W240 2144871-1•BVwG W240 2144871-1
W240 2144871-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko
W240 2144872-1/6E
W240 2144869-1/5E
W240 2144874-1/5E
W240 2144871-1/6E
W240 2144875-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , XXXX ,
3. ) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX ,
5. ) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.12.2016,
Zl. 1131190910-161321506 (ad 1.), Zl. 1131181606-161321093 (ad 2.), Zl. 1131181105-161321195 (ad 3.), Zl. 1131181410-161321280 (ad 4.), und Zl. 1131181301-161321225 (ad 5.), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten mit ihren drei minderjährigen Kindern nach Österreich und alle Beschwerdeführer stellten am 03.10.2016 einen Asylantrag in Österreich.
Betreffend die Beschwerdeführer liegt zu Polen eine EURODAC-Treffermeldung vom 21.08.2016 (Kategorie 1, Asylantragstellung) zu Polen vor.
Bei der Erstbefragung am 03.10.2016 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an Hepatitis C. Er sei mit seiner Familie von 21.08.2016 bis 02.10.2016 in Polen aufhältig gewesen, wobei er erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung insbesondere an, es würden sich zwei Schwestern von ihr in Österreich aufhalten.
Das BFA richtete am 06.10.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
Mit Schreiben vom 11.10.2016 stimmte Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführer zu.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2016 gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, er leide an Hepatitis
C. Es seien zwei Schwägerinnen von ihm in Österreich aufhältig, diese würden seine Kinder mit Kleidung unterstützen.
Er behauptete Bedrohungen durch einen Landsmann in Polen. Es würde nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht werden. Es gebe in Polen keine Sicherheit.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere an, sie sei gestürzt und sie habe sich dabei alle Zähne ausgeschlagen. Sie sei geröngt worden und es würden ihre Zahnprothesen repariert werden. Eine Schwester von ihr sei anerkannter Flüchtling in Österreich und hinsichtlich der zweiten Schwester, welche auch in Österreich lebe, kenne sie den Aufenthaltsstatus nicht. Sie hätten sich in Polen nie hilfesuchend an Menschenrechtsorganisationen gewandt.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.12.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Begründung des Dublin-Tatbestands wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer festgestellt, dass Polen der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hätte.
In der gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass es im polnischen Asylsystem nach wie vor Mängel gebe. Die Behörde hätte sich mit der speziellen Situation tschetschenischer AsylwerberInnen in Polen auseinandersetzen müssen. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Familie in Polen keine Gefahr aufgrund der tschetschenischen Verfolger drohe. Die Familie stehe auch im Kontakt mit den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin, von welchen sie auch unterstützt würden. Die Familie sei auch gut integriert und lerne fleißig Deutsch. Die Kinder seien Mitglieder in einem Verein für Nachwuchsringer. Die Abschiebung nach Polen würde für die gesamte Familie einen Eingriff in ihr Privatleben bedeuten. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er an Hepatitis C erkrankt sei, sei nicht ausreichen gewürdigt worden. Auch die Tatsachte, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund eines Sturzes in Kürze eine Zahnprothese erhalten solle, sei nicht ausreichend behandelt worden.
Zusammen mit der Beschwerde wurden Schulbesuchsbestätigungen und Vereinsmitgliederblätter hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer übermittelt.
Am 03.03.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Traumatisierungsstörung leide. Da sich der psychische Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers dermaßen verschlechtert habe, habe er vom 23.02.2017 bis zum 27.02.2017 stationär an der psychiatrischen Station II der Universitätsklinik aufgenommen werden müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe zunehmend Suizidgedanken entwickelt. Sein psychopathologischer Status zum Zeitpunkt der Aufnahme sei ua als "paranoider Wahn mit akuter Selbstgefährdung" beschrieben worden. Der Erstbeschwerdeführer habe eingewilligt, dass die Behörde Einsicht in die erhobenen ärztlichen Befunde nehmen könne. Es erscheine als dringend geboten amtswegig zu ermitteln und Einsicht in aktuell vorliegende Befunde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu nehmen.
Zusammen mit der Beschwerdeergänzung wurde eine Überweisung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers in ein Krankhaus übermittelt. Als Grund wurde angeführt "Traumatisierungsstörung, Depressio mit aggressiven Ausbrüchen, Schlafstörung, Beginn mit Seroquel, FU erebten"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben:
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen entgegenstehen.
Laut am 03.03.2017 eingelangter Beschwerdeergänzung leidet der Erstbeschwerdeführer an einer Traumatisierungsstörung. Ausgeführt wurde, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers dermaßen verschlechtert habe, weshalb er vom 23.02.2017 bis zum 27.02.2017 stationär an der psychiatrischen Station II der Universitätsklinik aufgenommen hätte werden müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe laut Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zunehmend Suizidgedanken entwickelt. Sein psychopathologischer Status zum Zeitpunkt der Aufnahme sei ua als "paranoider Wahn mit akuter Selbstgefährdung" beschrieben worden. Zusammen mit der Beschwerdeergänzung wurde eine Überweisung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers in ein Krankhaus übermittelt. Als Grund wurde angeführt "Traumatisierungsstörung, Depressio mit aggressiven Ausbrüchen, Schlafstörung, Beginn mit Seroquel, FU erebten".
Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Polen psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Polen gewährleistet ist, doch lässt die vorgelegte Überweisung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wegen "Traumatisierungsstörung, Depressio mit aggressiven Ausbrüchen und Schlafstörung" in Kombination mit den Ausführungen, wonach der Erstbeschwerdeführer von 23.02.2017 bis 27.02.2017 stationär auf der psychiatrischen Station aufgenommen worden sei und sein Zustand als "paranoider Wahn mit akuter Selbstmordgefährdung" beschrieben wurde auf eine starke Selbstgefährdung des Erstbeschwerdeführers schließen. Jedenfalls ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Erstbeschwerdeführer überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes, der aktuellen Suizidalität, des stationären Aufenthalts aufgrund Selbstgefährdung in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren, angezeigt, ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers einzuholen sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob der Erstbeschwerdeführer gleich nach seiner Ankunft in Polen mit den für ihn notwendigen Medikamenten bzw. Behandlungen wie in Österreich versorgt werden kann.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
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