BVwG W176 2017856-1

W176 2017856-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017

Regest

Bindungswirkung, ersatzlose Behebung, ne bis in idem,<br/>Unabänderlichkeit, Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2017856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2017856.1.00

Spruch

W176 2017856-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 04.11.2014, Zl. 15 Cg 4/13p, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.08.2014 fand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der Rechtssache der klagenden Partei XXXX gegen die beklagte Partei XXXX eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung statt, bei der XXXX als Zeuge einvernommen wurde.

2. Mit Schreiben (Verbesserungsauftrag) vom gleichen Tag, dem Zeugen zugestellt am 25.08.2016, wurde dieser aufgefordert, das ihm tatsächliche Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge vor Gericht in Anspruch genommen wurde, binnen zweier Wochen durch Vorlage von Belegen zu bescheinigen.

3. Mit Schreiben vom 01.09.2014, laut Eingangsvermerk des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am 03.09.2014 dort eingelangt, machte der Zeuge geltend, dass ihm aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung ein "Auftrag im Nettoumfang von €

2. 250,-- " ausgefallen sei, und legte als Beleg den betreffenden E-Mailverkehr vor. Dieses Schreiben wurde – wie sich aus einem später darauf angebrachten Vermerk ergibt – zunächst in den Gerichtsakt eingelegt.

4. Mit Bescheid vom 09.10.2014, Zl. 15 CG 4/13p, wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 21.08.2014 mit insgesamt EUR 126,50 bestimmt, wobei als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), idHv EUR 85,20 veranschlagt wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Zeugen am 14.10.2014 durch Hinterlegung beim Postamt 1100 Wien zugestellt.

5. Am 04.11.2014 wurde der auf der ersten Seite der Urschrift dieses Bescheides ersichtliche Text durchgestrichen und handschriftlich folgender Vermerk angebracht: "Bescheid nichtig; Verbesserungsantrag rechtzeitig eingelangt! siehe Einlaufstempel".

6. Mit dem angefochtenen – ausschließlich auf das GebAG gestützten – Bescheid ebenfalls vom 04.11.2014, dem Zeugen mit der Post zugestellt am 06.11.2016, wurden dessen Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 21.08.2014 mit insgesamt EUR 2.291,30 bestimmt, wobei als Entschädigung für Zeitversäumnis ein tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG idHv EUR 2.250,-- angenommen wurde. In der Begründung des Bescheides wird (lediglich) ausgeführt, dass die Entscheidung über den Antrag im GebAG Deckung finde.

7. Dagegen erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Vortrag sei bereits am 03.06.2014 bestellt worden, der Zeuge habe seinen Kunden aber erst am 14.07.2014 von sderer Zeugenladung und der dadurch nötigen Terminverschiebung in Kenntnis gesetzt. Es sei daher abzuklären, ob es bei früherer Kontaktaufnahme des Zeugen mit seinem Kunden möglich gewesen wäre, noch einen Ersatztermin für dessen Vortragstätigkeit zu finden oder dem Gericht die Verhinderung des Zeugen bekannt zu geben.

8. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass über den Gebührenanspruch des Zeugen bereits mit Bescheid vom 09.10.14, Zl. 15 CG 4/13p, entschieden worden war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem aktenkundigen Bescheid vom 09.10.14, Zl. 15 CG 4/13p, sowie dem –ebenfalls aktenkundigen – diesbezüglichen Rückschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 17).

Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen (VwGH, 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).

3.2.1.2. § 6 AVG ("Abänderung und Behebung von Amts wegen") lautet:

"(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Die Unabänderlichkeit, nach dem Verwaltungsgerichtshof "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung" (vgl. VwGH 04.05.1990, 90/09/0016), verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird. Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs. 2 bis 4, § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 16, unter Verweis auf VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; VwGH 15. 9. 1992, 88/04/0182; ferner Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 3 und 5; Schick, Unwiderrufbarkeit 126 f; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren17 AVG § 68 Anm 4).

Wie aus § 68 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 4 AVG hervorgeht, tritt die Unabänderlichkeit durch die Behörde von Amts wegen bereits mit Erlassung des Bescheides und nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 18, unter Verweis auf VwSlg 2728 A/1952; VwGH 24. 3. 1992, 91/08/0141; vgl auch VwSlg 15.402 A/2000; Antoniolli/Koja 583; Lehne, JBl 1960, 286 f; Thienel 4 230; Walter/Mayer Rz 461).

3.2.2. Da die belangte Behörde daher an den Bescheid vom 09.10.2014, Zl. 15 CG 4/13p, gebunden war, war es ihr verwehrt, mit dem angefochtenen Bescheid abermals über den Gebührenanspruch des Zeugen für die Teilnahme an der genannten Verhandlung abzusprechen. Anders als vom Verfasser des unter Punkt I.5. dargestellten Vermerks angenommen, macht der Umstand, dass von der Behörde übersehen worden war, dass der Zeuge dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen war, den Bescheid vom 09.10.2014 nicht in einer Weise nichtig, dass vor einer formellen Aufhebung dieses Bescheides in der gleichen Sache abgesprochen werden könnte (vgl. etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. Rz 440, wesentliche Fehler wie etwa mangelnde Behördenqualität bzw. Nichterkennbarkeit der "bescheiderlassenden" Stelle oder mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, für die Behörde durch die Erlassung von Bescheiden tätig zu werden, zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen "Bescheides" führen).

Ob eine Abänderung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG schon vor dessen Rechtskraft möglich ist (vgl. Ranacher, Amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, ZfV 2015, 15), kann insofern dahinstehen, als der hier angefochtene Bescheid keinesfalls dahingehend gedeutet werden kann, dass damit der Bescheid vom 09.10.2014 abgeändert werden sollte. Denn es findet sich weder in dessen Spruch noch in dessen Begründung ein Hinweis darauf, dass damit ein vorangegangener Bescheid abgeändert werden soll (vgl. überdies Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 55, wo – unter Hinweis ua. auf VwSlg 1014 A/1949 sowie VwGH 18.03.1992, 91/12/0068, 20.12.1996, 94/02/0105 und 12.03.2002, 2001/18/0119 – ausgeführt wird, dass die amtswegige Abänderung oder Aufhebung bzw. Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG hat durch einen "contrarius actus", also wiederum durch Bescheid zu erfolgen hat, mit dem nicht nur eine neue Sachentscheidung, sondern auch eine verfahrensrechtliche, auf § 68 AVG gestützte Entscheidung zu treffen ist).

Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.

3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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