BVwG W106 2146448-1

W106 2146448-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2017

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdelegimitation, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, Rechtsschutzinteresse, Ruhestandsversetzung,<br/>Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2146448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2146448.1.00

Spruch

W106 2146448-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch DÖRNER SINGER Rechtsanwälte, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 31.10.2016, GZ PAG-010728/16-A03, betreffend Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(07.03.2017)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der am 06.04.1955 geborene Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 31.03.2016 war er wegen Krankheit vom Dienst abwesend.

I.2. Mit Eingabe vom 28.04.2016 stellte der BF das Ersuchen um Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979.

Daraufhin wurde ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet und dem BF ein Formblatt B Erhebungsbogen übermittelt, welchen er am 11.05.2016 ausgefüllt unterzeichnete und anschließend retournierte. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurde von der Österreichischen Post AG mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF beauftragt.

Das Ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 14.08.2016 beruhte auf der Untersuchung des BF am 25.07.2016. Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ist mit 05.08.2016 datiert.

I.3. Mit Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG (in Folge: belangte Behörde) vom 31.10.2016 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA und führte aus, der BF sei nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer seiner dienstlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den er aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande wäre, stehe nicht zur Verfügung. Der BF sei daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er könne sich nicht einmal selbst erinnern, seine Ruhestandsversetzung beantragt zu haben. Wenn er dies getan habe, sei er damals unter dem Einfluss medizinischer Behandlung mit schweren Nebenwirkungen gestanden. In weiterer Folge habe sich sein Gesundheitszustand aber nachhaltig verbessert. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung im Juli 2016 habe er der Anstaltsärztin mitgeteilt, dass seine Behandlung im September abgeschlossen sein werde, er sich wieder dienstfähig fühle und nicht mehr in den Ruhestand gehen wolle. Dies sei als ausdrückliche, zumindest aber schlüssige Antragszurückziehung zu deuten gewesen.

Weiters führte der BF aus, auch in der Sache selbst sei die Ruhestandsversetzung unbegründet, da sich sein Gesundheitszustand nachhaltig verbessert habe und er sich wieder dienstfähig fühle. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Da die Behörde angenommen habe, es habe sich weiterhin um eine Ruhestandsversetzung auf Antrag gehandelt, sei es auch zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen, denn die belangte Behörde habe dem BF die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen bei der PVA nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Er stellte in der Beschwerde daher auch den Antrag, ihm sämtliche ärztliche Unterlagen zuzustellen. Auch hätte die belangte Behörde zumindest abzuklären gehabt, ob er nach wie vor an seinem Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung festhalte.

Sein medizinisches Restleistungskalkül ermögliche es ihm, die Erfordernisse des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Jedenfalls sei nicht von seiner dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Sollte er aufgrund der medizinischen Beurteilung auf seinem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr verwendungsfähig sein, sei ein berufskundliches Gutachten bezüglich seiner Verwendbarkeit einzuholen bzw. zu prüfen, ob Verweisungsarbeitsplätze in absehbarer Zeit frei würden und warum allfällige freie Arbeitsplätze nicht für ihn in Betracht kämen.

Der BF stellte daher die Anträge,

a) das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

b) der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von seiner Ruhestandsversetzung Abstand genommen werde,

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben,

in eventu das Ruhestandsversetzungsverfahren auf Antrag einstellen und den Bescheid aus diesem Grund beheben, wobei auch von der Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz Abstand genommen werden möge.

I.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2017 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 01.02.2017).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF beantragte mit Eingabe vom 28.04.2016 bei der belangten Behörde die Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979.

Die belangte Behörde leitete in Folge das Verfahren zur Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 ein und beauftragte die PVA mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF.

Im Beschwerdefall konnte eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens, wonach sich der BF bei der ärztlichen Untersuchung im Juli 2016 der Ärztin gegenüber dahingehend geäußert habe, dass er nicht mehr in den Ruhestand treten wolle, auf seinen Wahrheitsgehalt und damit auch eine Einvernahme des beantragten Zeugenbeweises unterbleiben, weil eine allein maßgeblich bei der Behörde erfolgte Antragszurückziehung zum einen vom BF selbst nicht behauptet wird und zum anderen auch nicht aktenkundig ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 07.11.2016 zugestellt.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie der Beschwerde.

Wenn der BF behauptet, er könne sich nicht an die Antragstellung erinnern und sei damals unter dem Einfluss einer medizinischen Behandlung mit schweren Nebenwirkungen gestanden, ist aus dieser Aussage nicht abzuleiten, dass dem BF die Partei-, Prozess- oder Postulationsfähigkeit hinsichtlich der Antragstellung fehlte. Die Hinwirkung auf die vorzeitige Ruhestandsversetzung des BF erschöpfte sich nämlich nicht in einer einmaligen (spontanen) Handlung, sondern hat der BF auch zwei Wochen nach Antragstellung weiterhin auf die Ruhestandsversetzung hingewirkt, indem er den Erhebungsbogen (Formblatt B) zu seiner Dienstunfähigkeit ausgefüllt, unterschrieben und der Dienstbehörde übermittelte, sowie darüber hinaus in der Beschwerde behauptete, er habe bei einer Untersuchung im Juli 2016 der Anstaltsärztin mitgeteilt, "dass er nicht mehr in den Ruhestand gehen wolle" und dies selbst als Antragszurückziehung wertet. Eine derartige Erklärung setzt das Bewusstsein voraus, zu einem früheren Zeitpunkt den Wunsch auf Versetzung in den Ruhestand geäußert zu haben. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn der BF behauptet, er könne sich an die Beantragung der Ruhestandsversetzung nicht erinnern.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 auf Antrag betreffend – keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

Zu A)

Gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 65/2015, ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

Der BF beantragte am 28.04.2016 bei der belangten Behörde seine Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979.

Zur vom BF behaupteten Antragszurückziehung ist auf § 13 Abs. 7 AVG zu verweisen, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung eines Antrages selbst stellt ebenfalls ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; 15.11.2007, 2006/12/0193).

Die Aufgabe der Pensionsversicherungsanstalt beschränkt sich im Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 – wie dessen Abs. 3 zu entnehmen ist – auf die Erstellung von Gutachten und Befunden auf dem Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens für die belangte Behörde. Ärzt/innen, welche solche amtsärztlichen Untersuchungen durchführen, agieren für die PVA als Sachverständige (vgl. ErläutRV 1258 BlgNR XX. GP 37). Ein gegenüber einer die Untersuchung im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durchführenden Sachverständigen abgegebenes Anbringen gilt daher keinesfalls als "gegenüber der Behörde", nämlich des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, erklärt. Da im vorliegenden Fall gegenüber der Behörde überhaupt kein Anbringen hinsichtlich der Antragszurückziehung erklärt wurde, hatte diese weder die Pflicht noch die Möglichkeit, im Sinne des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 15.11.2007, 2006/12/0193, abzuklären, ob der BF an seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung festhalte.

Eine wirksame Zurückziehung des Antrages erfolgte daher entgegen der Ansicht in der Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des BF (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren voll inhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 22.04.1994, 93/02/0283).

Speziell zur Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche vermittelt:

1. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und

2. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in der Ruhestand versetzt hat (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0184, mit weiteren Judikaturverweisen).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt damit weder die Verletzung des Rechtes auf Versetzung in den Ruhestand noch des Rechts auf Nichtversetzung in den Ruhestand in Betracht. Aus dieser Rechtsprechung folgt weiter, dass der BF auch mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Sachverständigengutachten keine Rechtsverletzung aufzeigen kann (vgl. VwGH 24.02.2002, 2002/12/0009).

Vielmehr hat die belangte Behörde den Antrag des BF vom 28.04.2016 auf Versetzung in den Ruhestand in seinem Sinn erledigt und somit dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens voll inhaltlich stattgegeben.

Dem BF mangelt es somit an der nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist somit unzulässig.

Zur Wiederholung der Antragszurückziehung im Rahmen der Beschwerde ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 hinzuweisen, wonach entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung allein ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Eine unzulässige Berufung verhindert den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides hingegen nicht (VwGH 25.02.1993, 92/04/0230; vgl. auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708). Gleiches gilt im Falle einer unzulässigen Beschwerde.

Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung war daher der Antrag des BF auf Ruhestandsversetzung mit dem stattgebenden Bescheid vom 31.10.2016 rechtskräftig erledigt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides abgegebene Erklärung, den diesem zugrunde liegenden Antrag zurückzuziehen, ist aber wirkungslos (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13, RZ 42 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Daher war auch in der vorliegenden Beschwerde eine Zurückziehung des Antrags nicht mehr möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.