BVwG W147 2135734-1

W147 2135734-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2017

Regest

Beschwerdemängel, Ermächtigung, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist,<br/>Fristablauf, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Unterfertigung,<br/>Unterschrift, Verbesserungsauftrag, Vertretung, Vollmacht,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2135734-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2135734.1.00

Spruch

W147 2135734-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12. September 2016, GZ. 0001737323, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des im Spruch genannten Rundfunkteilnehmers auf Zuschussleistung vom Fernsprechentgelt ab.

Am 15. September 2016 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ein. Diese Beschwerde wurde einerseits nicht vom Adressaten des Bescheides der belangten Behörde unterzeichnet und wurde diesem andererseits keine Vollmacht für den Einschreiter beigelegt.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen war nicht ersichtlich, ob der Einschreiter vom Antragssteller für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den abweisenden Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bevollmächtigt war.

Aus diesem Grund erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde mitgeteilt, dass es bislang an einer schriftlichen Vollmacht des Einschreiters zur Vertretung des Adressaten des bekämpften Bescheides fehle. In Einem erging die Aufforderung, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am 15. November 2016 zugestellt.

Es erfolgte keine weitere Eingabe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall war – wie bereits ausgeführt – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob der Einschreiter über eine ausreichende Ermächtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde verfügte.

Da die mit Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist zur Behebung des der Eingabe anhaftenden Mangels jedoch ungenutzt verstrichen gelassen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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