilweise nicht selbständig anziehen, kann mich nicht hinunter beugen. In der Nacht habe ich weniger Beschwerden. Von Seiten der Knietotalendoprothese links habe ich eher wenig Beschwerde, geringgradige Schwellungsneigung.
Nachträglich wird angegeben, dass die Beschwerdeführerin nur einzeln Treppensteigen könne und das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel bei alten Garnituren mit Beschwerden verbunden sein."
In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 01.06.2016, wurde von der medizinischen Sachverständigen XXXX nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 01.06.2016 wurde von der medizinischen Sachverständigen XXXX nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 als Ergebnis der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten:
"Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberen Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor."
Die Frage, ob eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegt, wurde von der Sachverständigen verneint.
4. Mit Bescheid vom 21.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und begründete dies mit dem Hinweis auf
§ 40 Abs 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), wonach einem behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist, jedoch im Ermittlungsverfahren zu Tage kam, dass die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 30% aufweist. Dem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.06.2016 zugrunde gelegt.
6. Gegen diesen Bescheid wurde am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde vom 21.07.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor (auszugsweise):
"Bezugnehmend auf Ihren ablehnenden Bescheid möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
1. Ich bin vor einem Monat schwer gestürzt und seitdem noch mehr in meinen Bewegungen eingeschränkt. Ich kann teilweise nur mit Krücken gehen bin lfd beim Orthopäden in Behandlung und sehr unsicher auf den Beinen. Ich würde daher um eine nochmalige Untersuchung meines Anliegens ersuchen. Ich hatte sehr wohl bei dem Arzttermin eine Begleitperson mit, die mich hin und wieder nach Hause gebracht hat, denn da bin (ich) alleine zu unsicher. Dies mal zur Kenntnisnahme.
[...]
2. Verstehe das Problem nicht, da ich ja um keinerlei finanzielle Unterstützung vom Staat, sondern nur um einen Behinderten-Parkausweis angesucht habe man mir dies abgelehnt hat. [...] Wie gesagt ich will keine finanziellen Vorteile nur würde der Pass für meinen Behindertenparkplatz das Leben viel einfacher und im Alter lebenswerter machen. Auch Sie könnten einmal in die Lage kommen, wo MENSCHLICHKEIT und nicht BÜROKRATIE gefragt ist. Ich bitte Sie daher, den Bescheid noch einmal zu überdenken oder eine 2. Untersuchung vorzunehmen um zu einer positiven Erledigung zu kommen.
[...]"
Beweismittel - wie etwa Krankenhausberichte oder Arztbefunde - betreffend den vorgebrachten schweren Sturz und betreffend die behauptete laufende Behandlung beim Orthopäden liegen der Beschwerde nicht bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Wien sowohl ein mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular, mit welchem sie die Ausstellung eines Behindertenausweises begehrte, als auch ein mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular mit welchem sie die Ausstellung eines Ausweises gemäß
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) begehrte.
2. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst am 04.05.2016 schriftlich um Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Dem Ersuchen waren die von der Beschwerdeführerin übermittelten Befunde angeschlossen.
Die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 floss in das Sachverständigengutachten XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 01.06.2016, mit welchem der Grad der Behinderung mit 30 vH festgestellt wurde.
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des GdB von 30% ein Behindertenpass nicht auszustellen, sodass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgesprochen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 liegen nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes.
Die Feststellung zu den mangelnden Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergibt sich aus dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten XXXX vom 01.06.2016, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fußt.
In der Beschwerde bezeichnet die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheid als "Bescheid vom 21. Juli 2016" und lässt die Beschwerdeführerin damit keinen Zweifel daran, dass sich ihre Beschwerde gegen den Bescheid richtet, mit welchem aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde. In ihrer Beschwerde wird nicht der festgestellte Grad der Behinderung von 30 vH beeinsprucht (diesbezüglich wurde in ihrem Schriftsatz vom 21.07.2016 kein Vorbringen erstattet), sondern wird mit dem Bezug auf die Notwendigkeit des "Passes für einen Behinderten-Parkplatz" bzw "Behinderten-Parkausweis" die unterbliebene Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gerügt.
Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
Mit der Beschwerde wurden zwei Passbilder übermittelt. Beweismittel über den in der Beschwerde behaupteten Sturz und betreffend die behauptete laufende Behandlung beim Orthopäden oder etwa sonstige Beweise (zB Arztbriefe, Krankenhausberichte etc), welche geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen, wurden nicht vorgelegt.
Somit ist die Beschwerdeführerin dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 01.06.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte wird das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 01.06.2016 im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.06.2016 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist gemäß dessen § 1 durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind Erkenntnisse zu begründen und ergibt sich für Beschlüsse aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Die Ausstellung eines Parkausweises wird im § 29b Abs 1 StVO 1960 geregelt wie folgt:
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Die Begünstigung des § 29b StVO 1960 kommt nur jeden dauern stark gehbehinderten Personen zugute, welche im Besitz eines Behindertenausweises sind und gilt als Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (Hoffer, StVO Straßenverkehrsordnung, 31. Auflage, 2013, S. 123).
Das Beschwerdevorbringen betreffend ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: demnach ist jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde gebildet hat, die "Sache" im Sinne des
§ 66 Abs. 4, 1. Satz AVG und nicht das, was der Rechtsmittelwerber zum Inhalt des Rechtsmittels gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Da § 66 Abs 4, 1. Satz AVG gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist diese Judikatur auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Die Beschwerdeführerin bekämpft mit dem Inhalt ihres Beschwerdeschriftsatzes nicht die Abweisung des Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses und somit die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, sondern rügt mit der Beschwerde die nicht erfolgte Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960.
Dem Wortlaut ihres Beschwerdeschreibens nach ersucht sie um nochmalige Untersuchung ihres Anliegens und ersucht, "den Bescheid noch einmal zu überdenken oder eine zweite Untersuchung vorzunehmen, um zu einer positiven Erledigung zu kommen."
Das Beschwerdebegehren geht zweimalig darauf ein, dass der Parkausweis nach
§ 29b StVO 1960 begehrt wird. Ein Parkausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses auszustellen, welche im Behindertenpass über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen. Ein Behindertenpass ist Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland dann auszustellen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt (§ 40 Abs 1 BBG). Da die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen einen Grad der Behinderung von 30% aufweist, erfüllt sie nicht den im § 40 Abs 1 BBG normierten Mindestgrad der Behinderung von 50%. Somit ist ihr ein Behindertenpass nicht auszustellen. In Ermangelung eines Behindertenpasses kann somit auch die in der Beschwerde thematisierte Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 nicht vorgenommen werden.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 liegen nicht vor.
Im Ergebnis war daher der medizinischen Sachverständigen, welcher die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene und nicht ausreichend substantiiert entgegnete, zu folgen. Daher war Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das Sachverständigengutachten, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, zu entkräften.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß
§ 24 Abs 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
(§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.
Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welchem das Bundesverwaltungsgericht folgt.
Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und die im Verfahren befassten Sachverständige. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden und den eingeholten Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme.
Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF
BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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