BVwG W111 2148511-1

W111 2148511-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017

Regest

anpassungsfähiges Alter, entschiedene Sache, Familienverfahren,<br/>Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 2148511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2148511.1.00

Spruch

W111 2146925-1/6E

W111 2148497-1/3E

W111 2148518-1/3E

W111 2148511-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Russische Föderation und vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.01.2016, Zln. 1,) 616144402-160211150, 2.) 616144304-160211192, 3.) 830704806-160211206 und 4.) 1027247906-14852635, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, , sowie gemäß §§ 57, 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der kumykischen Volksgruppe sowie des moslemischen Glaubens.

1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten am 28.12.2012 erste Anträge auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren.

Tags darauf wurden sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Der Erstbeschwerdeführer brachte als Grund seiner Ausreise vor, dass die Polizei in seiner Heimat nach ihm suchen würde; er sei von dieser bereits einmal in Bezug auf Männer, welche er im Juni 2012 in einer Moschee kennengelernt habe, verhört und zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden; dabei sei er sehr stark geschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer legte Kopien seines russischen Inlandspasses, seines russischen Führerscheins sowie seine Heiratsurkunde vom 01.12.2012 vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte als Grund ihrer Ausreise vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei; sie sei im siebten Monat schwanger und wolle mit diesem zusammenleben. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihre russische Heiratsurkunde im Original sowie eine Kopie ihres russischen Inlandspasses vor.

Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin, im Bundesgebiet geboren und wurde für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache am 27.08.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein, in seiner Heimat habe er nach einer universitäreren Ausbildung zum Computerspezialisten zunächst als Lehrer und anschließend als selbständiger Taxifahrer gearbeitet. Nach dem Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz gefragt, brachte der Erstbeschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, am 22.09.2012 hätten Personen in Polizei- und Militäruniformen eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt, da deren Angaben zufolge der Verdacht bestanden hätte, dass der Erstbeschwerdeführer Waffen horte. Die Durchsuchung sei erfolglos verlaufen, doch hätten die Männer Bücher zum Islam vorgefunden, welche diese als extremistische Literatur bezeichnet hätten und habe der Erstbeschwerdeführer daher auf das Bezirksrevier mitkommen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei zunächst durch den Ermittlungsbeamten XXXX einvernommen worden, habe sich aber in weiterer Folge geweigert, weitere Aussagen zu machen, nachdem man ihm den konkreten Grund der stattfindenden Amtshandlung nicht nennen habe wollen. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer vorläufig festgenommen und von zwei Personen in Tarnuniformen in eine Zelle im Erdgeschoß gebracht worden. Als der Erstbeschwerdeführer nach den Gründen hierfür gefragt habe, sei er angeschrien und mit Gummiknüppeln geschlagen worden bis er hingefallen sei und keine Luft mehr bekommen habe. Man habe den Erstbeschwerdeführer anschließend neuerlich einvernommen und ihm schließlich ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, in welchem ein Fall gegen ihn konstruiert worden sei, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer geweigert habe, dieses zu unterschreiben. Man habe ihn daraufhin wieder hinuntergebracht und geschlagen, dabei habe er einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten, der ihn beinahe das Bewusstsein verlieren habe lassen. Folglich habe der Erstbeschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als die erwähnten Papiere – ungelesen –zu unterzeichnen. Daraufhin habe sich der Ermittlungsbeamte freundlich gegenüber dem Erstbeschwerdeführer verhalten und ihn über seine Bekannten namens XXXX befragt, bei welchen der Erstbeschwerdeführer Unterricht über die islamische Religion genommen hätte. Zuletzt habe er diese am 22. September, dem Tag der Festnahme, gesehen. Konkret sei er dazu aufgefordert worden, dabei zu helfen, diese zu fassen, andernfalls würde der Erstbeschwerdeführer wegen der gegen ihn bestehenden Vorwürfe ins Gefängnis oder bei einer Suchoperation ums Leben kommen. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Auftrag zugestimmt und sei daraufhin von einem der Männer in die Nähe eines Krankenhauses in einen Wald gefahren worden, wo man ihm die Pistole an den Kopf gesetzt und ihm gedroht habe, man würde ihn erschießen, sollte er sich verstecken. Anschließend hätten sie den Erstbeschwerdeführer dort zurückgelassen, dieser sei mit einem Taxi nach Hause gefahren; seiner Frau habe er nichts von dem Vorgefallenen erzählt. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Folge Kontakt zu einem bei der Staatsanwaltschaft tätigen Schulfreund aufgenommen, von diesem sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er ein Geständnis bezüglich Terrorismus in einer Gruppe unterschrieben hätte und hierfür zehn bis zwanzig Jahre bekommen könnte; XXXX würden des Terrorismus beschuldigt und befänden sich auf der Flucht; da eine Beschwerde in einem solchen Fall aussichtslos wäre, habe ihm der Schulfreund geraten, sich zu verstecken. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Folge gemeinsam mit seiner Frau nach XXXX in sein Elternhaus gefahren, wo sie sich bis drei Tage vor der Abreise aufgehalten hätten. Am 21. Dezember sei sein Bruder aus XXXX nach XXXX gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer darüber informiert, dass Polizisten zu ihm gekommen wären, welche nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht und dabei auch den Bruder bedroht hätten. Mit Hilfe seines Bruders wurde in der Folge die Ausreise des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau ins Ausland organisiert. Nachgefragt, habe er keine Beweismittel bezüglich seines Vorbringens, etwa in Form einer ärztlichen Bestätigung oder Fotos seiner im Zuge der Misshandlungen erlittenen Hämatome. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass XXXX bei einer Sonderaktion getötet worden sei.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 27.08.2013 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, gesund zu sein, selbst im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben und gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgereist zu sein; Details über dessen Gründe kenne sie nicht. Dass er Probleme mit den Behörden gehabt hätte, habe ihr Mann ihr erst bei der Ausreise bekannt gegeben; er sei einmal nach einer Hausdurchsuchung mit Behördenvertretern mitgegangen und erst am Folgetag zurück nach Hause gekommen, doch habe er ihr nie erzählt, was damals passiert sei.

Aus einer seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen Recherche durch einen Sachverständigen im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ergab sich laut Schreiben vom 24.10.2013 insbesondere, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau im Zuge der Erhebungen habe bestätigt werden können, laut ihren Nachbarn in XXXX seien die beiden seit 2009 häufig auf längeren Reisen gewesen. Eine Adresse in XXXX habe nicht bestätigt werden können. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege weder ein Haftbefehl vor, noch werde nach diesem gefahndet, am Bezirkspolizeirevier sei zwar tatsächlich ein Hauptinspektor mit dem Namen XXXX tätig, doch sei der Erstbeschwerdeführer nie verhaftet oder einvernommen worden. Nach polizeiinternen Informationen handle es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und seiner Frau um Mitglieder einer namentlich genannten Bande, welche im Gebiet XXXX Hauseinbrüche und Raubüberfälle verüben würde, ein diesbezügliches Verfahren sei noch nicht eingeleitet worden.

Am 14.11.2013 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welchem diesem das Ergebnis der zuvor erwähnten Recherche mitgeteilt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, in die herangezogenen Länderberichte Einsicht zu nehmen und zu diesen, ebenso wie zum Ergebnis der Herkunftslandrecherche, Stellung zu beziehen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl, in eventu der gewebsmäßigen Hehlerei, gemäß § 173 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit. b StPO die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er am 27.01.2014 festgenommen worden war.

Am 03.03.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache bezüglich des anhängigen Strafverfahrens sowie zu seinem Familien- und Privatleben befragt und über den weiteren Verfahrensverlauf in Kenntnis gesetzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung selbiger in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die BeschwerdeführerInnen gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Erstbeschwerdeführer habe eine individuelle konkret gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend wurde unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers, auf die aus den vorgelegten Zeitungsartikeln ersichtlichen Informationen, den Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie auf näher dargestellte Widersprüche in dessen Vorbringen sowie zu den Angaben seiner Gattin, im Wesentlichen erwogen, dass der Erstbeschwerdeführer in anderem als dem von ihm dargelegten Rahmen mit der Polizei zu tun gehabt habe und dessen im Verfahren erstattetes Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Selbst bei Wahrunterstellung könne jedoch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Tötung der Terrorverdächtigen kein aktuelles behördliches Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers angenommen werden. Im Übrigen hätten keine sonstigen Umstände festgestellt werden können, welche eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen würden und würde eine zwingende Rückkehr aufgrund der mangelnden Verankerung des Erstbeschwerdeführers in Österreich sowie aufgrund dessen zu Tage getretener Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in dessen Privat- oder Familienleben darstellen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrages sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen worden.

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerinnen hätten sich ausschließlich auf die Gründe ihres Ehegatten / Vaters berufen und keine eigenen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Dem Vorbringen des Ehegatten / Vaters habe aufgrund näher dargestellter Erwägungen unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes oder eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aufgrund eines ungerechtfertigten Eingriffs in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen rechtfertigen würde, hätten sich im Verfahren ebensowenig ergeben.

1.3. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.04.2014 unter Bekanntgabe der Vollmacht des Vereins XXXX fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben.

1.4. Nach Vorlage der Beschwerden erkannte das Bundesverwaltungsgericht diesen mit Beschlüssen vom 06.05.2014, W129 2007567-2/2Z ua, die aufschiebende Wirkung zu und führte am 26.05.2014 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie des gewillkürten Vertreters des Erstbeschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Zuge seiner Befragung erklärte der Erstbeschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Vertreter, sowie nach ausführlicher Belehrung über die rechtlichen Folgen durch den vorsitzenden Richter, seine Beschwerde zur Gänze zurückzuziehen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2014, Seite 7).

Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014, W129 2007567-1/11E, wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Gleichlautende Beschlüsse ergingen an diesem Tag an die Zweit- und Dirttbeschwerdeführerinnen, nachdem deren Beschwerden mit schriftlicher Eingabe vom 21.08.2014 ebenfalls zurückgezogen worden waren.

Die unter Punkt 1.2. angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 erwuchsen damit in Rechtskraft.

2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 22.10.2014 brachten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien neuerliche Anträge auf internationalen Schutz ein, für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde ein erster Antrag gestellt. Zu diesen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 24.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Vorgebracht wurde dabei durch den Erstbeschwerdeführer, dass die Gründe aus seinem ersten Verfahren nach wie vor aufrecht seien. Etwa drei Monate zuvor habe er von seinem in Dagestan lebenden Bruder erfahren, dass der Inlandsgeheimdienst immer noch nach ihm suchen würde. Am 07.05.2014 sei der Bruder seiner Frau in Dagestan vom FSB getötet worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, die Gründe ihres Mannes seien nach wie vor aufrecht und hätten sich verschlimmert; desweiteren sei ihr Bruder XXXX am 07.05.2014 in XXXX vom FSB getötet worden, ihr Bruder XXXX sei seit etwa zwei Monaten verschollen. Von ihren Eltern habe sie erfahren, dass nach ihr selbst und ihrem Mann gesucht werde.

Am 24.11.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin vor, nach wie vor aufgrund der im Erstverfahren geschilderten Gründe nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, von seinem Bruder habe er zwischenzeitlich erfahren, dass Leute nach ihm fragen und ihn bedrohen würden; zudem habe seine Frau Probleme bekommen, da deren jüngerer Bruder am 07.05.2014, nachdem er beschuldigt worden sei, Terrorist und in Syrien gewesen zu sein, getötet worden sei. Ihr älterer Bruder sei zwei Wochen später spurlos verschwunden, auch deren Eltern würden besucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau befragt. Näheres könne der Erstbeschwerdeführer dazu nicht angeben. Seine Gattin habe einen USB-Stick, auf dem sich Fotos ihres Bruders, auch von dessen Leiche, sowie ein Internetartikel über den Vorfall befänden. Im Einvernahmeprotokoll wird weiters vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer nach Befragung zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zusehends aggressiv reagiert und die Einvernahme schließlich abgebrochen habe (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 35).

Aus dem Akt geht hervor, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung ihres Mannes ausdrücklich weigerte, eine Aussage zu machen.

In weiterer Folge wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Internetrecherche bezüglich der Tötung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt, doch hätten auf der Seite " XXXX " sowie über einschlägige Suchmaschinen keine entsprechenden Ergebnisse, etwa eine namentliche Erwähnung des Bruders, gefunden werden können (Aktenvermerk vom 24.11.2014).

2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.10.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 18 Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die BeschwerdeführerInnen gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Erstbeschwerdeführer habe weder im gegenständlichen Verfahren, noch in seinem Erstverfahren, eine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend wurde kurz zusammengefasst erwogen, dass bereits im Rahmen des Erstverfahrens die Unglaubwürdigkeit des seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes festgestellt worden sei, welche durch die in weiterer Folge erfolgte Beschwerdezurückziehung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, wonach er die Tragweite dieses Verfahrensschrittes nicht abschätzen habe können, lasse sich aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehen. Die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel hinsichtlich der Ermordung seines Schwagers habe der Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt und habe eine seitens des Bundesamtes durchgeführte Recherche keine Hinweise auf einen entsprechenden Vorfall oder den Namen des Schwagers ergeben. Lediglich ein Bericht über eine Polizeiaktion mit tödlichem Ausgang weise eine vage Verbindung zu einem Syrer auf, doch seien in diesem völlig andere Namen genannt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich – wie auch seine Gattin – nicht bereit gezeigt, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sondern sei Fragestellungen ausgewichen und habe sich der Behörde gegenüber unkooperativ und aggressiv verhalten. In einer Gesamtschau habe das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als tatsachenwidrig befunden werden müssen. Im Übrigen habe sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, ergeben und falle eine Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK zu Gunsten einer Aufenthaltsbeendigung des Erstbeschwerdeführers aus. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei auszusprechen gewesen, da der Erstbeschwerdeführer einen offensichtlich unbegründeten Antrag gestellt habe, dies erst im Oktober 2014, obwohl ihm die Änderung der Sachlage bereits seit Mai 2014 bekannt gewesen sei.

In den Bescheiden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen hielt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen fest, der Erstbeschwerdeführer habe weder im gegenständlichen noch in seinem Erstverfahren eine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht; die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe – auch in Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen – keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht, Hinweise auf das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben und sei mit den verfügten Rückkehrentscheidungen kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen verbunden.

2.3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 10.02.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und unter einem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Behörde hätte es unterlassen, darzulegen, worauf sie die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers im Konkreten stütze und dem Erstbeschwerdeführer zudem keine Gelegenheit gegeben, anlässlich seiner Einvernahme vom 21.11.2014 diesbezüglich Stellung zu nehmen; andernfalls hätte der Erstbeschwerdeführer die neu hinzugekommenen Fluchtgründe detaillierter ausführen können. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Monate vor Stellung seines Folgeantrages von seinem Bruder erfahren, dass Letzterer regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt würde, dabei seien auch offene Drohungen ausgesprochen worden. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers hätte sie darüber informiert, dass der jüngere Bruder der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers ermordet worden sei, als er gerade im Haus eines Bekannten aufhältig gewesen wäre, welches vom FSB unter Beschuss genommen worden sei, wobei die darin aufhältigen vier bis fünf Männer getötet worden seien. Der jüngere Bruder der Ehegattin sei beschuldigt worden, Terrorist, welcher in Syrien gewesen wäre, zu sein. Kurz nach diesem Vorfall sei der ältere Bruder der Ehegattin spurlos verschwunden, es werde befürchtet, dass dieser entführt bzw. ebenfalls getötet worden sei, zumal auch dieser aufgrund der seinem jüngeren Bruder unterstellten terroristischen Tätigkeiten als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft würde. Seither würden die Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau gefragt. Als Beweis für die neuen Fluchtgründe werden Fotos vorgelegt, auf denen der jüngere Bruder der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers zu sehen sei sowie ein Bericht auf der russischen Nachrichtenseite " XXXX ", in welchem über einen Spezialeinsatz am 07.05.2014 berichtet wird. Dieser Artikel enthalte Fotos, welche erkennbarerweise die Leiche des Vorgenannten zeigen würden. Insoweit die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Erstverfahren nunmehr zur Unglaubwürdigkeit gereiche, sei auszuführen, dass diese nur deshalb erfolgt sei, da dessen damaliger Rechtsberater dem Erstbeschwerdeführer dazu geraten habe, ohne ihn über die diesbezüglichen Konsequenzen aufzuklären; andernfalls wären die Beschwerden nicht zurückgezogen worden, vielmehr habe der Erstbeschwerdeführer vorgehabt, im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine neuen Fluchtgründe darzulegen, wozu sodann jedoch keine Gelegenheit mehr gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin zweimal versucht, einen Folgeantrag zu stellen, doch sei ihm gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, da sein erstes Verfahren noch anhängig wäre. Erst am 22.10.2014 sei der Erstbeschwerdeführer mit der Antragstellung erfolgreich gewesen und habe sodann seine neuen Gründe zur Protokoll gegeben. Zur Untermauerung, dass der Erstbeschwerdeführer als Familienangehöriger seines Schwagers sowie aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Dagestan von den Sicherheitskräften verfolgt würde, werde auf das ecoi.net-Themendossier vom 22.01.2015 "Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen" verwiesen. Die belangte Behörde habe es hingegen in ihrer Beweiswürdigung unterlassen, sich mit Länderberichten auseinanderzusetzen. Hätte sich die Behörde mit den neuen Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienmitglieder sowie mit aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt, so wäre diese zu dem Ergebnis gelangt, dass die Familie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der dem Erstbeschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund deren Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von staatlicher Seite verfolgt würden. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Dagestan wäre den beschwerdeführenden Parteien in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Da aus dem Bescheid überdies nicht hervorgehe, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei, werde die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchpunktes beantragt, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, da eine Abschiebung mit einer Verletzung des Art. 3 EMRK einhergehen würde. Aufgrund der mangelhaft erfolgten Sachverhaltsermittlung werde in Hinblick auf die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sowie der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.4. Mit Erkenntnissen vom 05.03.2015, Zln. W111 2007567-2/3E, W111 2007568-2/3E, W111 2007569-2/3E und W111 2100828-1/3E, wurden die Beschwerden in Spruchteil A) jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG idgF ersatzlos behoben (Spruchpunkte II.). Gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.). Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.

Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen die Folgenden Feststellungen getroffen:

"1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und bekennt sich zum Islam. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau (W111 2007568-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2013 und am 11.06.2014 wurden die beiden minderjährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers (W111 2007569-2 und W111 2100828-1) im Bundesgebiet geboren.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen diesen unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Durch gänzliche Zurückziehung der dagegen eingebrachten Beschwerde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2014 erwuchs der zuvor genannte Bescheid mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 18.09.2014, W129 2007567-1/11E, in Rechtskraft. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer diesen Verfahrensschritt im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters infolge ausdrücklicher Aufklärung über die Rechtsfolgen durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt hat.

Der Erstbeschwerdeführer verblieb daraufhin im Bundesgebiet und stellte am 22.10.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Auch seine Frau und seine minderjährigen Kinder, deren Verfahren infolge Beschwerdezurückziehung ebenfalls eingestellt worden waren, stellten an diesem Tag neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Dagestan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Mitglieder seiner Kernfamilie sind im gleichen Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der Erstbeschwerdeführer, welcher über eine Vorstrafe verfügt, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Darüber hinaus kann keine besondere Integrationsverfestigung des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Im Herkunftsstaat leben noch Eltern und weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den seitens der Erstinstanz herangezogenen Länderfeststellungen an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf das Vorliegen entscheidungsmaßgeblicher Änderungen in diesem Bereich bekannt geworden Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner des Kaukasus nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Dagestan ist so, dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern."

Beweiswürdigend wurden folgende Ausführungen getroffen:

"( ) Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben Umstände bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, umfassend mit dem vom Erstbeschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Durchführung einer Recherche im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers sowie nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Erstbeschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen werden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 211-218), in welcher das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde. Die Rechtskraft des genannten Bescheides steht einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den vom Erstbeschwerdeführer in seinem damaligen Verfahren ins Treffen geführten Gründen entgegen und kann somit dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Erstbeschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu der ihm im damaligen, zwischenzeitlich rechtskräftigen, Bescheid vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit Stellung zu beziehen, somit nicht gefolgt werden, zumal ihm diese Möglichkeit bereits durch Erhebung einer Beschwerde in seinem Vorverfahren offen gestanden ist (wovon der Erstbeschwerdeführer auch Gebrauch machte) und ein solches Vorbringen, welches die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung bezweckt, nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz sein kann.

Neu vorgebracht wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers einerseits der Umstand, dass nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens bei seinem in XXXX lebenden Bruder von Seiten des FSB nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt worden sei, wobei auch Drohungen gegen den Bruder ausgesprochen worden seien.

Das damit in Verbindung stehende Vorbringen hinsichtlich der behördlichen Suche des Erstbeschwerdeführers in seinem Heimatort gründet sich, wie oben dargelegt, auf einen bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt, weshalb diesem Vorbringen bereits vor diesem Hintergrund keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss auch insofern zugestimmt werden, als es die generelle Vagheit der Angaben sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch seiner Gattin in weiten Teilen ihrer Vorbringen bemerkt und diese ebenso als entschieden gegen eine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes sprechend wertet. So konnte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen durch die belangte Behörde keinerlei näheren Angaben zu den behördlichen Nachfragen nach seiner Person im Herkunftsstaat und den damit eihergehenden Drohungen machen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31) und mangelt es einem solchen Sachverhalt zudem auch bei Wahrunterstellung an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität.

Insoweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, dass die Vagheit der Angaben des Erstbeschwerdeführers auf die mangelhafte Qualität der stattgefundenen Einvernahme zurückzuführen sei, in welcher dem Erstbeschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit zur Darlegung seiner neuen Fluchtgründe sowie zur Stellungnahme in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit der von ihm geschilderten Ausreisegründe geboten worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieser Vorwurf aus den Einvernahmeprotokollen keinesfalls nachvollziehen lässt.

Vielmehr ergibt sich aus den im Akt einliegenden Protokollen der stattgefundenen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Erstbeschwerdeführer keineswegs an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes interessiert gewesen zu sein schien und muss insbesondere diese mangelnde Mitwirkung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens als gegen das tatsächliche Vorliegen einer Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gewertet werden. Von einem Antragsteller, der bestrebt ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr erwartet werden, dass sich dieser bemüht zeigt, alles diesem Zweck Dienliche in umfassender Weise vorzubringen.

Hiervon kann im Fall des Erstbeschwerdeführers – wie auch seiner Ehefrau – keinesfalls gesprochen werden. Der Erstbeschwerdeführer zeigte sich im Rahmen seiner Befragungen nur wenig an einer Mitwirkung in seinem Verfahren interessiert, vielmehr gab er häufig ausweichende und teils aggressive Antworten (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014) und wird auch insbesondere bei Durchsicht der Niederschrift der im Rahmen seines Erstverfahrens am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass dieser nur wenig bestrebt war, aktiv an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitzuwirken. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers weigerte sich – nachdem der Erstbeschwerdeführer seine eigene Einvernahme an diesem Tag aus eigenem abgebrochen hatte – ohne erkennbaren Grund sogar gänzlich, die für den 24.11.2014 angesetzte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen und derart zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die von Seiten des Erstbeschwerdeführers in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt wurden, sondern dies erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung geschah (der entsprechende Internet-Artikel fand infolge Durchführung einer eigenen Recherche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise Eingang in die Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus dem vorgelegten Internetauszug – wie vom Bundesamt von Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise aufgezeigt – keineswegs ersichtlich wird, dass es sich bei einem der laut Bericht am 07.05.2014 getöteten Männer tatsächlich um den Bruder der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers handelt. Insbesondere findet sich dessen Name nicht unter den im Artikel aufgelisteten Namen der Ermordeten, ebensowenig ergibt sich aus den vorgelegten Fotos eine (eindeutige) Übereinstimmung der abgebildeten Personen. Aufgrund des vorliegenden Berichtes konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Schwager des Erstbeschwerdeführers tatsächlich an dem genannten Datum ermordet worden ist.

Aufgrund dieser Beweislage wäre es für den Erstbeschwerdeführer und seine Frau umso wichtiger gewesen, ihr diesbezügliches Vorbringen sowie den Grund, weshalb sie sich selbst in diesem Zusammenhang als gefährdet erachten, durch schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu untermauern, was jedoch, wie oben dargelegt, keinesfalls der Fall war. Während die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers nicht bereit war, Angaben irgendeiner Art zu machen, fiel im Falle ihres Ehegatten auf, dass dessen Angaben in Hinblick auf die Ermordung seines Schwagers überaus vage gehalten waren und er auch auf mehrmalige diesbezügliche Nachfragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen des Todes seines Schwagers und den angeblich gegen diesen besehenden Anschuldigungen machen konnte (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 31 f).

Sollte es tatsächlich zu einer Ermordung des Schwagers des Erstbeschwerdeführers aufgrund ihm angelasteter terroristischer Aktivitäten gekommen sein und der Erstbeschwerdeführer und seine Frau davon ausgehend eine Gefährdung ihrer selbst befürchten, so erscheint es in Übereinstimmung mit der belangten Behörde umso weniger verständlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer und in weiterer Folge auch dessen Gattin unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Vorfalles ihre Beschwerden im Rahmen des Erstverfahrens zurückgezogen hätten. Dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Frau – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – die mit einem solchen Verfahrensschritt verbundenen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes keinesfalls nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein seines gewillkürten Vertreters durch den vorsitzenden Richter über die Folgen der Beschwerderückziehung ausdrücklich aufgeklärt wurde (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 26.05.2014) und dessen Ehegattin ihre Beschwerde erst einige Wochen später durch einen eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz zurückgezogen hat, weshalb von einer allenfalls überstürzten Handlung keinesfalls gesprochen werden kann. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dieses Verhalten des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau in einer Gesamtabwägung als gegen deren tatsächliche Schutzbedürftigkeit sprechend ansieht.

Anzumerken ist ferner, dass, selbst wenn es sich bei einem der in erwähntem Internetartikel abgebildeten Toten tatsächlich um den Bruder der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers handeln sollte – wovon, wie oben dargelegt, jedoch nicht auszugehen ist – keine Hinweise auf den Hintergrund der Tat ersichtlich sind und insbesondere auch keine Indizien darauf, dass der Erstbeschwerdeführer selbst im Falle einer Rückkehr staatlicher Verfolgung in diesem Zusammenhang ausgesetzt sein könnte. Eine individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation aufgrund resultierend aus der Ermordung seines Schwagers wurde im vorliegenden Verfahren nicht konkret behauptet (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33). ( )"

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden beweiswürdigend im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:

"( ) Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe ihres ersten Verfahrens keine individuell gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vor, sondern gab wiederholt an, ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Ehegatten gemeinsam mit diesem ausgereist zu sein.

Zur Begründung ihres neuerlichen, verfahrensgegenständlichen, Antrages brachte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung einerseits vor, die Probleme ihres Ehegatten würden nach wie vor bestehen und hätten sich verschlimmert.

Insofern sich die Beschwerdeführerin somit abermals auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten beruft, bleibt auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 2007567-2, zu verweisen, in dem das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen – ausgehend davon, dass in Hinblick auf den von diesem vorgebrachten Verfolgungssachverhalt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vom 14.04.2014 vorliegt – für insgesamt unglaubwürdig befunden wurde, sodass auch ein allfälliges Durchschlagen dieser Verfolgungsgründe außer Betracht zu bleiben hat.

Darüber hinaus wurde im nunmehrigen Verfahren geltend gemacht, dass zwischenzeitlich ein Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund einer ihm angelasteten terroristischen Tätigkeit durch den FSB ermordet worden sei und ein weiterer Bruder kurze Zeit später spurlos verschollen sei. Bei den Eltern der Beschwerdeführerin sei zudem nach ihr selbst und ihrem Mann gefragt worden.

Auch durch dieses Vorbringen vermochten die Beschwerdeführerin und ihr Mann jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft darzutun.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes insbesondere deren fehlende Mitwirkung im Verfahren auffallend und gegen eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat sprechend war. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hinterließen im Rahmen ihres erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt den Eindruck, nicht an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes interessiert zu sein und muss insbesondere dieses Verhalten gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat und eines damit verbundenen Interesses der Schutzerlangung im Ausland gewertet werden. Von einem Antragsteller, der bestrebt ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr erwartet werden, dass sich dieser bemüht zeigt, alles diesem Zweck Dienliche in umfassender Weise vorzubringen. Hiervon kann im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mannes jedoch keinesfalls gesprochen werden.

Bereits im Rahmen ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz fielen die vagen und detailarmen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihrem Mann vorgebrachten Fluchtgründe auf. Eklatant gegen das Vorliegen eines tatsächlichen Schutzinteresses der Beschwerdeführerin muss jedoch insbesondere der Umstand gewertet werden, dass diese sich im nunmehrigen Verfahren weigerte, die für den 24.11.2014 angesetzte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen und sich damit ohne erkennbaren Grund nicht bereit zeigte, an der Klärung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die von Seiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt wurden, sondern dies erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung geschah (der entsprechende Internet-Artikel fand infolge Durchführung einer eigenen Recherche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise Eingang in die Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides).

Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zeigte sich im Rahmen seiner Befragungen nur wenig an einer Mitwirkung in seinem Verfahren interessiert, vielmehr gab er häufig ausweichende und teils aggressive Antworten (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014) und wird auch insbesondere bei Durchsicht der Niederschrift der im Rahmen seines Erstverfahrens am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass dieser nur wenig bestrebt war, an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitzuwirken.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus dem vorgelegten Internetauszug – wie vom Bundesamt von Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise aufgezeigt – keineswegs ersichtlich wird, dass es sich bei einem der laut Bericht am 07.05.2014 getöteten Männer tatsächlich um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Insbesondere findet sich dessen Name nicht unter den im Artikel aufgelisteten Namen der Ermordeten, ebensowenig ergibt sich aus den vorgelegten Fotos eine (eindeutige) Übereinstimmung der abgebildeten Personen. Aufgrund des vorliegenden Berichtes konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich an dem genannten Datum ermordet worden ist.

Aufgrund dieser Beweislage wäre es für die Beschwerdeführerin und ihren Mann umso wichtiger gewesen, ihr diesbezügliches Vorbringen sowie den Grund, weshalb sie sich selbst in diesem Zusammenhang als gefährdet erachten, durch schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu untermauern, was jedoch wie oben dargelegt, keinesfalls geschehen ist. Während die Beschwerdeführerin selbst nicht bereit war, Angaben irgendeiner Art zu machen, fiel im Falle ihres Ehegatten auf, dass dessen Angaben in Hinblick auf die Ermordung seines Schwagers überaus vage gehalten waren und er auch auf mehrmalige diesbezügliche Nachfragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen von dessen Tod machen konnte (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Seiten 31 f).

Sollte sich dieser Sachverhalt tatsächlich derart zugetragen haben und die Beschwerdeführerin und ihr Mann davon ausgehend eine Gefährdung ihrer selbst befürchten, so erscheint es in Übereinstimmung mit der belangten Behörde umso weniger verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Gatte unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Vorfalles ihre Beschwerden im Rahmen des Erstverfahrens zurückgezogen hätten. Dass der Beschwerdeführerin und ihrem Mann – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – die mit einem solchen Verfahrensschritt verbundenen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes keinesfalls nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den vorsitzenden Richter über die Folgen der Beschwerderückziehung ausdrücklich aufgeklärt wurde und die Beschwerdeführerin selbst ihre Beschwerde erst einige Wochen später durch einen eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz zurückgezogen hat, weshalb von einer allenfalls überstürzten Handlung keinesfalls gesprochen werden kann. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Mannes in einer Gesamtabwägung als gegen deren tatsächliche Schutzbedürftigkeit sprechend ansieht.

Anzumerken ist ferner, dass, selbst wenn es sich bei einem der in erwähntem Internetartikel abgebildeten Toten tatsächlich um den Bruder der Beschwerdeführerin handeln sollte – wovon, wie oben dargelegt, jedoch nicht auszugehen ist – keine Hinweise auf den Hintergrund der Tat ersichtlich sind und insbesondere auch keine Indizien darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Eine individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungssituation aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihren Brüdern wurde im vorliegenden Verfahren nicht konkret behauptet und haben sich auch aus den sonstigen Verfahrensergebnissen keine Hinweise auf das etwaige Bestehen einer solchen ergeben. ( )"

2.5. Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

3. Dritte Verfahren auf internationalen Schutz:

3.1. Am 09.02.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt (vgl Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 93 ff).

Am 10.02.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Am 13.12.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme kurz zusammengefasst an (im Detail vgl Seiten 187 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), gesund zu sein, die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers würden nach wie vor in XXXX leben. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland von 20.06.2015 bis 10.02.2016 gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dort um Asyl angesucht zu haben, da er in Österreich keine Chancen mehr gesehen hätte. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gefragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sie seien mit Zwang von Deutschland nach Österreich zurückgebracht worden; er habe einen neuen Antrag gestellt, um nicht nach Hause fahren zu müssen. Nach einer etwaigen Änderung seiner Fluchtgründe gegenüber seinen beiden vorangegangenen Verfahren gefragt, brachte der Erstbeschwerdeführer wie folgt vor:

"Derzeit gibt es in der Republik Dagestan zwei Richtungen des Islam. Das sind Sufisten und Salafisten. Die sufistische Richtung arbeitet mit dem Staat und den Behörden zusammen. Sie salafistische Richtung ist ganz was anderes. Die beiden Richtungen stehen miteinander in Konflikt. Da die sufistische Richtung vom Staat unterstützt wird, verdrängt sie die salafistische Richtung. Moscheen werden geschlossen. Die salafistischen Anführer werden getötet. Heutzutage ist es so, wenn der Mensch ein Salafist ist, bedeutet dies für den Staat, dass die Person eine Gefahr ist. Daher ist es für einen Menschen der nach salafistischer Richtung lebt unmöglich in ganz Russland sich aufzuhalten. Vor ca. zwei Monaten hat Ramsan Kadirow mehrere Islamanführer zusammengerufen. Dabei wurde beschlossen, dass nur derjenige ein Moslem ist, der nach der sufistischen Richtung lebt. Alle anderen Richtungen, auch die salafistische Richtung, gehören zu den Fundamentalisten. Aus diesem Grund kann ich jetzt nicht in meine Heimat zurückkehren. Wenn man noch die Probleme dazu nimmt, die ich in meiner Heimat hatte, bedeutet es doppelt, dass ich in meine Heimat nicht zurück kann. Noch dazu ist der Bruder meiner Frau getötet worden. Er wurde als ein Terrorist bezeichnet. Ihr älterer Bruder ist auf der Flucht. Die Behörden kommen ständig zu den Eltern meiner Frau und fragen nach, wo die Kinder, die Tochter sind. Der Vater hatte von diesen Besuchen die Nase voll und sagte, dass die Tochter geheiratet hätte und nach Europa ausgereist ist. Der Beamte sagte, ob das so stimmt, ob sie vielleicht nach Syrien gefahren sei. Die Behörden gaben an, ihr getöteter Bruder war in Syrien. Wurde dort militärisch ausgebildet und kam dann nach Russland zurück. Deshalb vermuten die Behörden, dass ich und meine Frau ebenfalls nach Syrien gefahren sind. Wenn ich zurückkehre, dann werden die Behörden innerhalb von zwei Wochen meinen Fall sozusagen abschließen. Das Einzige was noch dazu fehlt, bin ich. Ich wäre vielleicht noch zu Hause geblieben, wenn zuhause die Gesetze eingehalten worden wären. Wenn man in U-Haft kommt und einen Anwalt privat nimmt, dann wird man gezwungen, diesen Anwalt abzulehnen und einen kostenlosen Pflichtverteidiger zu beauftragen. Dieser macht nur dass, was die Behörden wollen. Dann kommt man für nichts und wieder nichts, unschuldig für viele Jahre in das Gefängnis. In der Republik Dagestan herrscht völlige Gesetzlosigkeit. Man kann dort eventuell Hilfe bekommen, wenn man einen Verwandten, der bei den Behörden tätig ist, hat. Bei den Behörden oder im Ministerium ein Person, die Einfluß hat, hat. Die Republik Dagestan ist die kriminellste Republik in ganz Russland. Die Menschen haben dort gar nichts. Die einzige Arbeitsstelle die gut bezahlt wird, ist der Polizeidienst. Es gibt dort sehr viele unaufgeklärte Fälle. Solche Menschen wie ich werden einfach dazu verwendet, um so einen "Fall" aufzuklären. Dadurch verlieren die Beamten nicht ihre hohen Posten, ihre hohen Abzeichen. Wie ich schon sagte, gibt es dort keine Arbeit und deshalb wollen diese Beamten auf Biegen und Brechen diese Posten behalten. Egal was kriminelles passiert, es führt nur zu Einem, entweder Terrorismus oder Extremismus. Wenn eine Person deshalb bei den Behörden schon vorgemerkt ist, dann wird diese Person für irgendeine Tat als Sündenbock verwendet und weg ist der Mensch. Deshalb gibt es keine Garantie für meine Sicherheit wenn ich nach Hause fahre. Vor ca. zwei Wochen habe ich mit meinem Bruder gesprochen. Er hat erzählt, dass meine Eltern von den Behörden aufgesucht wurden. Sie fragten meine Eltern, ob sie mit mir in Kontakt stehen und ob sie ihnen meine Telefonnummer geben können. Ich will aber mit niemanden sprechen."

Auf die Frage, in wie weit er persönlich vom Streit zwischen den beiden Glaubensrichtungen betroffen wäre, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er gehöre zur salafistischen Richtung, dies alleine stelle bereits ein Problem im Hinblick auf eine Rückkehr dar. Nachgefragt, habe es vor seiner Ausreise keine konkreten Vorfälle in diesem Zusammenhang gegeben; nunmehr sei es aber so, dass man für das, was man früher habe sagen können, ins Gefängnis gesteckt werde. Nachgefragt, habe er sämtliche Gründe seiner neuerlichen Antragstellung vollständig geschildert. Sein Privat- und Familienleben gestalte sich gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2015 unverändert. Er besuche einen A2-Deutschkurs, spiele Basketball, lebe von der Grundversorgung und habe in der Vergangenheit gemeinnützige Arbeit verrichtet. Dem Erstbeschwerdeführer wurde anschließend der seitens der Behörde herangezogene Ländervorhalt ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung seiner Angaben, sich während der gesamten Einvernahme mit dem Dolmetscher habe verständigen zu können und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

Der Erstbeschwerdeführer legte die folgenden Unterlagen vor:

Diplom Lehrerausbildung

Teilnahmebestätigung Wertedialog vom 23.11.2016

Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 19.08.2016

XXXX -Zertifikat A1 vom 06.10.2016

Arbeitsbestätigung Marktgemeinde XXXX vom 02.05.2016

Bestätigung über Besuch von Krabbelstube und Kindergarten betreffend die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vom 26.09.2016

Zudem legte er einen USB-Stick vor, auf welchem sich seinen Angaben zufolge Fotos und ein kurzes Video über eine Spezialoperation russischer Behörden im Mai 2013, im Zuge derer der Bruder seiner Frau getötet worden wäre, befinden würden. Der Erstbeschwerdeführer sei etwa eine Woche oder einen Monat nach besagtem Vorfall in Besitz jener Dateien gelangt.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend vor (im Detail vgl Seiten 107 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts), gesund zu sein, ihre Angehörigen würden sich nach wie vor in Dagestan aufhalten. Nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung gefragt, brachte sie vor, sonst nirgendwo hinfahren zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Heimat selbst Verfolgung zu befürchten, da ihr Bruder angeblich als Terrorist getötet worden wäre. In einem solchen Fall würde die ganze Familie behördlich vorgemerkt. Die Behörden würden immer noch regelmäßig ihre Eltern aufsuchen und nach dem Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin fragen. Ihre Eltern hätten dies nicht ausgehalten und angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Europa gefahren wäre. Die Beamten hätten provokative Fragen gestellt und gesagt, dass sie eventuell nach Syrien gefahren wäre. Es gebe viele Fälle, in welchen Ehefrauen, Schwestern oder andere nahe Verwandte gequält würden. Es bestünde die Gefahr, dass ein Strafverfahren fabriziert werde und man als Unschuldiger ins Gefängnis komme. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei kleine Kinder und habe Angst, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, da sie nicht wisse, was diesfalls passieren würde. Auf Nachfrage, was sich bei ihrem nunmehrigen Antrag gegenüber ihrem letzten Verfahren geändert hätte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Behörden würden nach wie vor regelmäßig zu ihren Eltern kommen und nach ihrem Aufenthaltsort fragen. Bisher habe man sich nur nach den Fluchtgründen ihres Mannes erkundigt. Die Frage, ob sie sämtliche Gründe für ihre neuerliche Antragstellung vollständig geschildert hätte, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. In Bezug auf ihr Privat- und Familienleben habe es seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2015 keine Änderungen gegeben; die Zweitbeschwerdeführerin habe viele Freunde und Bekannte, ihre Kinder besuchen den Kindergarten, ihr Mann und sie selbst würden einen Deutschkurs sowie ein Sprach Café besuchen. Abschließend wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Ländervorhalt zur Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht, nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte die folgenden Unterlagen vor:

Sprach-Zertifikat A1 (sehr gut bestanden) vom 06.10.2016, Deutschkursteilnahmebestätigung vom 19.08.2016, Teilnahmebestätigung "Wertedialog" vom 23.11.2016;

3.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.01.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 10.02.2016 in Spruchpunkt I. jeweils gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde jeweils festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.)

Den angeführten Bescheiden wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan zugrunde gelegt. In diesen finden sich u.a. die folgenden Ausführungen:

( )

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

? Rassendiskriminierung (1969)

? Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes

? Zusatzprotokoll (1991)

? Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und

? Zusatzprotokoll (2004)

? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

? Behandlung oder Strafe (1987)

? Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

? Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

Quellen:

1.1. Dagestan

Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 10.2015).

Vollzugs- und Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016).

Quellen:

1.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

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2. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

3. Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Quellen:

4. Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

4.1. Dagestan

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten (USDOS 14.10.2015). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014).

Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Quellen:

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Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre. Die beschwerdeführenden Parteien hätten lediglich allgemeine Aussagen zur Situation in Dagestan getätigt, jedoch keine konkreten Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite ins Treffen geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Entscheidungen vom 05.03.2015 mit den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt und diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Rechtskraft jener Entscheidung stünde einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den im damaligen Verfahren vorgebrachten Gründen entgegen. Der Erstbeschwerdeführer habe den USB-Stick, welcher die Ermordung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin dokumentiere, bereits im Rahmen seines vorangegangenen Verfahrens vorgelegt. Den herangezogenen Länderberichten wäre keine Verschlechterung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2015 zu entnehmen. Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebensowenig hervorgekommen. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt. Jegliche in der Zwischenzeit erfolgte Integration sowie die relativ lange Aufenthaltsdauer würden dadurch relativiert, dass diese lediglich deshalb zu Stande gekommen wären, da die beschwerdeführenden Parteien in rechtsmissbräuchlicher Absicht drei Asylanträge gestellt und nach rechtskräftigem Abschluss zweier Verfahren beharrlich im Bundesgebiet verblieben wären.

Mit Verfahrensanordnungen vom 10.01.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

Die oben angeführten Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder) am 10.01.2017 gemäß § 11 Abs 3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 351).

Mit Eingabe vom 13.01.2017 langte in Bezug auf die bevorstehende Abschiebung der Familie ein Schreiben durch den XXXX ein, in welchem im Wesentlichen auf die ausgezeichnete Integration der Familie hingewiesen wird.

Mit Eingabe vom 20.01.2017 stellte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Zustellung der Bescheide der Zweit- bis ViertbeschwerdefüherrInnen an seine Person. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem gewillkürten Vertreter mit E-Mail vom 27.01.2017 mit, dass die Zustellung aller vier Bescheide durch die Polizeiinspektion XXXX erfolgt wäre und eine neuerliche Zustellung daher nicht möglich wäre.

3.3. Mit Eingabe vom 25.01.2017 wurde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren des Erstbeschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, im Rahmen derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurden. Nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs wurde begründend zusammenfassend festgehalten, dass der bekämpfte Bescheid zumindest in Spruchpunkt I. an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens leide. So hätten sich bereits die Fragestellungen anlässlich der Einvernahme vom 13.12.2016 als verfehlt erwiesen. Anstatt nach einer Änderung der – bereits als unglaubwürdig befundenen – Fluchtgründe zu fragen, hätte die Behörde nunmehr zu erfragen gehabt, welche Gründe einer Rückkehr nach Dagestan entgegenstünden. Der Erstbeschwerdeführer habe Besuche der Behörden bei seinen Schwiegereltern wie auch seinen eigenen Eltern geschildert, da er in Verdacht stünde, mit seiner Gattin nach Syrien gefahren zu sein. Dies nehme man deshalb an, da sich der Erstbeschwerdeführer zur salafistischen Strömung des Islams bekenne. Die Zweitbeschwerdeführerin trage ein Kopftuch, welches lediglich ihr Gesicht zeigen würde; der Erstbeschwerdeführer trage seinen Bart so, wie es Salfisten tun würden – dies hätte im Protokoll festgehalten werden müssen. Ein erfahrener Organwalter hätte die religiös-politische Haltung des Erstbeschwerdeführers zu hinterfragen gehabt. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestünde auch darin, dass der Erstbeschwerdeführer von der Behörde nicht angeleitet worden wäre, Beweisanträge zu seinem Vorbringen zu stellen. Insbesondere hätte eine Länderrecherche oder ein Sachverständigengutachten beantragt werden können. Der Organwalter hätte gegebenenfalls den Versuch unternehmen müssen, die Eltern / Schwiegereltern der beschwerdeführenden Parteien telefonisch zu kontaktieren, um die Nachfragen der Behörden zu verifizieren. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, welche einen Hidschab trugen, in Dagestan zwischenzeitlich zu etwas Alltäglichem geworden seien. Anhänger des Salafismus würden mit Aufständigen gleichgesetzt bzw als Kollaborateure angesehen werden. Damit werde eine Gruppenverfolgung festgestellt. Eine Erörterung des Länderinformationsblatts habe anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht stattgefunden. Die Behörde treffe Feststellungen zum Privat- und Familienleben ohne auf den Kernbereich des Privaten, nämlich die religiöse Einstellung einzugehen. Es hätte festgestellt werden müssen, dass sich der Erstbeschwerdeführer an einer muslimischen Lebensweise orientiert und sich als Salafist fühle und verhalte. Demnach trage seine Frau ein Kopftuch, wie es Salfisten verlangen würden. Die Ansicht der Behörde, wonach es zu keiner Verschlechterung der Situation in Dagestan seit der vorangegangenen Entscheidung des BVwG gekommen wäre, erweise sich als verfehlt; in Moskau wären Silvesteranschläge vereitelt worden, IS-Terroristen wären in Dagestan verhaftet worden. Jeder Anhänger des Salfismus könne sich auf einer Gefährderliste wiederfinden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte erwiesen sich die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers als glaubwürdig. Wer sonst als der Erstbeschwerdeführer sollte von den Behörden verdächtigt werden, nach Syrien zu gehen, um militärisch ausgebildet zu werden. Die Ansicht der Behörde, wonach der Erstbeschwerdeführer keine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung ins Treffen geführt hätte, treffe nicht zu, zumal die (neuen) behördlichen Nachfragen nach seinem Verbleib bei Eltern und Schwiegereltern konkret seine Person betreffen würden. Das neue Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei sowohl asylrelevant als auch glaubhaft, es bestehe die große Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser auf einer Gefährderliste in Dagestan befinde, dessen Rückschiebung oder Wiedereinreise überwacht werden solle. Er sei Mitglied einer politisch-religiösen Gruppierung, welche im Blickfeld bzw Visier der Behörden seines Heimatstaates stünde und systematischer Misshandlungspraxis ausgesetzt wäre. In Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten, dass grundsätzlich zu prüfen gewesen wäre, ob die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 noch vollstreckt werden könne oder bereits konsumiert worden wäre. In letzterem Fall könnte tatsächlich eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden, allerdings dürfte einer Beschwerde diesfalls die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

Am 08.02.2017 langte ein Beschwerdeschriftsatz in Bezug auf die Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ein. In diesem wurde zusammenfassend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Zustellung der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen erfolgt wäre. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten alle erhaltenen Unterlagen ihrer Betreuerin (welche als Zeugin namhaft gemacht werde) übergeben, unter diesen fänden sich jedoch die Bescheide betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Empfangsbestätigung unterschrieben, ohne deren Inhalt zu verstehen. Der zuständige Polizeibeamte sei für die Betreuerin nicht erreichbar gewesen. Die Beschwerdeführerinnen gingen daher davon aus, dass ihnen der zu bekämpfende Bescheid noch nicht zugestellt worden wäre. Lediglich vorsichtshalber würden sie gegen die Bescheide Beschwerde erheben, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Hinsichtlich der näheren Begründung werde auf die im Beschwerdeschriftsatz des Erstbeschwerdeführers getroffenen Ausführungen verwiesen.

3.4. Die Beschwerdevorlage im Verfahren des Erstbeschwerdeführers erfolgte am 08.02.2017.

Mit Beschluss vom 09.02.2017 wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerdevorlage im Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen langte am 27.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die ordnungsgemäße Bescheidzustellung und Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers als unstrittig erweist.

Insofern der gewillkürte Vertreter eine erfolgte Zustellung der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen in Zweifel zog, so ist anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch in Bezug auf die Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ein mängelfreier Zustellvorgang ergibt.

Diese Feststellung wird insbesondere auf den Umstand gestützt, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Erhalt der in Frage stehenden Bescheide durch Unterzeichnung der Empfangsbestätigung ausdrücklich bestätigte. Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Beauftragung der Polizei mit der Zustellung der Schriftstücke durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in ordnungsgemäßer Weise erfolgt ist. Dass im Kurzbrief der LPD NÖ vom 10.01.2017 lediglich die Personalien des Erstbeschwerdeführers angeführt sind, wird nicht verkannt, doch vermag jener Umstand an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Polizei im Falle von Problemen bei der Zustellung entsprechend Bericht erstattet hätte.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und hat bereits zwei vorangegangene Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich durchlaufen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass ihr die Bedeutung der unterzeichneten Übernahmebestätigung – auf welchen zweifelsohne die Daten aller vier AntragstellerInnen ersichtlich werden – bewusst gewesen ist. Das gleiche Schreiben wurde auch vom Erstbeschwerdeführer unterzeichnet. Es ist nicht anzunehmen, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jene Übernahmebestätigung unterzeichnet hätten, sollten tatsächlich lediglich die Schriftstücke betreffend den Erstbeschwerdeführer übergeben worden sein.

Insofern konnte auch eine Einvernahme der beantragten Zeugin unterbleiben, zumal diese den Zustellvorgang selbst nicht bezeugt hat, sondern lediglich im Nachhinein durch die beschwerdeführenden Parteien die erhaltenen Dokumente ausgehändigt bekommen hätte. Ob es sich hierbei um sämtliche ursprünglich seitens der Polizei zugestellte Schriftstücke gehandelt hat, wird die beantragte Zeugin mangels eigener Wahrnehmung zu diesem Punkt nicht mit Sicherheit angeben können.

Die Beschwerde in den Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurde am 06.02.2017 zur Post gegeben und erweist sich sohin als rechtzeitig. Unabhängig davon bleibt anzumerken, dass durch die fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers gemäß der Bestimmung des § 16 Abs 3 BFA-VG ("Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.") auch die Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen als angefochten galten und deren Beschwerden ebenfalls die aufschiebende Wirkung zukommt.

Es ist daher in Bezug auf alle BeschwerdeführerInnen von einer zulässigen Beschwerde auszugehen.

Zu A)

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Der Erstbeschwerdeführer behauptete im ersten und zweiten Verfahren eine behördliche Verfolgung in seiner Heimat Dagestan, im Zuge derer er bereits inhaftiert worden wäre, nachdem man im Zuge einer Hausdurchsuchung behauptetermaßen extremistische Literatur bei ihm aufgefunden hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, grundsätzlich wegen der Probleme ihres Mannes gemeinsam mit diesem ausgereist zu sein, nach ihrer Flucht sei jedoch bei ihren Eltern auch nach ihrer Person gefragt worden, zudem sei ihr Bruder aufgrund im Zuge einer Spezialoperation durch den FSB getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden nun aufgrund des Angehörigenverhältnisses zu dem Genannten respektive einer möglichen Verdächtigung durch dagestanische Behörden, während ihrer Abwesenheit in Syrien gewesen zu sein, Probleme im Falle ihrer Rückkehr zu erwarten haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 05.03.2015, Zln. W111 2007567-2/3E, W111 2007568-2/3E, W111 2007569-2/3E und W111 2100828-1/3E, umfassend mit dem vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin als deren Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt (welcher sich – mangels Vorbringens individueller Gründe – auch in Bezug auf die Verfahren der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen als maßgeblich erweist) auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens der Genannten ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten sowie insbesondere vor dem Hintergrund der überaus vage und detailarm gehaltenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren mangelnder Mitwirkung am Verfahren, insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten in den vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Zuge des nunmehrigen, dritten, Verfahrens brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und noch immer nach ihnen gesucht würde. Sie wiederholten dabei die bereits im Rahmen ihrer vorangegangen Verfahren vorgebrachten Umstände der behördlichen Nachfragen nach ihrem Aufenthalt bei ihren Angehörigen in Dagestan sowie der Ermordung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, welcher in Verdacht gestanden hätte, mit syrischen Terroristen in Verbindung zu stehen.

Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus den rechtskräftig abgeschlossenen ersten und zweiten Verfahren beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten und zweiten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – hinsichtlich dieser bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Verfolgung – entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen hg. Erkenntnissen vom 05.03.2015, Zln. W111 2007567-2/3E, W111 2007568-2/3E, W111 2007569-2/3E und W111 2100828-1/3E, abzuweichen, dass nämlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Russische Föderation nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben und den beschwerdeführenden Parteien auch im Falle einer Rückkehr keine individuelle Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Motive droht.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stützen die gegenständlichen, dritten, Anträge der Familie auf ihren ursprünglichen Fluchtgrund (welcher im Rahmen ihrer zweiten Verfahren Ergänzung fand), wonach in Dagestan aufgrund einer ihnen (unterstellten) politischen respektive religiösen Einstellung bzw ihrem Angehörigenverhältnis zu einer Person, welche aufgrund Terrorismusverdachts getötet worden wäre, nach ihnen gesucht werde. Auch das Vorbringen, dass Behördenvertreter nach wie vor bei Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach deren Aufenthaltsort fragen würden, steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren im untrennbaren Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Nochmals festzuhalten bleibt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fallgegenständlich – mit Ausnahme fortgesetzter behördlicher Nachfragen nach ihren Personen bei ihren nach wie vor in Dagestan aufhältigen Angehörigen (welche zeitlich nicht näher eingegrenzt wurden) – keinerlei Sachverhaltsaspekte ins Treffen geführt haben, welche nach rechtskräftigem Abschluss ihrer vorangegangenen Verfahren entstanden wären. Die behördlichen Nachfragen nach ihren Personen wurden, ebenso wie die Ermordung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin und eine damit in Zusammenhang stehende Befürchtung, mit den Kämpfen in Syrien in Verbindung gebracht zu werden, bereits im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens ins Treffen geführt, auch wurde der durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegte USB-Stick bereits im damaligen Verfahren vorgelegt und die darauf ersichtlichen Beweismittel in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Bereits in seinem ersten Verfahren brachte der Erstbeschwerdeführer desweiteren vor, aufgrund bei ihm aufgefundener potentiell extremistischer Literatur durch dagestanische Behörden festgenommen worden zu sein, sodass auch in dessen nunmehr ins Treffen geführter salafistischer religiöser Einstellung – welches sich zufolge der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz auch im äußeren Erscheinungsbild der beschwerdeführenden Parteien widerspiegle – kein neuer Sachverhalt erblickt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er erst nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens im März 2015 Anhänger jener Glaubensströmung geworden wäre. Davon unabhängig stellte er seine religiöse Gesinnung im nunmehrigen Verfahren lediglich in genereller Weise in den Raum, ohne eine damit einhergehende, ihn konkret betreffende, Bedrohungslage im Falle seiner Rückkehr darzutun. Insofern im Rahmen der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte (welche den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer Einvernahmen vom 13.12.2016 im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt worden waren) argumentiert wird, es sei in Bezug auf Dagestan von einer Gruppenverfolgung von Anhängern des Salafismus auszugehen, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, zumal im Rahmen jener Berichte zwar von einer zuletzt hohen Anzahl von Festnahmen von SalafistInnen gesprochen wird, jedoch ergibt sich aus den herangezogenen Quellen desweiteren, dass diese Personen üblicherweise befragt und nach Überprüfung von Ausweispapieren und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen würden, weshalb insofern von keiner maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Auch in Zusammenschau mit dem Auslandsaufenthalt der beschwerdeführenden Parteien ließe sich – unabhängig davon, dass auch hierin kein neuer Sachverhalt erblickt werden kann – kein konkretes Risiko ableiten, im Falle einer Rückkehr tatsächlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.

Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde.

Vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt, dass in Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, bei welchen es sich um zwei in Österreich geborene Mädchen im Kleinkindalter handelt, im gesamten Verfahrensverlauf keinerlei individuellen Rückkehrhindernisse ins Treffen geführt worden sind und auch amtswegig keine Hinweise auf das Vorliegen solcher festgestellt werden konnten, weshalb auch in Hinblick auf die Genannten von einer unveränderten Sachlage auszugehen ist.

Gesamtbetrachtend drängt sich fallgegenständlich der Eindruck auf, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre dritten (bzw in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin zweiten) Anträge auf internationalen Schutz deshalb gestellt haben, um ihren Aufenthalt in Österreich infolge ihrer Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu legalisieren und eine Abschiebung in ihre Heimat zu verhindern.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive Dagestan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Die beschwerdeführenden Parteien leiden ihren eigenen Angaben zufolge an keinen schwerwiegenden Krankheiten, auch wurden im Verfahrensverlauf keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, aus welchen sich allenfalls ein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung ergeben würde. Insofern kann auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien kein potentielles Rückkehrhindernis erkannt werden.

Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits)Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien – verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der im März 2015 ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangegangenen inhaltlichen Verfahren – keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Insofern der gewillkürte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien auf den Umstand der kürzlichen Vereitelung von Anschlägen in Moskau sowie die Festnahme zweier mutmaßlicher IS-Terroristen auf dem Gebiet Dagestans verwiesen wird, kann hierin ebenfalls keine maßgebliche Verschlechterung der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien erblickt werden.

Im Herkunftsstaat leben unverändert zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien, darunter Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Weshalb dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in der Heimat eine (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw eine Unterstützung durch deren Angehörige nicht (mehr) möglich sein sollte und die Familie aus diesem Grund der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen sind.

3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit Dezember 2012, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen seit ihrer Geburt im April 2013 bzw Juni 2014 (mit Ausnahme eines mehrmonatigen Aufenthalts in Deutschland im Jahr 2015) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BeschwerdeführerInnen sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass fallgegenständlich in Anbetracht des Vorhandenseins aufrechter Rückkehrentscheidungen keine neuen Rückkehrentscheidungen hätten erlassen werden dürfen, so ist auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, hinzuweisen:

"Dem BVwG ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FPG missglückt ist. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FPG herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der wiedergegebenen ErläutRV erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (gemäß dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, muss es allerdings eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FPG) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot)."

Da die vorangegangenen Rückkehrentscheidungen der beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen sind, hat die belangte Behörde fallgegenständlich zu Recht neuerliche Rückkehrentscheidungen geprüft.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die beschwerdeführenden Parteien führen in Österreich lediglich ein Familienleben untereinander, außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen sie über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach – für alle Familienmitglieder gleichzeitig vollzogen – keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 10.02.2016 ihre dritten (im Falle der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ihren zweiten) – verfahrensgegenständlichen – Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Deutschland rücküberstellt worden waren. Ihr bisheriger Aufenthalt beruhte ausschließlich auf der Stellung dreier – letztlich unbegründeter – Anträge auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin absolvierten zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1, nunmehr besuchen sie einen weiterführenden Deutschkurs und nehmen wöchentlich an einem "Sprachen Café" teil. Die dreijährige Drittbeschwerdeführerin und die zweijährige Viertbeschwerdeführerin besuchen Kindergarten bzw Krabbelstube in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nahmen an einem "Wertedialog" teil, der Erstbeschwerdeführer verrichtete von 11.04.2016 bis 30.04.2016 gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde, außerdem half er bei Renovierungsarbeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft aus. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin knüpften Bekanntschaften im Bundesgebiet, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben untermauert wird. Im Verfahren ergaben sich darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Die Familie bestritt ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan. Die oben dargestellten zuletzt gezeigten Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien müssen auch deshalb als erheblich gemindert angesehen werden, da sie zu einem Zeitpunkt gesetzt worden sind, als bereits zwei rechtskräftig negative Entscheidungen in vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegen haben und sie sich daher im hohen Maße der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts bewusst sein haben müssen. Im nunmehrigen Verfahren wurden, wie oben dargestellt, auch keine entscheidungserheblichen neuen Sachverhaltselemente ins Treffen geführt, weshalb die beschwerdeführenden Parteien auch nicht darauf vertrauen konnten, mit ihrer dritten Antragstellung einen Schutzstatus zu erlangen. Bei den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen handelt es sich um Kleinkinder im Alter von zwei bzw drei Jahren, welche bereits aufgrund ihres Alters noch über keine maßgeblichen Bindungen außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers wiegt auch insbesondere das durch diesen gesetzte strafrechtswidrige Verhalten im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu dessen Lasten. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, mehrere Familienangehörige haben, sie über russische und kumykische Sprachkenntnisse verfügen und es ihnen daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den verfahrensgegenständlichen Ermittlungsergebnissen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Da somit jeweils alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, als unbegründet abzuweisen

4. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1a FPG im vorliegenden Fall erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III abzuweisen.

5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:

Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren – im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs – in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.

Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, traten die beschwerdeführenden Parteien den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt II. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw eine Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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