BVwG W202 2107876-1

W202 2107876-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2017

Regest

Beschwerdelegimitation, Mängelbehebung, Unzulässigkeit der<br/>Beschwerde, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Vorhalt, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2107876-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W202.2107876.1.00

Spruch

W202 2107876-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom 29.01.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 332482602, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 13 Absatz 3 AVG idgF in Verbindung mit §§ 17 und 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

XXXX reiste erstmalig am 12.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006, Zahl: 05 06.826-BAT, wurde ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig ist und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2013, Zahl: B10 301.567-1/2008/7E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist sowie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2013, Zahl:

U794/2013-6, ab.

Am 17.05.2013 wurde XXXX in den Kosovo abgeschoben.

Am 11.06.2014 reiste XXXX neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2014 wurde XXXX betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG einvernommen. Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, dass sie rechtsfreundlich vertreten werde, der Rechtsanwalt aber bei der Einvernahme nicht anwesend sein könne. Nachdem XXXX zur Kenntnis gebracht wurde, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt wird, wollte sie mit ihrem Anwalt sprechen, dieser war telefonisch nicht erreichbar. Daraufhin fing XXXX zu weinen an und schimpfte über ihren Rechtsanwalt und gab an, dass sie diesen nun nicht mehr benötige.

Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zahl: 332482602, wurde XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 2 FPG wurde gegen XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde XXXX kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt IV.).

Der Bescheid wurde XXXX am 19.11.2014 persönlich ausgefolgt.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 stellte der Rechtsanwalt einen Antrag auf eheste Übermittlung des Vernehmungsprotokolls mit XXXX sowie eines allfälligen bereits schriftlich erlassenen Bescheides an ihn. Der Rechtsanwalt berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 erhob XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2015 (gemeint wohl: 18.11.2014).

Das BFA legte mit Schriftsatz vom 27.05.2015 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 10.02.2017 erging an den XXXX ein Parteiengehör folgenden Inhaltes:

"Die von Ihnen im obgenannten Verfahren erhobene Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als unzulässig dar:

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014 wurde unter anderem festgehalten, dass "als der Genannte zur Kenntnis gebracht wurde, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt wird, wollte sie mit ihrem Anwalt sprechen. Dieser war telefonisch nicht erreichbar. Daraufhin fing die Genannte zu weinen an und schimpfte über ihren RA. Weiters gab sie an, dass sie diesen nun nicht mehr benötige".

In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der am Bescheid vom 18.11.2014, Zahl 332482602, an die Partei selbst zugestellt, die Übernahme des Bescheides am 19.11.2014 mit ihrer Unterschrift bestätigte.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 an das BFA gaben Sie unter anderem ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zu XXXX, XXXX geb., an.

Es bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis insofern, als XXXX nach dem Inhalt des genannten AV des BFA die Vollmacht kündigte und Sie dem Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachgekommen sind. Es wird Ihnen daher aufgetragen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wonach Ihnen nach Vollmachtskündigung wieder Vollmacht erteilt wurde, andernfalls davon ausgegangen wird, dass ab 18.11.2014 mit der Aussage von XXXX, dass sie ihren Rechtsanwalt nicht mehr benötige, kein Vollmachtsverhältnis mehr bestanden hat und danach kein weiteres begründet worden ist. Die Beschwerde wird diesfalls als unzulässig zurückzuweisen sein.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."

Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Regelung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386).

Im Hinblick darauf, dass XXXX nach dem Inhalt des Aktenvermerkes des BFA vom 18.11.2014 die Vollmacht kündigte und der einschreitende Rechtsanwalt dem Auftrag des BFA, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachkam, bestanden seitens des BVwG Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, weswegen das Schreiben vom 10.02.2017 erging. Da der Rechtsanwalt jedoch darauf nicht reagierte, er bislang ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zu XXXX nicht nachwies, kann nicht von einem diesbezüglich bestehenden Vollmachtsverhältnis ausgegangen werden.

Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).

Die am 29.01.2015 eingebrachte Beschwerde ist mangels Nachweises einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem es jedoch mangels Parteistellung an einer Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren mangelt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde auch nach entsprechendem Vorhalt trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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