L516 2123736-1•BVwG L516 2123736-1
L516 2123736-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017
Asylgewährung, gekürzte Urteilsausfertigung
L516 2123736-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr Mario ZÜGER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1. Dem Beschwerdeführer war § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.
2. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
3. Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG beantragt. Die Ausfertigung kann somit gem § 29 Abs 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
4. Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
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