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W217 2125318-1•BVwG W217 2125318-1
W217 2125318-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017
Behindertenpass, psychische Erkrankung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W217 2125318-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, vertreten durch die gesetzl. Vertreterin XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am 20.01.2016 ein bis 31.03.2018 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % eingetragen.
Hierzu holte das Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) folgendes Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX, Fachärztin für Kindermedizin, vom 20.12.2015 ein:
"Anamnese:
Es erfolgt die erstmalige Antragstellung auf erhöhte Familienbeihilfe; der aktuell 15-jährige XXXX will nun nach Pflichtschulabschluß in der ASO XXXX eine geschützte Werkstätte besuchen; dafür würde allerdings ein Behindertenpass benötigt, ohne den nach Angabe des Stiefvaters XXXX kein Jugendlicher in der Einrichtung aufgenommen werden könne - deshalb würde nun die erhöhte Familienbeihilfe beantragt; die Mutter XXXX habe bisher keinen diesbezüglichen Antrag stellen wollen;
Derzeitige Beschwerden:
XXXX wurde anamnestisch nach Beginn in der Regelvolksschule relativ bald in die Vorschule zurückgestellt, im Anschluß sei die Pflichtschulzeit in der ASO XXXX absolviert worden, zuletzt sei für
XXXX auch ein S-Lehrplan erforderlich gewesen; Probleme bestünden vor allem beim Schreiben und Lesen; weiters bestünden bei XXXX auch Ängste, die vor allem den Sozialkontakt beträfen; XXXX habe in der Schule einen einzigen Freund gehabt, es bestünden derzeit keine Sozialkontakte; XXXX verlasse das Haus ungern, tue dies auch nur in Begleitung, sei noch nie allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren; im Alltag daheim sei eine altersentsprechende Selbständigkeit gegeben; XXXX helfe z.B. auch im Haushalt mit; die Anamnese wird hauptsächlich mit dem Stiefvater erhoben, wobei auch die Mutter XXXX beim Untersuchungstermin anwesend ist; es scheint, als ob ihrerseits große Ängste um ihren Sohn bestünden, eine Vorstellung XXXX bei einem Facharzt für Kinder-u. Jugendpsychiatrie zur Behandlung seiner Ängste erachte sie jedoch nicht für notwendig bzw. wolle sie auf keinen Fall in Anspruch nehmen; es werden Unterlagen über den bisherigen Schulbesuch XXXX bzw. auch über den Kontakt zu "chance plus" vorgelegt; es sind keine psychologischen Befunde . vorliegend;
Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel:
Beschulung in der ASO, zuletzt S-Lehrplan; chance plus-Jugendcoaching;
Sozialanamnese:
XXXX kommt mit seiner Mutter und dem Stiefvater zum Untersuchungstermin; er lebt daheim, habe die Pflichtschule {ASO) abgeschlossen, die Familie sei nun auf der Suche nach einem Platz in einer geschützten Werkstätte;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2010-07-02 SPZ XXXX:
Jahreszeugnis/Allgemeine Sonderschule f. Schuljahr 2009/2010
2011-07-01 w.o.
Jahreszeugnis/Allgemeine Sonderschule f. Schuljahr 2010/2011
2012-06-29 w.o.
Jahreszeugnis/Aligemeine Sonderschule f. Schuljahr 2011/2012
2013-06-28 w.o.
Jahreszeugnis/Allgemeine Sonderschule f. Schuljahr 2012/2013
2014-06-27 w.o.
Jahreszeugnis/Aligemeine Sonderschule f. Schuljahr 2013/2014
Unterricht in Mathematik/Deutsch nach dem ASO-Lehrplan
2015-01-30 w.o.
Schulnachricht/Jahreszeugnis/Allgemeine Sonderschule für schwerbehinderte und für mehrfach behinderte Kinder f. Schuljahr 2014/2015
2015-01-13 Landesschulrat f. XXXX:
Bestätigung des Antrags auf sonderpädagogischen Förderbedarf - Lehrplanänderung auf Lehrplan f. schwerstbehinderte Kinder ab 01/2015
2015-01-27 w.o.
Bescheid über Lehrplanänderung w.o. ab 01/2015
2015-09-07 chance plus, Lebenshilfe, XXXX:
Fachliche Stellungnahme über Jugendcoaching - Caritas Werkstätte XXXX werde nach Schnuppern von XXXX favorisiert, Beginn im Verkaufsladen geplant;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
XXXX verweigert die körperliche Untersuchung - es wird bei offensichtlich gutem Allgemeinzustand darauf verzichtet;
Gesamtmobilität - Gangbild:
im wesentlichen unauffälliges Gangbild und Motorik, soweit beurteilbar, keine Untersuchung möglich;
Psycho(patho)logischer Status:
XXXX hält sich während der Vorladungstermines stehend im hinteren Teil des Untersuchungszimmers gemeinsam mit seiner Mutter auf, die beiden wollen nicht auf den Stühlen Platz nehmen; XXXX spricht nur wenig, verweigert die körperliche Untersuchung - er ließe sich nur von seiner Kinderärztin, die er von Geburt an kenne, untersuchen; er habe nach Angabe der Mutter und des Stiefvaters Ängste, es bestünden auch keine SoziaIkontakte; die Mutter gibt an, dass ihr Sohn normal entwickelt sei, der Stiefvater sieht dies offenbar etwas anders;
daheim komme XXXX gut zurecht, brauche keine Unterstützung z.B. bei der Körperhygiene, helfe auch im Haushalt mit; XXXX würde gerne die geschützte Werkstätte besuchen, in der er schon geschnuppert hätte;
insgesamt, soweit während des Termines beurteilbar, nicht XXXX Alter entsprechendes Verhalten und Entwicklung;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Lernbehinderung, Beeinträchtigung des sozialen Integration Wahl dieser Position bei Erfordernis von Fördermassnahmen im Schulunterricht und in der Arbeitswelt; Unterer Rahmensatz, da keine schwerwiegenden motorischen Defizite;
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
X ja
GdB liegt vor seit: 07/2010
X Nachuntersuchung: mit Vollendung des 18. LJ.
( )
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Nein X Dauerzustand
X Nachuntersuchung vorgeschlagen für 2018-03."
2. In der Folge stellte der BF einlangend am 02.02.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.12.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. In seiner Beschwerde vom 10.06.2016 führte der BF aus, dass er aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Derzeit wäre eine Begleitperson erforderlich, weil mit der Gesundheitsschädigung des BF eine eingeschränkte Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehe. Er bedürfe noch eines Fahrtentrainings, um die selbständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erlernen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.04.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
6. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
7. Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führt in ihrem nervenfachärztlichen-Sachverständigengutachten vom 18.11.2016 Folgendes aus:
"Vorgutachten:
VGA (FLAG) 18 12 2015 Abl. 23-27: Lernbehinderung, Beeinträchtigung der sozialen Integration GdB 50%, ab 7/2010, NU mit Vollendung des
Beiblatt der Zusatzeintragungen 19 01 2016 Abl. 28: keine ZE
Anamnese (Anamneseerhebung und sämtliche Angaben erfolgen außenanamnestisch mit dem Stiefvater und der Mutter)
BF hat sie ASO XXXX absolviert.
Keine organischen Vorerkrankungen
Antragstellunq: weil der BF in der Caritas einen Behindertenstatus brauche. Kosten laufen auf, weil er von der Mutter oder dem Stiefvater überall mit dem Auto hingeführt werden müsse.
Der Stiefvater gibt an, dass er die Anträge in die Wege geleitet hätte (Flag, Behindertenpass, Zusatzeintragungen), da die Mutter das nicht wolle. Er möchte auch noch Pflegegeld beantragen, da dies dem BF zustände.
Der Stiefvater gibt an, dass die Mutter all diese Anträge als nicht notwendig erachte und auch keine Behandlung oder Untersuchungen oder Arztkontakte des Sohnes wolle.
Die Mutter gibt an, dass der Sohn nichts habe und deswegen das nicht notwendig sei.
Jetzige Beschwerden:
BF gibt keine Auskünfte.
Lt. Stiefvater fürchte sich der BF.
Sozialanamnese:
Vorschule, dann 8 Jahre SPZ XXXX bis Sommer 2015.
Ab 08 01 2015 Umstellung auf Lehrplan für schwerbehinderte Kinder.
Wenn lange Tage in der Schule waren, z. B. nachmittags kochen, sei der BF nicht hingegangen, da er das nicht wollte. Ansonsten sei er schon in die Schule gegangen, die Eltern haben ihn hingebracht.
Nach der Schule bei "XXXX"- was aber nicht geklappt habe.
Seit 11/ 2015 in der XXXX von Mo- Fr, handwerkliche Tätigkeiten.
Er sei ein paar Mal dort davongelaufen, weil er Angst habe. Es seien 5 Minuten zu Fuß nach Hause. In der XXXX sei das nicht tragbar gewesen.
Seit einem halben Jahr gehe er nicht mehr in die Werkstätte.
Er sei nur zu Hause, spiele mit der Playstation und schaue fern.
Mathematik könne er gut, Deutsch nicht so.
Freunde: keine
Therapie:
Keine medikamentöse Therapie, keine fachärztliche Therapie/Kontrolle
Gesprächstherapie alle 14 Tage.
Befunde:
Es werden keine fachärztlichen/psychologischen etc. Befunde beigebracht.
Schulnachricht ASO SJ 2014/2015 Abl. 4: Schwachstelle, besonders in der mündlichen Mitteilung....kann keine korrekten Sätze bilden....erledigt einfache Arbeitsaufträge, arbeitet brav mit sehr freundlich und hilfsbereit Jahreszeugnis ASO XXXX SJ 2013/2014 Abl. 5
Jahreszeugnis ASO XXXX SJ 2012/2013 Abl. 6
Jahreszeugnis ASO XXXX SJ 2011/2012 Abl. 7
Jahreszeugnis ASO XXXX SJ 2010/2011 Abl. 8
Jahreszeugnis ASO XXXX SJ 2009/2010 Abl. 9
Landesschulrat XXXX 13 01 2015 Abl. 11, Bescheid 27 01 2015 Abl. 13:
Lehrplanänderung ab sofort Lehrplan: für schwerbehinderte Kinder
Stellungnahme Jugencoachinq Stufe 2 DAS XXXX 07 09 2015 Abl. 17-21 und
Kopie Abl. 43-46: Es sind keine Befunde eingebracht worden im Alltag gut belastbar XXXX schnuppert in der XXXX Werkstatt XXXX und ist begeistert.
Er wird mit 07 09 2015 im Verkaufsladen beginnen sympathischer umgänglicher junger Mann...anfangs ruhig und abwartend, beobachtend aber nicht schüchtern, verrichtete gerne Tätigkeiten wo man "anpacken" muss dem Jugendlichen ist es bis dato nicht möglich alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, auch selbstständiges Radfahren im öffentlichen Straßenverkehr geht noch nicht.
Schreiben und Lesen einfacher Texte sind keine Schwierigkeiten...er beherrscht das kleine 1x1 und kann sich im Zahlenraum 100 mit den Grundrechnungsarten bewegen. ...braucht keinerlei Unterstützung für die tägliche Hygiene und dem Anziehen, Essen kann er sich selbst zubereiten.
Status
Größe: ca. 1.65 Gewicht: ca. 70
Die neurologisch/ psychiatrische Untersuchung wird abgelehnt
Gesamteindruck- Gangbild:
BF kommt frei gehend in Begleitung der Mutter und des Stiefvaters zur Untersuchung. Wurde vom Stiefvater mit PKW hergebracht.
Die Mutter und der Sohn wollen sich trotz mehrfacher Aufforderung und Bitte nicht niedersetzen und bleiben neben der Tür stehen. Die Mutter gibt an, dass sie keine Zeit habe und sofort wieder gehen müsse. Sie sagt auch weiter, dass der Sohn nicht antworten werde und sich auch nicht untersuchen lassen wolle.
Auf die mehrfache Bitte der Untersucherin an den BF sich zu setzen oder zu antworten schaut der BF zur Mutter, die manchmal den Kopf schüttelt und antwortet nicht, bleibt neben der Tür stehen, tritt gelegentlich von einem auf den anderen Fuß, schaut verunsichert wirkend herum.
Der BF sagt während des Vorladungstermines nur 2 Wörter: Auf die Frage der Untersucherin nach seiner Größe, antwortet er, nachdem die Frage von der Mutter wiederholt wurde: "2 Meter".
Auf die Frage warum der Antrag gestellt wurde widersprechen sich Mutter und Stiefvater und die Mutter meint eher vorwurfsvoll, sie habe keinen Antrag stellen wollen.
Beurteilung und Stellungnahme:
Ad1)
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen nicht vor.
Eine selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum ist möglich, der Aktionsradius ist nicht eingeschränkt, der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt.
Ad2)
Die oben angeführten Diagnosen ergeben sich aus dem VGA 18 12 2015, dem persönlichen Eindruck in der gegenständlichen Untersuchung und den beigebrachten Unterlagen. Es werden keine (fach)ärztlichen/ psychologischen Befunde vorgelegt, dementsprechend liegt auch keine spezifische Diagnose vor.
Oben angeführte Diagnosen schränken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein.
Ad3)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor.
Ad4)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ad 5)
Es liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfen des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr vor.
Es liegt keine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten vor.
Das Verhalten ist, auch korrelierend mit dem auswärts beschriebenem Zustand (Abl. 44) angepasst und ohne Hinweise für eine schwere Verhaltensstörung.
Es liegen keine schweren kognitiven Einschränkungen vor, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen.
Dies korreliert auch mit den auswärts beschriebenen Möglichkeiten des Bf.
Trotz einer Einschränkung der kognitiven Möglichkeiten ist PW in der Lage die persönliche Hygiene und das An/ Ausleiden sowie Essenszubereitung selbstständig und ohne Unterstützung vorzunehmen (Abl. 44), im Alltag keine Einschränkungen (Abl. 45) und einfache Arbeitsaufträge zu erledigen (Abl. 4), sodass hier eine ausreichende kognitive Leistungsfähigkeit zur einer ausreichenden Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum anzunehmen ist.
Es liegt kein therapierefraktäres schweres cerebrales Anfallsleiden vor.
Ad 6)
Bf ist in der Lage selbstständig ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen, da keine körperlichen Einschränkungen vorliegen. Es liegen daher keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich.
Auch die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum erscheint wie oben ausgeführt gegeben.
Nachvollziehbar ist allerdings eine reduzierte selbstständige Orientierung im Sinne eines Zurechtfindens im Fahrplan und Heraussuchen der zweckmäßigsten Verbindungen im öffentlichen Netz bei unbekannten Wegstrecken. Nachvollziehbar ist weiters, dass nach Übung und Training bekannte Strecken bewältigt werden können sollten.
Ad 7)
siehe ad 5 und ad 6
ad 8)
Es wird nicht vom bisherigen Ergebnis abgewichen
ad9)
Nachuntersuchung erforderlich mit Vollendung des 18. LJ, 3/2018."
8. Mit Schreiben vom 13.12.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 18.11.2016, zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der gegenständliche Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung langte am 02.02.2016 bei der belangten Behörde ein.
Der BF ist Inhaber eines bis 31.03.2018 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.12.2015 einer Fachärztin für Kindermedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr.in. XXXX, Fachärztin Neurologie und Psychiatrie, vom 18.11.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
Bereits im Gutachten vom 20.12.2015 führt die sachverständige Fachärztin für Kindermedizin aus, dass der BF eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen könne bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere, sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.
Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden nunmehr von Dr. XXXX in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.11.2016 berücksichtigt. Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass im Falle des BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind. Eine selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum ist möglich, der Aktionsradius, der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht eingeschränkt.
Im Rahmen der persönlichen Begutachtung des BF am 18.11.2016 folgerte die Sachverständige, dass weder körperliche Einschränkungen noch erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Ebenso liegen keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfen des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr vor. Auch liegen keine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten vor. Es liegen keine schweren kognitiven Einschränkungen vor, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Trotz einer Einschränkung der kognitiven Möglichkeiten des BF ist dieser in der Lage, die Gefahren im öffentlichen Raum ausreichend einzuschätzen. Es liegt kein therapierefraktäres schweres cerebrales Anfallsleiden vor.
Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den vom BF beigebrachten medizinischen Beweismitteln: So ist der BF – wie in der fachlichen Stellungnahme Jugendcoaching Stufe 2 vom 07.09.2015 festgehalten -in der Lage, die persönliche Hygiene und das An/ Ausleiden sowie Essenszubereitung selbstständig und ohne Unterstützung vorzunehmen und ist im Alltag gut belastbar und zeigt keine Einschränkungen. Wie in der Schulnachricht des sonderpädagogischen Zentrums vom 30.01.2015 festgehalten wurde, erledigt der BF einfache Arbeitsaufträge.
Fachärztliche/psychologische Befunde wurden vom BF keine vorgelegt.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.12.2015 einer Fachärztin für Kindermedizin sowie das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.11.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 13.12.2016.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.12.2015 einer Fachärztin für Kindermedizin sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.11.2016, beide basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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