BVwG W217 2004636-1

W217 2004636-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2004636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2004636.1.00

Spruch

W217 2004636-1/11E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt, Traunaustraße 23/8/5, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, Zl. XXXX, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung des XXXX, VSNR XXXX, und des XXXX, VSNR XXXX, gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheiden vom 16.04.2013, XXXX, die Pflichtversicherung des XXXX, VSNR XXXX, und des XXXX, VSNR XXXX, aufgrund deren Tätigkeit als Küchenhilfen im China-Restaurant von Frau XXXX (in der Folge: BF) in der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 03.05.2012 bis 10.05.2012 festgestellt.

Gegen diese beiden Bescheide erhob die BF mit Schreiben vom 06.06.2013 Einspruch. Unter anderem wurde bestritten, dass Herr XXXX und Herr XXXX als Küchenhilfen bei der BF gearbeitet hätten.

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, XXXX, wurde den Einsprüchen der BF gegen die eingangs genannten Bescheide der niederösterreichische Gebietskrankenkasse keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

3. Innerhalb offener Frist erhob die BF das Rechtsmittel der Berufung. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

4. Die Berufung langte beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 12.11.2013 ein.

5. Am 13.03.2014 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Verwendung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 08.04.2013 (gemeint wohl 08.04.2014), Zl. W217 2004636-1/3E, wurde der Berufung (nunmehr Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Für den 02.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 gab die BF, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, bekannt, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, XXXX, zurückzieht.

Die mündliche Verhandlung wurde sohin abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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