W166 2134040-1•BVwG W166 2134040-1
W166 2134040-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2134040-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996)" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.
Am XXXXstellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Diätverpflegung wegen Zöliakie". Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Bericht eines Labors vom XXXX in Kopie vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen und unter Zugrundelegung weiterer vorgelegter Beweismittel, zur beantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt:
"Anamnese
( ) Verdacht auf Histaminintoleranz
Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX leide an einem allergischen Asthma. Eine Gräser-und Nickelallergie sei bekannt. Mittels medikamentöser Therapie seine die Beschwerden des Asthmas behandelbar. Eine Laktose- und eine Histaminintoleranz sowie eine Glutenunverträglichkeit seinen seit XXXXbekannt und sie halte diätische Maßnahmen ein. ( ) Eine Glutenunverträglichkeit sei im Rahmen einer Bioresonanz-Behandlung festgestellt worden, Befunde habe sie jedoch keine ( ).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):
( )
Allergie-Ambulatorium XXXX vom XXXX: Allergie gegen Gräser- und Kräuterpollen, Kontaktallergie gegen Nickelsulfat,
Histaminintoleranz, Asthma bronchiale. Anamnese: rezidivierende Blähungen, verstärkt nach dem Verzehr von Apfel.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen nicht vor:
Zöliakie.
Begründung:
Bei gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand liegen keine Befunde vor, welche das Vorliegen einer Laktoseintoleranz, einer Histaminintoleranz bzw. einer Zöliakie eindeutig dokumentieren. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "D1" liegen somit nicht vor."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich" nicht vorlägen. Die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte einen Laborbefund vom XXXX vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung des vorgelegten Laborbefundes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Frau XXXX erhebt Einspruch gegen den Bescheid vom XXXX, da ein neuer Blutbefund beigebracht wird. Beantragt wird die Zusatzeintragung "D1".
Vorliegend ist ein ärztliches Sachverständigengutachten nach Untersuchung am XXXX, in welchem die Zusatzeintragung "D1" wegen Zöliakie beantragt wurde. Bei insgesamt gutem Allgemein- und im Normbereich befindlichem Ernährungszustand lagen keine Befunde vor, welche das Vorliegen einer Laktoseintoleranz, einer Histaminintoleranz bzw. einer Zöliakie eindeutig dokumentieren. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung D1" lagen damals nicht vor.
Nachgereicht wurde ein Laborbefund von Herrn XXXX vom XXXX, in welchem die Gliadin IgA-Antikörper gering über dem Normbereich liegen.
Ein gering über dem Normbereich liegender Gliadin IgA-Antikörperwert beweist das tatsachliche Vorliegen einer Zöliakie nicht, da dieser Test keine ausreichende Spezifität besitzt und daher auch bei Allergikern sowie der gesunden Normalbevölkerung positiv sein kann. Bei zwar gering positivem Gliadin IgA-Antikörperwert, jedoch Fehlen einer diagnosesichernden Dünndarmbiopsie, liegen derzeit weiterhin keine eindeutigen Hinweise vor, dass eine Zöliakieerkrankung besteht.
Zusammenfassend liegen, auch unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Laborbefundes, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "D1" derzeit nicht vor."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Diätverpflegung wegen Zöliakie" (=Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen).
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine Zöliakieerkrankung vorliegt.
Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" liegen nicht vor.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer "Gesundheitsschädigung gemäß §2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX.
Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde wurden von dem ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Zu dem in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin vorgelegten Laborbefund vom XXXX, führte der medizinische Sachverständige aus, dass ein gering über dem Normbereich liegender Gliadin IgA-Antikörperwert das tatsächliche Vorliegen einer Zöliakie nicht beweist, da der zu Grunde liegende Test keine ausreichende Spezifität besitzt und daher auch bei Allergikern sowie der gesunden Normalbevölkerung positiv sein kann. Bei dem vorliegenden gering positivem Gliadin IgA-Antikörperwert, jedoch Fehlen einer diagnosesichernden Dünndarmbiopsie, liegen derzeit weiterhin keine eindeutigen Hinweise für eine Zöliakieerkrankung vor.
Bereits im Gutachten vom XXXX hat der allgemeinmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass bei gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand keine Befunde vorliegen, welche das Vorliegen einer Zöliakie eindeutig dokumentieren.
Im Rahmen der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin kein medizinischer Befund vorgelegt bzw. wurden keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin von ihrer Äußerungsmöglichkeit zum, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX keinen Gebrauch.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
( )
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen ausanderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX und vom XXXX die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass eine Zöliakieerkrankung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung derzeit nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen der beantragten Zusatzeintragung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich" wegen Vorliegens einer Zöliakie zu beurteilen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren bzw. in der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Ermittlungsverfahren zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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