G311 2111820-1•BVwG G311 2111820-1
G311 2111820-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2017
Behinderung, häusliche Gewalt, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, Versorgungslage
G311 2111820-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1
und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie im Kosovo gemeinsam mit ihren Brüdern und deren Familien in einer Hausanlage lebe. Ein Bruder habe die Beschwerdeführerin immer wieder geschlagen und bedroht, wogegen sich die Beschwerdeführerin wegen einer Behinderung ihrer beiden Arme nicht habe wehren können. Der Bruder wolle, dass sie das Haus verlasse und keine Ansprüche an dem Erbe der Eltern erhebe. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals zu einem ihrer Neffen und dessen Familie geflüchtet, welche die Beschwerdeführerin öfters beschützt hätten. Daraufhin seien aber auch diese vom Bruder der Beschwerdeführerin bedroht worden. Die Polizei wisse Bescheid. Aus diesem Grund hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen. Außer von ihrem Bruder habe sie im Kosovo nichts zu befürchten.
Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes (BAA), EAST West, vom 05.09.2013, Zahl: 13 11.186-EAST West, der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich am 09.09.2013 übergeben, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.08.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.09.2013, beim Bundesasylamt einlangend am 17.09.2013, das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen auf Erkrankungen und medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie auf die Versorgungslage von Flüchtlingen in Ungarn verwiesen. Das Bundesasylamt habe die Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.09.2013, Zahl XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013, Zahl XXXX, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen medizinischen Problemen leide und auf diese im Rahmen des angefochtenen Bescheides bzw. der darin getätigten Feststellungen nicht hinreichend Bezug genommen worden wäre. Es sei eine Gesamtbewertung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, durchzuführen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST West, führte sodann ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2014 niederschriftlich einvernommen und zu ihrem Gesundheitszustand und aktuell notwendigen Behandlungen bzw. Therapien befragt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesamtes die Absicht mitgeteilt, ihren Antrag wegen der Zuständigkeit Ungarns erneut zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr der Tod lieber wäre als eine Rückkehr nach Ungarn. Die mit ihr gemeinsam ins Bundesgebiet eingereisten Familienmitglieder würden sich mittlerweile wieder im Kosovo befinden. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde erneut ein Konvolut medizinsicher Unterlagen vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 22.05.2014 neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zur ihren persönlichen Verhältnissen sowie Lebensumständen im Kosovo und in Österreich, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Fluchtgrund einvernommen.
Zur ihrem Fluchtgrund führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie viele Probleme mit ihrem Bruder gehabt habe. Nur weil die Beschwerdeführerin mit einer Behinderung geboren sei, stünde ihr ein Erbrecht an den Liegenschaften der mittlerweile verstorbenen Eltern zu. Der Vater habe ihr und den Brüdern mehrere Grundstücke vererbt. Der Bruder wäre damit nicht einverstanden gewesen, habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie dürfe nur bis zum Tod der Mutter im Elternhaus leben und versucht, Eigentumsdokumente zu fälschen und das Grundstück zu verkaufen. Es sei ständig zu Konflikten gekommen, auch die Mutter sei geschlagen worden. Nach dem Tod der Mutter hätten die Konflikte zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden. Der Bruder habe sie angeschrien, gegen die Wand gedrückt, gewürgt, geschlagen und mit dem Messer bedroht worden. Ihr Zimmer habe sie oft nicht verlassen dürfen und sei dort eingesperrt gewesen. Besuch hätte sie nur von ihren anderen Brüdern erhalten dürfen, nicht jedoch von den Schwestern. Sie sei gezwungen worden, dem Bruder und dessen Frau beim Sex zuzusehen, teilweise hätten diese auch Sex im Zimmer der Beschwerdeführerin gehabt. Dies sei besonders schlimm gewesen, da die Beschwerdeführerin im Kosovo-Krieg im Jahr 1999 von mehreren Soldaten vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in eine andere Wohnung ziehen wollen bzw. ein Grundstück haben wollen, was [Anm. von der zuständigen Wohnortgemeinde] abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich an Polizei und Gerichte gewandt, sei aber nicht ernst genommen worden, da die Polizei ein Schreiben des Gerichts verlangt habe und dieses sich für nicht zuständig erklärt habe. Die übrigen Geschwister hätten aus Angst vor dem Bruder nicht geholfen. Die Beschwerdeführerin habe schon zweimal versucht, sich umzubringen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo würde sie es erneut versuchen. Schließlich wurden mit der Beschwerdeführerin Länderberichte erörtert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.
Mittels beim Bundesamt per Fax am 06.06.2014 einlangenden Schriftsatz vom 05.06.20114 der Beschwerdeführerin wurde zu den seitens des Bundesamtes im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.05.2014 in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung genommen und Auszüge von Länderberichten zitiert.
Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge die ärztliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter Anführung konkreter Fragestellungen. Das medizinische Gutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 20.04.2015 langte beim Bundesamt am 22.04.2015 ein.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 14.07.2015, dem rechtsfreundlichen Vertreters mittels RSb-Schreiben zugestellt am 20.07.2015, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß
§ 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie Streitigkeiten mit dem Bruder gehabt hätten, als glaubhaft anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung ihrer Person geltend gemacht und seien ihrem Vorbringen keine anderen Fluchtgründe zu entnehmen. Es handle sich dabei um Verfolgung von Privatpersonen und sei nicht dem Staat zuzurechnen. Die Behörden des Kosovo seien schutzfähig und schutzwillig. Wirtschaftliche Überlegungen würden keine Asylgewährung rechtfertigen. Eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo und wurden der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zugewiesen.
Mit dem mit 29.07.2015 datierten und am 31.07.2015 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesamtes. Es würden Verfahrensmängel vorliegen, da der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.04.2015 nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch nicht die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden wäre. Die Eignung der Sachverständigen werde in Frage gestellt, da diese als Sachverständige im Zulassungsverfahren aber nicht im inhaltlichen Asylverfahren tätig sei. Weiters würden Feststellungsmängel vorliegen: die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht gesund. Ihr sei in Österreich ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht zu ihrer Familie zurückkehren, da ihr dies wegen der erlittenen häuslichen Gewalt unzumutbar sei. Entgegen den Feststellungen sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende behinderte Frau ohne familiären Schutz auch nicht wirtschaftlich genügend abgesichert. Diesbezüglich werde auf die, in dieser Stellungnahme angeführten, Länderberichte verwiesen. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, konkrete länderkundliche Feststellungen zur Lage alleinstehender und behinderter Frauen im Kosovo zu treffen. Inhaltlich werde ausgeführt, dass die Misshandlungen durch die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Häufigkeit und Schwere als Verfolgung zu qualifizieren wären. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen mit Behinderung verfolgt. Der staatliche Schutz sei ineffektiv und sei der Staat nicht in der Lage, die Misshandlungen abzuwenden, obwohl sich die Beschwerdeführerin mehrmals an staatliche Behörden gewandt habe. Auch ihr Antrag auf eine Gemeindewohnung sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie aufgrund der erhöhten Vulnerabilität in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage gerate. Sowohl der Asylgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in ähnlichen Fällen bereits subsidiären Schutz zuerkannt.
Unter einem wurden die folgen Unterlagen zur Vorlage gebracht:
Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 05.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 01.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht per Fax im Rahmen einer ergänzenden Beweismittelvorlage ein Sozialbericht der CARITAS vom 31.07.2015 über die Beschwerdeführerin vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin (BF), ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Dolmetscherin führte zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beilagen in albanischer Sprache aus:
"Beilage B betrifft eine Grundbuchseintragung, die Beilage C 2 (AS 811) trägt einen Eingangsstempel des Kommunalgerichtes XXXX vom 18.01.2005."
Die BF führte dazu aus, dass ihr vom Staat ein Anwalt zur Verfügung gestellt wurde und sie mit diesem Schreiben eine Anzeige gegen ihren Bruder erstattet habe. Gegenstand der Anzeige sei gewesen, dass ihr Bruder die Grundbuchseintragung manipuliert habe und er Gewalt gegen sie angewendet habe.
Dolmtescherin: Zu Beilage C2 AS 815-817:
Bei AS 815 handelt es sich um eine weitere Eingabe an das Gericht. Darin wird festgehalten, dass die BF die kranke Mutter, welche über einen längeren Zeitraum bettlägerig war, gepflegt hat, mit den beiden haben auch der jüngere Bruder der BF und seine Familie gewohnt. Der Bruder hat ein Alkoholproblem. Wenn er Alkohol getrunken hatte, war er gewalttätig gegenüber der BF, nach dem Tod der Mutter wurden die Gewalttätigkeiten noch schlimmer, er war auch in nicht alkoholisierten Zustand gewalttätig. Er hat die BF aus dem Haus geworfen und sie nicht mehr in das Haus gelassen. Tägliche Verrichtungen wie zB. das Waschen hat die BF bei Nachbarn vorgenommen.
Dolmetscherin:
Zu Beilage 2 AS 817:
Es handelt sich hierbei um einen Beschluss, wonach der BF die erforderliche Hilfe bewilligt worden ist. Der Angeklagte (der Bruder der BF) wird - gestützt auf die Bestimmung zur Vermeidung von häuslicher Gewalt - aufgefordert, keine Gewalt mehr anzuwenden. In 5 Punkten wird konkret dargelegt, was der Bruder nicht mehr machen darf. Er darf etwa keine Erpressungen mehr ausüben, keine häusliche Gewalt anwenden, keinen Kontakt aufnehmen (keine direkte oder indirekte Kommunikation), er darf sich auf eine bestimmte Distanz nicht nähern. Dies wurde befristet für eine Dauer von 12 Monaten beschlossen.
Zu Beilage C3 (AS 819):
Mit diesem Beschluss des Bezirksgericht XXXX wurde die Beschwerde des Bruders des BF gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Zu Beilage C 4 (AS 823):
Mit diesem Beschluss des Kommunalgerichtes XXXX erfolgt eine Änderung bzw. Ausdehnung des Beschlusses in Hinblick darauf, was der Bruder der BF nicht machen darf. Wieder befristet auf die Dauer von 12 Monaten.
Zu Beilage C 5 (AS 827):
Es ist ein weiteres Ansuchen an das Gericht.
Zu Beilage C 6 (AS 829):
Ist ident mit AS 823.
Zu Beilage C 7 (AS 833):
Es handelt sich um einen Schuldspruch des Kommunalgerichtes XXXX gegen den Bruders der BF. Er wurde zu einer Geldstrafe von € 200 verurteilt, da er den über ihn ergangenen Beschluss nicht befolgt hat.
Zu Beilage C 8 (AS 839):
Ein weiteres Hilfeansuchen an das Kommunalgericht in XXXX aus dem Jahr 2003.
Zu Beilage C 9 (AS 843):
Dem og. Antrag aus dem Jahr 2003 wird Folge gegeben, weiters wurde angedroht für den Fall, dass der Bruder der BF den Beschluss nicht Folge leistet, ein Strafverfahren zu erwarten hat.
Zu Beilage C 10 (AS 847):
Es handelt sich um eine Anzeige der BF gegen ihren Bruder aus dem Jahr 2009. Es werden die Eigentumsverhältnisse des Hauses beschrieben. Demnach hat der Vater das Haus der BF und ihrem Bruder vererbt. Der Bruder der BF habe der BF den Strom und das Wasser abgedreht und trotz ihres Ersuchens ihr keinen Zugang zu Strom und Wasser gewährt. Es wurde beantragt, dass dem Bruder der BF aufgetragen werden, in Hinkunft, Strom und Wasser, entsprechend den Eigentumsverhältnissen am Haus nicht mehr abzuschalten.
ZU Beilage C 11 (AS 851):
Beschluss des Kommunalgerichtes XXXX aus dem Jahr 2010, wonach der Antrag abgewiesen wird. Die BF und ihr Bruder haben Stromrechnungen vorgelegt und es wurde festgestellt, dass beide die Rechnungen bezahlt haben. Es ergibt sich weiters, dass die BF aufgrund der von ihr bezahlten Rechnungen, den Gerichtsbeschluss nicht befolgt hat.
ZU Beilage C 12 (AS 857):
Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Kommunalgericht XXXX, Klägerin ist die BF und Angeklagter ihr Bruder. Beide sind persönlich erschienen. Die Klägerin gibt an, dass sie den Strom nicht zurückzahlen könne, da sie von Sozialhilfe lebe. Der Bruder habe dann den Strom abgestellt. Der Bruder gab an, dass er den Strom nicht abgedreht habe. Es erfolgt ein gerichtlicher Vergleich, wonach die BF ihrem Bruder monatlich 10 % der Rechnungen zu bezahlen hat. Beide Parteien sind damit einverstanden.
Zu Beilage C 13 (AS 861):
Entspricht Beilage 12.
Zu Beilage C 14 (AS 865):
Ein weiterer Gerichtsbeschluss des Kommunalgerichtes XXXX aus dem Jahr 2010, wonach dem Bruder der BF wieder aufgetragen wird keine Gewalt anzuwenden, sie nicht zu belästigen und mit ihr keinen Kontakt aufzunehmen. Er darf weiters nicht fordern, dass die BF ihn ins Haus lässt. Dieser Beschluss ist wieder befristet auf 12 Monate.
Zu Beilage C 15:
Entspricht Beilage C 14.
Zu Beilage C 16 (AS 873):
Ansuchen der BF an das Kommunalgerichts XXXX vom 10.03.2010 um dringenden Schutz. Als Beklagte sind der Bruder und dessen Gattin genannt. Sie hätten die BF belästigt und bedroht, ihr verboten Besuch zu empfangen so wie Wasser und Strom abgedreht.
Zu Beilage C 17 (AS 877):
Eingabe an das Kommunalgericht XXXX mit dem Ersuchen um Bewilligung einer Exekution.
Zu Beilage C 18:
Entspricht Beilage C 17.
Zu Beilage C 19:
Entspricht Beilage C 13.
Zu Beilage C 20 (AS 889):
Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wonach die Beschwerde der BF hinsichtlich der Zahlung der 10 % der Stromkosten abgelehnt wurde.
Zu Beilage C 21 (AS 893):
Beschluss des Kommunalgerichtes XXXX (gegen diesen wurde Beschwerde erhoben siehe Beilage 20): Mit diesem Beschluss wurde der BF die Nutzung von Strom gewährt gleichzeitig wurde sie aufgefordert 10 % der Stromkosten zu zahlen."
Der Rechtsvertreter legte aktuelle Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, den Sozialbericht der CARITAS vom 28.07.2016, ein Deutschzertifikat A1, diverse Unterstützungserklärungen sowie Fotos zum Beweis der Integration der Beschwerdeführerin und Fotos, die ein Bein mit Hämatomen zeigen, vor. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass die Hämatome von den Schlägen ihres Bruders stammen würden.
Über Befragen der verfahrensleitenden Richterin und des Rechtsvertreters gab die Beschwerdeführerin an:
"BF: Ich habe im Juni 2013 den Kosovo verlassen und bin über XXXX und XXXX nach Ungarn gelangt. Dort habe ich mich bis Anfang August 2013 aufgehalten. Seither bin ich in Österreich.
Auf Vorhalt meiner Angaben bei der Erstbefragung (AS 19) gebe ich an, ich habe auch gesagt, dass es mir nicht möglich ist überhaupt in diesem kosovarischen Kreis zu leben.
Auf Vorhalt meine Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2014: Es ist richtig, dass ich damals auf meine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe und habe ich auch die Probleme mit meinem Bruder im Detail beschrieben.
Die Beeinträchtigung an meinen Armen habe ich von Geburt an. Ich haben Schmerzen in den Armen.
Ich hatte eine Brustoperation. Es wurden mir Proben entnommen. Es hat sich nicht als bösartig herausgestellt aber ich habe Schmerzen in der Brust.
Befragt, nach meiner psychischen Erkrankung gebe ich an, ich bin in psychologischer Betreuung und habe ich im Hinterkopf oft solche Schmerzen, dass ich bewusstlos zusammenbreche."
Der Rechtsvertreter legte dazu ein Notfallprotokoll des Landesklinikums XXXX vom 21.07.2016 vor.
Die BF gab weiter an:
Ich nehme zurzeit die im Notfallprotokoll vom 21.07.2016 genannten Medikamente. Im Kosovo war ich nur einmal zur Behandlung. Die Behandlungen sind dort alle privat und kann ich mir diese nicht leisten. Die medizinischen Unterlagen in serbischer Sprache die im Verwaltungsakt einliegen, beziehen sich auf die Zeit vor dem Krieg. Ich war damals in XXXX um mich wegen meiner Arme operieren zu lassen.
Ich bin mit der Familie meines Neffen nach Österreich gekommen. Sie sind aber wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Ich habe nur mehr Kontakt zu einer Freundin im Kosovo.
[...]
RV: "Wie erhielten Sie im Kosovo Medikamente? Wie wurden diese bezahlt?"
BF: "Mit 40 € konnte ich mir außer einem Beruhigungsmittel nichts leisten. Ich musste ein paar Tage ohne Essen auskommen, wenn ich bestimmte Medikamente brauchte. Ich bedanke mich auch dafür, dass ich in Österreich ausreichend Medikamente bekomme. Ich konnte mir im Kosovo diese Medikamente nicht leisten. Ich musste mich entscheiden, ob ich Medikamente kaufe oder Nahrungsmittel. Ich war die meiste Zeit im Zimmer eingesperrt.
Die Probleme mit meinem Bruder waren so stark, dass ich daran gedacht habe, mich selbst umzubringen. Ich gehe zurzeit einmal in der Woche zum Psychologen, ich warte auf einem Termin bei einem anderen Psychologen. Wenn ich jemanden zum Reden brauche gehe ich zu meiner Betreuerin, zum Vizedirektor des Hauses der Caritas, in dem ich wohne oder zu einer Krankenschwester."
Über Befragen der verfahrensleitenden Richterin:
"In unser Haus der Caritas kommt je nach Bedarf eine Ärztin alle 2 bis 3 Wochen, sie verschreibt mir die Medikamente.
RV: Hinsichtlich der Psychotherapie, auf die die BF wartet, wurde ebenfalls ein Schreiben vorgelegt."
Die erkennende Richterin brachte weiters die nachfolgenden im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Den Beschwerdeführern wurden Kopien der nachstehenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt:
"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Kosovo - Stand 01.10.2015
Politische Lage
Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vgl. GIZ 6.2015).
Kosovo wird aktuell von 108 der 193 UN-Mitgliedstaaten diplomatisch anerkannt. Neben Serbien, Russland und China verweigern weiterhin auch die EU-Staaten Spanien, Rumänien, Slowakei, Zypern und Griechenland die völkerrechtliche Anerkennung. Im Zentrum der kosovarischen Außenpolitik steht die Integration in die euroatlantischen Strukturen (EU und NATO). Die Europäische Union (EU) betont, dass Kosovo eine klare europäische Perspektive hat und betrachtet es als potentiellen Beitrittskandidaten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde nach langjährigen Verhandlungen mit der EU im Juli 2014 initialisiert. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sog. Visa-Dialog (Kosovo ist der einzige Staat des Westbalkan, der keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat) (BAMF 5.2015).
Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015). Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015, BI 26.8.2015).
Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.8.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes
BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 17.9.2015
BI - BalkanInsight (26.8.2015): Serbia and Kosovo Reach Four Key Agreements,
http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-kosovo-reach-four-key-agreements-08-26-2015, Zugriff 23.9.2015
derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien,
http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 17.9.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015
Sicherheitslage
Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015).
Zu differenzieren sind die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Im Nordkosovo existiert eine latente Gefahr der Gewalterruption und das Maß an niedrigschwelliger Gewalt ist relativ groß (GIZ 6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 23.9.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Insgesamt unterstützten 38 internationale Richter lokale Richter auf den verschiedensten Gerichtsebenen. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).
2013 wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft gibt es eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wird. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Ineffizienz im Gerichtswesen. Die Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor verbesserungswürdig. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren beträgt bis zu drei Jahre, in der zweiten Instanz durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (BAMF 5.2015).
Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).
Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vgl. Standard 10.8.2015).
Exkurs: Blutrache
Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, and gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und beharrlich betrieben (BAMF 5.2015).
Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 25.11.2014).
Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.
Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
derStandard.at (10.8.2015): Neuer Chefankläger von Kosovo-Tribunal steht fest,
http://derstandard.at/2000020517994/Schwendiman-wird-Chefanklaeger-von-Kosovo-Tribunal, Zugriff 23.9.2015
EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 21.9.2015
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo:
Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local_link/261946/388218_de.html, Zugriff 2.10.2015
ORF.at (17.8.2014): Kosovarische Justiz lasch und langsam, http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 23.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).
Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 10 Monaten 2014 1.095 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 552 dieser Beschwerden betrafen disziplinäre Vergehen und wurden an die Kosovo Police Professional Standards Unit weitergeleitet. 198 dieser Beschwerden wurden von dieser als Kriminalfälle eingestuft. Mit November 2014 standen 250 Polizisten unter Überprüfung (USDOS 25.6.2015).
Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte 2013 1.087 Beschwerden (disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Amtsmissbrauch, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen). Davon wurden 226 Fälle als Straftaten eingestuft und 776 als Disziplinvergehen an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 22.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014).
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).
Der Ombudsmannbericht aus 2013 hielt fest, dass insgesamt 23 Fälle unter der Rubrik Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung untersucht wurden. Basierend auf Interviews von Insassen und Wachpersonal im Dubrava Gefängnis soll es zu einer wesentlichen Zunahme von physischen und verbalen Übergriffen gekommen sein (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Korruption
Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2015).
Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Antikorruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).
Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das Organisierte Verbrechen zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet. Insbesondere die Korruption in der staatlichen Verwaltung und auf hoher politischer Ebene behindert die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Etwa 40% der Bevölkerung glauben, dass einige wenige Leute und ein paar Unternehmungen das Land für ihre Vorteile ausbeuten. Laut Transparency International werden die Justiz und politische Parteien als die korruptesten Akteure wahrgenommen. Auch die Verabschiedung wichtiger Antikorruptionsgesetze brachte dabei keine wesentlichen Verbesserungen. Trotz einer Antikorruptionsagentur und einer Antikorruptions-Task Force bleiben die erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Korruption mager. Rechtsstaatsinstitutionen sind weiterhin bei der Verfolgung von Korruptionsfällen zögerlich (FH 6.6.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015
FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015
UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 29.9.2015
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2015, vgl. FH 6.6.2015).
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich manchmal mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37418, Zugriff 23.9.2015
FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Ombudsmann
Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio). Darüber hinaus hat das Büro auch die Aufgabe bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen beizutragen bzw. die Arbeit der Behörden diesbezüglich zu verfolgen und auch Bewusstseinsbildung von Menschenrechten auf staatlicher Ebene zu fördern. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 2.224 Beschwerden und Anfragen nach Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, das Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen (RKO 31.3.2015).
In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).
Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 29.9.2015
RKO - REPUBLIC OF KOSOVO OMBUDSPERSON (31.3.2015): Annual Report 2014, http://www.ombudspersonkosovo.org/en/home, Zugriff 29.9.2015
Wehrdienst
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z. B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).
Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 4.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015
Haftbedingungen
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnisse und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor. Danach gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015).
Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email
Todesstrafe
Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
AI (2012): Amnesty Report 2012;
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 30.9.2015
Religionsfreiheit
Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).
Religiöse Gruppen
Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 6.2015).
Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z.B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islam in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 24.9.2015
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).
Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015
Serben
Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten Norden Kosovos. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).
Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015
Roma, Ashkali und Ägypter (RAE)
Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2015).
Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" und durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015).
Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015 hat viele Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften identifiziert. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Flankiert wird die Arbeit des Menschenrechtskoordinators durch einen inter-institutionellen Steuerungsausschuss, der unter Leitung des stellv.
Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).
Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).
In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 24.9.2015
EC - European Commission (8.10.2014): KOSOVO* 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015
Türken, Bosniaken und Gorani
Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tal)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58% der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6%). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015).
Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Gorani, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani. Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
VB des BMI in Pristina (15.6.2014): Auskunft des VB, per Email
Frauen/Kinder
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7. Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Allerdings wurden diese Verbote seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen (389 bis Juni 2014) selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Die Regierung begann mit der Durchführung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt für den Zeitraum 2011-2014. Die Agentur für Geschlechtergleichheit war für die Umsetzung eines Politikwechsels gegenüber Gewalt an Frauen und für die Einsetzung eines nationalen Koordinators, der regelmäßig an die Regierung berichtete, zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 25.6.2015).
In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt Betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Priština beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013. Es gibt auch ein Schutzhaus für Buben (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Kinder
Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2015).
Noch immer ist die Geburtenregistrierung besonders bei den RAE nicht durchgängig. Dies wird sowohl den Behörden als auch den Eltern angelastet. Fehlende Registrierung hat im Allgemeinen aber keinen Einfluss auf elementare Schulbildung bzw. Gesundheitsversorgung, wohl aber auf den Zugang zu sozialer Unterstützung. Das gesetzliche Heiratsalter ist mit 16 Jahren festgelegt. Kinderheiraten sind selten und auf bestimmte ethnische Gruppen (RAE) beschränkt. Das Ausmaß von Kindesmissbrauch ist unbekannt, es gibt diesbezüglich kaum Informationen und wird auch selten angezeigt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015
Homosexuelle
Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Es kann im Einzelfall zu physischen Übergriffen durch Dritte, auch gegenüber nicht-homosexuellen Unterstützern/Helfern kommen. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 25.11.2014).
Das Zentrum für Gleichheit und Freiheit berichtete von einigen Drohanrufen an ihre Mitglieder aufgrund deren sexuellen Orientierung. Im Mai 2014 unterstützten LGBT NGOs öffentlich ein Programm mit dem Motto "Doktoren gegen Homophobie", indem diese zum ersten Mal in Pristina auf einem Unterstützungsmarsch öffentlich für die Rechte von LGBT-Rechten eintraten. Daran nahmen auch einige Regierungsoffizielle teil. Es kam zu keinen Sicherheitsvorfällen (USDOS 25.6.2015).
Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT-Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011).
Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.12.2011): Kosovo:
Homosexualität;
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo, Zugriff 6.2.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015
Bewegungsfreiheit
Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015)).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Laut UNHCR waren bis Oktober 2014 17.227 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. Davon waren 9.369 Serben, 7.115 Albaner, 280 Roma, 242 Ashkali, 188 Ägypter et al., wobei vor allem viele der RAEs nicht registriert waren. Ungefähr 90.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Laut UNHCR kehrten seit dem Jahr 2000 25.636 Personen in den Kosovo zurück. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 7,2 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Im Juli 2014 nahm die Regierung eine Strategie für die Gemeinden und Rückkehr für 2014-2018 zur Entwicklung eines gesetzlichen Rahmenwerks für IDPs an. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen, wie Sicherheitsvorfälle und mangelnde Aufnahmebereitschaft von Minderheitenrückkehrern durch die ansässige Bevölkerung (USDOS 25.6.2015, vgl. BAMF 5.2015).
Exkurs: Asylsystem
Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus. 2013 wurde das Asylgesetz verabschiedet, welches internationalen Standards entspricht und fundamentale Rechte für Asylwerber und Flüchtlinge enthält, welche auch für subsidiären und temporären Schutz anwendbar sind. Kosovo war diesbezüglich primär ein Transit- und weniger ein Zielland für Flüchtlinge. Von 2008 bis September 2014 wurde von 682 Asylanträgen kein einziger positiv entschieden. 2013 erhielten 5 Personen subsidiären Schutz, wobei nur eine im Land verblieb. UNHCR erhielt keine Berichte von Refoulement oder Zwangsrückführungen. Insgesamt suchten in den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 56 Asylwerber um internationalen Schutz an, die im Asylzentrum untergebracht wurden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2015).
Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).
Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).
Trotz des internationalen Engagements, zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Verbesserung. Kosovo gehört mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von EUR 2.794 pro Jahr (laut IWF-Angaben für 2013) zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Kosovo befindet sich in einem Teufelskreis aus niedrigem Wachstum, einem großen Handelsbilanzdefizit und fiskalischen Zwängen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Im Februar 2014 hat die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Renten um 20% angehoben. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und
375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37425, Zugriff 24.9.2015
EurActiv.de (4.2.2015): Kosovo: Illegale Flucht als letzter Ausweg, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzter-ausweg-311821, Zugriff 24.9.2015
IOM - International Organization for Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Kosovo, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/17256439/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17255892vernum=-2, Zugriff 6.2.2015
ÖB - Österreichische Botschaft (4.2.2015): Illegale Migration aus dem Kosovo, Bericht
SN - Salzburger Nachrichten (4.2.2015): Warum kommen so viele Kosovaren? (pdf)
VB des BMI in Pristina (30.1.2015): Auskunft des VB, per Email
Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vgl. AA 25.11.2014).
Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 Euro im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).
Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.
Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.
Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).
Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).
Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).
Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).
Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckender Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.2.2014).
Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.
Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,
http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 24.9.2015
CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB
IOM - International Organization for Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Kosovo
ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.9.2015
VB des BMI in Pristina (17.6.2014): Auskunft des VB, per Email
Diabetes/Dialyse
Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.4.2014).
Hepatitis
Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (MedCOI 11.4.2014).
HIV/Aids
Kosovo hat nur eine geringe Rate (5%) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.4.2014). Quellen:
MedCOI (11.4.2014): Country Fact Sheet - Access to Healthcare:
Kosovo, abgelegt auf MedCOI-DB
Behandlung nach Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von EUR 3,2 Mio. bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015).
Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 9.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.9.2015
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen
Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS-Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 25.11.2014).
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 25.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo"
"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280]
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for Processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
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Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
Die in Pristina ansässige NGO "Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth" schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 23. Juli 2015, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden könnten. Die Behandlung sei in öffentlichen Krankenhäusern möglich, wenn es sich um eine Notfallsituation handle oder eine Einweisung ins Krankenhaus vonnöten sei. Psychotherapie werde in privaten Praxen angeboten. Wenn die Behandlung in einem öffentlichen Umfeld erfolge, seien die Kosten relativ gering, die meisten Medikamente müssten von den Patientinnen jedoch selbst bezahlt werden. In privaten Praxen koste eine Sitzung etwa 20 Euro zuzüglich der Medikamentenkosten. Eine verpflichtende Versicherung gebe es im Kosovo nicht:
1. Yes, all people can get treatment for PTSD and depression when they seek for it. The treatment may be at public hospitals, when there is an emergency situation or when hospitalization is needed. In cases of psychotherapy the services are made by private practices.
2. If the treatment is on public setting than the costs are relatively cheap, but the most of the medicines should be paid by the client itself. If it is in private setting the costs are higher and should be made by the client. In private practice, one session cost approximately 20 euros + the cost of medicine.
3. Moreover, in Kosova for the time being mandatory insurance system does't exist." (Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth, 23. Juli 2015)
Ein im Kosovo tätiger Psychiater und Mitarbeiter einer NGO, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom 21. Juli 2015 auf die Frage, ob alle Personen im Kosovo Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression hätten, dass die Antwort davon abhänge, was der Ausdruck "Zugang zu Behandlung" bedeute. Im Kosovo gebe es insgesamt sechs regionale Krankenhäuser, darunter psychiatrische Abteilungen in diesen Einrichtungen. In Pristina sei eine tertiäre Gesundheitsversorgung verfügbar, auch durch eine psychiatrische Klinik. Was Betreuungsangebote angehe, so gebe es ungefähr sechs regionale Zentren für psychische Gesundheit, die Betreuung für chronische Patientinnen (meistens mit psychotischen Zuständen) anbieten würden.
Die Patientinnen müssten einen Familienarzt aufsuchen, um eine Überweisung in eine psychiatrische Abteilung zu erhalten. Familienärzte würden diese Überweisung üblicherweise einfach ausstellen und sich nicht kompetent fühlen, sich mit den Beschwerden in Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit weiter zu befassen. Der Ambulanzbetrieb der psychiatrischen Abteilungen sei morgens meistens überfüllt, weil es kein System der Terminvereinbarung gebe. Psychiaterinnen würden höchstens zehn Minuten mit den PatientInnen verbringen und versuchen, zu einer Diagnose zu kommen. Sie würden den Patientinnen Medikamente verschreiben. Der Kern des Ansatzes der ambulanten psychiatrischen Dienste sei also eine kurzfristige Begutachtung des Zustands und eine biologische Behandlung ("biological treatment") [gemeint ist vermutlich eine medikamentöse Behandlung, Anm. ACCORD].
Die stationäre Behandlung hänge von der Schwere des Zustands ab. PTBS-Fälle würden normalerweise nicht in psychiatrische Stationen eingewiesen. Personen mit depressiven Zuständen würden eingewiesen, wenn der allgemeine medizinische Zustand zeige, dass der Patient leide und nicht fähig sei, das Alltagsleben zu bestreiten. Wenn die Patientinnen einmal eingewiesen seien, würden sie Medikamente erhalten und nur selten die Möglichkeit bekommen, mit einem Psychiater zu sprechen. Die Patientinnen seien üblicherweise auf sich allein gestellt und würden sich, wenn sie könnten, treffen und einander helfen. Es gebe keine evidenzbasierte psychologische Behandlung bei PTBS und Depression. Psychotherapie sei im Kosovo nur ein Begriff, diese Behandlung gebe es nicht. Die Betreuung im Krankenhaus sei schlecht. Die Patientinnen bekämen schlechtes Essen, und wer es sich leisten könne, kaufe in der Nachbarschaft des Krankenhauses Essen, oder die Verwandten würden es übernehmen, ihre Angehörigen mit Essen zu versorgen. Die hygienischen Bedingungen im Krankenhaus seien schlecht ("at a low quality") und es gebe mehrere Studien zum hohen Risiko von Infektionen in Krankenhäusern. Bis jetzt gebe es im Kosovo keine Supervision und kein System einer persönlichen Therapie. Der Meinung des Psychiaters nach gebe es im Kosovo kein System einer evidenzbasierten Behandlung dieser Diagnosekriterien. Es gebe keinen multisystemischen Zugang für diese Patientinnen.
Was die Kosten und die Übernahme der Kosten angeht, antwortet der Psychiater, dass das oben beschriebene System kostenlos für Kinder, Alte und Arme sei, alle anderen müssten einen Beitrag zahlen (etwa 40 Euro für zehn Tage stationäre Behandlung und fünf Euro für ambulante Dienste). Bei der Versorgung mit Medikamenten gebe es große Probleme. Familienmitglieder müssten fast für alle von den Psychiaterinnen verschriebenen Medikamente aufkommen, auch wenn die Patientinnen in die psychiatrischen Abteilungen eingewiesen seien. Verschreibungen bei ambulanter Behandlung müssten von den Patientinnen selbst in privaten Apotheken gekauft werden. Es gebe kein Versicherungssystem im Kosovo. Es gebe private ambulante Dienste im gesamten Kosovo. Die meisten PsychiaterInnen dort würden auch in den öffentlichen Einrichtungen arbeiten. Die private "Behandlung" koste zwischen 20 und 40 Euro pro "Sitzung":
"Do all people in Kosovo have access to treatment of post-traumatic stress disorder and depression?
This answer is dependent on the meaning of the 'access to treatment' term. All over Kosovo there are 6 regional hospitals including psychiatric inpatient wards/sections of these facilities. In Pristina (capital of Kosova) there is a tertiary level service (Main Medical Clinical University Center) including Psychiatry Clinic. As regarding the day care service there are some 6 regional Mental Health Centers offering day care for chronic patients (mainly psychotic medical conditions).
Clients are obliged to visit a family doctor in order to get a referral paper to the psychiatry wards. Family doctors usually just prescribe that requested paper and feel incompetent to deal more with the mental health complains. An ambulatory service of the psychiatry wards is usually overcrowded morning hours since there is no established an appointment system. Psychiatrists spent at most 10 minutes with the clients trying to identify a diagnostic conclusion. They do prescribe medicines to the clients. So, a short term evaluation treatment and biological treatment approach is the core of the ambulatory psychiatric services.
The inpatient treatment is dependent on the severity of the medical condition. PTSD cases usually are not admitted to the psychiatry wards. Depression related conditions are to be admitted if the general medical conditions are showing that the client is suffering and not able to daily functioning. Once they are admitted, they will get medicines and rarely a possibility to speak to a psychiatrist. In general, they are on their own and if they can meet and help each other as inpatient clients. There is no evidenced based psychological treatment to this medical conditions. Psychotherapy is only an expression which is happening somewhere else. The intrahospital service is poor offering food to the clients and ones who can effort will buy other food from the hospital neighbourhood or the family members will take over feeding them. Intrahospital hygienic conditions are at a low quality and several researches are related to high risk of intrahospital infections.
Last two years, the Ministry of Health has listed clinical psychology as a medical occupation. Through donors help/NGO and University of Basel, a residency program is going on currently and 20 residents is to be expected to graduate. However, it is still unclear about their perspective since there are no laws or administrative instructions which might appoint these 20 people as responsible clinical psychologists. So far, there are many psychologists graduating from abroad (Kosovo does not have educational system for this branch). This psychologists are trying to became competent ones on this field through training programs which are going on through NGO-s.
No supervision system and personal therapy system has been established still in Kosova.
To my opinion, there is no evidenced based system treating this kind of diagnostic criteria. There is no multi systemic approach to this clients.
If this is the case, what does the treatment of post-traumatic stress disorder and depression cost and who bears the costs of the treatment and the medicines?
The above mentioned public system is proclaimed to be free of charge to the children, old age people and social cases (poor people). Others have to pay a part of contribution (like 40 euros per 10 intrahospital days; and 5 euro for an ambulatory service). Medicine supply and re-supply are experiencing lot of problems. Family members have to pay almost all the medicines prescribed by the psychiatrists even they are admitted at the psychiatric wards. Ambulatory medicine prescription is to be paid by clients at private pharmacies. There is no insurance health system in Kosova.
There are private ambulatory services all over Kosova as well. Most of the psychiatrists there are the same ones which are employed at the public facilities. The private 'treatment' costs variation is about 20 up to 40 euro per 'session'. (Psychiater (1), 21. Juli 2015)
Vera Remskar, die Geschäftsführerin der Fondacioni Together, einer in Pristina ansässigen NGO, die Jugendliche mit psychischen Problemen unterstützt, schreibt in einer E-Mail- Auskunft vom 21. Juli 2015, dass es keine spezielle Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. PTBS und Depression würden in der psychiatrischen Klinik in Pristina behandelt:
As for your question: there is no service that treats specifically PTSD in Kosovo. Depression and PSTD are treated within the Psychiatric Clinic in Prishtina." (Remskar, 21. Juli 2015)
Der Geschäftsführer einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Juli 2015, dass es keine speziellen Einrichtungen zur Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. Eine deutsche NGO unterstütze kosovarische Bürgerinnen und das kosovarische Zentrum für Traumaopfer. Es gebe natürlich ein öffentliches System der psychischen Gesundheitsversorgung mit gemeinwesenbasierten Diensten zur psychischen Gesundheitsversorgung, aber dies sei insbesondere für PatientInnen mit chronischen Zuständen. Chronische PTBS könne dort aber natürlich behandelt werden. Darüber hinaus gebe es einige private Praxen. Medikamente müssten zum großen Teil aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Er könne mit Sicherheit sagen, dass die existenten Einrichtungen bei Weitem nicht ausreichend seien, um alle alten und neuen Fälle zu behandeln. (Geschäftsführer, 20. Juli 2015)
Ein im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es im Kosovo derzeit 90 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen gebe, die meisten davon in Pristina. Das Gesundheitssystem im Kosovo im Allgemeinen sei derzeit sehr schlecht, da es einen Mangel an finanziellen Mitteln gebe und dieser Bereich für die Regierung nicht prioritär sei. Es gebe nach wie vor keine Krankenversicherung im Kosovo. Derzeit sei nur eine grundlegende medizinische Versorgung verfügbar, die kostenlos sei, abgesehen von einer kleinen Gebühr als Beitrag. Es hätten alle Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression, die Anzahl der Fälle nehme stetig zu, insbesondere wenn es Jahrestage im Zusammenhang mit dem Krieg gebe. Derzeit gebe es für die Behandlung dieser Krankheiten das klinische Universitätszentrum mit ca. 25 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen und sechs regionale Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen, in denen ambulante und stationäre Behandlungen möglich seien. Zudem gebe es sieben Zentren für psychische Gesundheitsversorgung in den Regionen, in denen ebenfalls PsychiaterInnen arbeiten würden.
Die Behandlung von PTBS und Depression sei abhängig von der klinischen Situation in staatlichen Krankenhäusern ambulant und stationär möglich. Die von den PatientInnen zu zahlende Gebühr sei nicht hoch, die meisten Kosten würden vom Staat übernommen. Die Patientinnen müssten jedoch Medikamente selbst kaufen. Im manchen Fällen seien grundlegende Medikamente vorhanden, aber meistens eher selten. PatientInnen mit PTBS und Depression würden wegen der Stigmatisierung vor allem in Privatkliniken behandelt, dort koste die Behandlung ab 30 Euro per Besuch und Psychotherapie 50 Euro. Die PatientInnen müssten für alle Kosten, auch für Medikamente, selbst aufkommen. (Psychiater (2), 16. Juli 2015)
Ein weiterer im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es ein System für psychische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden (" in community"), psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern und einige private Praxen gebe. Personen mit PTSD oder Depression könnten sich in diesen Einrichtungen behandeln lassen. Die Leute müssten für die Kosten selbst aufkommen, da es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Zudem gebe es im Kosovo weder psychotherapeutische noch psychologische Dienste, die Behandlung sei fast immer medikamentös. (Psychiater (3), 16. Juli 2015)
Auf der Website der in Pristina ansässigen NGO KosovaLive, die unabhängige Nachrichten zur Verfügung stellt, findet sich ein Artikel vom August 2014 zu psychischer Gesundheitsversorgung im Kosovo. Darin wird erläutert, dass direkt nach dem Krieg die internationale Gemeinschaft im Kosovo Kriegsopfer und andere PatientInnen mit psychischen Problemen behandelt habe, aber die internationale Unterstützung habe abgenommen. Jetzt müsse sich der schlecht ausgestattete Kosovo selbst um diese Angelegenheiten kümmern. Nach Angaben von Gani Halilaj, Direktor der Abteilung für psychische Gesundheit, belaufe sich das gesamte Budget des Gesundheitsministeriums im Jahr 2014 auf 130 Millionen. Drei Prozent davon fließe direkt in die psychische Gesundheitsversorgung. Das Netzwerk der psychischen Gesundheitsversorgung umfasse alle Regionen des Kosovo. Halilaj habe erklärt, wie man Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung bekomme. Zuerst gehe der Patient zum Familienarzt. Dieser diagnostiziere die psychischen Probleme des Patienten und könne ihn an einen Facharzt verweisen, der wiederum in einer psychiatrischen Klinik arbeite und entscheide, ob der Patient in einem der sogenannten "Häuser der Integration" (diese bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen, Anm. ACCORD) behandelt werden müsse. Wenn der Patient die Kriterien erfülle, werde er für die Behandlung vom Gesundheitssystem akzeptiert. Halilaj habe nicht ausgeführt, um welche Kriterien es sich handle. Einigen Expertinnen zufolge seien diese Kriterien nicht immer für alle Patientinnen fair. Es gebe Herausforderungen in Bezug auf Interessenskonflikte, Korruption, Geld- und Personalmangel. In manchen Fällen würden Ärzte Patientinnen mit psychischen Beschwerden nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit behandeln. Laut Sihana Bejtullahu, Projektkoordinatorin bei der Fondacioni Together Kosova, werde man, wenn man eine Depression habe, als verrückt bezeichnet. Es sei einfacher mit einem Freund zu sprechen. Es gebe keine starke institution, die einem helfen könne, und viele Ärzte würden einen nicht ernstnehmen. Laut Vera Remskar, Geschäftsführerin der Fondacioni Together, gebe es einen Mangel an Diensten vor Ort.
Psychische Probleme seien mit einer Stigmatisierung verbunden:
"The issues with the system stem from the way mental health is diagnosed and treated. Right after the war, the international community swept in to treat war victims and other mental patients. But since then, the international support has faded and left the ill- equipped Kosovar government to care for all mental illness issues. [...]
According to Gani Halilaj, director of the Division of Mental Health, the total budget of the Ministry of Health for this year is 130 million. About 3 percent is directed to mental health. This is approximately 3.3 million. The mental health network is divided in all of the regions of Kosovo. Halilaj explained the steps of receiving mental health treatment: First, the client goes to the family doctor. The doctor diagnosis the patient's mental health problems and directs him to a specialized doctor. That doctor works in the clinic of psychiatry and decides if the patient has to stay in an integrated house. if the patience meets the criteria, he is accepted into treatment by the health system. Halilaj did not specify what the 'criteria' for acceptance was. According to some experts, that 'criteria' aren't always fair for all patients. 'Kosovo presents challenges in regards to conflict of interests, corruption, lack of money and staff,' said Skyla. In some cases, the doctors won't treat mental health patients with the seriousness that is needed. 'If you are going through depression, they will call you crazy. It's much easier to talk to a friend. We don't have very strong institution that could help you. A lot of doctors that don't take you seriously,' said Bejtullahu. 'Private clinics, economic issues prevent this.' According to Remskar, the clinics are not ready to handle the mental health issues posed by young Kosovars. 'Suicide rates are still high. They are increasing. If something happens to a young person, they will send them to a clinic for adults. they aren't equipped to handle young people,' Vera said. 'The problem in Kosovo is the lack of services in place. There is a huge need for psychological help. There is a stigma about mental health. It is a huge problem to seek health.'" (KosovaLive, 4. August 2014)
Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Juli 2014 zu Medikamentenkosten bei der Behandlung von PTBS und weiteren psychischen Krankheiten in Degan (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:
"Hintergrundinformation: Klientin leidet sehr unter posttraumischen Belastungsstörungen und weiteren psychischen Krankheiten. Im Moment nimmt sie drei folgende Medikamente: Citalopram tbs 20 mg 1x Pantozol 20 mg 1x Risperdal 1 mg 1x
Anfrage:
1. Sind diese Medikamente in Kosovo vorhanden? Wenn ja, was kosten sie? Wenn nein, welche Medikamente sind vergleichbar und was kosten sie?
2. Muss die Klientin die Kosten der Medikamente selbst tragen oder kann sie auf Unterstützung von der staatlichen Seite zählen?
1. Citalopram 20 mg 1x - 4,90 EUR Pantozol 20 mg 1x - 4,50 EUR Risperdal 1 mg 1x - 1,90 EUR
2. Es gibt leider noch keine Krankenversicherung im Kosovo. Die Medikamente müssen daher vom Patienten selbst bezahlt werden. Die Untersuchungen müssen nicht vollständig vom Patienten selbst bezahlt werden, ein Teil wird übernommen." (IOM, 31. Juli 2014, S. 1-2)
Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des BAMF ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der ZIRF von IOM verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur Behandlung psychischer Krankheiten im Kosovo:
Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative, Mental Health Strategy 2008-2011 unterstützt. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten.
Der Sektor leidet darüber hinaus unter Zulieferungsproblemen und unter den Nachwirkungen der Zerstörung medizinischer Geräte während der Konflikte in der Vergangenheit. Die Behandlung des Posttraumatischen Stress Syndroms (PTSD) ist seit dem Jugoslawien-Krieg zu einem wichtigen Thema geworden. Die PTSD-Versorgung müsste vor dem Hintergrund der etwa 140.000-200.000 erkrankten Personen (ca. 7-10% der Bevölkerung) dringend verbessert werden. Weder medizinisches Personal noch adäquate Einrichtungen für die Behandlung psychisch kranker Patienten sind derzeit im Kosovo in ausreichendem Maße vorhanden.
Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Das Fehlen einer Forensik und von Unterbringungsmöglichkeiten für chronisch psychisch Kranke verstärken die Problematik. Im öffentlichen Gesundheitssystem gibt es in ganz Kosovo nur einen spezialisierten Kinderpsychiater, der Kinder und Jugendliche fachgerecht betreuen und behandeln kann. Auch Drogenabhängigkeit wird zunehmend zu einem Problem, für dessen Bekämpfung keine Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, Häuser der Integration' genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjila n/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich in folgenden Städten:
Gjakove/Djakovica
Mitrovice/a
Ferizaj/Urosevac
Prizren
Peje/c
Prishtine/Pristina
Gjilan/Gnjilane
Neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern existieren in den folgenden Städten:
Prizren
Peje/c
Gjakove/Djakovica
Mitrovice/a
Gjilan/Gnjilane
Prishtin/Pristina
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkove/Djakovica." (IOM, Juni 2014, S. 35-37)
Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Juni 2014 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung mit depressiver Komponente in Lebush (Kosovo) enthält folgende Informationen:
Herr K. leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Komponente sowie Bluthochdruck. Er leidet unter Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken, ausgeprägten Angst- und Unruhezuständen sowie Schweißausbrüchen. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebsarmut und Selbstmordgedanken. Medikamentös wird er mit Doxepin 25mg behandelt.
Anfrage:
1. Kann die Krankheit in Lebush, Kosovo behandelt werden?
2. Kann der Rückkehrer die Behandlung kostenlos erhalten oder wenn nein, wie viel kostet die Behandlung?
3. Ist das Medikament im Kosovo erhältlich und wie viel kostet es?
Antwort:
1. Die Krankheiten und Symptome können in Lebush nicht behandelt werden. Die Behandlung von PTBS und kleineren Depressionen findet nur in privaten Kliniken statt.
Z.B. Privatklinik ,Aura' in Prishtina (Dr.Jusuf Ulaj und Dr. Afrim Blyta), Tel.+381 (0)38530000.
2. Im Kosovo gibt es noch kein öffentliches Krankenversicherungssystem, soll aber ab dem 01.01.2015 eingeführt werden. Da das Medikament nicht auf der ,Liste der essentiellen Medikamente im Kosovo' steht, muss der Patient die Kosten für das Medikament selbst tragen.
3. Doxepin 25mg Tabletten sind im Kosovo unter dem Handelsnamen Sineguan 25mg (hergestellt von Alkaloid/Skopje-FYROM, 3,50EUR pro Packung mit 30 Tabletten) verfügbar. Das Medikament kann allerdings nicht in Lebush gekauft werden. Der nächste Ort, wo sowohl das Medikament gekauft werden kann, als auch seine Krankheit behandelt werden kann, ist Decan (die Verwaltungsstadt des Dorfes Lebush).
Kontaktdaten der Apotheke: - N.T. ,PHARMACY MELISSA', geführt von Sali Tolaj und ist unter der Telefonnummer +37744154873 erreichbar."
(IOM, 17. Juni 2014, S. 1-2)
Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Dezember 2013 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung und Depression in Pristina enthält folgende Informationen:
Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung und Depression
Medikamente: Paroxtin 20 , Seroquel 50
Anfrage:
1. Sind die benötigten Ärzte vorhanden? Ist eine ärztliche Betreuung möglich?
2. Sind die entsprechenden Medikamente zu erhalten?
3. Der Kunde ist bedürftig und hat keine finanzielle Mittel. Stellt der Staat in diesem Fall die Medikamente kostenlos zur Verfügung?
Antwort:
1. Die ärztliche Betreuung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen ist nur in Privatkliniken möglich, z. B.: ,Klinika Aura' Lagja Kalabria, Objekti EXCLUSIVE C/4 10000 Prishtine - Kosove Dr.Jusuf Ulaj and Dr. Afrim Blyta Tel. +381 (0) 38 53 00 00
2. Die Medikamente sind vor Ort erhältlich:
3. Die Kosten für die Medikamente müssen vom Patienten selbst getragen werden; es gibt keinerlei staatliche Unterstützungen."
(IOM, 12. Dezember 2013, S. 1-2)
In einem im März 2012 veröffentlichten Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) und der Kosovo Health Foundation (KHF), einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, finden sich folgende Informationen zum Zugang zu psychiatrischer und psychologischer Versorgung im Kosovo:
Der problematische Zustand der psychischen Gesundheitsfürsorge ist dem kosovarischen Gesundheitsministerium wohlbekannt, und daher sollte dieser Umstand auch den österreichischen und deutschen Behörden bekannt sein, die Entscheidungen über Rückführungen treffen. In seiner Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit (20082013) nimmt das Ministerium eine düstere Bestandsaufnahme vor:
,derzeit stellen traumabedingte Krankheiten und psychische Störungen ein Problem dar, dem das öffentliche Gesundheitssystem nicht angemessen begegnen kann. [...]
Kosovo hat aus der jugoslawischen Zeit ein, kommunistisches psychiatrisches Modell geerbt, das sich durch eine starke Stigmatisierung psychisch Kranker auszeichnete, die in zentralisierten, gefängnisähnlichen Einrichtungen untergebracht wurden und dort minimale Fürsorge erhielten. Dieses Erbe wandelt sich nur langsam. [...]
Da das psychiatrische Gesundheitswesen in einem bereits ohnehin vernachlässigten Sektor einen niedrigen Stellenwert einnimmt, ist es durch einen akuten Mangel an finanziellen und menschlichen Ressourcen gekennzeichnet. Laut der Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit ,ist das Budget des psychiatrischen Gesundheitswesens 2007 zweimal kleiner als 2004; mit einem Anteil von unter drei Prozent am gesamten Gesundheitswesen liegt es bei weniger als der Hälfte dessen, was die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt.' Dies führe dazu, dass aus Mangel an fachgerecht ausgebildetem Personal vieles an aufgebauter Kapazität im psychiatrischen Gesundheitswesen nicht genutzt werden kann.'
Die Versorgung psychisch Kranker erfolgt üblicherweise durch eine Reihe unterschiedlicher Berufsgruppen wie Allgemeinärzte, Psychiater, Psychologen, Psychotherapeuten und spezialisierte Krankenpfleger. In diesen Fachrichtungen liegt der Kosovo weit zurück. 2007 kamen auf 1,7 Millionen Einwohner 40 Psychiater, was einem Psychiater für 43.350 Einwohner und damit einem dramatischen Verhältnis im Vergleich zu anderen europäischen Ländern entspricht. In den meisten OECD-Ländern liegt das Verhältnis zwischen 5.000 und 10.000 Einwohnern auf einen Psychiater. [...]
Theoretisch haben Sozialhilfeempfänger und Kinder unter 18 Anspruch auf "kostenlose" Gesundheitsversorgung. Doch praktisch sind drei Viertel aller in Armut lebenden Kinder von der bescheidenen Sozialhilfe des Kosovos ausgeschlossen und notwendige Medikamente sind nur in Krankenhäusern und bei stationärer Behandlung "kostenlos". Insbesondere moderne Medikamente mit geringen Nebenwirkungen sind im derzeitigen System kaum zu bezahlen. Einige Rückgeführte mussten ihre Behandlung unterbrechen, da sie die von ihren Ärzten in Österreich oder Deutschland verordneten Medikamente nicht länger bezahlen oder beschaffen konnten. [...]
PTBS ist schwer zu behandeln und ihre Langzeitauswirkungen sind gravierend. Sie stellt einen Hochrisikofaktor für die Ausbildung einer Reihe psychischer Störungen dar und wirkt sich negativ auf die physische, kognitive, soziale und emotionale Entwicklung eines Kindes aus (Loeb, Stettler et al., 2011). International beispielhafte Verfahren und faktenbasierte allgemeine Richtlinien wie sie beispielsweise das britische Nationale Institut für Gesundheit und Klinische Exzellenz (NICE) herausgegeben hat, empfehlen nicht-pharmakologische Behandlungsformen wie Psychotherapie und betonen die Bedeutung eines unterstützenden Umfelds. In Ermangelung psychotherapeutischer und anderer Behandlungsmethoden im Kosovo werden häufig lediglich Psychopharmaka verschrieben, falls überhaupt eine ärztliche Behandlung stattfindet." (UNICEF/KHF, März 2012, S. 41-45)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Juli 2015)
Geschäftsführer: E-Mail-Auskunft, 20. Juli 2015
IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 204], 12. Dezember 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2013/201
31212 pristina-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs kosovo-
dl de.pdf? blob=publicationFile
IOM - International Organization for Migration: Lebush - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 90], 17. Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201
40617 lebush-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile
IOM - International Organization for Migration: Degan - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 125], 31. Juli 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201
40721 degan-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile
KosovaLive: 15 years after the war, Kosovo faces a mental health battle, 4. August 2014
http://kosovalive.org/15-years-after-the-war-kosovo-faces-a-mental-health-battle-2.html
Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth:
E-Mail-Auskunft, 23. Juli 2015
Psychiater (1): E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015
Psychiater (2): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015
Psychiater (3): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015
Remskar, Vera: E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015
UNICEF/KHF - United Nations Children's Fund/ Kosovo Health
Foundation: Stilles Leid. Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder, März 2012 https://www.unicef.at/fileadmin/media/Infos und Medien/Aktuelle Studien und Bericht e/Stilles Leid/UNICEF Studie - Stilles Leid.pdf"
"Anfragebeantwortung zu Kosovo: Information zu Frauenhäusern und NGOs, die misshandelte Frauen unterstützen [a-9577-2 (9578)]
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines forprocessing Country of Origin Information (COI)erstellt.
Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 4. Jänner 2016 finden sich unter anderem folgende Informationen aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) vom November 2014 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo:
"(Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. ,sichere Häuser' bezeichnet werden (AA 25.11.2014)." (BVwG, 4. Jänner 2016)
In dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom Juni 2013 berichtet das AA1 zudem Folgendes:
"Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. ,sichere Häuser' bezeichnet werden. In diesen Einrichtungen, deren Standorte nicht allgemein, aber der Polizei, den Sozialämtern, NROs [Nichtregierungsorganisation] etc. bekannt sind, finden Frauen und ihre Kinder als Opfer häuslich erlittener Gewalt Schutz, Unterstützung und Förderung ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung, religiösen Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexuellen Orientierung oder Ethnie.
Die Frauenhäuser werden als jeweils lokale und unabhängige NRO geführt und verwalten sich selbst. Die Einrichtungen werden durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Kommunen sowie durch eine Anzahl nationaler und internationaler, u.a. deutscher, Geber (Diakonisches Werk Trier, SOLWODI , SOLidarity with WOmen in Dlstress' und ,Soroptimist International Club Leipzig') unterstützt. Betroffene werden u.a. durch besonders geschulte Beamtinnen der Kosovo Police in die Einrichtungen vermittelt.
Dort werden sie von ausgebildeten und aus eigener Anschauung der Botschaft sehr engagierten Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Ärzten kostenlos zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt und erhalten professionelle Hilfe zur Lösung zugrunde liegender Konflikte. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt." (AA, 12. Juni 2013, S. 18-19)
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und
Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, erläutert in einem Themenpapier vom Oktober
2015 zu Gewalt gegen Frauen im Kosovo und Rückkehr von alleinstehenden Frauen
Folgendes:
"Begrenzter zeitlicher Schutz in Frauenhäusern.
Nach Angaben vom 14. September 2015 von einer Kontaktperson des Kosovo Women's Network, gibt es in Kosovo sieben Frauenhäuser, welche Opfer häuslicher Gewalt aufnehmen können. Diese befinden sich in den Städten Pristina, Gjakova, Peja, Prizren, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica Süd. Neben diesen sieben Frauenhäusern gibt es laut derselben Quelle mit Home and Hope for Children eine Notunterkunft in der Hauptstadt Pristina, welche nur Kinder beherbergt, sowie mit dem Protect Victims Prevent Trafficking (PVPT) und der staatlichen Hochsicherheits-Notunterkunft (Interim Security Facility) zwei weitere Notunterkünfte in Pristina, welche beide nur Opfer von Menschenhandel beherbergen. Die Kinder der betroffenen Frauen können in den Frauenhäusern ebenfalls untergebracht werden, wobei für Jungen ein Alterslimit von 12 Jahren besteht. Home and Hope for Children ist für jene Kinder vorgesehen, welche aufgrund des Alterslimits nicht zusammen mit der Mutter untergebracht werden können.
Die Frauenhäuser können Opfern laut verschiedenen Quellen einen begrenzten zeitlichen Schutz von sechs bis maximal zwölf Monaten bieten. Der Aufenthalt ist laut des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder während dieser Dauer kostenlos. In Einzelfällen kann der Aufenthalt verlängert werden. Laut Angaben der Direktorin eines Frauenhauses können die Institutionen betroffene Frauen in der Regel aber nur während rund sechs Monaten aufnehmen. Nachher sind diese wieder auf sich alleine gestellt.
Laut Women Against Violence Europe (WAVE) sind die Kapazitäten der Frauenhäuser insgesamt weiterhin beschränkt und es fehlen rund 17 Prozent der benötigten Plätze. Im Jahr 2014 wurden laut des aktuellen Berichts von WAVE 315 Frauen und 197 Kinder in den Notunterkünften beherbergt. Laut desselben Berichts betrug die Kapazität von insgesamt neun der Notunterkünfte mit unterschiedlichen Zielgruppen rund 140 Plätze.
Ein Bericht von Kosovo Women's Network aus dem Jahr 2014 gibt an, dass in vier der insgesamt sieben auf häusliche Gewaltopfer fokussierte Frauenhäuser 67 Betten verfügbar sind. Nach im Februar 2015 gemachten Angaben von Naime Sherifi, der Leiterin des Center for Protection of Women and Children in Pristina, soll im Jahr 2014 allein das Frauenhaus in Pristina 470 weibliche Opfer häuslicher Gewalt beherbergt haben, wobei die Aufenthaltsdauer stark variieren kann." (SFH, 7. Oktober 2015, S. 10-11)
Den erwähnten Bericht von Women Against Violence Europe (WAVE) aus dem Jahr 2015 finden Sie unter folgendem Link;
http://www.wave-network.org/sites/default/files/WAVE%20Country%20Report%202014 Final 02.07.15.pdf
In der Fußnote Nr. 80 schreibt die SFH zudem Folgendes:
"Das Women Wellness Centre in Peja hat maximal 16 Betten und mit einem durchschnittlichen Aufenthalt von zwei bis vier Monaten im Jahr 2013 rund 85 Personen (78 Frauen oder Mädchen und sieben Jungen) aufgenommen. Das Safe House in Gjakova verfügt über 15 Betten und hat bei einem durchschnittlichen Aufenthalt zwischen sechs und zwölf Monaten im Jahr 2013 73 Personen (59 Frauen oder Mädchen und 14 Jungen) beherbergt. Das Center for Sheltering Women and Children in Prizren hat 21 Betten und bei einem Aufenthalt zwischen drei und zwölf Monaten im Jahr 2013 39 Personen (30 Frauen oder Mädchen und 9 Jungen) beherbergt. Das Centre Liria in Gjilan hat 15 Betten und im Jahr 2013 bei durchschnittlichen Aufenthalt von rund sechs Monaten 59 Personen (49 Frauen oder Mädchen und 10 Jungen) aufgenommen. Angaben zur Bettenzahl im Center for Protection of Women and Children in Pristina finden sich keine im Bericht. Laut den Angaben hatte dieses Zentrum im Jahr 2013 insgesamt 96 Personen (79 Frauen oder Mädchen und 17 Jungen) beherbergt. Das CWPC Raba Voca in Mitrovica hat im Bericht ebenfalls keine Angabe der Bettenzahl aber im Jahr 2013 85 Personen (64 Frauen oder Mädchen und 21 Jungen) aufgenommen. KWN [Kosovo Women's Network], Budgeting for Social Welfare, 2014, S. 23." (SFH, 7. Oktober 2015, S. 11)
Die von der SFH herangezogene Studie des Kosovo Women's Network (KWN) aus dem Jahr 2014 finden Sie unter folgendem Link:
Die SFH berichtet weiters Folgendes:
"Eingeschränkte Finanzierung, limitierte weitere Unterstützung in Frauenhäusern, Gesundheitskosten.
Nach Angaben der NGO Gender Training and Research Center haben Frauenhäuser und das Ministry of Work and Social Welfare nur begrenzte Möglichkeiten, Opfer über längere Dauer mit Unterkunft, Essen und weiteren Diensten zu unterstützen. Frauenhäuser sehen sich nach eigenen Angaben durch begrenzte Budgets und sehr limitierte staatliche Unterstützung eingeschränkt. Nach Angaben verschiedener Quellen bieten die Frauenhäuser für die Betroffenen neben der sicheren Unterkunft Kleidung, Essen, psychologische und rechtliche Unterstützung an. Weiter werde auch medizinische Grundversorgung in den Frauenhäusern angeboten, welche nach den Vorgaben des Kosovo Program against Domestic Violence and Action Plan 2011-2014 kostenlos sein sollte. Jedoch sehe dies in der Praxis je nach Frauenhaus unterschiedlich aus und es fallen für die Betroffenen teilweise beträchtliche Kosten an. Nach aktuellen Angaben der NGO Women Wellness Center, die in der Stadt Peja ein Frauenhaus betreibt, ist die medizinische Unterstützung dort kostenlos, jedoch müssen Betroffene für die Kosten benötigter Medikamente selber aufkommen. Behandlungen auf sekundärer Ebene durch spezialisierte Fachkräfte sind für Opfer und Frauenhäuser schliesslich nur sehr schwierig zu finanzieren. Eine Kontaktperson von Kosovo Women's Network gab am 14. September 2015 an, dass Gesundheitskosten für die Frauen in Frauenhäusern in der Regel nur kostenlos sind, wenn sie von dem zuständigen Centre for Social Welfare als Sozialfall anerkannt würden." (SFH, 7. Oktober 2015, S. 11-12)
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schreibt in seinem Länderreport Band 3 vom Mai 2015 zum Kosovo:
"In den letzten Jahren wurden zahlreiche legislative und administrative Maßnahmen ergriffen, um gegen geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen. 2010 trat ein Gesetz zum Schutz gegen häusliche Gewalt in Kraft. 2011 nahm die Regierung einen Strategie- und Aktionsplan gegen häusliche Gewalt an. Eine Agentur für Geschlechtergleichheit ist für die Umsetzung zuständig. Es gibt einen nationalen Koordinator, der regelmäßig an die Regierung berichtet. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützt NGOs, die Frauenhäuser betreiben, Sozialämter bieten Sozialdienste an.
Trotz dieser Maßnahmen werden immer noch viele Taten aus Angst vor Repressalien oder fehlender sozialer Unterstützung nicht zur Anzeige gebracht. Nach Angaben des ,Centers for Protection of Women and Children' betrug die Anzahl der bekannt gewordenen Opfer in den letzen drei Jahren jährlich ca. 1.000. Im Jahr 2014 erhöhte sich die Zahl auf 1.200. Werden Anzeigen erstattet, kümmern sich spezielle Einheiten der Polizei um die Ermittlung und Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Die behördlichen Reaktionen haben sich durch standardisierte Verfahren in den letzten Jahren verbessert. Es kommt aber immer noch vor, dass die Behörden auf Anzeigen ungenügend und zögerlich reagieren, oder dass der Schutz der Opfer nicht ausreichend beachtet wird.
In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Pristina beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013. Es gibt auch ein Schutzhaus für Jungen." (BAMF, Mai 2015, S. 34)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2014), dass das Ministerium für Arbeit und Soziales gewisse Unterstützung für NGOs geleistet habe, die zehn Häuser für Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel betrieben hätten. Mehrere inländische und internationale NGOs hätten Frauen im Kosovo unterstützt. Es habe keine Frauenhäuser in den nördlichen Großgemeinden gegeben:
"The Ministry of Labor and Social Welfare included a unit dedicated to family violence.
The ministry provided some financial support to NGOs that ran 10 shelters for victims of domestic violence and trafficking and also provided social services through social welfare centers. Several domestic and international NGOs pursued activities to assist women, but efforts to identify and assist women generally remained constrained by a tradition of silence concerning domestic violence, sexual abuse, and rape. No shelters operated in the northern municipalities." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)
WAVE (Women Against Violence Europe), ein Netzwerk europäischer Frauenrechts-NGOs und anderer Organisationen, die im Bereich Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder tätig sind, veröffentlicht auf seiner Website folgende undatierte Liste von Frauenhäusern:
"ASSOCIATION FOR PROTECTION OF THE RIGHTS OF WOMEN AND CHILDREN -
LIRIA
Type of Organization: NA Main
Service: Women's shelters
60000 Gjilan
Aureola
Main Service: Women's shelters
38000 Pristina/Kosovo
CENTER FOR HOUSING OF WOMEN AND CHILDREN
Type of Organization: NA Main Service: Women's shelters
20000 Prizren
CENTER FOR THE PROTECTION OF VICTIMS AND PREVENTION TRAFFICKING IN
HUMAN BEINGS
Type of Organization: Counseling, Healthcare/therapy, Information, Refuge/shelter/safe house
Main Service: Women's shelters
10000 Pristina
CENTER FOR THE PROTECTION OF WOMEN AND CHILDREN
Type of Organization: Women's shelter Main Service: Women's shelters
10000 Prishtina
CENTER FOR THE PROTECTION OF WOMEN AND CHILDREN - Raba Voca
Type of Organization: NA Main Service: Women's shelters
40000 Mitrovica
HOPE AND HOME FOR CHILDREN - KOSOVO
Type of Organization: NA Main Service: Women's shelters
10000 Prishtina
Safe House
Type of Organization: Women's shelter Main Service: Women's shelters
Gjakova
Shelter / SOS Helpline for women victims of domestic violence
Main Service: Women's shelters
38000 Pristina
Women's Wellness Centre
Type of Organization: NA
Main Service: Women's shelters
30000 Peje" (WAVE, ohne Datum)
Die einzelnen Häuser können auf der Seite angeklickt werden und sind mit weiteren Informationen, beispielsweise Telefonnummern und genauen Adressen, versehen.
Auf der Website des Kosovo Women's Network (KWN), das eigenen Angaben zufolge die Interessen von 106 unterschiedlichen Frauenorganisationen im Kosovo vertritt, gibt es die Möglichkeit, die Mitglieder des Netzwerks nach Fachgebiet zu sortieren. Bei einer Filterung der Mitglieder nach der Kategorie geschlechtsspezifische Gewalt, häuslicher Gewalt und Bekämpfung von Menschenhandel werden folgende Organisationen angezeigt:
"Bliri Dora Dores (Hand to Hand)
Prehja (Repose)
Qendra Per Mbrojtjen dhe Rehabilitimin e Grave dhe Femijeve ,Liria' Gjilan (Center for Protection and Rehabilitation of Women and Children ,Liria')
Qendra per Mbrojtjen e Viktimave dhe Parandalimin e Trafikimit me Qenie Njerezore (MVPT) Center for Protecting Victims and Preventing Trafficking in Human Beings (PVPT)
Qendra per Mireqenien e Gruas (QMG) (Women's Wellness Center - WWC)
Qendra per Promovimin e te Drejtave te Grave (The Centre for Promotion of Women's Rights)
Shoqata Iniciativa e Grave (Women's Initiative Association)" (KWN, ohne Datum a)
Die einzelnen Organisationen können in der Liste angeklickt werden und sind mit weiteren Informationen, beispielsweise Telefonnummern und genauen Adressen, versehen.
Eine alphabetische Liste aller Mitgliedsorganisationen des KWN inklusive Kontaktinformationen finden Sie unter folgendem Link:
Auf der Website des Kosovar Gender Studies Centre findet sich eine im Juli 2015 veröffentlichte Liste von Frauen-NGOs im Kosovo mit genauen Angaben zu Aktivitäten, Tätigkeitsfeldern, Ansprechpersonen und Kontaktdaten.
Die Liste finden Sie unter folgendem Link:
http://www.kgscenter.net/wp-content/uploads/2015/07A4.-Directory-of-Womend-
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 30. März 2016)
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, 12. Juni 2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
KOSOVO Länderreport Band 3; Aktuelle Lage - Rechtsstaatlichkeit - Menschenrechtslage, Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/file upload/4543 1432796577 kosovo-laenderreport-2015-05.pdf
BVwG - Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungstext G307 2109548-1/8E, 4. Jänner 2016
https://www.ris.bka.qv.at/Dokumente/Bvwq/BVWGT 20160104 G307 2109548 1 00/BVWGT 20160104 G307 2109548 1 00.html
Kosovar Gender Studies Centre: Directory of Women NGOs in Kosova 1. Juli 2015
http://www.kgscenter.net/wp-content/uploads/2015/07A4.-Directory-of-Womend-NGOs-in-Kosova.pdf
KWN - Kosovo Women's Network: Members - Gender-based Violence / Domestic Violence /Anti-Trafficking, ohne Datum a http://www.womensnetwork.orq/?FaqeID=34area=7
KWN - Kosovo Women's Network: Kosova Women's Network Members, ohne Datum b http://www.womensnetwork.org/documents/Lista Anetareve RrGGK 2014 09 01.xls
KWN - Kosovo Women's Network: Budgeting for Social Welfare, 2014 http://www.womensnetwork.org/documents/20140702111942678.pdf
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen, 7. Oktober 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local link/306382/443657 de.html
WAVE - Women Against Violence Europe: Displaying 1 - 10 of 10, ohne Datum http://www.wave-network.org/type-service/xk/32
WAVE - Women Against Violence Europe: Wave Report 2014, 2. Juli 2015
http://www.wave-network.org/sites/default/files/WAVE%20Country%20Report%202014 Final 02.07.15.pdf"
Am 17.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.09.2016 ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen und feststellen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt; in eventu der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und der Beschwerdeführerin amtswegig einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen.
Zur aktuellen sozialen Lage und sozialen Sicherheit im Kosovo in Bezug auf Menschen mit Behinderung (2015) wurde aus einem Bericht der deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Kosovo, Stand Juni 2015, zitiert und zusammengefasst angeführt, dass im Kosovo nach Schätzungen etwa 150.000 Menschen mit Behinderungen leben würden. Es seien einige politische Initiativen gestartet worden, deren Umsetzung gehe jedoch schleppend voran. Menschen mit Behinderungen würden bis auf weiteres von Armut, Isolation und Stigmatisierung betroffen sein. Auch im Fall der Beschwerdeführerin sei ein wesentlicher Grund für die Misshandlungen durch den Bruder der Umstand gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine angeborene Behinderung habe und dies als Schande in der Familie angesehen werde. Diese Betrachtungsweise führe zum Wegsperren und massiver Stigmatisierung insbesondere geistig behinderter Personen, aber auch Personen mit körperlicher Behinderung. Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasse zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Die Kategorie I definiere Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würden (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese ins Bildungssystem integriert seien, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre). Kategorie II umfasse Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. eine Waise jünger als 15 Jahre versorgt werde. Die Leistungen aus beiden Kategorien seien an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden und variiere die monatliche Unterstützungsleistung zwischen EUR 40,00 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80,00 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das durchschnittliche Leistungsniveau liege bei EUR 60,00. Es gäbe im Kosovo zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Pristina) spezialisiert hätten. Daneben seien jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Pristina würden wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht werden. Nachdem die Nachfrage nach Pflegedienstleistungen im Kosovo aufgrund der spezifischen demografischen Realität aber auch der traditionellen Familienstrukturen wesentlich geringer als anderswo in Europa sei, seien die Kapazitäten der institutionell erbrachten sozialen Dienstleistungen gering.
Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Betreuung von Kindern mit geistiger Behinderung und motorischer Beeinträchtigung im Kosovo gehe unter Bezugnahme des Berichtes der NGO "Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims" vom Februar 2015 hervor, dass für Personen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen acht vom "Ministry of Labour and Social Welfare" betriebenen Institutionen für ungefähr 150 Personen mit geistigen Behinderungen oder Entwicklungsbeeinträchtigungen vorgesehen seien. Weiters würden geistig behinderte Personen teilweise auch in "House of Elderly Persons without Family Care" in Pristina untergebracht werden. Davon seien auch einige unter 65 Jahre alt. Die Behandlung und Betreuung für geistig behinderte Personen in staatlichen Organisationen sei in der Regel kostenfrei. Für Medikamente würden aber immer Kosten anfallen. Die Institutionen hätten zu wenig Finanzmittel zur Verfügung. Es würden nicht genügend Fachkräfte, Pflegepersonal und Hilfspersonal zur Verfügung stehen. Die räumlichen und sanitären Zustände der Institutionen seien unangemessen, es fehle an elektrischem Licht und sei fließendes Wasser nur eingeschränkt (6 Stunden täglich) vorhanden.
Auch der Bericht der Europäischen Kommission "Kosovo 2015 Report", des US Department of State (USDOS) "Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo" sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF (Deutschland) "Kosovo Länderreport Band 3" würden diese Angaben zur Diskriminierung und schwierigen Versorgung von Menschen mit Behinderung im Kosovo bestätigen. Im aktuellen Jahresbericht vom April 2016 (Berichtszeitraum 2015) des USDOS werde erwähnt, dass die Verfassung und die Gesetze im Kosovo die Diskriminierung von Personen mit physischen, sensorischen, intellektuellen und psychischen Behinderungen in Beruf, Ausbildung, Transport, Gesundheitsversorgung und anderen staatlichen Diensten verbiete. Die Vorschriften würden seitens der Regierung aber nicht ausreichend effektiv durchgesetzt werden.
Unbeschadet der Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin könne eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der gravierenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würde sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage geraten, zumal sie keinerlei familiären Rückhalt genieße und die Sozialhilfeleistungen gering seien. Der Bezug der für die Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente würden die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin im Kosovo weit überschreiten. Wenngleich es im Kosovo Einrichtungen gebe, die alleinstehenden Frauen Unterschlupf gewähren, so sei dabei zu berücksichtigen, dass diese Einrichtungen nicht zwangsläufig auch die entsprechende Betreuung und Behandlung für behinderte Bewohnerinnen bereitstellen könnten. Dies gelte insbesondere für die in der mündlichen Verhandlung angesprochene NGO XXXX in XXXX. Aus den ACCORD-Anfragebeantwortungen gehe hervor, dass eine Unterkunft in den Frauenhäusern nur vorübergehend für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werde. Die aus den Anfragebeantwortungen hervorgehenden Kosten für Medikamente und Psychotherapie würden die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin übersteigen.
Am 18.11.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine E-Mail der kosovarischen NGO XXXX vom 08.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dort wird ausgeführt, dass es in XXXX selbst kein Frauenhaus gebe, die nächstgelegenen wären in XXXX und XXXX. Der gesetzliche Rahmen sei teilweise schon gut verankert, dennoch fehle es an der Umsetzung und öffentlicher Finanzierung. Die acht Frauenschutzhäuser im Kosovo seien auf ausländische Geldgeber angewiesen. Die benötigten Plätze seien begrenzt und nur befristet. Die maximale Aufenthaltsdauer betrage maximal neun bis zwölf Monate. In einigen Städten gebe es gemeinnützige Anlaufstellen für Frauen oder einen mobilen Service bzw. eine SOS-Hotline, um therapeutische Hilfe oder Rechtsbeistand zu erhalten. Ebenso bestünden - wenige - etablierte Selbsthilfegruppen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin gibt an, die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) zu führen und Staatsangehörige der Republik Kosovo sowie Angehörige der Volksgruppe der Albaner zu sein und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch, die Beschwerdeführerin spricht aber auch Serbisch, Russisch und etwas Englisch.
Die Beschwerdeführerin verließ ihren eigenen Angaben nach gemeinsam mit einem ihrer Neffen sowie dessen Ehegattin und Kindern den Kosovo im Juni 2013 legal in Richtung Serbien mit dem Autobus und reiste in weiterer Folge illegal mit dem Autobus und zu Fuß von Serbien nach Ungarn, wo sie von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurden.
Die Beschwerdeführerin stellte in Ungarn am 15.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde in Ungarn am 15.07.2013 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verließ mit ihren damals mitreisenden Verwandten nach eigenen Angaben das Flüchtlingslager in Ungarn am 01.08.2013 und reiste mit dem Zug über Nacht am 02.08.2013 in das Bundesgebiet ein, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen Hypoplasie (Unterentwicklung) der beiden oberen Extremitäten mit erheblichen Einschränkungen in der Motorik und Kraft. Sie hat degenerative Wirbelsäulenveränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, darunter insbesondere Arthrosen der Facettengelenke L3-S1 beidseits, weiters eine Wirbelsäulenskoliose, einen Beckenschiefstand und ist aufgrund dieser unheilbaren körperlichen Gebrechen auf dauerhafte Schmerztherapie angewiesen. Die Beschwerdeführerin leidet weiters an Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und wird auch deswegen medikamentös und psychotherapeutisch/psychiatrisch behandelt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Eigenen Angaben nach hat die Beschwerdeführerin bereits zweimal einen Suizidversuch im Kosovo geplant, wobei sie einmal von einer Freundin davon abgehalten worden sei und sich es das zweite Mal selbst anders überlegt habe. Zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus den vorgelegten aktuellen medizinischen und psychotherapeutischen Unterlagen keine Hinweise auf eine akute oder gegenwärtige Suizidalität der Beschwerdeführerin. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits in ihrer Jugend Ende der 1970er/Anfang der 1980er Jahre in XXXX, Jugoslawien, wegen der Behinderung ihrer Arme drei Mal operiert. Die damals gestellte Diagnose Poliomyelitis (Kinderlähmung) konnte aktuell nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, bereits im Kosovo medizinisch behandelt worden zu sein und Beruhigungsmittel eingenommen zu haben. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität und Kraft ihrer Hände ist die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, sich bei vielen Tätigkeiten des täglichen Lebens ihrer Zähne zur Hilfe zu bedienen (etwa beim An- und Auskleiden). Sie ist dennoch in der Lage - teilweise mit Hilfe von Betreuungspersonen - sich in der Nähwerkstatt in ihrer Unterkunft zu beschäftigen und Werkstücke herzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Ihr Lebensmittelpunkt lag bis zu ihrer Ausreise im Juni 2013 im Kosovo. Dort leben noch drei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin jeweils mit ihren Familien. Zwei weitere Brüder sowie die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Zum Bruder, mit welchem die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gemeinsam im ehemaligen Elternhaus gelebt hat, besteht ein schlechtes, von häuslicher Gewalt geprägtes, Verhältnis. Die drei Schwestern haben in andere Familien eingeheiratet. Einer der Söhne des gewalttägigen Bruders (ein Neffe der Beschwerdeführerin) sowie dessen Frau und Kinder reisten ursprünglich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet ein, sind mittlerweile aber wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Der Neffe und dessen Ehegattin kamen der Beschwerdeführerin bereits mehrfach zur Hilfe. Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht. Zuletzt war die Beschwerdeführerin in einer speziellen Behindertenarbeitsstätte im Kosovo beschäftigt, wo sie monatlich EUR 40,00 verdiente und erhielt zusätzlich monatlich EUR 60,00 Sozialhilfe. Im Bundesgebiet lebt die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung und erhält Sonderbetreuungsgeld. Sie geht im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach, engagiert sich aber im Projekt "Nähwerkstatt" in ihrer Flüchtlingsunterkunft.
Die Beschwerdeführerin kann ein bestandenes Deutschzertifikat des ÖSD vom 03.08.2016 auf Niveau A1 vorweisen. Sie konnte mehrere Unterstützungsschreiben in Vorlage bringen. Eine Verpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben. Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.
Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nach ihren eigenen Angaben nicht vorbestraft oder inhaftiert worden. Sie hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde eigenen Angaben nach während des Kosovo-Krieges im Jahr 1999 von mehreren Soldaten im ihrem Zimmer im Elternhaus vergewaltigt. Nach dem Tod des Vaters lebte die Beschwerdeführer mit ihrer Mutter und einem ihrer Brüder sowie dessen Familie weiter im Elternhaus. Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin hatte ihren Brüdern und der Beschwerdeführerin offenbar mehrere Grundstücke bzw. eine Wohnhausanlage vererbt. Der Bruder wurde gegenüber der Beschwerdeführerin, aber auch ihrer damals noch lebenden Mutter, immer wieder gewalttätig. Mit dem Tod der Mutter steigerte sich die häusliche Gewalt des Bruders gegenüber der Beschwerdeführerin weiter, insbesondere, wenn er sich in alkoholisiertem Zustand befand. Die Beschwerdeführerin unternahm mehrfach gerichtliche Schritte gegen den Bruder, welcher vom Kommunalgericht immer wieder dazu verurteilt wurde, gegenüber der Beschwerdeführerin keine Gewalt mehr auszuüben, sich auf eine bestimmte Distanz nicht zu näheren und weder direkt noch indirekt mit ihr zu kommunizieren.
Ein schließlich konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten anhaltenden Bedrohung die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist:
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann. Im Kosovo ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Auch unterstützt nach wie vor die sogenannte Rechtstaatsmission (EULEX) das kosovarische Justizwesen und stellt sicher, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und internationale Standards angewendet werden. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Der Frauenanteil in der kosovarischen Polizei beträgt fast 15%. Ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. Es besteht auch die Möglichkeit sich direkt an die EULEX-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Darüber hinaus ist ein Polizeiinspektorat (PIK) eingerichtet, an welches man sich bei Beschwerden gegen Polizisten wenden kann. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigem Einkommen zur Verfügung. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft ist eine Opferunterstützungsstelle eingerichtet, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang ermöglicht, wobei ein Fokus unter anderem auf Opfer von häuslicher Gewalt und Vergewaltigungen gelegt wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass häusliche Gewalt nach wie vor verbreitet ist und ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen nicht besteht, was unter anderem auch daran liegt, dass Betroffene entsprechende Vorfälle nur selten zur Anzeige bringen. Demgegenüber steht jedoch, dass die Polizei eine eigene Einheit für Fälle von Vergewaltigungen und häusliche Misshandlungen hat und bei jeder größeren Polizeiwache Spezialeinheiten gegen Misshandlungen sowie bei Gericht und NGOs derartige Anlaufstellen eingerichtet sind. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützt NGOs, die Frauenhäuser betreiben und Sozialdienste anbieten. Auch wurde im Dezember 2013 ein Hochsicherheits-Frauenhaus eingerichtet. Betroffene werden in den Frauenhäusern von ausgebildeten Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Ärzten kostenlos zunächst für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt. Sie erhalten professionelle Hilfe zur Lösung zugrunde liegender Konflikte. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden und nach Verlassen bei Bedarf eine Nachsorge organisiert werden.
Aus dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten E-Mail vom 08.11.2016 der im Kosovo tätigen NGO XXXX geht weiters hervor, dass der gesetzliche Rahmen in Bezug auf Schutz häuslicher Gewalt schon gut verankert ist, es aber Probleme mit der Finanzierung von Frauenschutzeinrichtungen und damit mit der Umsetzung ihrer Rechte gibt, da die Finanzierung von zu einem großen Teil von ausländischen Geldgebern abhängt. Die Aufenthaltsdauer in einem Frauenhaus beträgt neun bis zwölf Monate.
Zur speziellen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten mangelnden Behandelbarkeit ihrer psychischen und physischen Erkrankungen im Kosovo:
Auch wenn den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, geht aus der Anfragebeantwortung von ACCORD hervor, dass laut einer E-Mail-Auskunft vom November 2015 im Kosovo inzwischen zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gibt. Eine ist eine psychiatrische Notfallstation für Akutbehandlungen, die bis zur Stabilisierung des Zustandes für rund zwei Wochen Patienten aufnimmt. Danach werden diese Patienten in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der zweiten geschlossenen Station handelt es sich um das Forensische Institut im Kosovo, wo jedoch geistig abnorme Rechtsbrecher aufgenommen werden. Inhaltlich ist der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Behandelbarkeit von psychiatrischen Erkrankungen und Posttraumatischen Belastungsstörungen zu entnehmen, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden können und diese Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern oder bei niedergelassenen Ärzten und Psychologen möglich ist, wobei Psychotherapie hauptsächlich in privaten Praxen angeboten wird und mangels staatlicher Krankenversicherung auch selbst bezahlt werden muss. Eine private Sitzung kostet in etwa EUR 20,00 bis 30,00. Die Medikamente sind gesondert zu bezahlen. Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern ist stationär und ambulant möglich, wobei die vom Patienten zu zahlende Gebühr nicht hoch ist und die meisten Kosten vom Staat übernommen werden. Auch hier müssen die meisten Medikamente jedoch selbst gekauft werden. Es ist weiters festzuhalten, dass Gemeindezentren für psychische Gesundheit ebenfalls ambulante Dienste anbieten. Neuropsychiatrische Abteilungen gibt es in Krankenhäusern aller größeren Städte.
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Das Gesundheitsministerium veröffentlich auf seiner Homepage eine aktuelle Liste mit "Essential Drugs", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialen sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahl Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von dieser Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt auch über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung zu stellen, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt aber nur, wenn der Patient sonst in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Manche Krankenhausärzte legen Medikamentenvorräte an, mit denen sozial schwache Patienten kostenlos behandelt werden.
Insgesamt ist die Behandlung der Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo sowohl ambulant, stationär und im geschlossenen Bereich, als auch im niedergelassenen Bereich sowohl therapeutisch als auch medikamentös - auch bei einer möglichen Verschlimmerung des Zustandes möglich und uneingeschränkt zugänglich.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten mangelnden Betreuung von Behinderten und der fehlenden Lebensgrundlage im Kosovo:
Aus den in das Verfahren eingeführten allgemeinen Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert und sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen wo das Vorliegen von entsprechenden Voraussetzungen überprüft wird. Arbeitslosigkeit, Armut und eine schlechte Wirtschaftslage im Kosovo sind allgemein bekannt.
Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Gewährung von Sozialleistungen ist an Bedürftigkeitsprüfungen gebunden und variiert die monatliche Unterstützungsleistung zwischen EUR 40,00 für eine einzelne Person bis maximal EUR 80,00 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gesichert und hat die Beschwerdeführerin wie bisher schon einen Anspruch auf Sozialhilfe. Damit verbunden ist dann auch die kostenlose Versorgung mit Medikamenten aus der "Essential Drug List" auf der unzweifelhaft Schmerzmittel aufgelistet sind. Es besteht - wenn auch aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel eingeschränkt - die Möglichkeit einer Behindertenbetreuung. Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo zuletzt auch in einer Behindertenarbeitsstätte berufstätig.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde.
Da die Beschwerdeführerin weder über ein aktenkundiges Personaldokument noch eine Geburtsurkunde verfügt, gelten die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin lediglich für das gegenständliche Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, dem Aufenthalt in Ungarn, den dort gestellten Asylantrag sowie die Abweisung desselben und der illegalen Einreise nach Österreich, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihrer angeborenen Behinderung der Arme, der Depression und Posttraumatischen Belastungsstörung sowie den multiplen orthopädischen Problemen neben der Behinderung ihrer Arme, nämlich insbesondere den Wirbelsäulenproblemen ergeben sich aus den aktenkundigen medizinischen kosovarischen sowie österreichischen Unterlagen und Befunden und den Befundberichten der die Beschwerdeführerin bisher in Österreich betreuenden Psychiater und Psychologen. Der österreichische Behindertenpass der Beschwerdeführerin sowie das zugehörige medizinische Sachverständigengutachten nach der Einstufungsverordnung sind ebenfalls aktenkundig. Aus den zuletzt vorgelegten aktuellen Befunden lässt sich keine akute Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin erschließen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach sowohl bereits wegen ihrer psychischen Probleme als auch wegen ihrer Behinderung behandelt. Die orthopädischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht heilbar und können nur mittels medikamentöser Schmerztherapie behandelt werden. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist. Diesbezüglich wird weiters auf die entsprechenden Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo und den Zugang zu Medikamenten der "Essential Drug List" verwiesen, wonach eine Behandlung sowohl mit Medikamenten als auch mit Psychotherapie, ambulant, stationär und im geschlossenen Bereich möglich und zugänglich ist. Nachdem Schmerzmittel auf der "Essential Drug List" stehen und die Beschwerdeführerin bisher im Kosovo aufgrund ihrer Behinderung Sozialhilfe bezog, ist aufgrund der angeführten Länderfeststellungen eine weiterführende Schmerzbehandlung sichergestellt und wegen der bestehenden chronischen Erkrankungen/Behinderungen der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich aufgrund der für solche Menschen gewährten Befreiung von der Eigenbeteiligung an den Medikamentenkosten sogar kostenlos zugänglich.
Die sich insbesondere aus der angeborenen Behinderung beider Arme ergebenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Bewältigung des täglichen Lebens ergeben sich neben den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens und den aktenkundigen Konvoluten medizinischer Unterlagen auch aus den vorgelegten Sozialberichten des Flüchtlingsheimes der CARITAS, in welchem die Beschwerdeführerin untergebracht ist und betreut wird.
Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführer im Kosovo und in Österreich sowie ihren dortigen Lebensumständen, ihrer Ausbildung und den finanziellen Verhältnissen beruhen auf den eigenen und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens, in der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Aktenkundig sind weiters ein Deutschsprachzertifikat des ÖSD auf Niveau A1 sowie mehrere Unterstützungsschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, in die Grundversorgungsdatenbank/Betreuungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Beschwerdeführerin machte seit der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz Anfang August des Jahres 2013 hinsichtlich ihrer Gründe für ihre Ausreise aus dem Kosovo im Wesentlichen immer gleichbleibende und glaubwürdige Angaben. Ihr Vorbringen zur mehrfach erlittenen häuslichen Gewalt durch den Bruder, mit dem sie im gemeinsamen Elternhaus lebte, den diesbezüglichen Hintergründen wegen des Erbes nach den verstorbenen Eltern und den damit verbundenen Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und Häusern/Wohnungen der Familie ergibt sich aber insbesondere aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten behördlichen und gerichtlichen Dokumenten aus dem Kosovo, darunter Grundbuchseintragungen und Gerichtsurteile/-beschlüsse, in welchen der Bruder der Beschwerdeführerin wegen festgestellter häuslicher Gewalt dazu verurteilt wurde, gegenüber der Beschwerdeführerin keine Erpressungen mehr auszuüben, keine häusliche Gewalt anzuwenden, mit ihr keinen Kontakt aufzunehmen und sich ihr auf bestimmte Distanz nicht zu näheren. Die Beschwerde des Bruders gegen dieses Urteil wurde vom zuständigen Bezirksgericht auch abgewiesen. Mit einem neuerlichen Beschluss wurden die ursprünglich für 12 Monate verhängten Sanktionen gegen den Bruder der Beschwerdeführerin auf weitere 12 Monate ausgedehnt. Nachdem der Bruder die Beschlüsse nicht befolgte, wurde er in weiterer Folge zu einer Geldstrafe von EUR 200,00 verurteilt. Die Beschwerdeführerin machte immer wieder Eingaben bei den zuständigen Kommunalgerichten und bezüglich der häuslichen Gewalt erging immer ein Beschluss/Urteil zu ihren Gunsten. Dem Bruder wurde seitens des Gerichtes auch das Einleiten eines Strafverfahrens angedroht. Weiter umfassen die Unterlagen einen Streit um die Stromrechnungen des Elternhauses, in welchen die Beschwerdeführerin offenbar unterlag. Das letzte Ansuchen bzw. der letzte vorgelegte Beschluss bezüglich der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt sind aus dem Jahre 2011 und gehen zurück bis zum Jahr 2003 (AS 811 bis 893).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo. Dies ergibt sich insbesondere auch in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohung durch ihren Bruder, mit dem sie im gemeinsamen Elternhaus lebte.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass diese vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Die von ihr selbst vorgelegten kosovarischen Dokumente beweisen zusätzlich die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates im konkreten Fall, nachdem die mehrfachen Anbringen der Beschwerdeführerin an das jeweils zuständige Gericht hinsichtlich der häuslichen Gewalt immer zu ihren Gunsten entschieden wurde und dem Bruder der Beschwerdeführerin empfindliche Auflagen wie Kontakt- und Näherungsverbote und das Verbot weiterer Bedrohungen und Anwendung von Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin auferlegt für einen Zeitraum von zwölf Monaten auferlegt wurde. Dieser Zeitraum wurde ein weiteres Mal für zwölf Monate verlängert, schließlich wurde gegenüber dem Bruder auch eine Geldstrafe verhängt und ihm die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich die Behörden und Gerichte im Kosovo nicht um die Anliegen der Beschwerdeführerin gekümmert hätten und dies, obwohl aus den Länderberichten hervorgeht, dass nicht jedes Opfer häuslicher Gewalt mit effektivem Schutz der Behörden zu rechnen hat (wogegen allerdings umfangreiche Beschwerdemöglichkeiten bei entsprechenden Kommissionen und Einrichtungen wie dem Ombudsmann möglich wären).
Mit ihrem Vorbringen ist insgesamt nicht gelungen, nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzuzeigen.
In Zusammenschau des schließlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen der Beschwerdeführerin haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.
Andere Vorkommnisse oder andere Fluchtgründe als die häusliche Gewalt durch den Bruder und die mangelnden Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, sich dagegen wegen ihrer physischen Behinderung zu wehren, wurden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie ein konkreter Vorfall bzw. ein konkreter Anlass zur Flucht.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur schlechten Wirtschaftssituation und der Behinderung der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt hat, dass sie zuletzt vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in einem integrativen Betrieb für behinderte Personen gearbeitet hat und dort monatlich etwa EUR 40,- ins Verdienen brachte. Weiters erklärte sie, im Kosovo Sozialhilfe in der Höhe von monatlich EUR 60,- erhalten zu haben. Es wurde nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigung in dem Betrieb für Behinderte nicht wieder aufnehmen könnte. Die Situation der Beschwerdeführerin ist insoweit unverändert, als dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe auch bei einer Rückkehr noch vorliegen werden. Es ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin wohl kaum in ihr Elternhaus und zum gewalttätigen Bruder zurückkehren wird. Die Beschwerdeführerin hat aber noch zwei weitere Brüder. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch drei Schwestern, die verheiratet sind und eine Familie haben. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass einer ihrer Neffen mit seiner Gattin und seinen Kindern mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, weil er und seine Gattin seitens des gewalttätigen Bruders der Beschwerdeführerin ebenfalls bedroht worden wären, nachdem sie ihr zur Hilfe gekommen seien. Der Neffe ist mit seiner Familie mittlerweile eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nach wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine familiäre Unterstützung vorfindet, ist sie vorerst auf die in den Länderfeststellungen verwiesenen Frauenhäuser und die in den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Länderfeststellungen dargestellten Betreuungseinrichtungen für Behinderte und andere NGOs zu verweisen. Schließlich muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an der Behinderung ihrer Arme leidet und sie nach eigenen Angaben selbstständig war und sogar die später erkrankte Mutter pflegte.
Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zur Lage im Kosovo wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte und die Berichte von ACCORD mitgeteilt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kosovo ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Darüber hinaus wurden die seitens der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zur Lage von behinderten Personen, auch wenn sich diese vornehmlich auf die Situation geistig behinderter Personen beziehen, in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und auch festgestellt.
Zu Spruchteil A) I):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen ist. Wie bereits unter Punkt 2. Ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, Menschen - Männern wie Frauen - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden.
Ein solcher Kausalzusammenhang lässt sich insbesondere auch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe der alleinstehenden (behinderten) Frauen im Kosovo angehöre:
Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).
Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).
Die Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" kann dann zur Verfolgung führen, wenn "kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe gegenüber der Regierung besteht, oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen wird."
Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Abs. 78-79, vgl. auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).
Art 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie 2011/95/EU umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:
"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmales einer solchen Grupp angemessen berücksichtigt."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die allgemeine Situation im Kosovo nicht dazu geeignet ist, eine Verfolgungssituation einer derartigen sozialen Gruppe im Kosovo im Sinne der GFK zu begründen. Diesbezüglich ist zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.04.2002, 99/20/0483 hinzuweisen, in dem die Situation der Frauen in Afghanistan unter dem Regime der Taliban folgenderweise qualifiziert wurde:
"Betrachtet man die festgestellten Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an."
Im Falle der Lage alleinstehender behinderter Frauen im heutigen Kosovo ist jedoch von einer grundsätzlich anders gelagerten Situation auszugehen. So besteht im Kosovo die Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit des Staates und die effektive Möglichkeit, sich bei etwaigen Vorfällen an die Behörden im Kosovo zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Die Kosovo-Police geht Anzeigen professionell nach und wird zudem in ihrer Arbeit von der EULEX-Police überwacht. Weiters sind die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts im Kosovo in der Verfassung verankert; die Gesetzgebung zur Sozialhilfe im Kosovo knüpft zudem ausdrücklich an das Kriterium der Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahren an. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass alleinstehenden Frauen bzw. behinderten oder chronisch kranken Personen der Zugang zu ärztlicher Behandlung nicht offen stünde und ist den zahlreichen im Kosovo tätigen NGOs eine uneingeschränkte Arbeit möglich. Frauen und auch körperlich Behinderte - wie der konkrete Fall der Beschwerdeführerin beweist - haben Zugang zu Schulbildung. Vor diesem Hintergrund sind die aus der Tradition im Kosovo herrührenden Diskriminierungen gegen alleinstehende Frauen bzw. körper- oder geistig behinderten Personen nicht geeignet, die für eine Asylgewährung geforderte erhebliche Intensität eines Eingriffs in die zu schützenden persönliche Sphäre der Betroffenen zu begründen. Aus diesen Umständen ergibt sich schließlich, dass vom Vorliegen einer soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen/behinderten und chronisch kranken Personen, die im Kosovo Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt wären, nicht auszugehen ist.
Auch der Wunsch der Beschwerdeführerin nach besserer medizinischer Versorgung ist asylrechtlich nicht relevant. Unabhängig davon sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auch im Kosovo behandelbar.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, dass ihr im Herkunftsstaat Kosovo asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man die von Geburt an bestehende Behinderung der Beschwerdeführerin sowie ihre übrigen physischen und psychischen Erkrankungen berücksichtigt - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits wie bisher weiterhin die Sozialhilfe gewährt wird und weiters auch wieder - wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo - in einem integrativen Betrieb erwerbstätig sein könnte. Der Beschwerdeführerin ist es auch im Bundesgebiet trotz ihrer unbestritten erheblichen Einschränkungen möglich, in der Nähwerkstatt der Flüchtlingsunterkunft Werkstücke herzustellen. Die Beschwerdeführerin brachte weiters im Verwaltungsverfahren immer vor, bisher in der Lage gewesen zu sein, sich selbstständige im alltäglichen Leben - mit zwischenzeitlicher Hilfe- zu versorgen und, dass sie auch die kranke Mutter gepflegt habe. Auch wenn der Beschwerdeführerin wohl nicht zugemutet werden kann, in ihr Elternhaus zum gewalttägigen Bruder zurückzukehren, so ist - auch wenn die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit verneint - zumindest auf die restlichen Familienmitglieder, insbesondere den Neffen zu verweisen, der mit seiner Familie die Beschwerdeführerin ursprünglich nach Österreich begleitete, aber bald wieder in den Kosovo zurückkehren musste. Schlussendlich ist auf die gesicherte Grundversorgung, zumindest vorübergehend auf die bestehenden Frauenhäuser, die von der Beschwerdeführerin angeführten Betreuungseinrichtungen für Behinderte, die tätigen NGOs, Religionsgemeinschaften und Freunde/Bekannte sowie den Umstand zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderungen/Erkrankungen 46 Jahre im Kosovo gelebt hat.
Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellten grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken sowie die Möglichkeit hinzuweisen, dass chronisch kranke Personen die auf der "Essential Drug List" eingetragenen Medikamente (darunter jedenfalls Schmerzmittel) unter Befreiung der Eigengebühr erhalten können.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung in den Kosovo betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).
Im vorliegenden Fall liegen bei der Zweitbeschwerdeführerin laut medizinischen Unterlagen auf der psychischen Seite eine Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und auf der physischen Seite eine Hypoplasie (Unterentwicklung) beider Arme mit damit einhergehenden chronischen Schmerzen und Schwäche sowie ein HWS-/LWS Schmerzsyndrom wegen einer BWS-Skoliose, einem Beckenschiefstand und Wirbelgelenksarthrosen L3 bis S1 beidseits vor. Die orthopädischen Schäden sind nicht heilbar und können die Schmerzen nur mit entsprechender Schmerztherapie durch Medikamente behandelt werden. Die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin werden gleichermaßen psychotherapeutisch/psychiatrisch als auch medikamentös behandelt. Eine Behandlung der behinderten Arme der Beschwerdeführerin sowie ihrer psychischen Probleme hat bereits im Kosovo (Serbien) stattgefunden. In Österreich wurde die Beschwerdeführerin wegen zweier kleinerer Operationen und der nötigen Schmerztherapie wegen der Wirbelsäulenschmerzen stationär behandelt. Eine stationäre Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen war nicht notwendig.
Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach die Beschwerdeführerin sich zum Entscheidungszeitpunkt in einem selbstgefährdenden Zustand befindet. Dies brachte die Beschwerdeführerin auch nicht persönlich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die die begonnen medikamentösen Therapien sowie Psychotherapie fortsetzt.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht im Kosovo für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; Kosovo ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen nicht dazu geeignet waren, die Richtigkeit der seitens der belangten Behörde und in der Folge des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachte Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo in Zweifel zu ziehen. Diese unterstrichen vielmehr die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes und der belangten Behörde heran gezogenen Feststellungen und ergänzten diese hinsichtlich der Lage von behinderten Personen im Kosovo, sodass diese auch vom erkennenden Gericht entsprechend Berücksichtigung fanden. Insgesamt ergab sich daraus nichts, dass eine Änderung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo herbeizuführen vermocht hätte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 02.08.2013 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Kosovos keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der mit der Beschwerdeführerin ursprünglich gemeinsam mit in das Bundesgebiet eingereiste Neffe samt seiner Gattin und den zwei gemeinsamen Kindern ist mit seiner Familie schon lange wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre Bezüge. Ein schützenswertes Familienleben liegt daher nicht vor.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Das Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, besteht zu einem sehr großen Teil aus den medizinischen Behandlungen ihrer multiplen Erkrankungen und andererseits aus den Kontakten und Personen im Flüchtlingsheim. Die Beschwerdeführerin hat ohne Zweifel in den etwa dreieinhalb Jahren ihres Aufenthalts im Bundesgebiet insbesondere zu anderen Flüchtlingen im Flüchtlingsheim und diversen Betreuungspersonen eine persönliche Beziehung aufgebaut. Sie hat weiters einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert und engagiert sie - ihren Möglichkeiten entsprechend - in der Nähwerkstatt der Flüchtlingsunterkunft.
Die Beschwerdeführerin ist aber bisher keiner geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet - auch nicht im Rahmen eines integrativen Betriebes im Rahmen ihrer Behinderung - nachgegangen. Sie lebt von der Grundversorgung und konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine sonstige zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Zum absolvierten Deutschkurs ist auszuführen, dass selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Das Engagement in der Nähwerkstatt in der Flüchtlingsunterkunft dient der Beschäftigung der Beschwerdeführerin und weniger einem ehrenamtlichen oder karitativen Zweck und ist nicht geeignet, eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin anzunehmen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein maßgeblicher Grad beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Integration erreicht worden ist und ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung vom 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247, hinsichtlich während einer Aufenthaltsdauer von 2,5 Jahren erworbenen Integrationsmomente im Wesentlichen wie folgt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...]
Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). [...]
Fallbezogen hätte das Verwaltungsgericht aber auch unter Bedachtnahme auf die bisherige bloß kurze Dauer des Aufenthalts des Mitbeteiligten dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, während sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, eine höhere Bedeutung beimessen müssen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei noch längerem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0351, und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt jenes vom 10. November 2010, 2008/22/0177). Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, fällt in diesem Zusammenhang auch die überwiegende Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts nicht entscheidend ins Gewicht; beruhte diese doch - wie erwähnt - lediglich auf einem bloß während der Dauer des Asylverfahrens zustehenden vorübergehenden Aufenthaltsrecht.
[...]"
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Einreise am 02.08.2013 etwa dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet. Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wird aber dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Die nunmehr bald XXXXjährige Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Juni 2013 im Kosovo gelebt, hat dort eine Schulbildung inklusive vier Jahre Gymnasium abgeschlossen, spricht mehrere Sprachen und lebte zuletzt von ihrer Tätigkeit in einem integrativen Betrieb für Behinderte sowie von Sozialleistungen
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH vom 14.03.2000, Zl. 98/18/0412).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
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