W124 2017895-1•BVwG W124 2017895-1
W124 2017895-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungsdaten,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Missbrauch
W124 2017895-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX . XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sunnitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.12.2013 gab der Beschwerdeführer in der Sprache Dari an, am XXXX geboren zu sein, aus der Provinz Baghlan zu stammen und ledig zu sein. Neben seiner Muttersprache Dari spreche er auch noch Paschtu. Seine Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern lebten noch in Afghanistan. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Er sei schlepperunterstützt von Baghlan über den Iran und die Türkei und Bulgarien, wo er bei der Polizei und in einem Asyllager untergebracht gewesen sei, nach Österreich gelangt. Die Kosten für die Reise hätten 8.000.- US-Dollar betragen.
Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er vor cirka 9 Monaten – also zwei Wochen vor seiner Flucht – vom Polizeikommandanten namens XXXX auf der Straße angehalten und eine Woche danach abermals angesprochen worden sei, damit er als Bodyguard für ihn arbeite. Der Beschwerdeführer sei 20 Tage bei ihm gewesen, als er dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, in Frauenkleidern für ihn und seine Kollegen zu tanzen. Sie hätten auch sexuellen Kontakt haben wollen. Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten mit dem Gewehrkolben auf die rechte Hüfte geschlagen und verletzt worden. Darauf habe der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit beendet und sei nach Hause gefahren. Später habe die Polizei ihn von zu Hause abholen wollen. Er habe sich geweigert und daraufhin seine Heimat verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben und denke, der Polizeikommandant könnte ihn umbringen.
2. Anlässlich der Einvernahme vom 08.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter ebenfalls in der Sprache Dari zusammengefasst an, psychisch und physisch gesund zu sein. Er stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , XXXX . Er sei 16 Jahre alt, dies hätten seine Eltern ihm so gesagt. Nach Angaben zu seinem Reiseweg – wonach er zuerst nach Pakistan gefahren sei, ehe er in den Iran und von dort weiter über die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Österreich gelangt sei- gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits in Österreich aufhältig seien. In Afghanistan würden noch sieben Brüder und drei Schwestern leben, wobei ein Bruder seit ca. eineinhalb Jahren verschollen sei. Mit Recherchen im Herkunftsstaat erklärte er sich einverstanden.
3. Nach dem Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX ergab sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX (ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 17-19 Jahren und) ein Mindestalter von 15 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und zwei Monaten konnte aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
4. Mit Schreiben vom XXXX bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft
XXXX als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers die Diakonie Flüchtlingsdienst ua. zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren samt Zustellvollmacht bis zu seiner Volljährigkeit.
5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Bei der Erstbefragung seien insbesondere der Fluchtweg und die Asylgründe nicht ausführlich zu Protokoll genommen worden. In Österreich habe er einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits, welche er besuche und die Freizeit mit seinen Cousins verbringe. Er sei ledig und gesund sowie unbescholten. Er sei 16 oder 16,5 Jahre alt, das habe ihm seine Mutter kurz vor der Ausreise gesagt. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, seine Mutter sei Paschtunin. Zu Hause habe er eine Tazkira besessen. Er habe mit seiner Familie keinen Kontakt. Er könne lesen und schreiben, er habe 6 Jahre die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Provinz Baghlan, in der Stadt XXXX im eigenen Haus. Sein Vater arbeite als LKW-Fahrer. Ferner lebten drei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Baghlan. In Österreich sei ein Onkel als anerkannter Flüchtling aufhältig, seine in Österreich aufhältige Tante besitze einen roten Pass. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er auf Befragen vor, vor ca. einem Jahr in einem Lebensmittelgeschäft einkaufen gewesen zu sein, als ihm der Kommandant XXXX begegnet sei und den Beschwerdeführer angesprochen habe. Etwa 3 Tage später habe auf dem Weg zur Schule das Auto des Kommandanten angehalten und seine Leibwächter hätten den Beschwerdeführer ins Auto gezerrt. Er selbst sei auch im Auto gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, mitzufahren und gesagt, dass er zur Schule müsse. Er habe ihm gesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer reden müsse und ihn zurück zur Schule bringen würde. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer zu sich nach Hause gebracht; sein Haus sei ebenfalls in der Stadt XXXX gewesen. Dort habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ab nun sein Leibwächter sei, worauf sich der Beschwerdeführer geweigert habe. Der Kommandant habe ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer auch zur Schule schicken werde. Der Beschwerdeführer habe etwa 20 Tage bleiben müssen und habe nicht zur Schule gehen dürfen. Danach sei ihm gesagt worden, dass sie nach Kunduz fahren würden. Der Kommandant habe ihn gezwungen, mitzufahren. In Kunduz sei der Beschwerdeführer in ein Haus gebracht worden, in dem sich zahlreiche Kommandanten eingefunden hätten. Einer von den Leuten des Kommandanten XXXX sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm Kleidungsstücke von Frauen gebracht und den Beschwerdeführer aufgefordert, diese anzuziehen und gemeinsam mit anderen Burschen zu tanzen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Es sei ihm gesagt worden, dass sich anfänglich alle weigern würden, aber sie würden den Beschwerdeführer ob mit Zwang oder Einwilligung dazu bringen, zu tanzen. Der Beschwerdeführer habe sich trotzdem geweigert, worauf diese Person weggegangen und XXXX geholt habe. Der Kommandant XXXX habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn umbringen würde, wenn er nicht tue, was er von ihm fordere. Er habe den Beschwerdeführer verprügelt und ihn mit einer Waffe geschlagen. Mit der Spitze des Gewehrs habe der Kommandant im Bereich der Niere auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Einer der Leibwächter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass ein anderer sich auch so dagegen gewehrt habe und dann geflüchtet sei. Letztendlich hätten sie ihn eingefangen und getötet und niemand habe nach ihm gefragt. Sie hätten ihm gesagt, dass er das machen müsse, was von ihm gefordert werde, er könne nicht entkommen. Sie würden ihn finden und töten. Zwei Tage später sei er wieder nach Baghlan gebracht worden. Die Leibwächter hätten alle Uniformen der Nationalarmee getragen. Einer seiner Leute hätte dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Kommandant XXXX mit seinen Leuten in der Stadt sei und den Soldaten die Uniformen vom Leib reiße. In der Stadt sei es zu Kämpfen zwischen der Armee und XXXX gekommen, wobei drei Soldaten getötet worden seien. Als XXXX ins Haus zurückgekommen sei, habe er gesagt, jeder solle sich vorbereiten, da die Armee jederzeit angreifen könnte. Daraufhin sei jeder geflüchtet, so auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei zur Hauptstraße gelaufen, habe ein Auto angehalten und sei mit diesem in die Stadt gefahren und von dort nach Hause. Er habe seinem Vater diesen Vorfall erzählt und nach weiteren 20 Tagen habe sich die Nachricht verbreitet, dass der Kommandant XXXX wieder in der Stadt sei. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Schwager geflüchtet, wo er etwa eine Woche geblieben sei während sein Vater und sein Schwager seine Flucht organisiert hätten. Befragt, ob er diesen Kommandanten in dem Lebensmittelgeschäft zum ersten Mal gesehen habe, gab der Beschwerdeführer an, diesen gekannt zu haben, weil er in dieser Region gelebt habe und einer der Kommandanten dort gewesen sei. Seine Familie kenne diesen Kommandanten vom Namen her, jedoch nicht persönlich. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer gerade so interessant für diesen XXXX gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, das auch nicht zu wissen; sie seien einflussreich und hätten die Macht, weshalb sie jeden dazu bringen würden. Dieser XXXX sei ein Militärkommandant gewesen, habe aber auch seine eigene Gruppierung gehabt; dies sei ein Bündel von Kommandanten, welche alle von XXXX unterstützt würden. XXXX sei einer der Stadtpolizeikommandanten der Stadt XXXX , er sei sehr einflussreich und arbeite mit allen Gruppierungen zusammen. Der Beschwerdeführer sei nicht er einzige gewesen, es seien noch drei weitere Personen in seinem Alter mit ihm (dort) gewesen. Es habe dort einen Lehrer gegeben, der ihnen das Tanzen beibringen sollte. Sie hätten ihm das Tanzen zwar gezeigt, aber der Beschwerdeführer habe es nicht lernen wollen. Der Beschwerdeführer habe das Haus nicht verlassen dürfen, aber sich im Garten bewegen können. Die Leibwächter seien ständig dagewesen und sie seien ständig von ihnen bewacht worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit den drei weiteren (Burschen) in einem Zimmer schlafen dürfen, welches in der Nacht zugesperrt worden sei. Er sei aufgefordert worden, das Tanzen zu lernen, er sei dort gefangen gehalten worden. Befragt, ob er sich nach diesem Vorfall nicht an die örtlichen Behörden gewendet habe, brachte er vor, an wen er sich hätte wenden sollen, da alle unter einer Decke stecken würden. Sogar XXXX XXXX hätte damit zu tun und unterstütze die Kommandanten. Dieser Kommandant ( XXXX ) habe drei Soldaten von der Armee getötet und könne sich unbeschwert dort aufhalten. Sie seien einflussreich und hätten Macht. Als sie in der Stadt zurückgewesen seien, seien seine Leute zu den Eltern des Beschwerdeführers gekommen und hätten diese aufgefordert, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Sexuelle Übergriffe auf den Beschwerdeführer seien zwar nicht erfolgt, jedoch hätten solche bestimmt stattgefunden, sofern ihm nicht die Flucht gelungen wäre. Die Übergriffe hätten durch den Kommandanten XXXX persönlich stattgefunden. Seine Leute hätten dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er tanzen gelernt habe und dem Kommandanten vortanze, werde dieser alles tun, was er tun wolle, wenn er am Beschwerdeführer Gefallen gefunden habe. Etwa zwei Tage nach der Rückkehr aus Kunduz sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er getötet worden wäre, wenn er dort geblieben wäre, er habe Angst gehabt, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auf die Frage, was ihn im Fall der Rückkehr erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies doch eine klare Sache sei: Wer ihn erwische werde ihn töten. Nicht nur der Kommandant XXXX werde ihm Probleme machen, sondern auch die anderen Verbündeten wie XXXX , XXXX , XXXX . Diese seien alle Kommandanten in Baghlan; alle seien miteinander verbündet. XXXX sei der Kommandant der lokalen Polizei. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt habe, woanders im Heimatland zu bleiben, gab er an, dass er das nicht gekonnt habe, man hätte ihn dort letztendlich sicher gefunden. Er sei immer noch auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, er wisse nicht, dass der Beschwerdeführer von dort weggegangen sei. Wenn sie davon erfahren würden, würde die Familie des Beschwerdeführers in Schwierigkeiten geraten. Der Beschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat nie in Strafhaft gewesen zu sein und dass kein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Auf die Frage, warum es zu Konflikten zwischen dem Kommandanten XXXX und der afghanischen Armee gekommen sein sollte, wenn dieser für die Polizei gearbeitet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Leute XXXX den Soldaten die Uniformen vom Leib gerissen hätten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute von solchen Kommandanten keine behördlichen Uniformen tragen dürften und die Soldaten dazu bringen wollten, ihnen ihre Uniformen zu überlassen. Das hätten die Soldaten nicht gewollt, deshalb seien sie aneinander geraten. In Baghlan dürften außer Soldaten keine anderen uniformiert sein. Zu den dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte dieser vor, dass aus dem UNAMA-Bericht vom Februar 2014 hervorgehe, dass afghanische Sicherheitskräfte oder einflussreiche Personen für Missbräuche oder sonstige Verbrechen verantwortlich seien. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, warum er sich nicht an die afghanischen Behörden gewandt habe, werde auf die Länderfeststellungen des BFA verwiesen, wonach die Behörden nichts unternehmen würden, sie seien korrupt und ineffizient, oft bekomme der Anzeiger selbst Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Recherchen vor Ort einverstanden. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgehändigt.
6. In der Stellungnahme vom XXXX zu den Länderfeststellungen brachte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass der aktuelle Bericht von UNAMA vom Februar 2014 die Vergewaltigung von zwei Jugendlichen durch einen ALP-Kommandanten und seine Leibwächtern dokumentiere und drastisch vor Augen führe, dass der Rechtsschutz in Afghanistan überhaupt nicht funktioniere, da einer der Burschen (16 Jahre alt) sich an die Behörden gewandt hatte und der Homosexualität beschuldigt wurde und nach Pakistan habe flüchten müssen. Weiters würden darin ua. Menschrechtsverletzungen durch ALP in Baghlan, Pul-e Khumri beschrieben. Daneben ergebe sich aus den Berichten eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in Afghanistan. Auch in den Länderfeststellungen des BFA werde von erhöhten Talibanaktivitäten in Baghlan berichtet. Ferner werde in diesen Feststellungen einhellig berichtet, dass der Abzug internationaler Truppen zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen werde. Ebenso werde in den Länderberichten von einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit gesprochen, von weit verbreiteten Misshandlungen durch Polizei, Militär etc., willkürlichen Festnahmen, Haft, Folter, Erpressungen, extralegale Hinrichtungen miteingeschlossen, dazu kämen Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel etc.. Auf Grund der mangelnden Staatsgewalt und mangelnder Funktionsfähigkeit von Justiz und des Polizeiapparates sei der Staat nicht in der Lage, den minderjährigen, auf sich allein gestellten Antragsteller vor solchen Bedrohungen und Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Die afghanischen Sicherheitskräfte würden darüber hinaus auch selbst Menschenrechtsverletzungen begehen. Afghanistan sei eines der ärmsten Länder der Welt. Der minderjährige Antragsteller wäre selbst als junger Erwachsener durch die katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage, direkter und unmittelbarer Lebensgefahr bzw. Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und ungewiss sei, ob diese noch in Baghlan lebe, würde er ohne soziales Netz bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Daraus ergebe sich eindeutig, dass dem Antragsteller eine Rückkehr unzumutbar sei. In Österreich habe der Antragsteller einen Onkel und eine Tante.
7. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 29.12.2015 (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde neben Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Dokumenten nicht feststehe. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken moslemsich-sunnitischen Glaubens. Er stamme aus der Provinz Baghlan, habe sechs Jahre die Schule besucht und spreche neben Dari und Paschtu Urdu und etwas Türkisch. Er sei ledig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz. Ein Onkel und eine Tante lebten im Bundesgebiet. Er sei nicht straffällig geworden. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei auf Grund von Widersprüchen nicht glaubwürdig gewesen. Auf Grund der Sicherheitslage in seinem Heimatdistrikt sei jedoch aktuell eine Gefahr für sein Leben gegeben und ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.
Rechtlich folgerte das BFA, dass selbst bei Zutreffen seines Vorbringens der Beschwerdeführer wegen seines nunmehrigen Alters nicht mehr dem Bild eines "Bacca Bazzi" entspreche und daher nicht mehr vom Bestehen eines Interesses dieser Person an ihm auszugehen sei, weshalb in seinem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliege, zumal sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr ergeben hätten. Die Gewährung von Asyl komme daher nicht in Betracht. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in seiner Heimatprovinz sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er als "Tanzjunge" für Kommandanten in Frauenkleidern tanzen sollte und vom Kommandanten XXXX entführt und festgehalten und später auch nach Kunduz gebracht worden sei. Auf Grund eines drohenden Angriffes habe der Beschwerdeführer flüchten können. Der Kommandant XXXX und seine Leute würden nach dem Beschwerdeführer suchen. Die lokale Polizei von XXXX , darunter der Kommandant der lokalen Polizei XXXX und weitere einflussreiche Personen seien ebenfalls in die Sache des "Bache Bazi" involviert, weshalb er von staatlichen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Trotz der Judikatur der Höchstgerichte habe das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet; die in den Entscheidungen der Höchstgerichte genannten Kriterien seien der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht zu entnehmen. Genaue Zeitangaben seien in seinem Kulturkreis nicht üblich und habe er nur ungefähre Angaben machen können. Die Umstände seiner Anhaltung habe er so detailliert wie einem Minderjährigen möglich geschildert und sogar zahlreiche Namen einflussreicher Personen nennen können, welche mit "Bacha bazi" zu tun hätten. Für eine wohlbegründete Furcht sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten; vielmehr sei diese bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits angehalten worden und hätte in Frauenkleidern tanzen sollen. Sodann wurde aus dem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 05.10.2014 von Corinne Troxlar über den sexuellen Missbrauch von Kindern (Bache Bazi) zitiert, wonach die Opfer mit Schande behaftet sind. Das Vorbringen sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen des BFA realistisch und glaubwürdig. Ebenso sei daher nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei habe wenden können. Zusätzlich seien politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan kein funktionierendes Staatswesen habe und dadurch seine Organe nur äußerst eingeschränkt und oft menschenrechtlich bedenklich agieren würden. Auch seien Zivilisten mangels staatlicher Herrschaftsgewalt den Angriffen der Taliban ausgesetzt. Rückkehrer stünden ebenfalls im Visier der Taliban. Es werde auch auf die Stellungnahme vom 15.04.2014 verwiesen. Der Beschwerdeführer wäre abgesehen von weiterem Missbrauch als "Bacha Baza" vielfältiger individueller Gefahr ausgesetzt: Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban, ständige Bedrohung, strukturelle Gewalt, unmittelbare Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die ihn bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht. Kabul komme als solche nicht in Betracht, weil er Beschwerdeführer dort nie gelebt habe und auch über kein soziales Netz verfüge. Den Länderfeststellungen sei keine effektive staatliche Schutzgewährung zu entnehmen. Die drohenden Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung richteten sich individuell gegen den Beschwerdeführer und der Staat sei weder in der Lage noch willens gegen solche Übergriffe zu schützen. Es komme nicht nur darauf an, ob die Behörden des Herkunftsstaates Verfolgungshandlungen nicht staatlicher Akteure tolerieren, sondern auch darauf, ob sie willens oder fähig seine, gegen solche Handlungen auch effektiv Schutz zu gewähren. Dies könne vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Beigelegt war ein Bericht der SFH-Länderanalyse vom 11.03.2013 "Afghanistan: Bacha Bazi".
10. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[ ]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Meine Mutter hat Pashtu gesprochen, aber mein Vater hat Dari gesprochen. Aus der Gegend, wo wir lebten, haben wir Dari gesprochen.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Dari.
R befragt die Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der BF gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
[ ]
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: Mein Name ist XXXX und ich bin geboren am XXXX .
R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: In Baghlan, XXXX.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Nein, mit meiner gesamten Familie.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Meine Eltern, meine 7 Brüder und meine 3 Schwestern.
R: Haben Sie mit Ihrer Familie in Afghanistan noch Kontakt.
BF: Nein.
R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Familie?
BF: Als ich Afghanistan verlassen hatte, hatte ich ihre Telefonnummern, bis ich in die Türkei gekommen bin. Der Schlepper sagte mir, dass ich alles wegschmeißen muss.
R: Wie alt sind Ihre 7 Brüder?
BF XXXX , ca. 21 Jahre alt, damals Angehöriger der afghanischen Nationalarmee.
XXXX , ca. 15 Jahre alt.
XXXX , ca. 13 Jahre alt.
XXXX , ca. 11 Jahre alt.
XXXX , ca. 7 Jahre alt.
XXXX , ca. 5 Jahre alt.
XXXX , ca. 2 Jahre alt.
R: Wie haben Ihre Eltern in Afghanistan den Lebensunterhalt bestritten?
BF: Mein Vater arbeitete als Fahrer. Er ist LKW-Fahrer. Meine Mutter arbeitet nicht. Sie ist zu Hause.
R: War Ihr Lebensunterhalt soweit gesichert?
BF: Es hat ausgereicht.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie denn?
BF: Ich habe die Schule bis zur 6. Schulstufe besucht.
R: Haben Sie, außer der von Ihnen zuerst angegeben Adresse, noch woanders in Afghanistan gelebt?
BF: Nein.
R: Haben Sie Afghanistan direkt, der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?
BF: Ich war 1 Woche lang bei dem Ehemann meiner Schwester, von dort aus bin ich dann ausgereist.
R: Wo wohnt Ihre Schwester?
BF: In Baghlan, XXXX .
R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist?
BF: Ja.
R: Wie viele haben Sie dem Schlepper für die Ausreise zahlen müssen.
BF. Bis wohin?
R: Fragewiederholung.
BF: Bis nach Österreich habe ich ca. 10.000 US-Dollar bezahlt.
R: Woher hatten Sie so viel Geld?
BF: Der Ehemann meiner Schwester hat einen Teil zur Verfügung gestellt, den Rest hat sich mein Vater, hie und dort, ausgeliehen.
R: Wohnen, die von Ihnen angegeben Personen, noch an der von Ihnen zuerst angegeben Adresse?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Warum haben Sie denn Afghanistan verlassen?
BF: Ich hatte Probleme, ich wäre sonst getötet worden.
R: Können Sie das etwas näher ausführen?
BF: Ich war eines Tages im Geschäft und habe dort eingekauft. Im Geschäft befand sich ein Kommandant namens XXXX . Den Namen des Kommandanten kannte ich, aber ich wusste nicht, wie er aussah. Er fragt mich nach meinem Namen und meinem Wohnort. Ich nannte ihn meinen Namen und sagte ihm, dass ich hinter dem Geschäft wohne. Er fragte mich, was ich mache. Ich sagte ihm, dass ich noch zur Schule gehen würde.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Kommandant nicht " XXXX ", sondern " XXXX " geheißen hätte. Können Sie den Namen aufschreiben!
BF: XXXX. (Der BF schreibt den Kommandanten mit dem " XXXX " auf).
Danach ging ich nach Hause. Nach ca. 3 Tagen, als ich auf dem Weg in die Schule war, hielt sein Auto an, seine Leute stiegen aus dem Auto und nahmen mich mit. Ich habe versucht, mich zu wehren. Sie haben mich unter Zwang mitgenommen. Im Auto befand sich der Kommandant XXXX . Ich sagte, dass sie mich freilassen sollen und ich in die Schule gehen möchte. Er sagte mir, dass er mir einige Fragen stellen möchte. Er brachte mich in sein Haus. Ich sagte ihm, dass ich nicht mitkommen möchte, da ich in die Schule hätte müssen. Meine Eltern würden sich Sorgen machen. Er sagte mir, dass er mich zu sich nach Hause bringen wird und mit mir einige Minuten sprechen möchte. Danach würde er mich in die Schule bringen.
R: Wo war dieser XXXX zu Hause?
BF: Sein Haus befindet sich in Baghlan XXXX .
R: Meinen Sie damit die XXXX ?
BF: Ja.
R: Wo hat der Kommandant XXXX in XXXX gewohnt?
BF: Ich weiß nicht genau, wo sich sein Haus befindet. Er ist rechts abgebogen.
R: Was heißt: "Er ist rechts abgebogen"?
BF: Damit meine ich, dass es nicht in der Stadt war, sondern etwas abgelegener war.
R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie von den Leuten von XXXX aufgefordert worden sind, mitzufahren?
BF: Auf der Straße der Schule, auf dem Weg in die Schule.
R: Wo ist das?
BF: In XXXX .
R: Wo liegt das?
BF: Auf der ersten Straße, hinter dem Bazar, befindet sich die Schule. Ca. 10 Minuten von meinem zu Hause entfernt.
R: Wie heißt denn die Schule?
BF: XXXX .
R: Was ist dann passiert, nachdem die "rechts abgebogen" sind?
BF: Wir sind zu ihm nach Hause gefahren. Als wir ausgestiegen sind, sagte er mir, dass ich ab heute sein Bodyguard sei.
R: Das war alles?
BF: Ich sagte mehrmals, dass ich gehen möchte. Er sagte mir: "Bleib bei mir, arbeite bei mir als Bodyguard, ich werde Dich auch zur Schule fahren." In den ersten 5 Tagen sagte er mir nichts. Nach 5 Tagen brachten seine Leute einen "Lehrer", der Jungen das "Tanzen" beibringt. Der Bodyguard des Kommandanten sagte mir, dass ich vom "Lehrer" das "Tanzen" lernen soll. Ich sagte ihm, dass ich so etwas nicht möchte. Ich möchte zurück in die Schule und zu meinen Eltern. Daraufhin sagte er, dass ich bei ihnen bleiben muss und das "Tanzen" lernen muss. Ich sagte ihm mehrmals, dass ich das nicht möchte. Er ging dann zum Kommandanten. Der Kommandant kam zu mir und sagte mir, dass ich den "Lehrer" beobachten soll und mir das "Tanzen" aneignen soll. Ich gehöre zu ihnen und müsse hierbleiben.
R: Welcher Kommandant war das?
BF: Der Kommandant XXXX . Nach ca. 15 Tagen kam er zu mir und sagte mir: "Wir fahren nach Kunduz." In diesen 15 Tagen kam er nicht so oft zu mir. In Kunduz befanden sich sehr viele Kommandanten. Ich war im Zimmer mit den Jungs. Der Bodyguard des Kommandanten kam zu mir und übergab mir Frauenkleider. Er sagte, dass ich diese anziehe und mich vorbereiten muss. Die anderen Jungen würden sich ebenfalls vorbereiten. Ich sagte mehrmals, dass ich diese Kleider nicht anziehen werde und ich werde nicht für sie "tanzen". Der Bodyguard sagte mir, dass alle Jungen sich am Anfang wehren, aber mit der Zeit, würden sie es selber wollen. Er sagte mir: "Wenn jemand nicht das tut, was wir möchten, dann töten wir ihn. Es gab einige, die nicht das gemacht haben, was wir wollten, deshalb haben wir sie getötet." Er drohte mir, dass er den Kommandanten XXXX holen würde, wenn ich nicht das tun würde, was er wolle. Daraufhin ist der Kommandant gekommen. Er wollte wissen, wieso ich das nicht wollen würde. Ich sagte ihm, dass ich das nicht machen werde. Er hat mich dann geschlagen und mit der Kante seiner Waffe auf mich draufgeschlagen. Ich war verletzt und lag am Boden. Da sagte er mir:
"Wenn Du nicht das machst, was ich Dir sage, werde ich Dich noch viel schlimmer bestrafen. Ich werde Dich nicht nur schlagen, sondern umbringen!"
R: Wie haben Sie dann auf diese Drohung dann reagiert?
BF: Ich sagte nichts. Er sagte, dass es einig Jungs gegeben hätte, die das nicht gemacht hätten und diese seien getötet worden.
R: Und wie haben Sie dann jetzt doch auf diese massive Drohung, die dann hier vom Leibwächter geschildert wurde, reagiert?
BF: Ich war schwer verletzt und habe nichts gemacht. Ich war blutüberströmt, daher konnte er nichts mehr machen.
R: Wurden Sie in ein Krankenhaus gebracht?
BF: Nein, er gab nur mir einige "Lappen", um meine Wunden zu reinigen.
R: Hat es, auf Grund der von Ihnen beschriebenen massiven Verletzung, eine ärztliche Versorgung gegeben?
BF: Nein. Er brachte mich nicht zu einem Arzt.
R: Was ist dann passiert?
BF: Einer der Bodyguards des Kommandanten kam dann zu mir und sagte mir, dass ich sie alle blamiert hätte, vor allem den Kommandanten. Wir blieben 2 Tage in Kunduz, danach kehrten wir zurück.
R: Wohin kehrten Sie zurück?
BF: Wir kehrten zurück, dorthin, wo ich zuerst war.
R: Wo waren Sie zuerst?
BF: In Baghlan. Dort angekommen, kam ein Bodyguard zum Kommandanten und sagte ihm, dass in der Stadt seine Männer von der afghanischen Nationalarmee angehalten worden sind, weil sie die Uniform der afghanischen Nationalarmee angehabt haben. Daraufhin fuhr der Kommandant in die Stadt und brachte die 3 Personen, die seine Männer angehalten haben, um. Als er zurückgekommen ist, sagte er seinen Männern, dass sie sich vorbereiten sollen. Es würde die Möglichkeit bestehen, dass die afghanische Nationalarmee kommen würde. Plötzlich sind die Angehörigen der afghanischen Nationalarmee von allen Richtungen gekommen, danach wurde gekämpft. Jeder ist in eine andere Richtung geflohen. Es waren sehr viele von der afghanischen Nationalarmee dort. Ich habe die Situation ausgenützt und bin geflohen.
R: Wie sind Sie geflohen?
BF: Ich bin über die Mauer gesprungen und durch die Grundstücke gelaufen, bis ich die Straßen erreicht habe. Auf der Straße habe ich ein Auto angehalten, dann ging ich nach Hause.
R: Sie haben gesagt, dass plötzlich Angehörige der afghanischen Nationalarmee von allen Richtungen gekommen wären und danach gekämpft worden sei, wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?
BF: Ich war im Garten, mit den anderen Jungs, damit meine ich seine Bodyguards.
R: Beim BFA haben Sie nämlich gesagt, dass es zu Kämpfen in der Stadt gekommen wäre und der Kommandant XXXX zurückgekommen wäre und gesagt hätte, dass die Armee jeder Zeit angreifen könnte, worauf jeder geflüchtet sei. Heute sagen Sie, dass es offensichtlich vor Ort, wo Sie sich aufgehalten haben, zu Kämpfen zwischen der Nationalarmee und den Männern von Kommandanten XXXX gekommen wäre.
BF: Er ging dorthin und brachte 3 Angehörige der afghanischen Nationalarmee um. Als er zurückkam, sagte er seinen Männern, dass sie sich vorbereiten sollten, weil die afghanische Nationalarmee angreifen werde. Der Kommandant XXXX war ebenfalls dabei, als der Kommandant XXXX die 3 Angehörigen der afghanischen Nationalarmee getötet hat XXXX XXXX und die Kommandanten, sie arbeiten alle gemeinsam.
R: Wie lange wurden Sie denn insgesamt festgehalten?
BF: Ca. 20 Tage.
R: Können Sie noch einmal chronologisch angeben, in wie viel Tagen, Sie wo festgehalten worden sind?
BF: Ich war ca. 20 Tage in seinem Haus, in einem Zimmer, welches sich im Hofinneren befand.
R: Waren Sie, außer diesen 20 Tagen, noch woanders?
BF: Ich war nur dort und einmal in Kunduz.
R: Wo waren Sie jetzt die 20 Tage, in dem Zimmer dieses Hauses, wo war das?
BF: In XXXX .
R: Wo waren Sie, außer dieser 20 Tage?
BF: Ich war 20 Tage in seinem Haus, woanders war ich nicht.
R: Sie haben zuerst vor dem BFA angegeben, dass Sie auch in Kunduz gewesen sind!
BF: Ja, ich war 20 Tage bei ihm zu Hause und 2 Tage in Kunduz, das haben ich Ihnen vorhin gesagt.
R: Frage nach dem chronologischen Aufenthalt.
BF: Ich war 20 Tage bei ihm zu Hause. Dann 2 Tage in Kunduz, nachdem wir zurückgekehrt sind, konnte ich bei den Kämpfen, fliehen.
R: Wohin sind Sie zurückgekehrt?
BF: Dann sind wir zurückgekehrt nach Baghlan, zum Haus des Kommandanten.
R: Warum sind Sie eigentlich dorthin zurückgekehrt?
BF: Er brachte uns dorthin.
R: Hat es einen Grund gegeben, warum Sie wieder dort zurückgekehrt sind?
BF: Ihre Feier war zu Ende, aus diesem Grund, sind wir zurückgekehrt.
R: Sie haben zuerst gesagt, XXXX wäre ein Kommandant gewesen. Welcher Einheit hat dieser Kommandant XXXX angehört?
BF: Er war der Kommandant dieser Stadt.
R: Welcher Stadt?
BF: Dort, wo er war, in XXXX .
R: Welche Funktion hat dieser Kommandant gehabt?
BF: Er war zuständig für die Soldaten von XXXX .
R: Was heißt: "Er war zuständig für die Soldaten von XXXX "?
BF: Er war ein großer Kommandanten und hatte die Soldaten unter seiner Hand.
R: Welcher Einheit hat der Kommandant XXXX angehört?
BF: Polizei, die Polizei der Stadt.
R: Können Sie die Bezeichnung vom Amt des Kommandanten XXXX nennen?
BF: Er hatte "das Amt des Kommandateurs".
SV: Können Sie den ganzen Namen der Funktion des Kommandanten XXXX nennen?
BF: Ich weiß es nicht, alle nannten ihn "Kommandant XXXX ". Er war der Kommandant der Umgebung.
R: Von was war er der Kommandant?
BF: Er war der Kommandant aller Soldaten in XXXX .
R: Welcher Kommandant von welchen Soldaten in XXXX war er?
BF: Er war der Kommandant der Polizei der Stadt dieser Umgebung.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass er der "Polizeikommandant der Stadt XXXX " gewesen wäre, heute sagen Sie, dass er "Polizeikommandant der Stadt dieser Umgebung" gewesen wäre!
BF: Er ist der Kommandant der Polizei dieser Umgebung.
R: Haben Sie den Kommandanten XXXX , als er Sie im Geschäft angesprochen hat, persönlich gekannt?
BF: Ich kannte nur seinen Namen, gesehen habe ich ihn nicht.
R: Warum haben Sie dem Kommandanten auf seine Fragen dann geantwortet, wenn Sie diesen Mann gar nicht gekannt haben?
BF: Er hat mich gefragt, ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, welche Absichten er hat.
R: Wo hat Sie der Kommandant getroffen, wo sind Sie mit dem Kommandanten das erste Mal zusammengekommen?
BF: In dem Geschäft.
R: In welchem Geschäft?
BF: Ein Lebensmittelgeschäft.
R: Wie heißt dieses Lebensmittelgeschäft?
BF: Es hat keinen Namen, man sagt "Geschäft".
R: Wie Sie den Kommandanten das erste Mal getroffen haben, was haben Sie im Anschluss dieses Zusammentreffens gemacht?
BF: Ich ging nach Hause und erzählte meinen Eltern, dass der Kommandant XXXX mich nach meinen Namen gefragt hat. Mein Vater sagte mir, dass dieser Mann ein "schlechter Mensch" sei, ich solle mich von ihm fernhalten.
R: Wie haben Sie Ihren Vater sagen können, dass Sie der Kommandant XXXX angesprochen hat, wenn Sie die Person, der Sie geantwortet haben, gar nicht gekannt haben?
BF: Der Ladenbesitzer begrüßte dem Kommandanten mit: "Kommandant
XXXX ".
R: Wann sind Sie denn dann von den Leibwächtern bzw. von den Leuten des Kommandanten XXXX angetroffen worden?
BF: Ca. nach 3 Tage, als ich auf dem Weg zur Schule war.
R: Was heißt "ca. nach 3 Tagen"?
BF. Nach ca. 3 Tagen nahmen sie mich mit und brachten mich zu seinem Haus.
R: Sie sagen immer "ca. nach 3 Tagen", von welchem Zeitpunkt an, meinen Sie das?
BF: Mit "3 Tagen meine ich", nach dem Zeitpunkt, nach dem ich mit dem Kommandanten im Geschäft gesprochen habe.
R: Wie hat sich dann die Entführung abgespielt?
BF: Ich war auf dem Weg zur Schule. Das Auto des Kommandanten hielt neben mir an. Seine Leibwächter stiegen aus, nahmen mich an Händen und Füßen und brachten mich ins Auto.
R: Wie viele Personen waren an der Entführung beteiligt?
BF: Wenn ich den Kommandanten mitzähle, dann waren es 5 Personen.
R: Wo haben sich diese 5 Personen, nach dem Sie an Händen und Füßen ins Auto gebracht worden sind, aufgehalten?
BF: Einer hat mich fest gepackt, als ich versucht habe, mich mit den Füßen zu wehren, nahm mich ein Leibwächter an den Füßen und warf mich ins Auto.
R: Was heißt "er warf Sie ins Auto"?
BF: Damit meine ich, dass er mich festgehalten hat und mich hinten ins Auto warf, sie sind beide bei mir gesessen.
R: Wo haben sich die anderen 3 Personen aufgehalten?
BF: Sie befanden sich im Auto im Inneren.
R: Was war das für ein Auto?
BF: Ein Polizeiauto (Ranger).
[ ]
R: Sie haben am Anfang Ihre Wohnadresse angegeben, können Sie mir Ihre genaue Wohnadresse angeben?
BF: Baghlan, XXXX .
R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind vor den Entführern mit einem Sprung über die Mauer geflüchtet. Wohin sind Sie geflüchtet?
BF: Ich bin durch die Grundstücke gelaufen.
R: Und weiter?
BF: Bis ich die Straße gefunden habe. Dort habe ich ein Auto angehalten und ich ging nach Hause.
R: "Nach Hause" im Sinne der von Ihnen jetzt angegebenen Adresse?
BF: Ja.
R: Wie lange haben Sie sich zu Hause aufgehalten?
BF: Ca. 20 Tage.
R: Wann ca., sind Sie vor den Entführern mit einem Sprung über die Mauer, geflüchtet?
BF: Es war am späten Nachmittag.
R: Welcher Tag und welches Jahr waren das?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Sie werden doch wissen, wann Sie geflüchtet worden sind?
BF: Vor ca. 2 Jahren.
R: Welches Jahr war das?
BF: Das Jahr kenn ich nicht, es war vor ca. 2 Jahren.
R: In welchem Monat?
BF: Ich weiß nicht in welchem Monat.
R: In welchem Monat?
BF: Ich weiß nicht in welchem Monat das war. Ich hatte keine Ahnung damals.
R: Können Sie die Jahreszeit nennen?
BF: Im Frühling.
R: Wann ist in Afghanistan Frühling?
BF: Ab Hamal.
R: Bis wann ist Frühling?
BF: Ich glaube es sind 5 - 6 Monate Sommer.
R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind im Frühling geflohen, mich interessiert der Sommer nicht. Mich interessiert, wann in Afghanistan Frühling ist!
BF: Bis ich das Wetter verschlechtert und es anfängt zu Schneien.
Von Hamal bis Saratan, so genau weiß ich das aber nicht. Dann kommt der Winter.
R: Wie sind in Afghanistan die Zeitabfolgen der Jahreszeiten?
SV: Die Angaben des BF, das der Frühling im Hamal beginnt, stimmen mit den Tatsachen in Afghanistan überein. Der 1. Hamal beginnt am 21. März. Das ist der Beginn des afghanischen Neujahrs, das ist auch der Tag, den man "Nauruz" nennt und auch gefeiert wird. Der Frühling dauert 3 Monate, d. h. bis zum 21. Juni, dann beginnt der Sommer, dieser dauert auch 3 Monate, dann beginnt der Herbst und beginnt der Winter.
R: Wann beginnt der Winter?
SV: Ca. Anfang Dezember und geht bis Anfang März. Der offizielle Anfang des Frühlings ist der 21. März. Insofern sind die Angaben des BF nicht nachvollziehbar, dass nach Monat Saratan (Juni/Juli), der Winter beginnen würde. Nach Juni beginnt der Sommer.
BF: Ich habe gesagt, dass ich es nicht genau weiß. In Afghanistan unterscheiden die Leute nur zwischen Sommer und Winter. Dort sagt man nicht, ob es Frühling oder Herbst ist.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie zum Kommandanten XXXX gebracht worden wären, wo hat dieser Kommandant zu Ihrer Zeit Ihres Aufenthaltes in Afghanistan gelebt?
BF: In Baghlan.
R: Wo in Baghlan?
BF: In XXXX , dort hat er gelebt. Ich weiß es nicht genau, wo er in XXXX . Der Kommandant besitzt mehrere Häuser. Sein Haupthaus befindet sich in der Stadt.
R: Wo wurden Sie von den Entführern bei dem Kommandanten XXXX untergebracht?
BF: Wir sind aus der Stadt rausgefahren.
R: Aus der Stadt XXXX ?
BF: Wir sind von der Stadt rausgefahren.
R: Fragewiederholung.
BF: Von der Stadt XXXX . Wir sind sehr weit gefahren, an vielen Häusern vorbei. Wir sind dann bei einem Grundstück abgebogen. Sind dann wieder weit gefahren, dort befand sich das Haus.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie der Kommandant XXXX zu sich nach Hause gebracht hätte und sein Haus auch in der Stadt XXXX gewesen wäre. Jetzt sagen Sie, dass Sie von der Stadt weit hinausgefahren wären und sich dort sein Haus befunden hätte. Was sagen Sie zu dem?
BF: Man kann das zur Stadt zählen, ich habe gemeint, dass wir aus der Stadt hinausgefahren sind und sein Haus sich außerhalb der Stadt befunden hat. Sein Haupthaus befindet sich in der Stadt. In dem anderen Haus, sind seine Leibwächter.
R: In welchem Haus sind seine Leibwächter?
BF: Er hat mehrere Häuser.
R: In welchem Haus befinden sich die Leibwächter?
BF: In den anderen Haus, wo ich war.
R: Sie haben heute auch einen 2. Kommandanten genannt, mit dem Namen XXXX , welche Funktion hat dieser Mann gehabt?
BF: Er war der Kommandant der "Leute der Regierung", sie trugen Zivilkleidung. Er war der Kommandant dieser Personen.
R: Was heißt, er war der "Kommandant, der der Leute der Regierung"?
BF: Sie hatten Waffen, trugen Zivilkleidung, mehr weiß ich nicht.
R: Hat der Kommandant selbst ein politisches Amt ausgeübt?
BF: Man nannte ihn "Kommandanten", vermutlich hatte er für die Regierung gearbeitet.
R: War der Kommandant XXXX dem Kommandanten XXXX unterstellt?
BF: Nein, sie waren Freunde. Er hat auch diese Sachen gemacht, sie waren befreundet.
R: Welcher Volksgruppe hatte der Kommandant XXXX bzw. der Kommandant XXXX angehört?
BF: Ich weiß es nicht genau, sie sprachen meistens Dari. Die haben meisten untereinander Dari gesprochen, hin und wieder sprachen sie Pashtu.
R: Welche Ethnie haben die beiden angehört?
BF: Ich weiß nicht, welcher von Ihnen Paschtunen war und welcher Tadschike. Sie haben Dari und Pashtu gesprochen, man konnte nicht erkennen, ob sie Paschtunen oder Tadschike sind.
R: Sie haben heute gesagt, Sie sind in die Schule XXXX gegangen. Bis in die wievielte Klasse haben Sie dort die Schule Klasse besucht?
BF: Bis in die 6. Klasse.
R: Wann haben Sie die 6. Klasse besucht?
BF: Vor ca. 2 Jahren.
R: Wer war der Schuldirektor von der Schule?
BF: Ich glaube er hieß XXXX oder XXXX , so genau weiß ich das nicht mehr.
R: Haben Sie so etwas, wie einen "Klassenvorstand" auch gehabt?
BF: Ja.
R: Wie hat der geheißen?
BF: Wir hatten viele Lehrer, aber meistens den XXXX .
R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen, in welchem Jahr, in welchem Monat?
BF: Ich weiß nicht mehr in welchem Monat oder Jahr, vor ca. 2 Jahren.
R: In welcher Jahreszeit?
BF: Im Frühling, die Schule beginnt im Frühling.
R: Was heißt das jetzt für Sie "der Frühling"?
BF: Sommer, es war warm.
R: Sind Sie jetzt im Frühling oder im Sommer geflüchtet?
BF: Die Schule hat begonnen. Es war im Frühling oder Sommer, so wie ich Ihnen das gesagt habe. In Afghanistan unterscheidet man nur zwischen Sommer und Winter.
SV: Zwischen welchen Jahreszeiten unterscheidet man in Afghanistan?
BF: Sommer und Winter. Wir in Afghanistan, haben "Sommer" und "Winter" gesagt. Dort, wo wir lebten, sagten die Leute "Sommer" oder "Winter".
R: Haben Sie gelernt mit Waffen umzugehen?
BF: Nein. Sie brachten mir so etwas nicht bei. Es gab diesen einen "Lehrer", der mir das "Tanzen" beibringen wollte.
R: Haben Sie, bevor Sie entführt worden sind, den Umgang mit Waffen gelernt?
BF: Nein, ich wollte so etwas nicht lernen. Ich wollte das nicht lernen, es gefällt mir nicht.
R: Haben Sie eine besondere Kampfausbildung?
BF: Nein.
R: Warum sollten Sie dann der Leibwächter von Kommandanten XXXX werden?
BF: Er sagte mir, dass ich sein Leibwächter werden soll. Dort angekommen, bemerkte ich, dass er wollte, dass ich das "Tanzen" lernen soll.
R: Können Sie den Alltag näher beschreiben, in der Zeit, ab dem Sie von den Entführern angehalten worden sind. Wie hat sich der Alltag dort abgespielt?
BF: Wir sind in der Früh aufgestanden. Wir durften das Haus und den Garten nicht verlassen. Seine Leibwächter standen alle im Hofinneren. Es gab noch 3 andere Jungen, denen sie das "Tanzen" beibringen wollten, wir wurden im "Tanzen", 3 – 4 Stunden "unterrichtet". Ich wollte das nicht.
R: Was heißt, Sie "wollten das nicht"?
BF: Ich habe es verweigert. Ich bin nur dort gesessen und habe zugeschaut. Wir haben gegessen und Hausarbeiten verrichtet. Nach dem "Tanzen" wurden wir, wir Jungs, in einem Zimmer eingesperrt. Wir waren dann dort eingesperrt und haben dann geschlafen.
R: War der von Ihnen beschriebene Tagesablauf während des Zeitraums Ihrer Anhaltung so?
BF: Im Allgemeinen schon, hin und wieder brachten sie Einkäufe. Wir verrichteten alle möglichen Hausarbeiten.
R: Was heißt "hin und wieder brachten sie Einkäufe"?
BF: Die Leibwächter brachten Lebensmittel, wir trugen diese ins Haus. Wir ordneten diese in der Küche.
R: Haben Sie "Tanzschritte" gelernt?
BF: Nein, ich wollte es nicht lernen. Selbst wenn sie es mir gezeigt haben, habe ich es nicht gemacht.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie auch nach Kunduz gebracht worden wären. Wohin sind Sie da genau gebracht worden?
BF: Ich kenne mich dort nicht aus. Dort gab es Felder und Wälder. Sie waren alle bewaffnet.
R: Was war der Zweck, dass Sie nach Kunduz gefahren sind?
BF: Damit die Jungen bei der Feier "tanzen".
R: Waren Sie damit auch gemeint?
BF: Ja, aus diesem Grund haben sie mich dorthin gebracht.
R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie nach Kunduz gefahren?
BF: Mit mehreren Autos des Kommandanten XXXX . Der Kommandant XXXX hat sehr viele Autos.
R: Welchen Weg haben Sie von Baghlan nach Kunduz dabei benützt?
BF: Wir sind durch die Straßen gefahren.
R: Auf welchen Weg sind Sie dorthin gekommen?
BF: Baghlan liegt neben Kunduz.
R: Wie sind Sie jetzt dorthin gekommen, durch welche Ortschaften, welche Stadt sind Sie gefahren? Wie sind Sie dorthin gekommen?
BF: Wir sind von Baghlan über Felder, Länder, vorbeigefahren, die Namen dieser Gebiete kenne ich nicht. Wenn man Baghlan verlässt, dann ist man in Kunduz, ich kenne die ganzen kleinen Orte nicht.
R: Fragewiederholung.
BF: Baghlan hat sehr viele Orte, ich kenne die Namen nicht.
R: Kennen Sie die Namen der Ortschaften, durch die Sie von Baghlan nach Kunduz gefahren sind?
BF: Nein, mir hat niemand gesagt, wie diese Orte heißen, wir sind nur vorbeigefahren.
SV: Wenn Sie XXXX in Richtung Kunduz verlassen, welcher anderer Teil ist von XXXX auf diesem Weg gelegen?
BF: Ich glaube, man nennt diesen Ort XXXX .
R: Von wo stammen Ihre Großeltern, mütterlicherseits und väterlicherseits?
BF: Ich weiß es nicht zu 100 %, der Vater meines Vaters ist verstorben. Meine Großmutter lebt noch. Sie sagt, dass sie aus Baghlan stammt.
R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF?
BFV: Meine Ergänzung wäre zu der Leibwächterthematik. Es entspricht der kindlichen Entwicklung eines 15-jährigen Kindes, Aussagen von Erwachsen, nämlich Leibwächter werden zu können, für glaubhaft zu halten, selbst wenn dies aus der Sicht eines Erwachsenen nicht indiziert erscheint.
Zum Thema der Jahreszeiten: Der Umstand, dass sich der Minderjährigen nicht mit afghanischen Jahreszeiten auskennt, ist erstens glaubhaft, da sozial, schwache Familien und aus solchen stammt er zweifellos, generell einfacher strukturiert sind, als andere. So ist es durchaus vorstellbar, dass seine Familie und ihr Umfeld nur in "Sommer" und "Winter" unterschieden hat. Zweitens hat der Minderjährige angegeben, sich nicht genau erinnern zu können. Für ihn war es zum Zeitpunkt der Flucht aus der Gefangenschaft, jegliche eine "warme Jahreszeit" und daher ist für ihn die begriffliche Unterscheidung zwischen "Sommer" und "Winter" irrelevant.
[ ]
R: Es werden Ihnen einige Fragen in Pashtu gestellt, soweit Sie damit einverstanden sind?
BF: Ja.
R: Wie oft haben Sie denn, während der Zeit der Anhaltung, Kontakt mit dem Kommandanten XXXX gehabt?
BF: Ca. drei- bis viermal habe ich ihn dort gesehen, es könnte auch öfters sein. Ich weiß nicht genau, ob es viermal oder fünfmal war. Es könnte auch mehr sein.
R: Sie haben den Kommandanten XXXX gesehen, haben Sie mit dem auch Kontakt gehabt?
BF: Nein, er hat mit mir nicht gesprochen. Er hat uns nur angesehen und ist weitergegangen.
R: Wie Sie geflüchtet sind. In welcher Funktion war der Kommandant XXXX tätig?
BF: Wir sind von Kunduz gemeinsam nach Baghlan zurückgekehrt. Als er diese 3 Personen getötet hat, ist er zurückgekommen. Dort gab es dann die Kämpfe, bei denen ich dabei war.
R: Die Frage war, in welcher Funktion war der Kommandant XXXX tätig, als Sie geflüchtet sind. Was hat er für Funktion eingenommen?
BF: Er hat gekämpft.
R: Welche Funktion hat er eingenommen?
BF: Er hat die 3 Angehörigen der afghanischen Nationalarmee getötet. Aus diesem Grund wollte die afghanische Nationalarmee ihn festnehmen.
R: Und in welcher Funktion war der Kommandant XXXX , als Sie geflüchtet sind, tätig?
BF: Er sagte den anderen, dass sie sich vorbereiten sollen, weil die afghanische Nationalarmee kommen wird.
R: Die Frage war klar. In welcher Funktion war der Kommandant XXXX , als Sie geflüchtet sind, tätig?
BF: Der Kommandant hat gekämpft. Alle waren verstreut und haben gekämpft.
R: Was waren die Aufgaben des Kommandanten XXXX , als Sie aus Afghanistan geflüchtet sind.
BF: Er hat kommandiert, er ist ein Kommandant.
R: Kommandant von was?
BF: Er war der Kommandant der Soldaten der Stadt.
R: Welcher Stadt?
BF: Von XXXX .
R: Hat der Kommandant XXXX in der Funktion eines ehemaligen Mujaheddinkommandanten seine Privatarmee gehabt bzw. in dieser Funktion fungiert, als Sie geflüchtet sind oder war er damals Kommandant für eine staatliche Institution oder Einrichtung?
BF: Als ich hierhergekommen bin, war er Kommandant. Die Leute sagten, dass er damals sehr viele Leute hatte und aus diesem Grund, Kommandant geworden ist.
R: Fragewiederholung.
BF: Er hat für die Regierung gearbeitet und er hatte seine Privatarmee, beides.
R: Woher wissen Sie das, dass er eine Privatarmee hatte?
BF: Seine Leibwächter waren in Zivil, sie waren nicht uniformiert.
R: Hat der Kommandant selbst eine Polizeiunform getragen?
BF: Es hat keinen Unterschied gemacht, ob er eine Uniform hatte oder nicht.
R: Ich wollte wissen, ob er eine Uniform hatte oder nicht.
BF: Nein, er hatte keine Uniform.
R: Und seine Leibwächter?
BF: Sie haben alles, was sie wollten angezogen, sie trugen alles, was sie wollten.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass seine Leibwächter in Zivil waren, sie waren nicht uniformiert. Jetzt frage ich sie nochmal, ob die Leibwächter eine Uniform getragen haben. Jetzt sagen Sie, sie haben alles angezogen, was sie wollten!
BF: Sie trugen Uniformen, sie haben alles gemacht, was sie wollten, sie hatten selbst Kontakt bis zu XXXX .
R: Wer ist XXXX ?
BF: Mein nennt ihn " XXXX ", ich dachte, Sie kennen ihn?
R: Warum sagen Sie zuerst, dass die Leibwächter in Zivil gewesen wären?
BF: Es macht für sie keinen Unterschied, einmal tragen sie Zivilkleider und einmal Uniformen der afghanischen Nationalarmee.
R: Warum sagen Sie zuerst, dass sie in Zivil gewesen sind?
BF: Ich habe gesagt, dass sie anziehen können, was sie wollen.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie, während Ihrer Anhaltung, nicht "getanzt" hätten, weil sie das nicht gewollt hätten und Sie einmal geschlagen worden wären, weil sie das nicht gemacht hätten. Hat es darüber hinaus, außerdem, dass Sie geschlagen wurden, noch irgendwelche Maßnahmen, Handlungen bzw. Sanktionen gegen Sie gegeben?
BF: Nein, davor sagte er mir nur, dass ich das "Tanzen" vom "Lehrer" lernen soll. Alles, was mir der "Lehrer" sagt, soll ich machen.
R: Das war vor dem Zeitpunkt, als Sie geschlagen worden sind. Hat es nachher, nachdem Sie geschlagen worden sind, noch irgendwelche Sanktionen, Handlungen oder dergleichen gegen Sie gegeben?
BF: Nachdem wir von Kunduz zurückgekehrt sind, kam ein Leibwächter zum Kommandanten und erzählte ihm, dass 3 seiner Männer von der afghanischen Nationalarmee angehalten worden sind. Daraufhin fuhr der Kommandant in die Stadt.
R: Fragewiederholung.
BF: Ich war sehr verletzt und er hatte nicht die Möglichkeit mich zu bestrafen, weil er nicht die Zeit hatte.
R: Warum hatte er nicht die Zeit?
BF: Ein Mann des Kommandanten hat bereits auf den Kommandanten gewartet, als er aus dem Auto gestiegen ist, daraufhin fuhr der Kommandant in die Stadt.
R: Danach haben Sie den Kommandanten nicht mehr gesehen?
BF: Er fuhr zum Bazar, dort tötete er 3 Soldaten. Danach habe ich ihn wiedergesehen.
R: Hat es irgendwelche Sanktionen, Handlungen oder dergleichen danach gegeben?
BF: Der "Lehrer" hat mir das "Tanzen" beigebracht, die Bodyguards sagten mir, ich muss das lernen.
R: Hat er Ihnen das "Tanzen" beigebracht?
BF: Er sagte mir, ich solle es lernen. Ich war gezwungen "ja" zu sagen.
R: Hat er Ihnen das "Tanzen" beigebracht?
BF: Nein, ich habe es nicht gelernt, weil ich es nicht wolle. Einmal sagte ich, dass ich das nicht will und ich nach Hause gehen möchte. Dann zeigte er mir seine Waffe und sagte er mir, dass er mich mit 2, 3 Schüssen töten wird.
R: Sind Sie jemals sexuell missbraucht worden?
BF: Nein. In Kunduz hätten sie vermutlich "etwas Schlechtes" mit mir gemacht.
R: Wann meinen Sie, wenn Sie von Kunduz sprechen?
BF: In den 2 Tagen, als sie wollten, dass ich bei der Feier "tanze".
R: Hat es sonst irgendwelche Übergriffe gegen Sie gegeben?
BF: Nein, ich bin geschlagen worden und dann sind wir zurückgekehrt. Der Kommandant sagte mir, dass wenn wir zurück sind, werde ich noch eine Strafe von ihm bekommen.
R: Sind Sie jemals am Körper berührt worden?
BF: Nein.
R: Wie heißt die Hauptstadt in Baghlan?
BF: XXXX .
SV: Ist der Regierungssitz in der XXXX XXXX auch dort?
BF: Nein, es befindet sich in Pol-e Khumri. Ich weiß nicht genau, was man dazu sagt, aber es befindet sich in Pol-e Khumri.
R: Haben Sie sonstige Problem noch in Afghanistan gehabt, außer den von Ihnen geschilderten?
BF: Nein, das waren meine Probleme in Afghanistan.
R an BFV: Wollen Sie noch etwas vom BF wissen?
BFV: Ausführungen zum Thema "Funktion des Kommandanten". Ich verweise auf meine Ausführungen zu den Jahreszeiten in Bezug auf die einfachsten Verhältnisse, aus denen der Minderjährige stammt. Es ist ihm vielfach die Bedeutung der Fragen und Wort nicht klar bzw. hatten die Inhalte, in seinem damaligen kindlichen Alter, keine Bedeutung.
Thema Städte und geographische Gegebenheiten: Auch hier verweise ich auf die mangelhafte Bildung des Minderjährigen.
Zur Frage der sexuellen Übergriffe: Selbst wenn der Minderjährige angibt, das keine direkten Übergriffe auf ihn stattgefunden hätten, ist offenkundig, dass diese vorgesehen waren.
R: Sind Sie einverstanden, dass Nachforschungen in Afghanistan, unter Wahrung Ihrer Anonymität, getätigt werden, falls es bei der Gutachtenerstellung mit dem den SV zu Grunde liegenden Material nicht das Ausreichen gefunden werden könnte?
BF: Ich bin einverstanden. Ich würde gerne noch etwas sagen. Diese Leute haben in ganz Afghanistan Kontakte. Selbst die Regierung "gehört ihnen", sie können machen, was sie wollen. Er kann einfach so 3 Soldaten umbringen und 20 Tage später, kommt er zurück und lebt sein Leben weiter. Man kann gegen diese Leute nichts anrichten.
R: Können Sie die Namen der Großväter, mütterlicherseits und väterlicherseits angeben?
BF: Großvater väterlicherseits: XXXX , mütterlicherseits: XXXX .
R: Wie heißen Ihre Onkeln mütterlicherseits und väterlicherseits?
BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits namens: XXXX , der lebt in Baghlan. Ich habe 4 Onkeln mütterlicherseits: Einer lebt in Österreich, er heißt XXXX . Die 3 anderen Onkeln mütterlicherseits leben in Baghlan, namens: XXXX , XXXX und XXXX .
R: Lebt der Onkel väterlicherseits in Baghlan, an der Adresse, an der Ihre Eltern wohnen bzw. gewohnt haben?
BF: Damals hat er noch dort gelebt, jetzt weiß ich es nicht.
R: Was würden Sie denn befürchten - nach dem Sie subsidiären Schutz haben - theoretisch, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten?
R: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren, würden sie mich nicht am Leben lasse, weil ich die Wahrheit über sie kenne und die Leute erfahren, dass ich für diesen Zeitraum bei ihnen war, könnte ich aus dieser Scham nicht leben.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[ ]"
11. Die Nachforschungen durch einen Sachverständigen für Afghanistan im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vom XXXX haben folgendes ergeben:
Die Angaben des BF zu dessen Identität entsprechen weitgehend der familiären Zusammensetzung und stimmen mit der Herkunft des BF überein. Der BF hat mehrere Brüder.
Weder der Vater noch die Nachbarn des BF haben die Version des BF, dass er mit dem Kommandanten XXXX (K.K.) Schwierigkeiten gehabt hätte und er von ihm entführt worden sei, bestätigt. Die Nachbarn des BF haben angegeben, dass der Vater den BF ins Ausland geschickt habe. Dafür habe sein Vater sein Grundstück gepfändet und mit diesem Geld die Reise des BF finanziert. Der Vater des BF habe gegenüber seinen Mitarbeitern behauptet, dass er von der Ausreise seines Sohnes vorher nichts gewusst habe. Nachdem der Cousin des BF im XXXX ein Foto des BF dessen Vater gezeigt habe, habe der Vater realisiert, dass sich sein Sohn im Ausland befinden würde.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF wurde ausgeführt, dass der Vater des BF mit keinem Wort erwähnt habe, dass sein Sohn mit irgendwelchen Problemen mit dem K.K. verwickelt gewesen sei. Die Nachbarn des BF seien wiederholt von seinen Mitarbeitern aufgesucht worden und hätten wiederholt bestätigt, dass weder der BF noch der Vater des BF mit K.K. oder anderen Personen in Schwierigkeiten geraten seien. Wäre der BF mit dem K.K. tatsächlich in Schwierigkeiten geraten und K.K. durch den BF geschädigt worden, hätte K.K. den Vater und die Brüder des BF aufgesucht und diesen Schwierigkeiten gemacht. Der Vater des BF habe mit keinem Wort erwähnt, dass er und seine Söhne mit K.K. Probleme bekommen hätte.
Unter der Annahme, dass eine Person vor einem Kommandanten flüchtet, welcher ihn als Lustknabe haben wolle, wird diese Person oder dessen Familie nicht weiter verfolgt. Eine Entführung, Missbrauch oder Weigerung als Lustknabe zu arbeiten, führe nicht dazu, dass diese Person oder seine Familie weiter verfolgt werden würde. Eine Entführung, Missbrauch oder Weigerung als Lustknabe zu arbeiten, würde nicht dazu führen, dass diese Personen von dem Kommandanten weiter verfolgt und gesucht werden würden, wenn sie über 16 Jahre alt seien. Wenn die Lustknaben unter 16 Jahre alt sein würden und sich ihre Familien gegenüber den Kommandanten nicht verteidigen könnten, könnten diese Kinder wieder vom Kommandanten zurückgebracht werden. Erst wenn ein Lustknabe vom Kommandanten weglaufe und zur Polizei gehen würde, ihn wegen Missbrauchs anzeigen würde, könnte dieser unter Umständen vom jeweiligen Kommandanten verfolgt werden, wenn ein Kommandant deswegen strafrechtlich verfolgt werden würde. In einem solchen Fall würde der Kommandant auch die Familie des BF nicht in Ruhe lassen.
Ab dem 18. Lebensalter würde ein Lustknabe mit Bartwuchs für einen Kommandanten nicht mehr attraktiv sein. Der Kommandant würde einen Lustknaben ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr dazu zwingen beim Kommandanten zu bleiben. Ein Kommandant, wie K.K, der Lustknaben unterhalte, suche sich neue Lustknaben im Alter von ca. 9 und 16 Jahren.
Das Verbleiben von jungen Männern als Lustknabe bei ihren Herren, die über 18 Jahre alt seien, habe damit zu tun, dass diese Menschen in der Gesellschaft als ehemalige Lustknaben geächtet wären und keine Zukunftsperspektive haben würden. Diese Personen verbleiben freiwillig als Diener und Bodyguards bei deren Herren.
Hinsichtlich des K.K. wurde ausgeführt, dass dieser mehrere Lustknaben unterhält. Er selbst sei Polizeichef in XXXX gewesen ist. Er sei mit der Nationalarmee in Konflikt gekommen, sodass er einmal in einem bewaffneten Streit mehrere Soldaten getötet hat. Da er in der Regierung mächtige Freunde habe, könne er von der Behörde nicht belangt werden.
Die Lustknaben seien spätestens mit dem 18. Lebensjahr für diese Herren nicht mehr attraktiv und würden sich wieder neue Lustknaben suchen. Der BF habe K.K. nicht geschädigt und sei mit dem BF nicht in Schwierigkeiten geraten. Unter der Annahme, dass der BF als Lustknabe vor K.K. weggelaufen wäre, würde deshalb keine Feindschaft und Verfolgungsgefahr bestehen.
Die Familie des BF, seine Eltern und zwei Brüder des BF würden an der vom BF angegeben Adresse in XXXX leben. Der BF habe die von ihm genannte Schule besucht. Es habe nicht herausgefunden werden könne, mit welchem Alter der BF die Schule verlassen habe. Die Angaben des BF betreffend die Fragen der Jahreszeiten seinen nicht authentisch, als jeder Afghane, besonders Schüler der ersten Klasse, mit den Jahreszeiten vertraut wäre. In Afghanistan gebe es vier unterschiedliche Jahreszeiten, die jedem Afghanen bewusst seien.
K.K. sei ein mächtiger ehemaliger Mujaheddin-Kommandant, der in der Regierung Verbündete habe. Er unterhalte mehrere Lustknaben. Von einer Entführung des BF durch den K.K. wisse niemand. Wenn ein junger Mensch von einem Kommandanten entführt werden würde, würde dieser Umstand allen in der Heimatadresse lebenden Personen bekannt.
Die Angaben des BF, dass K.K. den BF zuerst als Lustknabe ausbilden und ihn sexuell missbrauchen habe wollen, entspreche dem Alltag in Afghanistan. Dieser Umstand sei jedem Afghanen aus den traditionellen Gebieten bekannt, ohne dass diese als Lustknaben angehalten werden würden.
Gutachten des Sachverständigen betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in XXXX :
"Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX sei derzeit sehr prekär und die Taliban würden fast die Hälfte der Provinz XXXX kontrollieren, wo die Paschtunen wohnen würden. Die weiteren Gebiete würden immer wieder von diesen angegriffen, dabei würden hunderte Zivilisten getötet. Inzwischen seien tausende Menschen aufgrund dieser Situation zu internen Flüchtlingen geworden.
Das Zentrum von XXXX , eine ehemalige Industriestadt, sei in den letzten Monaten von den Taliban mit Raketen von einer Entfernung von ca. 300 Meter angegriffen worden. Die Einwohner dieser Stadt würden sich in einer Art "Belagerungszustand" befinden. Die Hauptwege nach XXXX , die über XXXX führen würden, würden von den Taliban verunsichert und es komme immer wieder vor, dass die Linienbusse und Taxis aufgehalten und bestimmte Personen mitgenommen und getötet werden würden. Die Reisenden nach XXXX und XXXX würden versuchen, bis 15 Uhr Ortszeit, die Straßen in der Gegend von XXXX zu passieren, sonst würden diese Verbindungswege ab Nachmittag unter der Kontrolle der Taliban stehen. Die Armee und Polizei, die auf diesen Wegen tagsüber patrollieren würden, würden sich vor dem Einbruch der Dunkelheit in ihre Posten zurück ziehen, damit sie von den Taliban nicht erwischt werden würden.
Versorgungslage:
Nach Angaben der deutschen Botschaft in Kabul gegenüber einem BBC-Journalisten am XXXX , hätten heuer mehr als 80tausend Afghanen, die meisten davon junge Menschen, das Land verlassen und sich auf den Weg in ein sicheres Land gemacht. Die meisten dieser Personen würden nicht nur wegen der Sicherheitslage, sondern auch wegen der schlechten Wirtschaftssituation im Lande flüchten. Derzeit seien mehr als 60 Prozent der jungen Leute in Afghanistan arbeitslos und es bestehe auch keine Aussicht, dass die Lage sich in naher Zukunft bessern könnte. Betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage wolle der SV auf folgende Internetquellen hinweisen und anmerken, dass er Ende August dieses Jahres in Afghanistan gewesen sei und die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage selber in Erfahrung bringen habe können (siehe Beilage 3)."
12. Mit Schreiben vom XXXX wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten des Sachverständigen, Länderdokumentation Afghanistan) zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist von 10 Tagen zu schriftlichen Stellungnahem eingeräumt.
13. Die Vertreterin des BF führte im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs im Wesentlichen aus, dass der Vater des BF nicht die volle Wahrheit gesagt haben könnte und als offensichtliche Erklärung dafür nur die Angst vor dem mächtigen Kommandanten XXXX, wie im Gutachten bestätigt, dafür in Betracht käme. Dass die Situation prekär sei, beweise auch die im Gutachten festgestellte Tatsache, dass Nachforschungen hinsichtlich der weiteren erwähnten Kommandanten zu gefährlich seien. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe sowohl der Vater als auch die Nachbarn Misstrauen gegen die Hilfspersonen des Gutachters, welche diese zu Hause aufgesucht und aus Sicherheitsgründen diese Antworten gegeben hätten.
Alle älteren Söhne der Familie würden sich außerhalb von Afghanistan befinden. Habibullah (in der VH irrtümlich Atibullah) und Osman seinen beide noch sehr jung, um als Tanzknaben missbraucht zu werden. Die ca. 12 und 8 bis 9 Jahre alten Obaidullah und Assiullah seinen im Gutachten nicht erwähnt worden. Man könne daher davon ausgehen, dass weder der Vater noch die Nachbarn diese Geschwister des BF erwähnt habe.
Es liege auf der Hand, dass sowohl der Vater als auch die Nachbarn aus Angst vor dem K.K. jegliche Schwierigkeiten und daher auch die Entführung des BF verneinen würden. Zur Zeit der Entführung und Flucht des BF vor dem Kommandanten sei der BF 16 Jahre alt gewesen. Daher würde dieser in die im Gutachten erwähnte Risikogruppe fallen und wieder vom Kommandanten zurückgebracht werden können. Aus diesem Grunde sei die Flucht (im Frühling 2013) erfolgt. Damals sei der BF noch 15 Jahre alt gewesen und im November 2013 16 Jahre alt geworden. Im Gutachten würde erklärt, dass Tanzknaben ab 16 Jahren nicht mehr interessant für ihre Herren seien. Dies würde jedoch durch dem den Bericht beigelegten Gutachten widerlegt. Dieser würde von einem 22-jährigen Lustknaben erzählen, welcher jünger aussehen würde. Es gehe nicht um das Alter, sondern das Aussehen des Lust bzw. Tanzknaben.
Wie aus dem Gutachten hervorgehe, würde ein Lustknabe (Tanzknabe, Bacha Bazi) der vor dem Kommandanten fliehe und ihn bei der Polizei anzeigen würde, vom Kommandanten verfolgt werden. Sowohl der/die Nachbar/n als auch der Vater hätten ganz offensichtlich Angst, dass die Entführung des BF als Tanzknabe publik werden könne. Sie hätten keine Garantien oder Sicherheiten gehabt, dass die Gutachter durch das BVwG beauftragt worden wären und nichts weitergeleitet werden würde bzw. hätten aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit geglaubt, dass es so gewesen sei. Der Vater des BF verfüge über einen niedrigen Bildungsstand, über die Nachbarn könne der BF nichts sagen. Daher werde er wohl auch Ausweise, welche die Gutachter vorgezeigt haben mögen nicht lesen können und selbst wenn, diesen nicht vertraut haben.
Da im Gutachten bestätigt werde, dass K.K. im Falle einer Anzeige die Familie des BF nicht in Ruhe lasse, erscheine die Angst des Vaters und der Nachbarn um ihr Leben einleuchtend, nachvollziehbar und so weitgehend, dass unrichtige Auskünfte gegeben worden seien. Das Gutachten bestätige, dass K.K. tatsächlich ein mächtiger Kommandant gewesen sei und mehrere Lustknaben unterhalten habe. Ebenso werde bestätigt, dass er Polizeichef in XXXX gewesen sei und Freunde in der Regierung habe.
Der Gutachter befinde, dass der BF mit dem Kommandanten nicht in Schwierigkeiten geraten sei. Dies sei allerdings insofern nicht richtig, da der BF den Kommandanten nicht als Lustknabe zur Verfügung stehen habe wollen und vor ihm geflüchtet sei. Er habe sich geweigert als Lustknabe zu tanzen und werde diese Weigerung den mächtigen Kommandanten auch verärgert haben. Dem Gutachten könne daher nicht gefolgt werden, wenn dieses befinde, dass keine Feindschaft und Verfolgungsgrund entstanden sei. Wenn dies so wäre, würde es keinen Missbrauch durch Lustknaben geben, da sie sich alle weigern könnten. Dies sei aber nicht der Fall, Knaben würden gezwungen und wer sich diesem Zwang widersetze müsse mit negativen Folgen rechnen. Da auch das Halten von Lustknaben, das auch prestigeträchtig sei, durch mächtige und einflussreiche Personen in den Medien negativ angeprangert werde, sei davon auszugehen, dass dieser Missbrauch durch Zwang erfolge. Dies sei auch dem beigelegten Gutachten des BF zu entnehmen. Das Gutachten, dass ein Tanzbursche, der sich seinem Entführer bzw. "Besitzer" entziehe, habe keine Konsequenzen zu befürchten, sei daher nicht schlüssig.
Aus dem den Gutachten beigelegten Bericht sei zu entnehmen, dass, wenn überhaupt einmal gegen das System der Bacha Bazi vorgegangen werde, es meistens nur Knaben treffen würde, nie ihre Peiniger.
Allein die Auszüge aus den dem Gutachten beigelegten Berichten lasse die Angst des Vaters sowie auch der Nachbarn nachvollziehbar erscheinen, möglicherweise nicht die Wahrheit über die Geschehnisse mit dem BF gesagt zu haben. Nicht nur aus Angst die Sache könne publik werden, sondern auch aus Angst vor den Konsequenzen des mächtigen Kommandanten. Auch deshalb würden sich wohl keine Söhne des Vaters des BF im "Bacha Bazi fähigen" Alter in Afghanistan befinden. Der BF würde angeben, dass der Vater sowie die Nachbarn aus Angst vor dem Kommandanten nicht die Wahrheit erzählt hätten.
Die Vertreterin verwies auf den in der Beschwerde übersandten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Bacha Bazhi aus dem Jahre 2013, dem Jahr, indem der BF aus Afghanistan geflüchtet sei. Aus diesem Bericht als auch aus dem Gutachten gehe hervor, dass ehemalige Bacha Bazi in der Gesellschaft geächtet wären und keine Lebensperspektiven mehr haben würden, sodass ihnen nichts übrig bleiben würde als weiterhin ihren Herren zu dienen, womit sie sich in einer sklavenähnlichen Lage befinden würden.
14. Am XXXX wurden der Vertreterin des BF die aktuellen Länderinformationsblätter zu Afghanistan mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen eingeräumt. Die Frist ist bis dato fruchtlos vertrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Lage in Afghanistan wird auf die im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen und die daraus getroffenen entscheidungsrelevanten Feststellungen einschließlich des von der Vertreterin eingebrachten Berichtes der Schweizerische Flüchtlingshilfe zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, in der Fassung vom 19./29.12.2016):
Verfassung:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung:
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen:
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien:
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien – ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös – wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).
Sicherheitslage:
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.07.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Rebellengruppen:
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive:
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida:
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk:
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Drogenanbau:
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer:
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).
Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Behandlung nach Rückkehr:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Ethnische Minderheiten:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.01.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32,5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.01.2015), wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.06.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.06.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.01.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.06.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.04.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.07.2015).
Hazara:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.01.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 02.03.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an – in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.06.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.09.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.01.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.07.2015).
Religionsfreiheit:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11.2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.04.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichteten, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.09.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen, und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.04.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 06.11.2015; vgl. AA 02.03.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.03.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.05.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikhs, Hindus und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.05.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.03.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.05.2012).
Schiiten:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.04.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.04.2015; vgl. FH 28.04.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.07.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.09.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 05.09.2013; vgl. AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.06.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.07.2014; vgl. CRS 12.01.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.06.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
"Bacha Bazi. Bacha Bazi bedeutet Knabenspiel. Reiche Männer halten sich dabei Jungen im Alter zwischen elf und 16 Jahren, die als Frauen verkleidet an Festen tanzen. In vielen Fällen kommt es zu sexuellem Missbrauch. Der Bacha Bazi, der Knabenspieler, trägt so seine finanzielle Macht zur Schau. Wenn sein Tanzknabe schön ist oder gut tanzt, steigt sein Ansehen umso mehr. Die Bachis, so der Name der tanzenden Jungen, sind Eigentum ihrer Herren. Sie gehören mächtigen Kriegsfürsten, lokalen Polizeichefs oder reichen Geschäftsmännern. Vor allem Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sollen in den Missbrauch involviert sein. Meist stammen die Jungen aus armen Familien, werden als Waisen von der Straße geholt oder entführt. Straßenkinder sind besonders gefährdet, Opfer zu werden. Die Knaben haben kaum die Möglichkeit, ihre Herren zu verlassen. Es gibt Berichte über Bachis, welche von ihren Herren beim Versuch, sie zu verlassen, umgebracht wurden.
Der Knabentanz wird seit Jahrhunderten praktiziert. Die Sozialwissenschaftlerin Ingeborg Baldauf sah nach einer Untersuchung in den siebziger Jahren in Afghanistan die Gründe für die Knabenliebe in der strikten Geschlechtertrennung und dem geringen Wert der Mädchen in der patriarchalisch islamischen Gesellschaft. Vor dem Krieg gegen die Sowjetunion war es üblich, dass der Vater eines Tanzknaben um sein Einverständnis gefragt werden musste. Im Krieg jedoch wurden viele Jungen entführt, die Mudschaheddin-Kämpfer nahmen sich ihre Bachis mit Gewalt, und Knabentanz entwickelte sich zu einem beliebten Zeitvertreib für Kämpfer, die ihre Familien über Monate nicht zu Gesicht bekamen.
Die Knabentänze waren vor allem im Norden Afghanistans im Einflussgebiet tadschikischer uns usbekischer Warlords verbreitet. Inzwischen werden auch in südlichen Regionen und in Kabul Tanzknaben gehalten.
Zunahme sexueller Gewalt gegen Kinder. Es gibt keine statistischen Erhebungen zum Vorkommen von Bacha Bazi. Verschiedene Organisationen wie UNICEF haben darauf hingewiesen, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder zugenommen hat. Auch die Afghanistan Independent Human Rights Commission äußerte sich besorgt über die Zunahme sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Stigmatisierung. Sobald bei den Tanzknaben der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (Bacha Bereesh – Junge ohne Bart) aus. Die Zeit als Bachi hinterlässt bei vielen schwere seelische Schäden. Das Stigma, einmal ein Tanzknabe gewesen zu sein, ist eine lebenslange Bürde. Kaum jemand wird einem Mann, der als Junge missbraucht wurde, eine Frau zur Heirat geben. Im besten Fall werden diese Männer mit älteren Frauen verheiratet, die keine Jungfrauen mehr sind und kaum Chancen hätten, einen Ehemann zu finden. Viele verlassen daher ihre Gemeinden und Familien für immer. Die traumatisierten Jungen landen auf der Straße und stürzen ab. Sie werden oft drogensüchtig und schlagen sich als Bettler, Stricher oder Auftragstänzer durch. Bei einigen wenigen Jungen hält die Beziehung zu ihrem Herren ein Leben lang. Sie arbeiten weiterhin für ihren Herren oder werden mit einer deren Töchter verheiratet.
Tabuisierung. Radhika Coomaraswamy, UN-Sonderbeauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten, weist darauf hin, dass Bacha Bazi zwar nie geleugnet, aber auch nicht darüber gesprochen werde. Sexueller Missbrauch wird tabuisiert und die Familien der Opfer schweigen aus Scharm.
Verbot unter den Taliban. Unter der Taliban-Herrschaft war Bacha Bazi verboten. In den schriftlichen Verhaltensregeln für ihre Kämpfer halten die Taliban bis heute fest, dass sie keine Jungen ohne Bart in ihre Quartiere mitnehmen dürfen. Das dürfte wohl weniger auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch abzielen, sondern auf das Verbot von Homosexualität, die während des Talibanregimes mit dem Tode bestraft wurde.
Straffreiheit für die Täter. Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist in Afghanistan weit verbreitet. Doch in den wenigsten Fällen kommt es zu einer Anzeige. Das Vertrauen in das Justizsystem ist gering. Die Durchsetzungskraft der Justiz ist beschränkt und die Täter bleiben meistens straffrei. Zudem ist das Bewusstsein wenig ausgeprägt, dass sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist. Opfer aber auch Zeugen sexueller Gewalt werden nicht geschützt. Angst vor weiteren Übergriffen oder vor Vergeltungsmaßnahmen ist meist der Hauptgrund dafür, dass Täter nicht angezeigt werden.
Da die Besitzer der Knaben einflussreiche Männer sind, werden sie in der Regel aufgrund ihrer Macht nicht strafrechtlich verfolgt. Zudem sind die verantwortlichen Behörden vielfach selbst in Bacha Bazi involviert. So rekrutieren die afghanischen Sicherheitsdienste weiterhin minderjährige Jungen unter anderem auch für sexuelle Zwecke.
Sexueller Missbrauch von Kindern ist nicht explizit als Straftat definiert, sondern fällt unter den Artikel 427 des Strafgesetzbuches (1976). Darin ist die Bestrafung für außerehelichen Geschlechtsverkehr und Päderastie festgelegt. Die Bestrafung beläuft sich auf fünf bis 15 Jahre Haft.
Verurteilung der Opfer. Wenn überhaupt einmal gegen Bacha Bazi vorgegangen wird, dann trifft es meistens nur die Knaben. Die minderjährigen Opfer sexueller Gewalt werden verhaftet und beschuldigt, außerehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben. Einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommission zufolge, verbüßen zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruchs. Keiner von ihnen ist älter als dreizehn Jahre. Human Rights Watch forderte im Februar 2013 die afghanische Regierung dazu auf, sexuell missbrauchte Kinder nicht auch noch strafrechtlich zu verfolgen. Die Organisation verwies dabei auf verschiedene Fälle, bei denen sexuell missbrauchte Kinder wegen moralischem Fehlverhalten zu Haftstrafen verurteilt wurden. Human Right Watch fordert, dass die afghanische Regierung Kinder schützt und nicht kriminalisiert, darunter auch die Jungen, die als Bachi missbraucht werden.
Dokumentation von Bacha Bazi. Im Jahresbericht 2009 machte das US Department of State zum ersten Mal auf den sexuellen Missbrauch von Jungen aufmerksam. Auch UNHCR stellt in den letzten Guidelines zum Schutzbedarf von afghanischen Asylsuchenden fest, dass Bacha Bazi in der Gesellschaft vor allem im Norden Afghanistans eine gewisse Akzeptanz hat und von den lokalen Behörden toleriert wird. UNHCR weist darauf hin, dass Jungen oft aufgrund von Armut und Gewalt Opfer von Bacha Bazi werden. Einige sind gerade mal zehn Jahre alt. Sie müssen als Opfer und Überlebende von sexueller Gewalt gesehen werden und nicht als Personen, die ihre sexuellen Präferenzen ausleben. Die UN-Kinderschutzbeauftragte Radhika Coomaraswamy thematisierte im Februar 2010 Bacha Bazi vor den Vereinten Nationen (UN). Darauf erarbeitete die afghanische Regierung mit den UN einen Aktionsplan, um zu verhindern, dass Minderjährige für die Sicherheitsdienste rekrutiert werden und dort der permanenten Gefahr von sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind.
Der afghanische Journalist Najubullah Quraishi erstellte 2010 einen viel beachteten Dokumentafilm über die Tanzknaben in Afghanistan. 2011 wies BCC in einer Dokumentation auf die Zunahme von Bacha Bazi hin."
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der ledige BF ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Der BF hat bei der Antragstellung auf internationalen Schutz angegeben 16 oder 16,5 Jahre alt zu sein. Er stammt aus einer Stadt in der Provinz XXXX in Afghanistan. Der BF besuchte 6 Jahre die Schule und seine Familie lebt von der Tätigkeit seines Vaters als LKW-Fahrer. Seine Eltern und ein Großteil seiner Geschwister leben noch in Afghanistan, ebenso mehrere Onkel und Tanten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vom Kommandanten der Polizei der Heimatstadt (ALP) des BF kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan entführt und sodann 20 Tage festgehalten wurde, um diesem als "Tanzjunge" zur Verfügung zu stehen.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Verfolgung durch diesen Kommandanten oder die Behörden ausgesetzt ist.
Das BVwG hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und den erstellten Gutachten Beweis erhoben:
2.1. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholte Gutachten vom XXXX zur Altersschätzung wird als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und des vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Vertreterin des BF ist den Länderberichten nicht entgegengetreten bzw. hat diese selbst vorgelegt.
Hingegen trat diese dem Ergebnis des von einem landeskundigen Sachverständigen erstellten Gutachtens bzw. Expertise, welches vom BVwG in Auftrag gegebenen wurde, inhaltlich entgegen. Einleitend kann selbst im Hinblick der in den Raum gestellten Behauptung, dass der Vater und die Nachbarn des BF aus Angst (vor dem in die Praxis des Bacha Bazi involvierten Kommandanten bzw. Behörden) die an sie im Rahmen der Recherche gestellten Fragen falsch beantwortet und das Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht bestätigt hätten, davon ausgegangen werden, dass das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig zu betrachten ist.
2.3. Das erkennende BVwG geht insbesondere aufgrund des sich in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vom BF persönlich gemachten Eindrucks sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes und des Ergebnisses des vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachtens davon aus.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Es ist abgesehen von den Rechercheergebnissen nicht plausibel, dass der BF kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von 16 bzw. 16,5 Jahren zum Zweck des "Bacha Bazi" von einem Kommandanten der örtlichen Polizei entführt worden ist, zumal der BF nach dem Foto anlässlich seiner Antragstellung am XXXX sowie dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX bereits über Bartwuchs verfügte. Nach einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX über die Praxis des "Baccha Baazi (tanzende Jungs)" [a-8340] sind Jungen im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren davon betroffen und gelingt es nur sehr wenigen Bacchis ihre Herren noch vor der Pubertät zu verlassen. Sobald der Bartwuchs einsetzt tauscht ihr Besitzer die tanzenden Jungen gegen jüngere Knaben aus. Demnach sind Jungen ab der Pubertät für die Praxis des "Baccha Baazi" nicht mehr von Interesse. Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11.03.2013 zu "Afghanistan:
Bacha Bazi", wonach davon Jungen im Alter zwischen 11 und 16 Jahren betroffen sind und diese sobald bei ihnen der Bartwuchs einsetzt gegen jüngere ausgetauscht werden. Es ist daher -vor dem Hintergrund der genannten Berichte- im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sich der BF offensichtlich bereits anlässlich seiner Antragstellung in der Pubertät befand (vgl. dazu auch das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wonach beim BF die sexuelle Reifeentwicklung vollständig abgeschlossen war)- nicht glaubhaft, dass der BF kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan von einem Kommandanten zwecks "Bacha Bazi" entführt worden sein soll. Insofern ist auch der von der Vertreterin des BF angeführte Umstand, dass aus einem Bericht hervorgeht, dass auch schon einmal ein 22-jähriger ein "Lustknabe" gewesen ist, irrelevant, als der BF auf Grund seines entsprechenden Bartwuches nicht mehr als Lustknabe in Betracht kommen würde, als dieser offenbar älter in Erscheinung tritt, als der im Bericht beschriebene 22-jährige.
Unabhängig davon erscheint das in der Verhandlung geschilderte Vorbringen des BF nicht glaubwürdig, als dieser einerseits ausführt vom Kommandanten nach dessen Weigerung das Tanzen zu erlernen so geschlagen worden zu sein, dass er schwere Verletzungen davon getragen hätte, während er andererseits schon zwei Tage später während Kampfhandlungen mit einem Sprung über die Mauer vor seinen Entführern fliehen und davon laufen hätte können. Ebenso wenig entspricht der Umstand, dass der blutüberströmte BF in der Folge der Auseinandersetzung mit den Kommandanten seine Wunden lediglich mit einigen Lappen gereinigt haben will, ohne von einem Arzt behandelt worden zu sein, jeglicher Lebenserfahrung als es unter derartigen Umständen nicht damit abgetan gewesen wäre und er Gefahr gelaufen wäre ernsthafte medizinische Probleme zu bekommen.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich überdies im Zusammenhang mit der geschilderten Kampfhandlung dahingehend, dass der BF vor dem Bundesasylamt noch schilderte, dass der Kommandant vor seiner Flucht aus der Stadt in sein Haus zurückgekehrt sei und die anderen anwesenden Personen gewarnt hätte sich vorzubereiten, als die Armee sie jeder Zeit angreifen könnte, worauf jeder die Flucht ergriffen hätte, während er in der Verhandlung vor dem BVwG es so darstellte, dass nach der entsprechenden Warnung die Nationalarmee von allen Richtungen gekommen sei, danach gekämpft worden und erst im Zuge dessen jeder in eine andere Richtung geflohen sei. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, wiederholte der BF ohne den Widerspruch aufzuklären, dass der Kommandant nach seiner Rückkehr eine Warnung an seine Männer ausgesprochen habe, dass diese sich vorbereiten sollten, weil die afghanische Armee angreifen würde.
Unstimmigkeiten ergeben sich überdies auch in Zusammenhang mit der Beschreibung der Leibwächter des Kommandanten, als dieser auf Grund deren ziviler Kleidung bzw. des nicht Tragens einer Uniform davon ausging, dass sich der Kommandant eine Privatarmee halten würde. In der Folge führte der BF in Widerspruch dazu an, dass diese Uniformen getragen hätten, als diese gemacht hätten, was sie gewollt hätten. Auf entsprechenden Vorhalt gab der BF ohne den Widerspruch aufzuklären in der Folge an, dass es für diese keinen Unterschied machen würde, als sie einmal Zivilkleider und ein anderes Mal Uniformen der afghanischen Nationalarmee tragen würden.
Ungereimtheiten ergeben sich überdies hinsichtlich des Kontaktes des BF zum Kommandanten, als dieser in der Verhandlung auf ausdrückliche Frage ausführte, dass dieser mit dem BF nicht gesprochen habe, sondern er sie vielmehr lediglich angesehen habe und weitergegangen sei. In Widerspruch dazu führte der BF an anderer Stelle aus, dass der Kommandant zu ihm gekommen sei und von ihm habe wissen wollen, wieso er nicht "tanzen" wolle und der BF ihm gesagt habe, dass er dies nicht wolle. Daraufhin sei der BF geschlagen worden und habe der Kommandant zu ihm gesagt, dass er den BF noch viel schlimmer bestrafen würde, wenn er nicht dies machen würde, was er ihm sage. Er würde ihn nicht nur schlagen, sondern umbringen.
Hinzu kommt, dass er anlässlich seiner Erstbefragung angegeben hat, vom Jahr XXXX bis XXXX die Schule besucht zu haben, wohingegen er im Rahmen seiner Fluchtgründe vor dem Bundesamt am XXXX ausführte, die Schule 6 Jahre besucht und vor einem Jahr verlassen zu haben sowie dass er im Alter von 7 Jahren in die Schule eingetreten sei. Daraus ergibt sich, dass der BF im Jahr XXXX 7 Jahre alt gewesen sein müsste und bis XXXX die Schule besucht hätte. Seine Angaben im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass er vor etwa einem Jahr (2013) auf dem Schulweg von einem Kommandanten der örtlichen Polizei entführt worden sei, sind daher ebenfalls nicht schlüssig mit seinen übrigen Angaben in Einklang zu bringen.
Darüber hinaus sind die Ausführungen der Rechtsvertreterin, dass sich der BF nicht mit den afghanischen Jahreszeiten auskennen würde, weil dieser aus einer sozial schwachen Familie stamme, die generell einfacher als andere Familien strukturiert und es vorstellbar sei, dass die Familie des BF und dessen Familie bzw. dessen "Umfeld" nur Sommer und Winter unterscheiden würden nicht nachvollziehbar, als aus dem in Auftrag gegebenen Gutachten, dem in diesen Punkt auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten wurde, hervorgeht, dass Schüler bereits ab der ersten Klasse mit den Jahreszeiten vertraut sind. Nachdem der BF eigenen Angaben nach die Schule bis zur sechsten Klasse besucht hat, konnte vom BF ohne weiteres erwartet werden den Zeitpunkt der Flucht, zumindest der damals herrschenden Jahreszeit, ohne Probleme zuordnen zu können. Insofern geht auch die Argumentation der Rechtsvertreterin, dass die begriffliche Unterscheidung zwischen Sommer und Winter irrelevant sei, weil es zum Zeitpunkt der Flucht eine warme Jahreszeit gewesen wäre, ins Leere.
Im Übrigen wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das in Auftrag gegebene Gutachten untermauert, als weder dem Vater des BF Schwierigkeiten mit dem Kommandanten bekannt gewesen sind, noch er selbst bzw. dessen Söhne mit dem Kommandanten bzw. anderen Personen aus diesem Kreis jemals in Schwierigkeiten geraten sind. Wenn die Vertreterin des BF in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Vater und die Nachbarn aus Angst vor dem Kommandanten XXXX (K.K.) Schwierigkeiten zu befürchten gehabt und deshalb hinsichtlich der Entführung unrichtige Angaben gemacht hätten, ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb dann die Nachbarn den Mitarbeitern des Sachverständigen erklären hätten sollen, dass der BF von seinem Vater ins Ausland geschickt worden ist, dieser dafür sein Grundstück verpfändet hat, um mit dem Erlös die Reise des BF zu finanzieren, als mit dieser Aussage die Gefahr bestanden hätte, dass der Kommandant den Vater des BF wegen seiner Tätigkeit als Fluchthelfer sanktioniert hätte. Zudem ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb auch die Nachbarn im Falle einer Aussage über die behaupteten Vorkommnisse, Angst vor den Kommandanten haben hätten sollen, als im System des "Bacha Bazi", wie die Vertreterin unter Hinweis einer Beilage eines Berichtes zum Gutachten selbst hinweist, nie gegen die Peiniger vorgegangen wird.
Darüber hinaus ist, entgegen der Ausführung der Vertreterin des BF, das Gutachten des Sachverständigen, abgesehen von den in der Verhandlung aufgetretenen Widersprüchen, auch dahingehend schlüssig bzw. nachvollziehbar, dass der K.K. wegen des B.F., in keine Schwierigkeiten geraten ist, als ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass der Vater bzw. dessen Familie Probleme bekommen hätte. Auf Grund des Umstandes, dass die Familie des BF aber nach wie vor an der vom BF angegebenen Heimatadresse des Sachverständigen bzw. dessen Mitarbeitern ohne Probleme aufgesucht werden konnte, ist nicht davon auszugehen, dass diese von Seiten des Kommandanten Sanktionen unterlegen ist bzw. solche zu erwarten hätte, als in einem solchen Fall anzunehmen wäre, dass der Vater mit seiner Familie schon lange die Flucht ergriffen bzw. untergetaucht hätte. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, wurde auch im gesamten Verfahren von Seiten des BF nie behauptet, dass der Kommandant bei der Polizei vom BF bzw. dessen Vater angezeigt worden wäre, sodass wie vom Sachverständigen aufgezeigt, von Seiten des K.K. kein Grund bestanden hätte den BF bzw. dessen Familie zu verfolgen. Insofern geht auch die Behauptung, dass der BF auf Grund seiner Verfolgung einer wohlbegründeten Furcht unterliegen würde, ins Leere. Ebenso kann auch die Behauptung der Vertreterin des BF, dass dieser einer individuellen Gefahr wegen einer Zwangsrekrutierung bzw. Entführung bis zur Ermordung durch die Taliban unterliegen wäre nicht nachvollzogen werden, als sich im gesamten Verfahren, einschließlich der Verhandlung vor dem BVwG dahingehend von Seiten des BF keine Erwähnung gefunden hat und daher lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden kann.
Infolge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist daher auch nicht glaubhaft, dass er im Fall der Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
2.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und damit glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 26.12.2013 gestellt wurde.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 3 Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm geltend gemachten Gründen Verfolgung in Afghanistan droht, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.4. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung verwiesen.
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