W176 2102929-1•BVwG W176 2102929-1
W176 2102929-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2017
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Mutwillensstrafe, Unzuständigkeit
W176 2102929-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.2014, Zl. Jv 3528-33/14 w, 929 Rev 3714/14 k, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) im angefochtenen Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2014, Zl. XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe idHv EUR 400,-- zur Zahlung vor. Der Zahlungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 21.03.2014 zugestellt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung, in der er ua. beantragte, das Verfahren in Hinblick auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren Zlen. 2013/01/0129 und 0130 zu unterbrechen. Die Vorstellung ging am 04.04.2014 beim Landesgericht Feldkirch ein.
3. Am 02.10.2014 hielt der Sachbearbeiter der belangten Behörde fest, dass er den vorgelegten Verwaltungsakt der genannten Kostenbeamtin rückübermittle, da er die an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergangenen Lastschriftanzeigen und Zahlungsaufträge benötige und überdies neue Aktendeckel anzulegen seien.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2014 wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch den Unterbrechungsantrag zurück (Spruchpunkt 1.) und gab der Vorstellung keine Folge (Spruchpunkt 2.).
Die Zurückweisung des Unterbrechungsantrages begründete er damit, dass der Verwaltungsgerichtshof die zu den Zlen. 2013/01/0129 und 0130 protokollierten Beschwerden mit Erkenntnis vom 16.07.2014 als unbegründet abgewiesen habe.
5. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, die sich – der Sache nach – (nur) gegen Spruchpunkt 2. des dargestellten Bescheides richtet.
Darin wird ua. vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) gesetzt habe, weshalb der Mandatsbescheid aufgrund dieser Bestimmung außer Kraft getreten sei.
6. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2014 erhobene Vorstellung wurde am 04.04.2014 eingebracht. Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 30.12.2014 über diese Vorstellung ab.
1.2. Die belangte Behörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte ein.
2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist, dem der auf der Vorstellung ersichtlichen Faxsendezeile zu entnehmenden Empfangszeitpunkt "04/04/2014 12:34" sowie dem angefochtenen Bescheid.
2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem lediglich das unter Punkt I.3. dargestellte Aktenstück (AS 31, ON 8a) einen Hinweis auf die Einleitung von Ermittlungsschritten enthält.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2.2. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar – abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall wurden – wie in der Beschwerde zutreffend gerügt – innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine Ermittlungsschritte iS dieser Bestimmung gesetzt: Denn – wie oben festgehalten – datiert das einzige Aktenstück, dem derartige Ermittlungsschritte zu entnehmen sind, i.e. das unter Punkt I.3. dargestellte Aktenstück, vom 02.10.2014 und somit von einem Zeitpunkt, zu dem die zweiwöchige Frist, die mit dem Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde am 04.04.2014 zu laufen begonnen hatte, bereits verstrichen war.
Im Übrigen brachte die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid klar zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass die den Mandatsbescheid – im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung – bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 13.03.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels ("Voll-")Bescheid über die Gebühr entscheiden können. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde am 30.12.2014 für die Abweisung der Vorstellung unzuständig war.
3.2.4. Dem dargestellten Bescheid lastet daher im angefochtenen Spruchpunkt eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb dieser gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.
3.2.5. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
3.2.7. Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufzuheben ist.
3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.
Weiters wurde von der – oben unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.
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