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L501 2005077-2•BVwG L501 2005077-2
L501 2005077-2Bundesverwaltungsgericht06.03.2017
Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht
L501 2005077-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 64/12, zu Kto .Nr. XXXX , betreffend die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 112.698,69 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 13.985,45, sohin insgesamt € 126.684,14 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 64/12, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 112.698,69 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 13.985,45, sohin insgesamt € 126.684,14 zu entrichten sowie festgehalten, dass die Betragsvorschreibung vom 09.12.2011, der Prüfbericht vom 13.12.2011 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides angeführten Dienstnehmer festgestellt worden seien.
In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 10.08.2012 gegen den ihr am 26.07.2012 zugestellten Beitragsnachverrechnungsbescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene bP vor, dass ihr die im Spruch erwähnte Betragsvorschreibung vom 09.12.2011, der Prüfbericht vom 13.12.2011 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, nicht bekannt bzw. diese nicht in Rechtskraft erwachsen seien und der Bescheid aufgrund der umfangreichen Verweisung nicht nachvollziehbar wäre.
Mit Bericht vom 17.08.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz vor und führte aus, dass die Betragsvorschreibung vom 09.12.2011 und der Prüfbericht vom 13.12.2011 gemeinsam in einem RSb-Kuvert verschickt und von der nunmehrigen bP am 15.12.2011 (siehe RSb-Rückschein) übernommen worden wäre, ihr diese daher wohl bekannt sein müssten; aus diesen Unterlagen ergäbe sich die Zusammensetzung des Betrages von €
126. 684,14. Im Rahmen des von der Rechtsmittelinstanz gemäß § 45 AVG gewährten Parteiengehörs zum Vorlageberichts wurde von der bP keine Stellungnahme erstattet. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelte die bP die Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Kommunalsteuerprüfung, Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungs-prüfung, betreffend jeweils den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010, den Bericht vom 29.04.2014 gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck betreffend den Zeitraum 01.01.2009 – 31.12.2012 sowie die Haftungsbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 2009 und 2010; des Weiteren teilte sie mit, dass diese Haftungsbescheide laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurden die Haftungsbescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See für die Jahre 2009 und 2010 übermittelt sowie mitgeteilt, dass diese laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, sowohl auf der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides aufscheine als auch in ihrem Prüfbericht vom 13.12.2011 auf Seite 16, und zwar mit der Anmerkung:
"Abmeldung, DV vom 31.08.2010 – 09.12.2010". Hinsichtlich dieser Person sei im Zuge der GPLA festgestellt worden, dass sie zwar korrekt angemeldet, aber nicht abgemeldet worden sei; es sei daher die Abmeldung vorgenommen, aber keine Beiträge oder Verzugszinsen nachverrechnet worden.
Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde der Bericht vom 24.11.2011 gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die Betragsvorschreibung vom 09.12.2011 und der Prüfbericht vom 13.12.2011 wurden von der belangten Behörde gemeinsam in einem RSb-Kuvert verschickt und von der bP am 15.12.2011 laut RSb-Rückschein persönlich übernommen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005077-1/19E, wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffend die in der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides der belangten Behörde, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, genannten Personen für die jeweils angeführten Zeiträume bejaht. Sämtliche im Prüfbericht der belangten Behörde vom 13.12.2011 bzw. der Betragsvorschreibung vom 09.12.2011 gelisteten Personen sind mitsamt den sie betreffenden nachverrechneten verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von diesem Erkenntnis erfasst. Die nachverrechneten Personen waren - mit Ausnahme von Herrn XXXX , VSNR XXXX - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.
Das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheiden für die Jahre 2009 und 2010 gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die bP für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 24.11.2011 verwiesen, aus dem im Zusammenhalt mit der Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO hervorgeht, dass die Haftungsbescheide die Beschäftigungen der in der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides der belangten Behörde, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, genannten Personen für die bP in den dort angeführten Zeiträumen umfasst und diese als Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG qualifiziert werden. Eine Ausnahme bildet Herr XXXX , VSNR XXXX , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, welcher im Haftungsbescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See diesbezüglich nicht aufscheint, da sein Dienstverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war (siehe Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2016). Diese Person wurde im Zuge der GPLA von der belangten Behörde von der Sozialversicherung abgemeldet, es wurden keine Beiträge oder Verzugszinsen nachverrechnet.
Das Finanzamt Innsbruck hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheide u.a. für die Jahre 2009 und 2010 gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die bP für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 29.04.2014 verwiesen, in dem festgehalten wird, dass die bescheidmäßige Festsetzung aus der Festsetzung der am 09.02.2011 durch das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See begonnenen GPLA resultiert und nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
II.3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und EStG
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, dritter Satz gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Gemäß § 47 Abs. 1 erster Satz EStG wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. [ ]
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl.2007/08/0333, ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung der im § 4 Abs. 2 ASVG enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht.
Gemäß § 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer [ ]. Auch einem Haftungs- und Abgabenbescheid gemäß § 82 EStG 1988, der durch Verweis auf den Prüfbericht die Prüfergebnisse im Haftungs- und Abgabenbescheid übernimmt, und damit erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer entscheidet, kommt Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG zu.
Im gegenständlichen Fall liegen Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2009 und 2010 vor, die in Rechtskraft erwachsen sind. Durch Verweise auf die Berichte wurde erkennbar über die Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der verfahrensgegenständlichen Personen im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum entschieden. Diesbezüglich besteht Bindungswirkung, sodass Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs.1 und Abs. 2 ASVG besteht.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 34 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
§ 49 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. [...]
§ 58 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
II.3.3 Sowohl mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005077-1/19E, als auch mit den Haftungsbescheiden des Finanzamtes für die Jahre 2009 und 2010 wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht betreffend die von der Nachverrechnung erfassten Personen für den jeweiligen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und die Beiträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nachzuverrechnen (vgl. VwGH vom 03.10.2002, 2002/08/0183). Die belangte Behörde hat in der Betragsvorschreibung vom 09.12.2011 sowie im Prüfbericht vom 13.12.2011, welche einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden, die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Da sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter
und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), sodass unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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