W226 2147142-1•BVwG W226 2147142-1
W226 2147142-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
W226 2147142-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA:
Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zahl: 1135924808-161582369, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - in der Folge: BFA) hat mit Bescheid vom 11.01.2017, Zahl:
1135924808-161582369, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 52 Abs. 9 FPG in die Ukraine zulässig ist. Weiters wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt.
Der angefochtene Bescheid wurde am 11.01.2017 durch die Landespolizeidirektion XXXX, Polizeianhaltezentrum, der BF eigenhändig zugestellt.
Mit Mail vom 27.01.2017 erhob die BF vertreten durch die XXXX dagegen die gegenständliche Beschwerde.
Das BFA legte in weiterer Folge die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist am 25.01.2017 abgelaufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In einer parallel eingebrachten Beschwerde vom 06.02.2017, verfasst vom Verlobten der BF, führt dieser selbst aus, dass der angefochtene Bescheid am 11.01.2017 zugestellt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde der XXXX mit Verspätungsvorhalt vom 20.02.2017 mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idgF hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
" Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. .....
(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
..."
Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 11.01.2017 eigenhändig zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde erst am 27.01.2017, sohin nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, beim BFA eingebracht. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist am 25.01.2017 abgelaufen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war, ist die gegenständliche Beschwerde offenkundig verspätet.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011)
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Behörde beträgt somit gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.
Diese Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Die zweiwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare und nicht dem Ermessen unterliegende) Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann am 11.01.2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 25.01.2017.
Die am 27.01.2017 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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