W114 2103090-1•BVwG W114 2103090-1
W114 2103090-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche
W114 2103090-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 10.06.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539732, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.04.2008 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2008 für die Oberwalchenalm 45,86 ha, für die Klammeralm 445,36 ha und für die XXXX 619,06 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102275787, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der Zahlungsansprüche stellt sich folgendermaßen dar:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
NRZA ZA aus der nationalen Reserve FZA Flächenbezogene ZA
Für den BF wurde in diesem Bescheid von 170,51 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 170,65 ha, einer beihilfefähigen Gesamtfläche von 170,51 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 132,79 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Almbewirtschafterin der XXXX der AMA schlagbezogen mit, dass im Antragsjahr 2010 eine vorsichtige Beantragung im hochalpinen Gebiet vorgenommen und deshalb der NLN-Faktor bewusst erhöht worden sei.
5. Am 18.12.2012 beantragte der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2008 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 619,06 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 466,21 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine Verwaltungskontrolle durchgeführt worden war.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539732, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102275787, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102275787, kam es zu einer Änderung der zugeteilten Zahlungsansprüche.
Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
NRZA ZA aus der nationalen Reserve FZA Flächenbezogene ZA
Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.06.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin, das Gericht möge
1. den angefochtenen Beschied beheben und dem Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2012 (gemeint wohl 2008) im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche stattgeben,
2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Strafe/Sanktion wegen des geringen Unrechtsgehalts nach Maßgabe der Berufungsgründe reduziert wird und jedenfalls geringere Kürzungen und keine Ausschlüsse verfügt werden,
3. in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen,
4. dem BF jedenfalls sämtliche Prüfberichte der AMA zu den entsprechenden Betrieben vorlegen.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die Behörde habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Es liege auch ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm sondern von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt worden wäre.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Zudem sei der Rückforderungsbetrag bzw. der Sanktionsbetrag bereits gutgläubig verbraucht worden.
8. Die belangte Behörde legte am 12.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in dieser Entscheidung zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102275787, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 14.12.2016 um Aufklärung.
10. Im Schriftsatz vom 23.01.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_2/2017, führte die AMA dazu Folgendes aus:
"Am 16.08.2012 fand auf der Alm XXXX, XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK), welche sich rückwirkend bis in das AJ 2007 auswirkte, statt.
2007:
Im Zuge der VOK wurde nur noch eine beihilfefähige Gesamtfläche von 458,66 ha statt den beantragten beihilfefähigen 619,06 ha festgestellt. Daraus ergibt sich eine Differenz der beihilfefähigen Gesamtalmfläche von 160,40 ha.
Für den BF wurde eine anteilige Almfutterfläche von 99,03 ha berücksichtigt. Aufgrund der VOK reduziert sich die anteilige Futterfläche auf 73,37 ha. Die Differenz von 25,66 ha, kann nicht mehr für die Nutzung der ZA berücksichtigt und ebenfalls nicht mehr ausbezahlt werden. Die ZA Anzahl verringert sich in weiterer Folge durch die der rückwirkenden Flächenfeststellung durch die VOK auf der Alm XXXX vom 16.08.2012 auch in den Folgejahren.
2008:
Da dem BF die ZA aus der Nationalen Reserve (NRZA) zugeteilt wurden, verfallen diese ZA bereits nach einer einjährigen Nicht-Nutzung. Bereits 2007 konnten die 25,66 ZA nicht mehr genutzt werden und diese verfallen nun im folgenden AJ 2008. [ ]
Werterhöhung pro ZA:
Aufgrund der Reduktion der Anzahl der ZA muss der durchschnittliche ZA-Satz neu berechnet werden. Dadurch ergibt sich die Wert-Änderung von EUR 107,59 auf EUR 108,56. [ ]
Berechnung des ZA Wertes zum Bescheid vom 28.05.2013:
Mit Bescheid vom 28.05.2013 wirkt sich die ZA - Änderung aus dem AJ 2007 auf das AJ 2008 aus und die Anzahl der ZA reduziert sich auf 144,85. Nach dem Verfall der ZA, erhöht sich der ZA - Wert pro ZA ein weiteres Mal von EUR 107,59 auf EUR 108,56. [ ]"
11. Die Stellungnahme der AMA vom 23.01.2017 wurde an den Beschwerdeführer gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, W114 2103090-1/6Z, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme der AMA aber nicht innerhalb der ihm zur Verfügung gestellten Zeitspanne geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der in dieser Entscheidung enthaltene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erklärt und daher an dieser Stelle nicht mehr wiederholt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und der Stellungnahme der AMA vom 23.01.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_2/2017. Unbestreitbar ist zudem auch, dass seit einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 16.08.2012 – rückwirkend bereits für das Antragsjahr 2007 –dem BF nur mehr 144,85 Zahlungsansprüche zuzuteilen waren.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In der Sache selbst:
Art. 22 Abs. 1 und Art. 42 bis 45 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1009/2008 des Rates vom 09.10.2008 L 276 enthalten die im Anlassfall wichtigsten Regelungen bezüglich flächenbezogener Zahlungsansprüche:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
"Artikel 42
Nationale Reserve
(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen.
[...]
(5) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen.
[...]
(8) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.
Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.
[...]"
"Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand. Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
[ ]
(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner
a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, gewährt wurde;
b) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, gewährt wurde;
aa) bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt K Nummer 4;
ab) bei Beihilfen für Bananen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt L;
ac) bei Beihilfen für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt M;
ad) bei Beihilfen für Wein die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitte N und O;
c) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht
Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;
Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;
Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern
nichts anderes geregelt ist."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 45
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.
(2) Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen.
(3) Jedoch werden im Jahr 2007 in den Mitgliedstaaten, die die Option gemäß Artikel 71 nicht angewendet haben und die Option gemäß Artikel 51 Unterabsatz 2 nicht anwenden, nicht genutzte Zahlungsansprüche, die einer von dem Betriebsinhaber gemeldeten und für die Erzeugung von Speisekartoffeln oder von Obst und Gemüse genutzten gleichwertigen Hektarzahl entsprechen, nicht der nationalen Reserve zugeschlagen."
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68, 73 und 73a der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[ ]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [
]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
"Artikel 73a
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(2) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.
Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.
(2a) Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können.
(2b) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 2a auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.
(3) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne
Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.
(4) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Am 16.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher eine Differenzfläche von 25,66 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wirkte sich rückwirkend bis in das Antragsjahr 2007 aus. Die Differenz von 25,66 ha konnte im Antragsjahr 2007 nicht mehr für die Nutzung der ZA berücksichtigt und ebenfalls nicht mehr ausbezahlt werden. Daher kam es zu einer entsprechenden Reduktion der ZA auch in den Folgejahren.
Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR XXXX ist die rechtslogische Konsequenz infolge der Reduktion der Zahlungsansprüche aufgrund der bei Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX festgestellten Differenzfläche, welche bis in das Antragsjahr 2007 zurückwirkte.
Gemäß Art. 73a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 73 dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2008 erneut zu berechnen war (108,56 x 144,85) und mit dem gemäß Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102275787, verfügten und bereits ausbezahltem Betrag in Höhe von EUR XXXX gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich rechtskonform eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX.
Die AMA hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum die Reduktion der Zahlungsansprüche vorzunehmen war. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder abzuändern, da die in diesem Bescheid vorgenommene Reduktion der zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Art. 73a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 rechtskonform erfolgte.
Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, gehen sämtliche dazu vorgebrachten Beschwerdepunkte diesbezüglich ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der AMA zu den entsprechenden Betrieben vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Zu Spruchteil B:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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