W166 2133929-1•BVwG W166 2133929-1
W166 2133929-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2133929-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Im Zusammenhang mit Anträgen der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Ausstellung eines § 29b Parkausweises vom XXXX legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Beweismittel vor, und wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Gutachten (erstellt am XXXX) eingeholt, das dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom XXXX zu Grunde gelegt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten vom XXXX, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle, zu entnehmen sei.
Nach diesem Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vor und sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX einen schweren Sturz gehabt habe, und daher für kurze Wege zum Einkaufen mit dem Auto fahren müsse. Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen in den Beinen und im Rücken, könne nichts mehr tragen und müsse oft stehen bleiben. Auch das Busfahren werde immer schwieriger.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwände der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Sozialanamnese: verwitwet, 2 Kinder, lebt allein in einer Wohnung
Beschwerden:
XXXX gibt Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Kniegelenk und bis in die Zehen rechts an. Zeitweise gibt sie auch Schmerzen im linken Fuß an, derzeit klagt sie über einen klopfenden Schmerz am linken Fußballen. Zeitweise ist der Schmerz so stark, daß sie nicht draufsteigen kann. Sie wartet ab, bis die Schmerzen besser werden, wenn es ganz arg ist nimmt sie ein Mexalen (ca. alle 14 Tage). Sie möchte nicht so viele Schmerzmittel nehmen. Das weite Gehen ist ein Problem, sie versucht
2 - 3x in der Woche spazieren zu gehen, ca. eine Viertelstunde. Sie
fährt einkaufen mit dem Auto, da sie auch nicht viel tragen kann und Angst hat, wenn der Schmerz wieder einfährt. Sie versucht auch über Stiegen zu steigen, manchmal auch in den 6. Stock mit Pausen aufgrund der Kreuzschmerzen und auch Atemnot. 2 Stockwerke kann sie problemlos gehen. Sie gibt manchmal ziehende und brennende Schmerzen im Bereich der linken Schulter an, der Arm ist bis zum Ellenbogen lahm. Sie macht derzeit keine Therapie für die Wirbelsäule, da sie im Winter nicht möchte, sondern erst wieder im Frühjahr.
Medikamente:
Trittico, Januvia, Bisoprolol, Enalapril, Cipralex, Dancor, Co-Enalapril, Humalog Mix 25 und 50, Mexalen bei Bedarf
Diagnosen:
Obere Plexusparese links bei Zustand nach Schulterluxation
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Diabetes mellitus Typ 2
Chronische Niereninsuffizienz, Hypertonie
Status:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich, Lymphknoten: nicht tastbar
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein,rhythmisch,normofrequent
Abdomen:
Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine
Leber: unauffällig Milz: nicht tastbar Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:
keine
Zehen-Fersenstand: beidseits möglich
HWS: nicht klopfdolent, Drehbewegung zu einem Drittel eingeschränkt
BWS: nicht klopfdolent,
LWS: klopfdolent, Bewegung bis zu einem Drittel eingeschränkt FBA:
40 cm
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich Blande Narbe linke Schulter, Plexusparese links
Nackengriff: rechts normal, links nicht möglich Schürzengriff:
rechts normal,
links nicht möglich
Fingerbeugung; vollständig
Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
AW kann sich ganz normal auf die Untersuchungsliege legen und wieder aufstehen
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges, sicheres Gangbild
Status Psychicus:
Wach, orientiert, Stimmungslage stabil, adäquate Fragenbeantwortung
Stellungnahme:
Ad 1)
In der angeführten Diagnoseliste sind an Erkrankungen des Bewegungsapparates nur degenerative Veränderungen der Wirbelsäule angeführt. In den vorgelegten Befunden sind mäßige radiologisch nachweisbare Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben mit rezidivierender Schmerzhaftigkeit, in der klinischen Untersuchung sind alle Gelenke der unteren Extremitäten frei beweglich. Anamnestisch gibt die Beschwerdeführerin an, daß sie regelmäßige Spaziergänge bis zu einer Viertelstunde macht und 2 Stockwerke problemlos zu bewältigen sind.
Somit liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da lediglich eine rezidivierende Schmerzsymptomatik ohne analgetische Dauertherapie und ohne neurologische Ausfälle besteht.
Die Beschwerdeführerin benötigt auch keine Hilfsmittel zur Fortbewegung und somit ist auch in Folge der oberen Plexuslähmung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, da die Restfunktion des linken Armes bei erhaltener Funktion des rechten Armes und keiner Einschränkung der unteren Extremitäten einen sicheren Transport gewährleistet.
Die weiteren Diagnosen wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da sowohl der Diabetes als auch die Niereninsuffizienz medikamentös eingestellt sind und dadurch zu keinen funktionellen Defiziten führen.
Ad 2)
Nach genauer Durchsicht der vorgelegten Befunde und der eingehenden Anamneseerhebung liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, da sowohl die Herzfunktion als auch die Lungenfunktion normal beschrieben ist.
Ad 3)
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor.
Ad 4)
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sind ebenfalls in der Anamnese angeführt und wurden in den vorherigen Punkten bereits ausführlich erörtert und führen zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ad 5)
Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Obere Plexusparese links bei Zustand nach Schulterluxation
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3 Diabetes Mellitus Typ 2
4 Chronische Niereninsuffizienz, Hypertonie Bei der Beschwerdeführerin liegen mäßig radiologische Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Schmerzhaftigkeit vor, jedoch ohne analgetische Dauertherapie und ohne neurologische Ausfälle.
Alle Gelenke der unteren Extremitäten sind frei beweglich.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor.
Bei vorliegender oberer Plexuslähmung links ist eine Restfunktion des linken Armes gegeben und die Funktionen des rechten Armes sind vollständig erhalten, und liegen daher keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
Die Beschwerdeführerin benötigt auch keine Hilfsmittel zur Fortbewegung, das Gangbild ist unauffällig und sicher.
Der Diabetes Mellitus und die Chronische Niereninsuffizienz sind medikamentös eingestellt, führen zu keinen funktionellen Defiziten und wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, die Herz- und Lungenfunktion ist normal.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe im Jahr XXXX einen schweren Sturz gehabt, sie müsse für kurze Wege zum Einkaufen mit dem Auto fahren, die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen in den Beinen und im Rücken, und sie könne nichts mehr tragen und müsse oft stehen bleiben, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die dargelegten Probleme und die Ausführungen zu den Schmerzen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgebracht hat, und dies von der medizinischen Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt wurde.
Die medizinische Sachverständige führte dazu weiters aus, dass unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgelegten Befunden bei der Beschwerdeführerin mäßige radiologisch nachweisbare Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Schmerzhaftigkeit vorliegen, wobei in der klinischen Untersuchung alle Gelenke der unteren Extremitäten frei beweglich sind. Somit liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da lediglich eine rezidivierende Schmerzsymptomatik ohne analgetische Dauertherapie und ohne neurologische Ausfälle besteht.
Die Beschwerdeführerin benötigt auch keine Hilfsmittel zur Fortbewegung und daher ist auch in Folge der oberen Plexuslähmung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, da die Restfunktion des linken Armes bei erhaltener Funktion des rechten Armes und keiner Einschränkung der unteren Extremitäten einen sicheren Transport gewährleistet.
Das Gangbild stellt sich als sicher und unauffällig dar.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der persönlichen Untersuchung selbst angegeben, dass sie regelmäßige Spaziergänge bis zu einer Viertelstunde macht und zwei Stockwerke problemlos bewältigbar sind.
Die weiteren Diagnosen "Diabetes" und "Niereninsuffizienz" wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da diese medikamentös eingestellt sind und dadurch zu keinen funktionellen Defiziten führen. Auch die Lungen- und Herzfunktion ist normal.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie müsse "Trittico" und "Cipralex" einnehmen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme dieser Medikamente ebenfalls im Rahmen der persönlichen Untersuchung angegeben hat, und dies von der medizinischen Sachverständigen unter "Medikamente" angeführt und bei der Beurteilung berücksichtigt wurde.
Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde auch keine Befunde vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen geprüften Assistenzhund benötigt;
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
"
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass die radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mäßig mit rezidivierender Schmerzhaftigkeit sind, und sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, da lediglich eine rezidivierende Schmerzsymptomatik ohne analgetische Dauertherapie und ohne neurologische Ausfälle besteht, alle Gelenke der unteren Extremitäten frei beweglich sind, die Beschwerdeführerin keine Hilfsmittel zur Fortbewegung benötigt und daher auch in Folge der oberen Plexuslähmung links die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, da die Restfunktion des linken Armes bei erhaltener Funktion des rechten Armes und keinen Einschränkungen der unteren Extremitäten einen sicheren Transport gewährleistet, sich das Gangbild als sicher und unauffällig darstellt, kurze Wegstrecken und das Bewältigen von Stiegen im Ausmaß von zwei Stockwerken problemlos bewältigbar sind, und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren bzw. der oberen Extremitäten vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.