W215 2015902-1•BVwG W215 2015902-1
W215 2015902-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2017
Entziehung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W215 2015902-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zahl 1015870605-14552429, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zahl 1015870605-14552429, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen und in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zahl 1015870605-14552429, zugestellt am 26.11.2014, wurde fristgerecht am 09.12.2014 Beschwerde erhoben.
2. Die Beschwerdevorlage vom 12.12.2014 langte am 16.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W159 zugewiesen.
Aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 13.09.2015 ging hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 01.09.2015 an der bekannten Meldeadresse gemeldet war. Da keine Meldeadresse bekannt war wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, Zahl W159 2015902-1/2E, gemäß
§ 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
3. Am 11.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen vorgelegt, das Verfahren fortzusetzen, da nunmehr eine Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Daraufhin verfügte die Gerichtsabteilung W159 die Fortführung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG.
Am 20.04.2016 wurde das am 11.04.2016 fortgesetzte Verfahren der Gerichtsabteilung W215 zur Erledigung zugewiesen.
Eine für 13.09.2016 anberaumte Verhandlung musste aus organisatorischen Gründen im Bereich des Bundesverwaltungsgerichts kurzfristig abberaumt werden.
Am 06.10.2016 langten eine Adressbekanntgabe und ein weitere Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 01.03.2017 langte ein Email beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach zusammengefasst der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht vom österreichischen Staat finanziert werde solange dessen Verfahren eingestellt sei, weshalb ersucht werde, über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
Eine Meldeauskunft vom heutigen Tag, sowie ein Auszug aus der Grundversorgung ergaben, dass der Beschwerdeführer nur bis 02.03.2017 im Bundesgebiet gemeldet war und auch im Grundversorgungssystem derzeit keine Meldeadresse aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (§ 24 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Am 11.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen vorgelegt, das Verfahren fortzusetzen, da damals eine Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt war. Daraufhin verfügte die Gerichtsabteilung W159 die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gemäß
§ 24 Abs. 2 AsylG.
Aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters vom heutigen Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 02.03.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet war.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne eine Verhandlung nicht erfolgen kann war das Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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