BVwG W208 2104291-1

W208 2104291-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2017

Regest

Angehörigeneigenschaft, begünstigter Erwerbsvorgang,<br/>Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Grundbuchseintragung,<br/>Lebensgemeinschaft, Liegenschaftserwerb, Schenkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2104291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2104291.1.00

Spruch

W208 2104291-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.02.2015, Zl. XXXX), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z 1 GGG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"In diesem Verfahren sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die Ing. Mag. XXXX, geb. XXXX, XXXX, zahlungspflichtig ist.

Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG für das Eigentumsrecht für Ing. Mag. XXXX bei einer Bemessungsgrundlage von € 111.844,-- (§ 26a Abs. 1 Z 1 GGG), gemäß § 6 Abs. 2 GGG auf volle Euro aufgerundet-€ 1.231,--

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG-€ 8,--

offener Gesamtbetrag-€ 1.239,--

Der Gesamtbetrag hat binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einzulangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden:

Empfänger: Bezirksgericht XXXX Wien

Konto: BIC: XXXX

Verwendungszweck/Referenz: XXXX – VNR 2”

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 13.11.2014 bewilligte das Bezirksgericht XXXX (BG) gemäß Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.11.2014 die Einverleibung des Eigentumsrechtes einer Liegenschaft (EZ 2987 KG XXXX) ins Grundbuch. Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Antrag auf das Vorliegen einer Begünstigung gem. § 26a GGG und berechnete die Eintragungsgebühr nach dem dreifachen Einheitswert (€ 111.843,38)

2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Beschwerdeführer am 17.02.2015 zugestellt) wurde dem Beschwerdeführer (nach der Einbringung einer rechtzeitigen Vorstellung vom 26.01.2015 gegen den vorangegangenen Mandatsbescheid und nach Durchführung eines fristgerechten Ermittlungsverfahrens), für diese Eintragung eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Grund der Bemessungsgrundlage von € 1.828.799,-- (Verkehrswert) in Höhe von € 20.117,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von €

20. 125,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt der unmittelbar vorangegangene im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstückes sei nicht die Schwiegermutter des Beschwerdeführers (Frau XXXX, im Folgenden auch: S.) gewesen, von welcher dieser die Liegenschaft per Schenkungsvertrag vom 07.11.2014 übertragen bekam, sondern der Geschenkgeber und Lebensgefährte (Herr XXXX im Folgenden auch: F.) der Schwiegermutter, von dem diese die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 24.07.2014 übertragen bekam. Der bücherliche Voreigentümer (F.) sei kein Angehöriger im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG, weswegen eine Begünstigung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16.03.2016 zur Post gegebene Beschwerde des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen ausführte durch den Schenkungsvertrag sei eindeutig erwiesen er habe die Liegenschaft von seiner Schwiegermutter übertragen erhalten. Demnach liege ein Schwägerschaftsverhältnis in gerader Linie vor, wodurch § 26a Abs. 1 Z 1 GGG zur Berechnung der Eintragungsgebühr für den gegenständlichen Erwerbsvorgang heranzuziehen sei. Die Übertragung des bücherlichen Voreigentümers (F.) an die Geschenkgeberin (S.) sei nur insoweit relevant als sich daraus die Verfügungsberechtigung der Geschenkgeberin ableite.

4. Mit am 25.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

5. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt, da aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung bis dato keine Erledigung möglich war.

6. Nach Routineermittlungen des BVwG (ZMR-Abfrage) ist hervor gekommen, dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers (S.) und deren Lebensgefährte (F.) zwar im selben Mehrparteienhaus gemeldet waren, aber unter verschiedenen Türnummern. Im Zentralen Melderegister scheinen daher zwei verschiedene Hauptwohnsitze auf.

Mit Mängelbehebungsaufträgen wurden daher sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Relevanz aufgrund der jüngeren Rsp des VwGH (28.09.2016, Ro 2015/16/0036-4) aufgefordert eine Stellungnahme dazu abzugeben bzw. Beweismittel vorzulegen die Aufschluss darüber geben, ob die Schwiegermutter und ihr Lebensgefährte einen gemeinsamen Hauptwohnsitz aufweisen oder nicht.

7. Die Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass F. und S. seit vielen Jahren Lebensgefährten seien und unter der angeführten Adresse die Wohnung Top 14 als gemeinsamen Hauptwohnsitz nutzen würden. Beigelegt war eine eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers und seiner Gattin (der Tochter der S.) sowie ein Foto einer Familienfeier. Beantragt wurden eine Verhandlung und die Einvernahme der Ehefrau und des Beschwerdeführers.

8. Das BVwG beraumte am 30.01.2017 eine Verhandlung an und lud neben der beantragten Zeugin auch F. und S.. In der Ladung wurde insb. darauf hingewiesen, dass entsprechende Urkunden zum Beweis des gemeinsamen Hauptwohnsitzes im Original in der Verhandlung vorzulegen seien. In der Verhandlung bestätigten alle Zeuginnen bzw. der Zeuge das Vorhandensein der Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Hauptwohnsitzes an der genannten Adresse Tür 14. An Urkunden wurden vorgelegt:

  • Meldezettel datiert mit 11.11.1985, lautend auf Herrn F. XXXX 16/Tür 14.

  • Eine Fernsehrundfunkhauptbewilligung, ausgestellt am 04.04.1978; lautend auf Herrn F. XXXX 16/Tür 14.

  • Zwei Gebührenbefreiungen der Fernmeldebehörde, datiert mit 01.07.1978 bis 30.06.1981 und eine zweite von 01.07.1981 bis 30.06.1984, lautend auf Herrn F. XXXX 16/Tür 14.

  • ZMR-Auszug vom 13.02.2017, wonach auch Herr F. in der XXXX 16/14 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat.

  • Schreiben vom 01.03.2017 des Rechtsanwalts Dr. Ralph MAYER (Hausverwaltung, XXXX 16), wonach bestätigt wird, dass Fr. S. und Hr. F. seit zehn Jahren in Lebensgemeinschaft stehen und die Wohnung XXXX 16/14 gemeinsam bewohnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass der unmittelbar vor dem Beschwerdeführer im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Lebensgefährte (F.) seiner Schwiegermutter (S.) ist und die Schwiegermutter die Liegenschaft von ihrem Lebensgefährten auf Grund eines Schenkungsvertrages, der Beschwerdeführer die Liegenschaft wiederum auf Grund eines Schenkungsvertrages von seiner Schwiegermutter erworben hat.

Die Lebensgefährten hatten und haben einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in WIEN in der XXXX 16/14.

Der Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt €

37. 281,16.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden (historischen) Grundbuchsauszügen vom 05.02.2015 und des Schenkungsvertrages vom 24.07.2014 zwischen der Schwiegermutter des Beschwerdeführers und ihrem Lebensgefährten sowie des Schenkungsvertrages vom 07.11.2014 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwiegermutter.

Der Einheitswert ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Einheitswertabfrage vom 16.06.2014.

In der Verhandlung vor dem BVwG am 08.03.2017 wurden der Geschenkgeber, Herr (F.), seine Lebensgefährtin (die Schwiegermutter des BF - S.) und deren Tochter die Verfasserin der eidesstattlichen Erklärung befragt und haben diese glaubhaft ausgesagt, dass die Lebensgemeinschaft als auch der Hauptwohnsitz in WIEN auf Tür 14 seit ca. 2001 bestand und nach wie vor besteht (VHS Seiten 5, 7, 9). Die Wohnung Tür 20 sei von F. (der das Mietshaus besaß bevor er es verschenkt hat, weil er sich bereits im fortgeschrittenen Alter befand und es renovierungsbedürftig war) vor rund 20 Jahren dazu gemietet worden und die Wohnsitzmeldung deshalb erfolgt. Eine Meldung auf Tür 14 sei (immer) auch vorgelegen und habe er dort seinen Hauptwohnsitz gehabt.

Dies wurde mit Vorlage eines Originals eines Meldezettels vom 11.11.1985 - sowie den weiteren unter Punkt I.8. angeführten Urkunden - nachgewiesen, die alle die Türnummer 14 iVm dem Namen des F. aufweisen. Die S. ist lt. ZMR seit 16.06.2014 (Hauptwohnsitz) dort gemeldet und wird auf dem ZMR-Ausdruck als Unterkunftgeber der F. angeführt, davor war sie von 26.02.2001 an ebenfalls auf Tür 14 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Für das BVwG steht aufgrund dieser Urkunden zweifelsfrei fest, dass F. und S. seit 16.06.2014 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatten und nach wie vor haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gegen Bescheide der Präsidentin eines Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs. 2 Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2 Z 2).

Zu A)

3.2. In der Sache

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage strittig, ob ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) BGBl. Nr. 501/1984 in der für den Fall gültigen Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036-4, ausgeführt, "dass es nicht [ ] auf den Erwerbsvorgang zwischen dem Erwerber und dem außerbücherlichen Voreigentümer ankommt, sondern dass im Fall einer Sprungeintragung jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach § 26a GGG fallen muss. Fiel somit in der Erwerbskette auch nur ein Erwerbsvorgang für sich nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, so war bei einer Sprungeintragung die Eintragung nicht begünstigt. Durch Einschaltung eines ‚begünstigten‘ Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden.

Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigetümer und dem letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des § 26 Abs. 1 GGG [Anmerkung BVwG: Gemeint offenbar § 26a Abs. 1 GGG] bestünde. Wären daher – wie im Revisionsfall – beide Erwerbe eines Kettenerwerbes nach § 26a Abs. 1 GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage begünstigt."

Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung ist nun zu prüfen, ob jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigt war.

Gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ist bei der Einverleibung einer Liegenschaft ein gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" auch die Übertragung einer Liegenschaft an die Lebensgefährtin, sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegt oder vorlag.

Gem. § 26a Abs. 2 GEG ist das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Lebensgefährten durch geeignete Urkunden, insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

§ 9 Grundbuchsgebührenverordnung (GVV) spricht in Bezug auf diese Urkunden insbesondere von Personenstandsurkunden, gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden sowie im Fall der Lebensgemeinschaft von Bestätigungen über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz.

Durch die in der Verhandlung vorgelegten Urkunden (insb. der Meldebestätigungen) und die Zeugenbefragungen dazu ist ausreichend nachgewiesen, dass der F. und die S. in Lebensgemeinschaft an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz wohnten und nach wie vor wohnen. Die belangte Behörde hatte diesen Umstand in ihrem Verfahren nicht geprüft.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, der zum Entscheidungszeitpunkt das oa. Erkenntnis des VwGH noch nicht vorlag, liegt im Gegenstand ein begünstigter Erwerbsvorgang vor.

Sowohl der Erwerb zwischen den Lebensgefährten (vgl. § 26a Abs. 1 Z 1 GGG "bei Übertragung einer Liegenschaft [ ] an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten ") als auch zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn ("bei Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie") sind für sich allein nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG begünstigt, weil jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG begünstigt wäre. Daher ist auch die gegenständliche "Sprungeintragung" gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG begünstigt.

Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts gemäß § 26 Abs. 1 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Abweichend von § 26 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen: bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.

Gemäß TP 9 lit. b Z 1 beträgt die Höhe der Gebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind gemäß § 6 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 131/2001 auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 111.844,-- (dreifacher Einheitswert) betragen die zu entrichtenden Eintragungsgebühren demnach € 1.231,-- (1,1 vH), zuzüglich € 8,-- gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Dadurch ergibt sich eine Gesamthöhe der vorzuschreibenden Gerichtsgebühren in Höhe von €

1. 239,-- und war vor diesem Hintergrund spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036-4 wird ausdrücklich verwiesen.

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