BVwG L503 2146166-1

L503 2146166-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2017

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Fristablauf, Notstandshilfe,<br/>Unzuständigkeit, Vereitelung, Verspätung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2146166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2146166.1.00

Spruch

L503 2146166-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 11.10.2016 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2017, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2017, GZ: XXXX , wird gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2016 zur Versicherungsnummer XXXX wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 11.10.2016 sprach das AMS aus, die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") habe ihren Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 19.9.2016 bis zum 30.10.2016 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich eine zwischen der BF und dem AMS geschlossene Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016, gültig bis zum 19.3.2017.

Darin wurde im Einzelnen die Ausgangssituation der BF geschildert; konkret wurde insbesondere auf die lange Abwesenheit der BF vom Erwerbsleben und die bisher erfolglosen Vermittlungsversuche hingewiesen, wobei die Vermittlung durch die lange Abwesenheit der BF vom Erwerbsleben erschwert werde. In diesem Sinne wurde auch darauf hingewiesen, dass das AMS die BF nicht nur bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte, sondern im gesamten zumutbaren Hilfsbereich unterstütze. Ziel sei zunächst – aufgrund der langen Abwesenheit der BF vom Arbeitsmarkt - insbesondere, der BF einen Projektarbeitsplatz bei XXXX zu vermitteln; durch den Projektarbeitsplatz werde die Integration in den Arbeitsmarkt durch Stabilisierung, Qualifizierung und Bewerbungstraining gefördert und würden sich durch den Nachweis der Beschäftigung im Lebenslauf die Chancen der Vermittelbarkeit erhöhen. Dem vorgeschaltet sei der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorbereitungskurs; dieser sei zum Einstieg in das Projekt nötig; in diesem Kurs werde eine Potentialanalyse erstellt, d.h., der Ist-Stand werde erhoben, Ressourcen sichtbar gemacht, ein individueller Zielfahrplan erstellt sowie Lösungsstrategien erarbeitet. Mehrfach wurde auch auf die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG im Fall einer Weigerung der BF hingewiesen.

Im Akt befindet sich auch eine Beschreibung des erwähnten Vorbereitungsmoduls. Ziel ist demnach eine "Qualifizierung für den Lebensmittelhandel; Vorbereitung auf ein Dienstverhältnis im SÖB; Anschlussdienstverhältnis bei XXXX oder einem anderen Handelsunternehmen". Zielgruppe sind laut Beschreibung unter anderem "arbeitslose Frauen ab 45". Der Inhalt wird unter anderem beschrieben mit "intensive und adäquate Vorbereitung auf die Qualifizierung im SÖB mit Phasen der Arbeitserprobung, um eine Eignung der TeilnehmerInnen für den Tätigkeitsbereich Handel festzustellen."

2.2. Im Akt befinden sich Aktenvermerke des AMS-Betreuers der BF über die Vorsprache der BF beim AMS am 19.9.2016. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"VT bei XXXX im Anschluss lehnt Kundin ab, weil sie nichts schriftlich erhalten hat. Darum Frau Br. vom XXXX angerufen, um VT beim AMS im Büro durchzuführen. Frau Br. sowie Frau Be. kommen zum VT - es wird der Kundin nochmals genau erklärt, wie der Ablauf erfolgt. Seitens XXXX XXXX ist der Einstieg mit 17.10.2016 ins Vorbereitungsmodul in Ordnung - dies gilt auch für das AMS. Die Kundin will jedoch nicht ins Vorbereitungsmodul einsteigen und weigert sich auch, den Bewerbungsbogen auszufüllen. Die Kundin nochmals auf Sanktionierbarkeit hingewiesen. Kundin ist das egal und meint "sie wird sich schon noch was überlegen". Daher keine Teilnahme am SÖB - Verweigerung der Kundin." "Die Kundin hatte einen Termin beim XXXX XXXX hinsichtlich des Vorbereitungsmoduls. Bei diesem Termin weigerte sich die Kundin bereits daran teilzunehmen - was sie jedoch im Nachgang bestritt. Daher wurde für den 19.09.2016 ein Termin beim AMS organisiert, wo die Kundin zuerst nochmals über das Vorbereitungsmodul sowie den SÖB aufgeklärt wurde.

Danach gab es eine 4er Runde mit Frau Br., Frau Be., der Kundin und mir. Ich wollte den Termin eigentlich beim XXXX abhalten, jedoch weigerte sich die Kundin dorthin zu gehen. Daher rief ich die Damen vom XXXX an, und diese kamen zu mir ins Büro wo der Termin abgehalten wurde.

Hinsichtlich Sanktionierung ‚Ich werde mir schon noch was überlegen‘: Nachdem die Kundin die Teilnahme verweigerte, informierte ich sie nochmals über die Sanktionierbarkeit. Darauf meinte die Kundin: ‚Ist mir egal, ich werde mir schon noch was überlegen.‘ Danach erklärte ich der Kundin, dass Sie per RSA zwecks Niederschrift eingeladen wird. "

2.3. Im Akt befindet sich weiters ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF beim AMS am 10.10.2016, Gegenstand der Verhandlung: Weigerung der BF, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen.

Darin wurde eingangs seitens des AMS ausgeführt, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der BF zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden, sei der BF vom AMS am 19.9.2016 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Vorbereitungsmodul XXXX XXXX " bei XXXX teilzunehmen; Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre der 17.10.2016.

Dazu gab die BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG an, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da der Kontrolltermin am 19.9.2016 mit ihrem Betreuer Herrn L. einzig das Vorbereitungsmodul zum Thema gehabt habe. XXXX -Ansprechpartner seien kurzerhand zum Termin dazugebeten, der Kursinhalt im Betreuungsplan festgehalten und vorgelesen worden. Im Zuge dessen sei der 3-seitige Fragebogen mit dem Titel "AMS Vorbereitungsmodul – Bewerbungsbogen" von Frau Br. angesprochen und für die Teilnahme verlangt worden. Die BF habe es abgelehnt, den Bewerbungsbogen adhoc auszufüllen und zu unterschreiben und sich für die Arbeitserprobung zu bewerben.

Zudem wurde der Niederschrift eine Stellungnahme des Regionalbeirates beigefügt, der zufolge die von der BF genannten Einwendungen für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sollen im vollen Ausmaß eintreten.

2.4. Im Akt befinden sich schließlich unter anderem diverse Ausdrucke des AMS zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der BF.

3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2016.

Darin führte die BF aus, das AMS habe seine Begründungspflicht für die Notwendigkeit der Maßnahme verletzt. Diesbezüglich gab die BF wörtlich an: "Aus heiterem Himmel kam ein unmotiviertes Einladungsschreiben vom AMS (nicht vom AMS-Berater!) mit der Aufforderung, an der Infoveranstaltung "Vorbereitungsmodul - Perspektive Handel" teilzunehmen (Einladungsschreiben datiert mit 18.05.2016). Beim Kontrolltermin am 30.05.2016 wurde die Aufforderung zur Teilnahme an der Veranstaltung vom AMS-Berater lediglich wiederholt - ohne Erläuterungen - und mündlich als verpflichtend mitgeteilt (Einladungsschreiben/Ausdruck datiert mit 30.05.2016)." Sodann führte die BF etwa wörtlich weiter aus: "Die nächste Überraschung. Bei der Infoveranstaltung entpuppte ich mich als außerordentlicher Hörer. Als Teilnehmer auf der Anwesenheitsliste nicht registriert, blieb ich also anonym. Mein Eindruck von der Maßnahme: absolute Fehlvermittlung. Und am Ende ein Bewerbungsbogen der ganz besonderen Art - für eine Arbeitserprobung?

  • Ein Witz."

Weiter gab die BF wörtlich wie folgt an:

"Am 26.07.2016 kontaktierte mich XXXX per Telefon (auf Weisung des AMS-Beraters?) - wieder aus heiterem Himmel - und wurde ich für den 28.07.2016 "vorgeladen". Zweck des Termins sollte das Ausfüllen des Bewerbungsbogens sein, was ich dann direkt vor Ort ablehnte. Stattdessen führte ich ein Infogespräch. Schlussendlich erklärte ich, ich bräuchte keine Vorbereitung der Vorbereitung der Vorbereitung und würde nach wie vor laufend in den regulären Arbeitsmarkt vermittelt.

Der vorverlegte Kontrolltermin am 19.9.2016 mit dem AMS-Berater hatte wohl einzig das "Vorbereitungsmodul" zum Thema: XXXX -Ansprechpartner wurden kurzerhand zum Termin dazugebeten (?), der Kursinhalt im Betreuungsplan festgehalten und vorgelesen. Eine Begründung für die Zuweisung der Maßnahme erfolgte nicht, also welche persönlichen Defizite mit welchen Maßnahmeninhalten mit dieser Maßnahme behoben werden. Im Zuge der mittlerweile Viererrunde wurde der mitgebrachte, von Frau Be., XXXX , erstellte 3-seitige Fragebogen mit dem Titel "AMS-Vorbereitungsmodul – Bewerbungsbogen" von Frau Br., XXXX , angesprochen und für die Teilnahme verlangt. Ich lehnte es ab, den Bewerbungsbogen ad hoc auszufüllen und zu unterschreiben und mich für die Arbeitserprobung zu bewerben. Für Frau Br. war damit das Treffen auch schon wieder beendet; der AMS-Berater leitete eine vorläufige Bezugssperre ein. Mit "Vorbereitungsmodul" ist eine 4-wöchige Arbeitserprobung, ein "training on the job", im SÖB XXXX XXXX gemeint, bei der die persönliche Eignung der Teilnehmer überprüft und in verschiedenen Bereichen des Handels gearbeitet wird (Infoveranstaltung/Be.)."

Was sodann die Begründung des AMS für die Maßnahme anlässlich der Niederschrift vom 10.10.2016 anbelangt, nämlich dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der BF zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden, so gab die BF an, "diese (Alibi)Begründung" sei "völlig haltlos, weil aus der Luft gegriffen, kann nicht ernst genommen werden und ist wohl eher eine gängige Standardformulierung des AMS, die man bei der Recherche zum Thema des Öfteren vorfindet. Auch sagt die Begründung nichts darüber aus, welche konkreten persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeblich nicht ausreichen. Persönliche Defizite liegen bei mir nicht vor und wurden nie erörtert."

Darüber hinaus gehöre die BF nicht zu einer Zielgruppe für Arbeitserprobungen in einem SÖB und sei "eine deutliche inhaltliche Abgrenzung der Maßnahme zu einem Dienstverhältnis" nicht zu erkennen. Weiters bemängelte die BF unter dem Titel "AMS-Berater in Erklärungsnot" wie folgt: "Die Vorgangsweise des AMS-Beraters ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar: Einerseits erhielt ich weiterhin Stellenangebote für den 1. Arbeitsmarkt, war also "ready to go", andererseits bräuchte ich vorerst noch eine Arbeitserprobung als Vorbereitung für einen Transitarbeitsplatz als Vorbereitung für den Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt - zur selben Zeit in zwei konträre Richtungen?"

Darüber hinaus sei die "Nützlichkeit und Zumutbarkeit" der Maßnahme nicht gegeben. Da insbesondere das Vermittlungshindernis des Alters einer Wiedereingliederung weiterhin entgegenstehe, fehle es an der Nützlichkeit der Maßnahme, da dieses Hindernis nicht behoben werden könne. Diesbezüglich führte die BF etwa wörtlich aus: "Die Beschäftigung Älterer bis zur Pension kann nicht Aufgabe eines SÖB sein. SÖB stellen keine Beschäftigungstherapie für schwer vermittelbare Personen dar!". Zudem habe es "während der ganzen ‚Stationen‘ in der Zeit von Mai bis 19. September keine ‚offizielle‘ Zuweisung für die Maßnahme" gegeben – und sei "erst eine mit 19.09.2016 im Betreuungsplan dokumentiert" worden, "indem schlicht der Kursinhalt eingetragen und vorgelesen wurde".

Schließlich verwies die BF (ohne konkrete Bezugnahme auf ihren Fall) auf die ständige Rechtsprechung, der zufolge eine Maßnahme dem Arbeitslosen gegebener entsprechend begründet werden müsse, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse und er über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt werden müsse, widrigenfalls es im Falle einer Weigerung nicht zur Bezugssperre kommen könne; darüber hinaus verwies die BF darauf, dass die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Nachweises bedürfe, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Zuletzt gab die BF den Text von § 9 Abs 8 AlVG wieder und verwies auf entsprechende Judikatur des VwGH zu Arbeitserprobungen.

Abschließend beantragte die BF die Aufhebung des Bescheids, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Weitergewährung des Notstandshilfebezugs von 19.09.2016 bis 30.10.2016.

4. Am 14.11.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs.

Darin wurde zunächst eingehend der bisherige berufliche Werdegang der BF, beginnend in den 90-er Jahren, dargestellt; konkret habe die BF ihr letztes längeres Dienstverhältnis vom 20.1.1992 bis 27.12.1996 bei der Firma K.-Repro gehabt. Anschließend habe sie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen und Kurse und Ausbildungen des AMS besucht und sei bei sozialökonomischen Beschäftigungsprojekten (SÖB) beschäftigt gewesen. Von 1.11.2011 bis 30.6.2011 sei sie bei einer Zeitung geringfügig, von 1.7.2011 bis 17.7.2012 als freie Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Ab 18.7.2012 habe sie Arbeitslosengeld und seit 3.3.2013 wieder Notstandshilfe bezogen.

2003 habe sie die vom AMS geforderte Ausbildung zur Medienfachfrau mit der Lehrabschlussprüfung beendet. 2004 habe sie die Akademie für Mediendesign und Werbung im BFI besucht; 2013 das e-learning Projekt

XXXX .

Seit 2005 sei mehrmals festgestellt worden, dass sie im erlernten Beruf ohne Praxis keine realistischen Chancen habe, eine Stelle zu finden, da sie selbst gemerkt habe, dass Absolventen der Grafik-HTL bevorzugt würden. Bereits damals sei die Vermittlung nach den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprechend der Notstandshilfeverordnung vereinbart worden.

Bisher habe die BF fünf Dienstverhältnisse bei SÖBs gehabt, zuletzt beim G.-Service W. bis 9.6.2009 und habe 14 Kurse besucht. Trotz der Kursbesuche und der Beschäftigungen am sog. "2. Arbeitsmarkt" sei es nicht möglich gewesen, seitens des AMS für die BF eine Beschäftigung am freien Arbeitsmarkt zu finden, auch ihre Eigenbewerbungen im erlernten Beruf und im Hilfsbereich seien bis jetzt erfolglos geblieben. In der letzten Maßnahme "Neue Wege W." sei wiederum festgestellt worden, dass es aufgrund der Arbeitsvorstellungen der BF sehr schwierig sein werde, eine Arbeit zu finden.

Am 1.4.2016 sei mit der BF der Abschlussbericht besprochen und ihr mitgeteilt worden, dass aktuell Projektarbeitsplätze die einzige Chance für eine Beschäftigung seien. Sie sei über diese Prognose nicht sehr erfreut gewesen, habe allerdings auch kein Interesse an einer Vermittlung nach den Notstandshilfe-Richtlinien gezeigt. Drei Wochen später - am 21.4.2016 – habe sie erklärt, dass sie doch Interesse daran haben würde, wobei auch im Betreuungsplan eine entsprechende Vereinbarung festgehalten worden sei.

Am 13.5.2016 sei mit der BF wieder über eine Beschäftigung in einem SÖB gesprochen worden, sie habe aber neuerlich kein Interesse gezeigt. Am 19.5.2016 sei der BF ein Schreiben übermittelt worden, mit dem sie zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung für das Vorbereitungsmodul des SOBs XXXX XXXX (Perspektive Handel) für den 13.6.2016 eingeladen worden sei. Da es weiterhin nur zu Absagen von Dienstgebern gekommen sei bzw. keine Rückmeldungen auf ihre Bewerbungen eingegangen seien, sei der BF am 30.5.2016 das Einladungsschreiben für die Infoveranstaltung am 13.6.2016 neuerlich ausgehändigt worden. Die BF sei über Gründe für die Teilnahme informiert worden, der BF seien die Verbindlichkeit und die Sanktionierbarkeit im Fall der Nichtteilnahme mitgeteilt worden.

Im Betreuungsplan vom 1.7.2016 sei die Begründung für eine Beschäftigung bei XXXX XXXX wie folgt festgehalten worden:

"Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

Aufgrund vorliegender Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wurden heute Projektarbeitsplätze besprochen und vereinbart. Durch den Projektarbeitsplatz XXXX XXXX wird die Integration in den Arbeitsmarkt durch Stabilisierung, Qualifizierung und Bewerbungstraining gefördert und als erfolgsversprechend beurteilt. Durch den Nachweis der Beschäftigung im Lebenslauf erhöhen sich die Chancen der Vermittelbarkeit. Außerdem erhalten Sie Hilfestellung bei der aktiven Jobsuche mit professioneller Unterstützung durch pädagogische Trainer. Ohne diese Unterstützung ist es nicht möglich, Sie am freien Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeitpunkt zu integrieren. Die Teilnahme am Projekt ist verbindlich und bei Projektausschluss oder Nichteinstieg ist eine Sperre von 6 bzw. 8 Wochen nach § 10 AlVG möglich."

Aufgrund von nachträglich festgestellten Unstimmigkeiten sei die BF am 19.9.2016 nochmals darüber informiert worden, dass sie für ein Dienstverhältnisses bei XXXX XXXX vorgesehen sei. Über die Vorsprache sei ein Aktenvermerk verfasst worden, wonach die BF nochmals darüber informiert worden sei, dass sie für den XXXX XXXX vorgesehen sei. Einen Vorstellungstermin im Anschluss lehne die BF ab, "weil sie nichts schriftlich erhalten hat". Deshalb sei Frau Br. vom XXXX angerufen worden, um den Vorstellungstermin beim AMS durchzuführen. Zum Vorstellungstermin seien dann Frau Br. und Frau Be. gekommen und sei der BF nochmals der genaue Ablauf erklärt worden. Seitens XXXX XXXX und des AMS gehe der Einstieg der BF mit 17.10.2016 ins Vorbereitungsmodul in Ordnung. Die BF wolle jedoch nicht ins Vorbereitungsmodul einsteigen "und weigert sich auch den Bewerbungsbogen auszufüllen". Die BF sei laut Aktenvermerk nochmals auf die Sanktionierbarkeit hingewiesen worden, der "Kundin ist das egal und meint ‚sie wird sich schon noch was überlegen‘". Es erfolge daher keine Teilnahme der BF am SÖB aufgrund einer Verweigerung der BF; eine Bezugssperre nach § 10 AlVG werde geklärt und erläutert.

Sodann wurde die Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016 auszugsweise wiedergegeben:

Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

"Aufgrund vorliegender Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wurde heute Projektarbeitsplatz XXXX besprochen und vereinbart. Vorgeschaltet ist hier ein Vorbereitungskurs. Dieser ist zum Einstieg in das Projekt notwendig wurde mit Ihnen vereinbart, weil die Stellensuche bislang erfolglos blieb. In o.a. Kurs wird eine Potentialanalyse erstellt, d.h. der Ist-Standard wird erhoben. Ressourcen sichtbar gemacht und ein individueller Zielfahrplan erstellt, sowie Lösungsstrategien erarbeitet. Sie erhalten Unterstützung beim Erstellen von professionellen Bewerbungsunterlagen, sofern Sie über diese nicht verfügen und erhalten Unterstützung beim Erlernen des richtigen Bewerbungsverhaltens sowohl bei telefonischen als auch bei persönlichen Bewerbungsgesprächen. Weiters besteht die Möglichkeit, schulisches Wissen aufzufrischen, EDV-Kenntnisse aufzufrischen oder neu zu erwerben. Durch den Projektarbeitsplatz XXXX XXXX wird die Integration in den Arbeitsmarkt durch Stabilisierung, Qualifizierung und Bewerbungstraining gefördert und als erfolgversprechend beurteilt. Durch den Nachweis der Beschäftigung im Lebenslauf erhöhen sich die Chancen der Vermittelbarkeit. Außerdem erhalten Sie Hilfestellung bei der aktiven Jobsuche mit professioneller Unterstützung durch pädagogische Trainer. Ohne diese Unterstützung ist es nicht möglich, Sie am freien Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeitpunkt zu integrieren. Die Teilnahme am Projekt ist verbindlich und bei Projektausschluss oder Nichteinstieg ist eine Sperre von 6 bzw. 8 Wochen nach §10 AlVG möglich."

Besonders wurde seitens des AMS auf folgende Passage in der Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016 verwiesen, wonach die BF schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sei:

"Sie wurden darüber informiert, dass weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz mehr besteht. Gemäß § 9 AlVG sind Sie verpflichtet, sich auf jede zumutbare, kollektivvertragliche Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu bewerben und ggf, anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen kann es nach § 10 AlVG zum Verlust des Leistungsanspruches für 6 bzw. bei Wiederholung für 8 Wochen kommen."

Sodann betonte das AMS, die BF habe sich mehrmals geweigert, einen Lebenslauf aus Gründen vorzulegen, die nicht nachvollziehbar seien, wenn ein ernsthaftes Interesse an einer Beschäftigungsaufnahme bestehe.

In weiterer Folge stellte das AMS die Argumentation der BF im Hinblick auf eine angeblich mangelhafte Begründung für die Teilnahmeverpflichtung der BF dar und betonte, dass im Fall einer bereits längeren Arbeitslosigkeit und dann, wenn das AMS die vorliegenden Problemlagen bereits im Betreuungsplan angeführt habe, die Gründe für die Schulung bzw. für den Kurs nicht nochmals erläutert werden müssten. Eine etwaige Ablehnung einer zumutbaren Stelle bereits beim Vorstellungsgespräch könne eine Bezugssperre zur Folge haben; gleiches gelte auch im Fall des Nichterscheinens zum Dienst.

Konkret führte das AMS sodann aus, einem Vorstellungsgespräch sei die Teilnahme an der Informationsveranstaltung zum Vorbereitungsmodul gleichzuhalten, da dort die Teilnehmer am Vorbereitungsmodul ausgewählt würden. Da sich die BF geweigert habe, daran teilzunehmen bzw. die Veranstaltung nach kurzer Zeit wieder verlassen habe, habe ihre Eignung für die Teilnahme am Vorbereitungsmodul nicht festgestellt werden können. Die Teilnahme am Vorbereitungsmodul, dem die BF die Notwendigkeit einer Teilnahme abspreche, sei als Teil des gesamten Paketes zu sehen und solle lediglich helfen, die Einsatzbereiche im Betrieb festzustellen, für die eine Eignung bestehe bzw. für die ein Interesse seitens der BF bestehe, um so die Erfolgsaussichten zu verbessern. Zweifelsfrei sei eine grundsätzliche Tätigkeit im Verkauf in allen im Betrieb möglichen Varianten vorgesehen. Die weitere Vermittlung von Stellenangeboten am 1. Arbeitsmarkt solle nur die Chancen erhöhen, möglicherweise doch eine Beschäftigung in diesem Bereich zu finden, bedeute aber nicht, dass eine Eignung dafür grundsätzlich nicht mehr bestehe. Es bestünden allerdings massive Hindernisse, die zu überwinden die Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt dienen solle. Deshalb von konträren Richtungen zu sprechen, da sich die BF gleichzeitig als "ready to go" empfinde, schließe Versuche in beiden Bereichen nicht aus, sondern verbessere nur die Chancen.

Sodann gab das AMS § 9 Abs 8 AlVG wieder und trat der Ansicht der BF entgegen, dass von allen festgestellten Vermittlungshindernissen auch alle behoben werden können müssten, zumal dies nicht der geltenden Rechtsprechung entspreche. Darüber hinaus entfalle – wie der VwGH mehrfach in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, ZI. 2011/08/0013, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.11.2010, ZI. 2008/08/0230, festgestellt habe -, eine Begründungspflicht bei offensichtlicher Erforderlichkeit vor der Zuweisung und könne im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden. Von einer "jahrelangen" Arbeitslosigkeit als Vermittlungshindernis sei jedenfalls ab einem Zeitraum von zwei Jahren auszugehen.

Vor allem sei aber zu betonen, dass die Information jedenfalls am 19.9.2016 erfolgt sei. Das diesbezüglich mit der BF geführte Gespräch sei abgebrochen worden, da die BF nach nochmaliger Information auch über die Sanktionierbarkeit gemeint habe "Ist mir egal, ich werde mir schon noch was überlegen."

Die Erforderlichkeit sei offensichtlich gegeben, da die BF zuletzt bis 30.9.1998 vollversichert und vom 1.7.2011 bis 17.7.2012 in einem freien Dienstverhältnis bei einer Zeitung beschäftigt gewesen sei (das geringfügige Dienstverhältnis bleibe bei dieser Beurteilung außer Betracht), zwischenzeitlich aber nur Kurse und Maßnahmen besucht sowie am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen sei, leider ohne Erfolg. Weitere Versuche einer neuerlichen Integration in den Arbeitsmarkt würden daher auch in der Zukunft sinnvoll erscheinen.

Es sei nicht zutreffend, dass mit der Teilnahme an einer Maßnahme oder einem Dienstverhältnis am 2. Arbeitsmarkt "alle Hindernisse" (im Fall der BF jedenfalls das Alter und die lange Arbeitslosigkeit) behoben werden können müssen, um gerechtfertigt zu sein.

Es sei im Übrigen nicht unbedingt zu erwarten, dass der bestehende Nachteil der langen Absenz vom Arbeitsmarkt schon durch die Teilnahme am Vorbereitungsmodul beseitigt werden könne; das nachfolgende Dienstverhältnis eröffne aber die Möglichkeit und steigere die Chancen, dass ein Dienstverhältnis am 1. Arbeitsmarkt im Anschluss an das Dienstverhältnis am 2. Arbeitsmarkt zustande kommt. Eine Garantie dafür könne logischerweise nicht gegeben werden. Als Gesamtpaket betrachtet sei die Teilnahme am Vorbereitungsmodul aber erforderlich. Betont werde nochmals, dass die Teilnahme am Vorbereitungsmodul nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil des gesamten Paketes zu sehen sei und helfen solle, die Einsatzbereiche im Betrieb festzustellen, für die eine Eignung besteht bzw. für die ein Interesse seitens der BF besteht.

Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 12.12.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Am 12.12.2016 langte beim AMS die diesbezügliche Stellungnahme der BF ein.

Darin brachte die BF zunächst vor, die vom AMS im Aktenvermerk über die Vorsprache vom 19.9.2016 festgehaltenen Umstände, wonach sie den Vorstellungstermin bei XXXX XXXX ablehne, weil sie nichts schriftlich erhalten habe, seien unzutreffend. Der tatsächliche Ablauf sie wie folgt gewesen: "Gleich zu Beginn des Kontrolltermins überraschte mich der AMS-Berater mit folgender Aussage: ‚Im Anschluss gehen wir zu einem Vorstellungsgespräch in den XXXX XXXX Markt.‘ Ich teilte ihm mit, dass ich aus Zeitgründen nicht könne und ohnehin bereits am 28.7.2016 ein Gespräch mit Frau Br. hatte. Nichtsdestotrotz wurde Frau Br. gebeten, zu kommen. Dann wurde der Betreuungsplan hinsichtlich Vorbereitungsmodul geändert."

Auch die angebliche Bemerkung der BF anlässlich des Hinweises auf die Sanktionierung, sie werde sich schon noch was überlegen, sei unzutreffend. Der AMS-Berater habe vielmehr gesagt "Dann kriegen Sie einen RSa-Brief", woraufhin die BF nur erwidert habe "Dann tun Sie das". Dass ihr eine Sanktionierung nicht gleichgültig gewesen sei, habe sich allein schon mit dem Besuch der Infoveranstaltung und zwei geführten Gesprächen mit XXXX gezeigt.

Eine Beschäftigung in einem SÖB sei im Übrigen gar "kein Thema mehr" gewesen, da die BF bereits am 1.4.2016 von ihrem AMS-Berater vor die Wahl gestellt worden sei, sich entweder in einen SÖB vermitteln zu lassen oder sich auch in den gesamten Hilfsbereich am 1. Arbeitsmarkt vermitteln zu lassen, wobei sich die BF für letzteres entschieden habe.

Am 30.5.2016 sie die BF schließlich aufgefordert worden, die Infoveranstaltung zu besuchen und sei die Teilnahme als verpflichtend mitgeteilt worden; auf dem Einladungsschreiben selbst habe es diesbezüglich keinen Hinweis gegeben. Eine Aufklärung über das Vorbereitungsmodul oder die Infoveranstaltung sei nicht erfolgt; einzige Aussage sei gewesen: "Da gehn S' bitte hin." Erste Informationen über das Vorbereitungsmodul seien von der XXXX bei der Infoveranstaltung gekommen, bei der die BF jedenfalls von 14.00 bis 15.30 Uhr anwesend gewesen sei - und nicht wie behauptet, schon nach kurzer Zeit wieder gegangen sei.

Was schließlich den Betreuungsplan vom 1.7.2016 für den Transitarbeitsplatz anbelange, so seien außer der vorliegenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine Gründe genannt und das Vorbereitungsmodul selbst nicht erwähnt worden. In rechtlicher Hinsicht wies die BF insbesondere nochmals darauf hin, dass das AMS (Bildungs)Defizite, die einer erfolgreichen Vermittlung entgegenstehen, genau festhalten und erklären müsse, durch welche Schulungen diese behoben werden könnten. "Hohes Alter" oder "lange Arbeitslosigkeit" für sich allein seien keine Begründung für eine bestimmte Schulung; weiters verwies die BF auf zu § 9 Abs 8 AlVG ergangene Rechtsprechung des VwGH.

Was die Ausführungen des AMS anbelange, die BF habe sich mehrmals geweigert, einen Lebenslauf vorzulegen, so habe die BF lediglich eine Zustimmungserklärung im Zusammenhang mit dem Lebenslauf abgelehnt; kein einziges Mal habe sie die Vorlage des Lebenslaufs verweigert. Die Notwendigkeit einer Arbeitserprobung für Hilfstätigkeiten in einem integrativen Betrieb sei für sie nicht nachvollziehbar; für Personen "mit eingeschränkter Produktivität" könne "eine Feststellung der persönlichen Eignung vielleicht hilfreich sein"; "für die Tätigkeit als Korrektorin, eingegliedert in der Produktionskette einer Tageszeitung, ist bei Weitem ungleich anderes gefordert".

Abschließend wies die BF darauf hin, dass sie nach ihrem Dienstverhältnis als Reprotechnikerin bzw. Typografin bei der Firma K. bis Mitte 1998 selbstständig tätig gewesen sei; sie habe drei Vollzeit-Ausbildungen absolviert und bisher zwei Dienstverhältnisse bei SÖB gehabt.

6. Am 19.12.2016 richtete das AMS daraufhin ein weiteres Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Betreuer der BF zu einer Stellungnahme zu ihrem Schreiben vom 9.12.2016 aufgefordert worden sei, wobei er Folgendes angegeben habe:

"1. Aktenvermerk über die Vorsprache am 19.09.16

Die Kundin hatte einen Termin beim XXXX XXXX hinsichtlich des Vorbereitungsmoduls. Bei diesem Termin weigerte sich die Kundin bereits daran teilzunehmen - was sie jedoch im Nachgang bestritt.

Daher wurde für den 19.09.2016 ein Termin beim AMS organisiert, wo die Kundin zuerst nochmals über das Vorbereitungsmodul sowie den SÖB aufgeklärt wurde. Danach gab es eine 4er Runde mit Frau Br., Frau Be. der Kundin und mir.

Ich wollte den Termin eigentlich beim XXXX abhalten, jedoch weigerte sich die Kundin dorthin zu gehen. Daher rief ich die Damen vom XXXX an, und diese kamen zu mir ins Büro wo der Termin abgehalten wurde.

2. Hinsichtlich Sanktionierung "Ich werde mir schon noch was überlegen"

Nachdem die Kundin die Teilnahme verweigerte, informierte ich sie nochmals über die Sanktionierbarkeit. Darauf meinte die Kundin: "Ist mir egal, ich werde mir schon noch was überlegen".

Danach erklärte ich der Kundin, dass Sie per RSA zwecks Niederschrift eingeladen wird.

3. Kontrolltermin am 1.4.16 nach 16-wöchiger Wiedereingliederungsmaßnahme

s. PST-Doku 01.04.16: lt. Bericht ist eine Arbeitsaufnahme sehr unwahrscheinlich. Projektarbeitsplatz aktuell wahrscheinlich einzige Chance. Kundin ist nicht sehr erfreut, jedoch will sie auch die Alternative (Vermittlung aufgrund NH-Richtlinien) nicht haben.

Kundin hat nun Zeit bis zum nächsten Termin um sich selber klar zu werden.

Im Betreuungsplan vom 01.04.16 steht folgendes: "Beim nächsten Termin wird entschieden ob ein Projektarbeitsplatz angestrebt wird, oder eine Vermittlung nach NH-Kriterien eingeleitet wird".

Das eine schließt das andere jedoch nicht aus - es ist nur eine Priorisierung.

Beim nächsten Termin gab die Kundin bekannt, dass Sie nach NH-Richtlinie vermittelt werden möchte (s. PST Doku 21.04.)

Das Thema SÖB war bereits am 13.05. wieder ein Thema (siehe PST Doku)

4. Kontrolltermin am 30.05.16

Die Kundin gibt an, dass sie nicht über den Ablauf informiert wurde. Dies ist nicht korrekt. Natürlich wird das Projekt bzw. der Ablauf jedem Kunden genau erklärt.

5. Betreuungsplan vom 1.7.2016 für Transitarbeitsplatz - Begründung:

Dieser Betreuungsplan ist für die Sanktion nicht relevant, sondern der Betreuungsplan vom 19.09.2016

Die Kundin hatte seit 1998 nur 1 Jahr ein Dienstverhältnis am 1. Arbeitsmarkt (2011-2012)

Eine Vermittlung auf einen Projektarbeitsplatz ist daher definitiv sinnvoll.

Und auch wenn es aus der Sicht der Kundin "nur" ein SÖB ist, so ist es rechtlich gesehen ein Dienstverhältnis.

6. Zur Behauptung: Sie haben sich mehrmals geweigert den Lebenslauf vorzulegen Wie im Bericht vom 05.10.15 angegeben, weigerte sich die Kundin beim Kurs den Lebenslauf vorzulegen.

Es gab keinen Grund seitens der Kursleitung einen solchen Vorwurf zu erfinden.

Die Kundin gibt ebenfalls an, dass sie die Notwendigkeit einer Arbeitserprobung für Hilfstätigkeiten nicht nachvollziehen kann.

Aufgrund der langen Abwesenheit vom Erwerbsleben ist dies aus Beratersicht jedoch definitiv sinnvoll."

Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 6.1.2017 schriftlich Stellung zu nehmen.

7. Am 3.1.2017 langte beim AMS eine entsprechende Stellungnahme der BF ein.

Darin führte die BF aus, der Termin am 28.7.2016 sei auf direkte Kontaktaufnahme seitens der XXXX erfolgt und habe ursprünglich den Zweck gehabt, den Bewerbungsbogen für das Vorbereitungsmodul auszufüllen. Den Bewerbungsbogen habe die BF nicht ausgefüllt, sondern sie habe ein (Info)Gespräch mit Frau Br. geführt und ihr abschließend mitgeteilt, dass sie sich nicht für das Vorbereitungsmodul bewerben würde. Was nach diesem Termin bis zum 19.9.2016 zwischen XXXX und AMS kommuniziert, geplant oder organisiert wurde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Beim Kontrolltermin am 19.9.2016 sei sie jedenfalls hinsichtlich Vorbereitungsmodul/Vorstellungsgespräch bzw. der gesamten "Hauruck-Aktion" überrascht worden. Nach dem Gespräch mit XXXX habe es keine nochmalige Information über die Sanktionierbarkeit gegeben.

Die BF sei am 30.5.2016 lediglich aufgefordert worden, die Infoveranstaltung zu besuchen, und sei die Teilnahme auf ihre Nachfrage als verpflichtend mitgeteilt worden; erklärt sei ihr nichts worden.

Was die Angaben des Betreuers anbelange, die BF habe sich mehrmals geweigert, einen Lebenslauf vorzulegen, so seien diese falsch. Gefordert seien vielmehr ein 3-seitiger Fragebogen, eine Zustimmungserklärung und ein Versicherungsdatenauszug worden.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.1.2017 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Zunächst wurde der Sachverhalt entsprechend dargestellt: Die BF beziehe nach ihrem letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als freie Dienstnehmerin bei der O. Redaktion vom 1.7.2011 bis 17.7.2012 ab 18.7.2012 Arbeitslosengeld und ab 3.3.2013 (mit einer kurzen Unterbrechung) Notstandshilfe. Aufgrund dieser mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt erscheine für das AMS eine Vermittlung der BF auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt mangels der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten derzeit nicht Erfolg versprechend.

Als Grund für die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme für ein anschließendes Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft habe das AMS folgende Defizite festgestellt und auch mit der BF bereits am 1.7.2016 besprochen:

"Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

• Aufgrund vorliegender Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wurden heute Projektarbeitsplätze besprochen und vereinbart. Durch den Projektarbeitsplatz XXXX XXXX wird die Integration in den Arbeitsmarkt durch Stabilisierung, Qualifizierung und Bewerbungstraining gefördert und als erfolgsversprechend beurteilt. Durch den Nachweis der Beschäftigung im Lebenslauf erhöhen sich die Chancen der Vermittelbarkeit. Außerdem erhalten Sie Hilfestellung bei der aktiven Jobsuche mit professioneller Unterstützung durch pädagogische Trainer. Ohne diese Unterstützung ist es nicht möglich, Sie am freien Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeitpunkt zu integrieren. Die Teilnahme am Projekt ist verbindlich und bei Projektausschluss oder Nichteinstieg ist eine Sperre von 6 bzw. 8 Wochen nach § 10 AlVG möglich."

Der Berater der BF habe daher die mit der BF besprochene Kursveranstaltung "Vorbereitung auf die Qualifizierungsmaßnahme XXXX XXXX Ausbildungsmarkt für potentielle Transitarbeitskräfte" als eine für die BF sinnvolle Unterstützung angesehen, die BF wieder und möglichst nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der BF sei daher seitens des AMS der Auftrag erteilt worden, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ab dem 19.9.2016 teilzunehmen. Im Zuge dieses Gespräches sei der BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; sie sei auch über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden.

Die BF habe am 19.9.2016 die mögliche Teilnahme an der Maßnahme vereitelt, da sie nicht gewillt gewesen sei, den ihr vorgelegten Fragebogen auszufüllen. Diesbezüglich wurden die niederschriftlichen Angaben der BF beim AMS am 10.10.2016 wiedergebeben, wobei darin insbesondere die Aussage der BF aufscheint: "Ich lehnte es ab, den Bewerbungsbogen adhoc auszufüllen und zu unterschreiben und mich für die Arbeitserprobung zu bewerben".

Sodann wurde auf den Erstbescheid des AMS verwiesen und der darauf folgende Verfahrensgang – insbesondere die entsprechenden Eingaben und Stellungnahmen der BF sowie Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs – im Einzelnen dargestellt.

Subsumierend hielt das AMS sodann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fest, die BF sei dem Auftrag des AMS nicht nachgekommen, an der Kursveranstaltung "Informationsveranstaltung für das Vorbereitungsmodul für eine anschließende Arbeitsaufnahme beim sozialökonomischen Beschäftigungsprojekt (SÖB) XXXX XXXX (Perspektive Handel)" ab 19.9.2016 teilzunehmen. Als Begründung habe die BF zusammenfassend angeführt, dass sie die Teilnahme an der Maßnahme als nicht sinnvoll für die Lösung ihrer Probleme betreffend Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erachte. Ebenso führe sie an, dass bestimmte formelle Voraussetzungen für die Teilnahme nicht vorliegen würden.

Die BF habe nach langjähriger Arbeitslosigkeit ab 29.10.1998 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU), unterbrochen durch zwei vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse als Transitarbeitskraft (24.10.2005 - 23.5.2006 und 10.11.2008 - 9.6.2009) und ein vollversicherungspflichtiges freies Dienstverhältnis (1.7.2011 bis 17.7.2012), konkret zuletzt Arbeitslosengeld vom 18.7.2012 bis 2.3.2013 und ab 3.3.2013 (unterbrochen durch einen Krankengeldbezug vom 12.8.2016 bis 25.8.2016) Notstandshilfe bezogen.

2003 habe sie die vom AMS geforderte Ausbildung zur Medienfachfrau mit der Lehrabschlussprüfung beendet. 2004 habe sie die Akademie für Mediendesign und Werbung im BFI besucht; 2013 habe sie das e-learning Projekt XXXX absolviert. Seit 2005 sei mehrmals festgestellt worden, dass die BF im erlernten Beruf ohne Praxis keine realistischen Chancen habe, eine Stelle zu finden. Bereits damals sei die Vermittlung nach den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprechend der Notstandshilfeverordnung vereinbart worden. Bisher habe die BF insgesamt fünf Dienstverhältnisse bei SÖBs gehabt, zuletzt beim G.-Service W. bis 9.6.2009 und habe insgesamt 14 Kurse besucht. Trotz der Kursbesuche und der Beschäftigungen am sog. "2. Arbeitsmarkt" sei es nicht möglich gewesen, seitens des AMS für die BF eine Beschäftigung am freien Arbeitsmarkt zu finden, auch ihre Eigenbewerbungen im erlernten Beruf und im Hilfsbereich seien bis jetzt erfolglos geblieben. In der letzten Maßnahme "Neue Wege W."

sei wiederum festgestellt worden, dass es für die BF aufgrund ihrer Arbeitsvorstellungen sehr schwierig sein werde, eine Arbeit zu finden.

Am 1.4.2016 sei mit der BF der Abschlussbericht besprochen und ihr mitgeteilt worden, dass aktuell Projektarbeitsplätze die einzige Chance für eine Beschäftigung seien. Entsprechendes sei auch im Betreuungsplan festgehalten worden. Am 13.5.2016 sei mit der BF wieder über eine Beschäftigung in einem SÖB gesprochen worden, woraufhin die BF neuerlich kein Interesse gezeigt habe. Am 19.5.2016 sei der BF ein Schreiben übermittelt worden, mit dem sie zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung für das Vorbereitungsmodul des SÖBs XXXX XXXX (Perspektive Handel) für den 13.6.2016 eingeladen worden sei. Da es weiterhin nur zu Absagen von Dienstgebern gekommen sei bzw. keine Rückmeldungen auf ihre Bewerbungen eingegangen seien, sei der BF am 30.5.2016 das Einladungsschreiben für die Infoveranstaltung am 13.6.2016 neuerlich ausgehändigt worden. Die BF sei über die Gründe für die Teilnahme sowie die Verbindlichkeit und die Sanktionierbarkeit im Fall der Nichtteilnahme informiert worden. Im Betreuungsplan vom 1.7.2016 sei die Begründung für eine Beschäftigung bei XXXX XXXX entsprechend festgehalten worden.

Aufgrund von nachträglich festgestellten Unstimmigkeiten sei die BF am 19.9.2016 nochmals darüber informiert worden, dass sie für ein Dienstverhältnis bei XXXX XXXX vorgesehen sei und an der vorbereitenden Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen müsse. Verwiesen wurde auf die ausführliche Begründung der Erforderlichkeit der Maßnahme im Betreuungsplan. Dabei wurde auch auf den Hinweis auf allfällige rechtliche Folge verwiesen, vgl. z. B. "Die Teilnahme am Projekt ist verbindlich und bei Projektausschluss oder Nichteinstieg ist eine Sperre von 6 bzw. 8 Wochen nach § 10 AlVG möglich."

Konkret habe sich die BF bereits im Vorfeld mehrmals – ohne nachvollziehbare Gründe - geweigert, einen Lebenslauf vorzulegen.

Einem Vorstellungsgespräch sei die Teilnahme an der Informationsveranstaltung zum Vorbereitungsmodul gleichzuhalten, da dort die Teilnehmer am Vorbereitungsmodul ausgewählt würden. Da sich die BF geweigert habe, daran teilzunehmen bzw. die Veranstaltung nach kurzer Zeit wieder verlassen habe, habe die Eignung der BF für die Teilnahme am Vorbereitungsmodul nicht festgestellt werden können.

Entsprechende Informationen, mit denen das AMS der Begründungspflicht nachgekommen sei, seien jedenfalls am 19.9.2016 erfolgt. Das diesbezüglich geführte Gespräch sei abgebrochen worden, da die BF nach nochmaliger Information auch über die Sanktionierbarkeit gemeint habe "Ist mir egal, ich werde mir schon noch was überlegen."

Die Erforderlichkeit sei offensichtlich gegeben, da die BF zuletzt bis 30.9.1998 vollversichert und vom 1.7.2011 bis 17.7.2012 in einem freien Dienstverhältnis bei O. beschäftigt gewesen sei (das geringfügige Dienstverhältnis bleibe bei dieser Beurteilung außer Betracht), zwischenzeitlich aber nur Kurse und Maßnahmen besucht habe sowie am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen sei, leider ohne Erfolg. Weitere Versuche einer neuerlichen Integration in den Arbeitsmarkt würden daher auch in der Zukunft sinnvoll erscheinen. Es sei nicht unbedingt zu erwarten, dass der bestehende Nachteil der langen Absenz vom Arbeitsmarkt schon durch die Teilnahme am Vorbereitungsmodul beseitigt werden könne. Das nachfolgende Dienstverhältnis eröffne aber die Möglichkeit und steigere die Chancen, dass ein Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt im Anschluss an das Dienstverhältnis am zweiten Arbeitsmarkt zustandekommen könne. Eine Garantie dafür könne logischerweise nicht gegeben werden. Als Gesamtpaket betrachtet sei die Teilnahme am Vorbereitungsmodul aber erforderlich. Die gleichzeitigen Versuche, Stellen am ersten Arbeitsmarkt zu suchen, würden im Übrigen eine Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme mit einem anschließenden Dienstverhältnis am zweiten Arbeitsmarkt nicht logisch ausschließen, sondern die Chancen auf einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt erhöhen.

In weiterer Folge stellte das AMS die Rechtsprechung des VwGH zur Arbeitswilligkeit und zur langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt dar.

Schließlich betonte das AMS, bei Beurteilung aller von der BF vorgebrachten Argumente (Beschwerde und zwei Stellungnahmen), mit denen sie die Nichtteilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zu rechtfertigen versuche, werde festgestellt, dass diese nicht geeignet seien, die korrekte formelle Vorgangsweise im Rahmen der Zuweisung und die inhaltliche Begründung für die Teilnahme zu erschüttern. Die von der BF vorgebrachten Gründe würden somit die Zumutbarkeit der ihr vom AMS verbindlich angebotenen Maßnahme nicht beeinträchtigen. Im Zeitraum vom 19.9.2016 bis 30.10.2016 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

9. Mit Schreiben vom 25.1.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlagentrag, wobei sie hinsichtlich der Begrünung auf ihre Beschwerde vom 29.10.2016 verwies.

10. Am 30.1.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF bezog zuletzt vom 18.7.2012 bis 2.3.2013 Arbeitslosengeld und bezieht seit 3.3.2013 Notstandshilfe.

1.2. Am 19.9.2016 wurde der BF vom AMS der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungsmodul SÖB XXXX XXXX teilzunehmen, wobei die beabsichtigte Vorgangsweise hinsichtlich des Projektarbeitsplatzes XXXX XXXX der BF bereits im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung vom 1.7.2016 mitgeteilt worden war. Konkret wurde am 19.9.2016 mit der BF beim AMS eine entsprechende Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der zunächst die Ausgangssituation, das Ziel der Betreuung, die Erwartungen des AMS an die BF eingehend dargelegt wurden und sodann konkret auf den Projektarbeitsplatz XXXX XXXX eingegangen wurde. Diesem Projektarbeitsplatz sei ein Vorbereitungskurs vorgeschaltet und sei dieser zum Einstieg in das Projekt notwendig. In weiterer Folge wurde der Kursinhalt im Einzelnen dargestellt; ebenso der Projektarbeitsplatz XXXX XXXX . Schließlich wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Projekt verbindlich sei und bei Projektausschluss oder Nichteinstieg eine Sperre in der Dauer von 8 bzw. 10 Wochen nach § 10 AlVG möglich sei. Ergänzend wurde auch nochmals darauf hingewiesen, dass im Fall der BF weder ein Berufsnoch ein Entgeltschutz bestehe und die BF gem. § 9 AlVG verpflichtet sei, sich auf jede zumutbare, kollektivvertragliche Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu bewerben und gegebenfalls eine solche anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen und insbesondere auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei nochmals auf die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG im Fall des Verstoßes dagegen hingewiesen wurde.

Im weiteren Verlauf des Termins der BF beim AMS am 19.9.2016 wäre seitens des AMS geplant gewesen, im Beisein des AMS-Betreuers der BF direkt beim XXXX XXXX Markt ein Vorstellungsgespräch durchzuführen. Da die BF ablehnte, sich mit ihrem Betreuer zum XXXX XXXX Markt zu begeben, wurden Frau Br. und Frau Be. vom XXXX XXXX Markt zum AMS gebeten, wo die BF dann nochmals über das oben erwähnte Vorbereitungsmodul und den Projektarbeitsplatz XXXX XXXX unterrichtet wurde. Dabei wurde der BF ein entsprechender Fragebogen (Bewerbungsbogen) ausgehändigt; die BF lehnte es ab, den Bewerbungsbogen auszufüllen und sich entsprechend zu bewerben, woraufhin das Treffen – nach einem Hinweis des Betreuers der BF, dass sie aufgrund ihres Verhaltens per RSa zu einer Niederschrift geladen werde – beendet wurde.

1.3. Bei ihrer sodann am 10.10.2016 erfolgten, förmlichen niederschriftlichen Befragung zum Gegenstand "Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen", gab die BF unter anderem zu Protokoll: "Im Zuge der 4er Runde wurde der mitgebrachte, von Frau Be. erstellte 3-seitige Fragebogen mit dem Titel "AMS-Vorbereitungsmodul – Bewerbungsbogen" von Frau Br. angesprochen und für die Teilnahme verlangt. Ich lehnte es ab, den Bewerbungsbogen ad hoc auszufüllen und zu unterschreiben und mich für die Arbeitserprobung zu bewerben."

1.4. Gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2016 hat die BF mit Schriftsatz vom 29.10.2016, Eingangsstempel des AMS: 31.10.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 13.1.2017 und wurde der BF am 17.1.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten der BF und ihrem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beruhen auf dem Akteninhalt wie insbesondere diversen Ausdrucken zum bisherigen Bezugsverlauf der BF.

2.2. Der Umstand, dass der BF (zuletzt) am 19.9.2016 vom AMS der Auftrag erteilt wurde, an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungsmodul XXXX XXXX teilzunehmen, ergibt sich klar aus der diesbezüglichen Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016, dem diesbezüglichen Aktenvermerk des Betreuers der BF vom 19.9.2016 und insbesondere auch aus den eigenen Angaben der BF bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 10.10.2016 sowie aus den diversen Eingaben (Beschwerde, Stellungnahmen) der BF, in denen die BF diesen Umstand selbst einräumt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Erläuterung des Projektarbeitsplatzes XXXX XXXX der BF gegenüber (zuletzt) am 19.9.2016 und des diesbezüglichen Vorbereitungskurses, der zum Einstieg in das Projekt notwendig sei und der Erläuterung des Kursinhalts beruhen einerseits auf der diesbezüglichen Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016 und dem diesbezüglichen Aktenvermerk des Betreuers der BF vom 19.9.2016 sowie insbesondere auch auf den eigenen Angaben der BF, vgl. etwa die BF wortwörtlich bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.10.2016: " XXXX Ansprechpartner wurden kurzerhand zum Termin dazugebeten, der Kursinhalt im Betreuungsplan festgehalten und vorgelesen".

Die Feststellungen hinsichtlich der eingehenden Rechtsbelehrungen im Fall einer Weigerung der BF, am Vorbereitungsmodul teilzunehmen bzw. den Projektarbeitsplatz anzunehmen, ergeben sich klar aus der Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016. Darüber hinaus folgt aus dem Akteninhalt (insb. dem Aktenvermerk vom 19.9.2016), dass auch am Ende des Gesprächs am 19.9.2016 eine Sanktionierung jedenfalls ein Thema war, wobei die BF in ihrer Stellungnahme diesbezüglich (lediglich) eingeräumt hatte, aufgrund ihres Verhaltens sei ihr von ihrem Berater ein "RSa-Brief" angedroht worden.

Der Umstand, dass im weiteren Verlauf des Termins der BF beim AMS am 19.9.2016 seitens des AMS geplant gewesen wäre, im Beisein des AMS-Betreuers der BF direkt beim XXXX XXXX Markt ein Vorstellungsgespräch durchzuführen, ergibt sich einerseits aus dem Aktenvermerk des AMS vom 19.9.2016 und andererseits aus den diesbezüglichen Angaben der BF selbst, vgl. etwa die BF in ihrer Stellungnahme vom 9.12.2016: "Gleich zu Beginn des Kontrolltermins überraschte mich der AMS-Berater mit folgender Aussage: ‚Im Anschluss gehen wird zu einem Vorstellungsgespräch in den XXXX XXXX Markt.‘" Die getroffene Feststellung, dass die BF ablehnte, sich mit ihrem Betreuer zum XXXX XXXX Markt zu begeben, ergibt sich wiederum nicht nur aus dem Aktenvermerk vom 19.9.2016, sondern auch aus den eigenen Angaben der BF, vgl. etwa die BF in ihrer Stellungnahme vom 9.12.2016: "Ich teilte ihm mit, dass ich aus Zeitgründen nicht könne und ohnehin bereits am 28.7.2016 ein Gespräch mit Frau Br. hatte. Nichtsdestotrotz wurde Frau Br. gebeten, zu kommen."

Die Feststellungen, dass daraufhin Frau Br. und Frau Be. vom XXXX XXXX Markt zum AMS gebeten wurden, wo die BF dann nochmals über das oben erwähnte Vorbereitungsmodul und den Projektarbeitsplatz XXXX XXXX unterrichtet wurde, folgt wiederum einerseits aus dem Aktenvermerk vom 19.9.2016 und andererseits den eigenen Angaben der BF, etwa in ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.10.2016. Die Feststellung, dass dabei der BF ein entsprechender Fragebogen (Bewerbungsbogen) ausgehändigt wurde und die BF es ablehnte, den Bewerbungsbogen auszufüllen und sich entsprechend zu bewerben, woraufhin das Treffen – nach einem Hinweis des Betreuers der BF, dass sie aufgrund ihres Verhaltens per RSa zu einer Niederschrift geladen werde – beendet wurde, ergibt sich wiederum einerseits aus dem Aktenvermerk vom 19.9.2016 und andererseits den eigenen Angaben der BF, vgl. etwa die BF in ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.10.2016: "Im Zuge der 4er Runde wurde der mitgebrachte, von Frau Be. erstellte 3-seitige Fragebogen mit dem Titel "AMS-Vorbereitungsmodul – Bewerbungsbogen" von Frau Br. angesprochen und für die Teilnahme verlangt. Ich lehnte es ab, den Bewerbungsbogen ad hoc auszufüllen und zu unterschreiben und mich für die Arbeitserprobung zu bewerben." Hinsichtlich des Endes des besagten Treffens vom 19.9.2016 sei auch wiederum auf den Aktenvermerk vom 19.9.2016 verwiesen, der auszugsweise wie folgt lautete: "Nachdem die Kundin die Teilnahme verweigerte, informierte ich sie nochmals über die Sanktionierbarkeit. Darauf meinte die Kundin: ‚Ist mir egal, ich werde mir schon noch was überlegen.‘

Danach erklärte ich der Kundin, dass sie per RSA zwecks Niederschrift eingeladen wird." Die BF stellte die Situation in ihrer Stellungnahme vom 9.12.2016 lediglich insofern anders dar, als ihr in Anbetracht ihres Verhaltens ein "RSa-Brief" angedroht wurde, woraufhin sie erwidert habe "Dann tun Sie das". Unabhängig von diesen etwas abweichenden Angaben ist somit jedenfalls als gesicherter Sachverhalt anzunehmen, dass eine Sanktionierung des Verhaltens der BF auch am Ende des Termins vom 19.9.2016 nochmals Thema war.

2.3. Die obige Feststellung hinsichtlich des Eingangs der (fristgerechten) Beschwerde der BF beim AMS am 31.10.2016 folgt aus dem diesbezüglichen Eingangsstempel des AMS; dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2017 der BF am 17.1.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2017 gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG (Spruchpunkt I.)

§ 14 Abs 1 VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden." Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.

Die Frist beginnt mit Einbringung der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K1 zu § 14 VwGVG).

Gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2016 hat die BF mit Schriftsatz vom 29.10.2016, Eingangsstempel des AMS: 31.10.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 13.1.2017 und wurde der BF am 17.1.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Ausgehend vom Eingang der Beschwerde beim AMS am 31.10.2016 hatte die Zehn-Wochen-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 9.1.2017 geendet.

Insofern wurde die zehnwöchige Frist des § 56 Abs 2 AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K7 zu § 14 VwGVG).

Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.1.2017 mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG aufzuheben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2016 (Spruchpunkt II.)

1. Aufgrund der gegenständlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2017 ist die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2016 nach wie vor offen, sodass in weiterer Folge über diese Beschwerde abzusprechen ist. Gegenstand ist somit der Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.9.2016 bis zum 30.10.2016 gem. § 38 iVm § 10 AlVG.

2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

(...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,

(...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (z. B. VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0047).

4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

4.1. Zur konkreten Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme und zu den entsprechenden Belehrungen der BF seitens des AMS:

Im gegenständlichen Fall wurde der BF vom AMS am 19.9.2016 der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungsmodul SÖB XXXX XXXX teilzunehmen. Ziel dieser Wiedereingliederungsmaßnahme ist laut im Akt befindlicher Beschreibung des Vorbereitungsmoduls eine "Qualifizierung für den Lebensmittelhandel; Vorbereitung auf ein Dienstverhältnis im SÖB; Anschlussdienstverhältnis bei XXXX oder einem anderen Handelsunternehmen". Zielgruppe sind laut Beschreibung unter anderem "arbeitslose Frauen ab 45". Der Inhalt wird unter anderem beschrieben mit "intensive und adäquate Vorbereitung auf die Qualifizierung im SÖB mit Phasen der Arbeitserprobung, um eine Eignung der TeilnehmerInnen für den Tätigkeitsbereich Handel festzustellen."

Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031).

Im gegenständlichen Fall wurde im Vorfeld der Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungsmodul SÖB XXXX XXXX im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016 genau die Ausgangssituation mit der BF erörtert. Konkret wurde insbesondere auf die lange Abwesenheit der BF vom Erwerbsleben und die bisher erfolglosen Vermittlungsversuche hingewiesen, wobei die Vermittlung durch die lange Abwesenheit der BF vom Erwerbsleben erschwert werde. In diesem Sinne wurde auch darauf hingewiesen, dass das AMS die BF nicht nur bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte, sondern im gesamten zumutbaren Hilfsbereich unterstütze. Ziel sei zunächst – aufgrund der langen Abwesenheit der BF vom Arbeitsmarkt - insbesondere, der BF einen Projektarbeitsplatz bei XXXX zu vermitteln; durch den Projektarbeitsplatz werde die Integration in den Arbeitsmarkt durch Stabilisierung, Qualifizierung und Bewerbungstraining gefördert und würden sich durch den Nachweis der Beschäftigung im Lebenslauf die Chancen der Vermittelbarkeit erhöhen. Dem vorgeschaltet sei der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorbereitungskurs; dieser sei zum Einstieg in das Projekt nötig; in diesem Kurs werde eine Potentialanalyse erstellt, d.h., der Ist-Stand werde erhoben, Ressourcen sichtbar gemacht, ein individueller Zielfahrplan erstellt sowie Lösungsstrategien erarbeitet.

Insofern hat das AMS der BF die Notwendigkeit und den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ausreichend zur Kenntnis gebracht.

Was konkret die tatsächliche Notwendigkeit der Maßnahme anbelangt, so besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall der BF – die schon mehrere Jahre lang dem Arbeitsmarkt fern ist – bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für sie eine entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig ist. Konkret ist auch anzumerken, dass diese Maßnahme zur Vorbereitung auf einen Projektarbeitsplatz bei einem SÖB im Bereich des Handels gedient hätte. In diesem Sinne hat auch bereits das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass die BF aufgrund ihrer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt über keinen Berufsschutz verfügt, sodass eine derartige Stelle der BF jedenfalls zumutbar gewesen wäre, was auch bedeutet, dass an der Erforderlichkeit einer entsprechenden, "vorgeschalteten" Maßnahme keine Zweifel bestehen können. Zudem besteht andererseits aber kein Grund zur Annahme, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für die 54 Jahre alte BF völlig aussichtslos wäre und zählen zur Zielgruppe der Maßnahme auch konkret "Frauen ab 45".

Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Wiedereingliederungsmaßnahme zu bejahen und hat das AMS der BF die für ihre Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht.

4.2. Weiters ist zu betonen, dass die BF entsprechend der Betreuungsvereinbarung vom 19.9.2016 explizit (an zwei Stellen) über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG (Verlust des Leistungsanspruchs für 6 oder 8 Wochen) für den Fall der Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. am Projekt informiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Termin der BF beim AMS am 19.9.2016 sodann damit endete, dass – wie die BF behauptet – ihr seitens ihres Betreuers aufgrund ihres Verhaltens lediglich eine "RSa-Brief" angedroht wurde (woraufhin sie angegeben habe "Dann tun Sie das"), oder aber, ob, wie dieser Betreuer mit Aktenvermerk festhielt, von seiner Seite nochmals auf die Sanktionierbarkeit hingewiesen (woraufhin die BF angegeben habe, das sei ihr egal, da sie sich schon noch etwas überlegen werde) und sodann angekündigt wurde, dass die BF per RSa-Brief zu einer Niederschrift geladen werde.

4.3. Zur Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme durch die BF im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG:

Wie oben ausgeführt, wäre am 19.9.2016 seitens des AMS geplant gewesen, im Beisein des AMS-Betreuers der BF direkt beim XXXX XXXX Markt ein Vorstellungsgespräch durchzuführen. Da die BF ablehnte, sich mit ihrem Betreuer dorthin zu begeben, wurden Frau Br. und Frau Be. vom XXXX XXXX Markt zum AMS gebeten, wo die BF dann nochmals über das oben erwähnte Vorbereitungsmodul und den Projektarbeitsplatz XXXX XXXX unterrichtet wurde. Dabei wurde – seitens der BF gänzlich unbestritten - der BF ein entsprechender Fragebogen (Bewerbungsbogen) ausgehändigt; die BF lehnte es – wiederum gänzlich unbestritten - ab, den Bewerbungsbogen auszufüllen und sich entsprechend zu bewerben, woraufhin das Treffen – (jedenfalls) nach einem Hinweis des Betreuers der BF, dass sie aufgrund ihres Verhaltens per RSa zu einer Niederschrift geladen werde – beendet wurde.

Durch dieses Verhalten hat die BF unzweifelhaft die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gem. § 10 Abs 1 Z 3 AlVG verweigert, führte ihr Verhalten doch unmittelbar dazu, dass es zu keiner Teilnahme an der Maßnahme kam. Einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG, der die Weigerung hätte rechtfertigen können, hat die BF nicht vorgebracht und ist auch in objektiver Hinsicht kein derartiger Grund zu erkennen.

4.4. Zusammengefasst hat die BF somit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund verweigert, sodass zu Recht ausgesprochen wurde, dass sie gem. § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 38 AlVG für die Dauer der auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen (vom 19.9.2016 bis zum 30.10.2016) ihren Anspruch auf Notstandshilfe verliert.

Darüber hinaus sind im Fall der BF keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG – wie etwa die Aufnahme einer Beschäftigung - ersichtlich, aufgrund derer der Verlust des Anspruchs ganz oder teilweise nachzusehen gewesen wäre.

4.5. Folglich ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2016 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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