BVwG W140 2148483-1

W140 2148483-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2017

Regest

aggressives Verhalten, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der<br/>Schubhaft, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrensentziehung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 2148483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W140.2148483.1.00

Spruch

W140 2148483-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zl. 16-1136464506/161747228, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 26.01.2017, um 13:25 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 24.01.2017 richtete der Leiter der Betreuungsstelle XXXX ein E-Mail an das BFA, Regionaldirektion XXXX , mit folgendem Inhalt:

"Der AW XXXX ist seit XXXX bei uns in der BS XXXX wohnhaft. Aufgrund von mehreren Vorfällen (demoliertes Zimmer und aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitern) wurde dieser am 29.12.2016 in das XXXX XXXX überstellt, dort wurde er am nächsten Tag entlassen, woraufhin er dann kurz darauf laut Polizei Bericht wieder aufgegriffen wurde da er in der XXXX randaliert hat und Sachbeschädigungen verursacht hat.

Da er sich auch von der Polizei nicht beruhigen lies wurde er daraufhin in die psychiatrische Abteilung nach XXXX überstellt. Dort wird er am 26.01.2017 zu Mittag entlassen. Aufgrund der vorangegangen Vorfälle und seines persönlichen Auftretens wird er nach Entlassung nicht lange in der BS XXXX verbleiben da er nicht vor hat hier in XXXX zu bleiben.

( )

Ich darf Sie ersuchen, in dem speziellen Fall eine Sicherungsmaßnahme zu prüfen, da das Verfahren meines Erachtens fertig ist, er somit flugfertig wäre, und ich befürchte, dass er aus dem Quartier verschwinden wird, sobald er wieder in der BS XXXX ist."

Mit E-Mail vom 01.03.2017 übermittelte das BFA, Regionaldirektion XXXX , eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

"Der afghanische Staatsangehörige wurde in der Betreuungsstelle XXXX bzw. in der Stadt XXXX binnen weniger Tage mehrfach straffällig. Er zerstörte die Unterkunft und versuchte bei der XXXX eine Kiste Bier zu stehlen. Er wurde in XXXX von der Polizei aufgegriffen und randalierten, und lies sich nicht mehr beruhigen, weshalb er ins LKH XXXX eingeliefert wurde, vom LKH XXXX wurde er am 26.01.2017 entlassen. Der Betreuungsstellenleiter der BS XXXX , XXXX ersuchte in dem speziellen Fall um Prüfung einer Sicherungsmaßnahme gegen den Fremden. Aus der Mitteilung des XXXX geht eindeutig hervor, dass XXXX vor hat, unterzutauchen. Auf Grund der Gefährlichkeit des XXXX und der von Ihm bereits gesetzten Handlungen wurde in diesem speziellen Fall auf eine Einvernahme für die Schubhaft verzichtet. Die Fluchtgefahr ergibt sich zum einen aus seinem Verhalten selbst und zum anderen aus der Mitteilung des Betreuungsstellenleiters. Die EAST XXXX wurde jedoch ersucht, das Verfahren beschleunigt zu führen, in der Zwischenzeit wurde der zurückweisende Bescheid erlassen und ist dieser in Beschwerde gezogen worden."

Der BF wurde am 07.02.2017 niederschriftlich einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"LA: Wie fühlen Sie sich?

VP: Ich fühle mich nicht so gut, bin aber in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

VP: Ich befinde mich in Schubhaft und werde medizinisch behandelt.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesamt Einsicht in Ihren Krankenakt nimmt?

VP: Ja, ich bin damit einverstanden.

LA: In Ihrem Akt befinden sich medizinische Befunde, welche auf den Namen XXXX lauten. Nehmen Sie dazu Stellung

VP: XXXX ist mein richtiger Name. Der Name bei der Asylantragstellung wurde falsch geschrieben.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein

LA: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?

VP: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.

LA: Sie wurden am 29.11.2016 in der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen? Entsprechen die Angaben der Wahrheit?

VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig?

VP: 4 Tage

LA: Hatten Sie zu Ihrem in Ungarn gestellten Asylantrag eine Einvernahme?

VP: Nein

LA: Aus welchem Grund haben Sie den Ausgang Ihres Verfahrens in Ungarn nicht abgewartet?

VP: Ich wurde in Ungarn brutal geschlagen. Deshalb ging es mir körperlich und psychisch nicht gut. Man hat sich um mich nicht gekümmert. Ich bekam nichts zum Essen und hatte Verletzung und bekam keine medizinische Hilfe.

LA: Vom wem wurden Sie geschlagen?

VP: Von der Polizei

LA: Waren Sie in Ungarn bei einem Arzt?

VP: Nein

LA: Haben Sie in Ungarn Beschwerde eingebracht?

VP: Nein

LA: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?

VP: Nein

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Nein

LA: Ihnen wurde die Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 persönlich ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet wurde. Seitens der ungarischen Behörden ist bislang keine Zustimmung eingelangt und liegt eine Zustimmung durch Zeitablauf vor. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

VP: Mir geht es psychisch und körperlich nicht gut. Außerdem wurde ich dort nicht gut behandelt und geschlagen. Wenn man in einem Land nicht als Mensch gesehen wird, will man nicht hin.

LA: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Dolmetscher die Länderfeststellungen von Ungarn übersetzt und zur Kenntnis bringt. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?

VP: Nein

LA: Was steht einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Ungarn entgegen?

VP: Ich bin gesund. Wenn sie mich nach Ungarn schicken, überlebe ich es nicht.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Nein

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Die RB beantragt eine Psy III Untersuchung und falls sich tatsächlich psychische Probleme herausstellen, eine Einzelfallzusicherung von Ungarn.

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja"

2. Mit dem am 24.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit am 24.02.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt:

"Kurzdarstellung des Sachverhalts:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und verließ sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Der BF reiste über Bulgarien in das Gebiet der Europäischen Union ein und anschließend über Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am 29.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach seiner Einreise in Ungarn wurde der BF von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen. In der Haft bekam der BF nichts zu essen und wurde gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Nach einer Nacht wurde der BF dann ins Flüchtlingslager XXXX gebracht. Dort bekam der BF keine Matratze und musste auf dem Boden schlafen.

Im Flüchtlingslager XXXX war nicht nur die Versorgung der Flüchtlinge mangelhaft, sondern wurden auch viele Flüchtlinge von Polizisten geschlagen. Der BF wurde von einem Polizisten auf den Kopf geschlagen und war danach sehr benommen. Als der BF um medizinische Hilfe bat, wurde er nur beschimpft. Daraufhin verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand des BF massiv. Nach 4 Tagen verließ der BF das Flüchtlingslager XXXX und reiste nach Deutschland weiter.

Am 28.11.2016 wurde der BF in Österreich aufgefunden und wegen starker Kopfschmerzen in das LKH XXXX gebracht. Dort wurde ein CT des Hirnschädels durchgeführt, es konnten aber keine Verletzungen diagnostiziert werden. Eine psychologische Untersuchung mit dem BF wurde nicht durchgeführt.

Am 29.11.2016 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Vom 29.11.2016 bis zum XXXX befand sich der BF in der Betreuungsstelle XXXX der GVS- Stelle EAST XXXX , am XXXX wurde der BF in die Betreuungsstelle XXXX überstellt.

Am 29.12.2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Asylbehörden eingeleitet. Da die ungarischen Behörden nicht binnen der vorgegebenen Frist auf das Wiederaufnahmeersuchen antworteten, wurde Ungarn am 18.01.2017 auf die Verfristung hingewiesen und aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten bzw. eine Zustimmung anher zu senden. Bislang ist keine Zustimmung von Ungarn bei der Behörde eingelangt.

Im Zuge einer Amtshandlung in XXXX wurde der BF schließlich in das LKH XXXX eingeliefert. Nach seiner Entlassung aus dem LKH XXXX wurde der BF am 26.01.2017 festgenommen und die Schubhaft über ihn angeordnet.

I. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft

und der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

1. Durchführung der Abschiebung nicht absehbar - Zweck der Schubhaft nicht erreichbar

Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Ungarn einer Rückübernahme des BF zustimmen werde. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich die Praxis der (Rück-)Übernahme von Asylsuchenden durch Ungarn aktuell im Vergleich zum Vorjahr deutlich verändert hat.

Dies wurde auch durch die BFA-Staatendokumentation im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG zur GZ: W125 2136124-1 selbst festgestellt:

Im Jahr 2016 stelle sich die Lage ähnlich dar; Bis Oktober 2016 seien über 24.200 Ersuchen von anderen Mitgliedsstaaten an Ungarn gestellt und zirka 440 Personen tatsächlich überstellt worden. Dabei würde der Umstand der erheblichen Differenzen zwischen der Anzahl an Konsultationen und sodann tatsächlichen Überstellungen seitens des Bundesamtes nicht verkannt wozu auch auf den EASÖ-Jahresbericht 2015 ("Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2015", abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/annual-report) verwiesen werde

(...)

Das BVwG kam in der zitierten Entscheidung zwar zum Schluss, dass Ungarn (Rück-)Übernahmen von Asylsuchenden aufgrund der Dublin lll-VO nicht generell verweigert; trotzdem stellt es mit Hinweis auf die soeben angeführten Zahlen von faktischen Überstellungen (19 seit Sommer 2016) fest, dass Überstellungen de facto "nur in einem geringen Ausmaß akzeptiert zu werden scheinen."

Warum gerade der BF einer jener Ausnahmefälle sein sollte, der von den ungarischen Behörden rückübernommen wird, wird im angefochtenen Bescheid nicht näher erläutert. Allein von den im Vorjahr erfolgten Abschiebungen nach Ungarn kann jedenfalls nicht auf die aktuelle Rückübernahmebereitschaft Ungarns geschlossen werden, da sich die rechtlichen, politischen und vor allem verwaltungspraktischen Rahmenbedingungen mittlerweile massiv geändert haben.

( )

Im gegenständlichen Fall wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Dieser Zweck kann jedoch aus den soeben dargestellten Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft gegen den BF sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erweisen.

2. Drohende Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC bei einer Abschiebung nach Ungarn

Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit der für Asylsuchende prekären Situation in Ungarn auseinander.

( )

Aufgrund der Mängel im ungarischen Asylsystem, der dem BF drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in ungarischen Haftzentren für Asylsuchende und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten) Abschiebung nach Serbien droht dem BF daher im Falle eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC garantierten Rechte.

Der Zweck der über den BF verhängten Schubhaft - Sicherung der Abschiebung nach Ungarn und Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung - kann aus den soeben dargestellten Gründen nicht erreicht werden, weshalb sich die gegen den BF verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweist.

3. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor

Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533- 1). Auch in Konstellationen, wo bereits ein durchsetzbarer Bescheid besteht und somit die Gefahr des Untertauchens näher liegt als am Beginn des Verfahrens, bedarf es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen würden, es bedarf auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Unabhängig von der Frage, ob eine Abschiebung nach Ungarn aus menschenrechtlichen Erwägungen zulässig ist, ist es der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht gelungen eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu begründen:

Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, dass der BF "in letzter Zeit massiv verhaltensauffällig" war und "binnen kurzer Zeit mehrfach kriminell in Erscheinung getreten" ist, sodass er seines GVS-Quartiers verwiesen werden musste (Bescheid, S. 3). Darüber hinaus habe der BF Mitarbeiter des Quartiers, der XXXX und des XXXX bedroht und sich ihnen gegenüber und auch gegenüber den einschreitenden Beamten aggressiv verhalten, "weshalb eine Rückkehr in diese Unterkunft nicht mehr zumutbar ist" (Bescheid, S, 4). Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe der BF außerdem angekündigt, sich dem Verfahren entziehen zu wollen (ebd., S. 3 und 4). Der BF habe sich bereits dem deutschen und dem ungarischen Verfahren entzogen und habe gegenüber den Ärzten in XXXX eine falsche Identität angegeben. Außerdem sei der BF "in den letzten Tagen massiv straffällig" geworden (Bescheid, S. 7). So habe der BF Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen (Bescheid, S. 8).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliegen würde (Bescheid, S. 8).

Es mag zutreffend sein, dass der BF vor seiner Einlieferung in das LKH XXXX Sachbeschädigungen beging und sich gegenüber den einschreitenden Personen sehr aufbrausend verhielt, doch ist dazu anzumerken dass der BF sich in einem psychisch äußerst schlechten Zustand befindet und aufgrund dieser psychisch bedingten Probleme große Schwierigkeiten hat, seine Gedanken und Handlungen zu kontrollieren. Darüber hinaus wurde der BF bis dato unbescholten ist und in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde.

Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, ZI.2004/21/0039) (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0446). Die Ausführungen zum Bestehen eines erhöhten öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Abschiebung im Fall straffällig gewordener Fremder sind daher gegenständlich fehl am Platz.

Zur angesprochenen Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nicht- Verfügbarkeit eines Reisedokumentes ist anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handelt, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sind (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG).

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten, die fehlende Ausreisebereitschaft und die fehlende soziale Verankerung noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Sie stellen gerade in einem "Dublin-Fall" keine besonderen Umstände dar, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würden.

Wenn die belangte Behörde dem BF vorhält, dass dieser angekündigt habe, die Betreuungsstelle XXXX verlassen zu wollen, so ist dem zu entgegnen, dass dies noch kein ausreichendes Indiz für eine mangelnde Mitwirkung am Asylverfahren und für das Bestehen einer Fluchtgefahr darstellt. Dass diese Aussagen auf eine etwaige psychisch belastende Situation zurückzuführen sein könnte, wurde von der belangten Behörde nicht in Betracht gezogen. Der BF befand sich im Zeitpunkt dieser Äußerung in einem psychischen Ausnahmezustand und wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er mit den Modalitäten seiner Unterbringung unzufrieden ist. Unrichtig ist jedenfalls, dass der BF konkret ankündigte, "sich dem Verfahren entziehen" zu wollen (Bescheid, S. 8).

Hervorzuheben ist auch dass der BF durch die Asylantragstellung gem § 2 Abs 1 GVG-B über einen Anspruch auf Grundversorgung im Rahmen der Bundesbetreuung verfügt. Ein Ausschlussgrund gem § 3 Abs 1 GVG-B liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Gem § 2 Abs 4 GVG-B kann zwar die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden (Z1) oder gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Z 2) oder innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§16 Abs 2 und 3 SPG) gegen leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen (Z 3), von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Die Versorgung des BF wurde aber bisher nicht mit Bescheid eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nach wie vor Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hat.

Auch die fehlende Ausreisebereitschaft, die wie dargestellt, in den negativen Erfahrungen des BF in Ungarn begründet ist, begründet noch keine erhebliche Fluchtgefahr (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Vielmehr sind weitere besondere Umstände, die für eine Fluchtgefahr sprechen, erforderlich, um die Verhängung der Schubhaft gem der Dublin III-VO rechtfertigen zu können. Der VwGH spricht in ständiger Judikatur aus, dass die Schubhaft gerade in "Dublin-Fällen" keine Standardmaßnahme darstellen darf (vgl VwGH 28.08,2012, 2010/21/0291).

Trotz der fehlenden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde.

Im Übrigen führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände "Fluchtgefahr" (Bescheid, S. 7). Dies legt jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgeht. In "Dublin-Fällen" ist nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich erhebliche Fluchtgefahr erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend macht, aus welchem Verhalten des BF eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vgl BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1;

( )

4. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft

a. Keine Einzelfallprüfung

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.

Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid besteht in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf.

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen.

( )

Wie bereits dargestellt wurde, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden.

Abgesehen davon leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel:

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, welche der in §76 Abs 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.

( )

Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 FPG und der Dublin lll-VO besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel gem § 77 FPG anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme nicht nachkommen würde.

( )

Zum Gesundheitszustand des BF

Die belangte Behörde hat außerdem den psychischen Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt, obwohl dies durch das vom BF an den Tag gelegte Verhalten dringend indiziert gewesen wäre. Im Zuge der Einvernahme des BF zur geplanten Zurückweisung des Asylantrages am 07.02.2017 beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. In weiterer Folge wurde lediglich telefonisch mit einem Bediensteten des Vereines XXXX telefonisch Rücksprache gehalten. Dabei wurde mitgeteilt, dass der BF seit Verhängung der Schubhaft mehrmals beim Verein XXXX vorstellig wurde, es konnten aber keine psychischen Probleme diagnostiziert werden. Von der Einholung eines psychologischen Gutachtens wurde Abstand genommen (vgl. S. 37 des Bescheides vom 09.02.2017 zur Zahl IFA 1136464506, Verf. ZI. 161609895).

Der BF hatte bisher in keinem Verfahren die Gelegenheit, auf die telefonische Auskunft des Bediensteten vom Verein XXXX über den psychischen Gesundheitszustand des BF zu antworten bzw. zu reagieren.

Ein genaues Ende der Schubhaft ist für den BF nicht absehbar. Dies bedeutet für den BF eine aufgrund seines Krankheitsbildes bestehende überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten ist. Daraus folgt, dass die Haftfähigkeit des BF entgegen der Ansicht der Behörde ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist.

Dies ist auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, nach der die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404; 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf 15.12.2000, 98/02/0155).

Hätte die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand und die eben zitierte Judikatur des VwGH entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Anhaltung des BF im Hinblick auf dessen persönlichem Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis steht. Die Verhängung der Schubhaft über den BF und seine weitere Anhaltung erweisen sich auch daher rechtswidrig.

Es wird daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im XXXX in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie hatten eine Unterkunft, doch haben Sie diese absichtlich zerstört. Sie haben sich bereits dem deutschen und dem ungarischen Verfahren entzogen. Sie haben gegenüber den Ärzten in XXXX eine falsche Identität angegeben. Sie wurden in den letzten Tagen massiv straffällig und hatten mehrmals Polizeikontakt. Sie wissen aus Ihren Vorverfahren, dass es auf Grund der Dublin III Verordnung zu einer Rückführung in den für Sie zuständigen Dublinstaat kommen wird.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die KV-Verfahren bereits eingeleitet wurden, es stellte sich heraus, dass Ungarn für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Auch Ihr Asylverfahren wird beschleunigt geführt, da Sie in Schubhaft sind, was die Fristen erheblich verkürzt, so dass Ihre Zeit in Haft gering gehalten wird. Auf Grund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit ist eine neuerliche Rückkehr in die Unterkunft unzumutbar und kann das BFA begründet davon ausgehen, dass Sie sich dem Verfahren entziehen werden, wie Sie dies bereits in Ungarn und Deutschland gemacht haben, zumal Sie nach Ihren Taten mit einem Strafverfahren rechnen müssen, weiters kündigten Sie an, dass Sie sich dem Verfahren entziehen wollen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie entzogen sich bereits dem ungarischen und dem deutschen Verfahren, wurden in Österreich binnen kurzer Zeit mehrfach kriminell, bedrohten Mitarbeiter der XXXX wie des XXXX und verhielten sich auch gegenüber der Polizei aggressiv. Sie haben auf Grund Ihrer Taten mit einem Strafverfahren zu rechnen, ebenso wie mit einer Rückstellung in den für Sie zuständigen Dublinstaat, daher kann das BFA in Ihrem konkreten Fall begründet von einer massiven Gefahr des Untertauchens bzw. von massiver Fluchtgefahr ausgehen, zumal Sie ankündigten, sich entziehen zu wollen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden binnen kurzer Zeit mehrfach straffällig, begingen Diebstähle, Sachbeschädigungen ect, auch haben Sie angekündigt, dass Sie sich dem Verfahren entziehen wollen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie erwiesen sich in der Vergangenheit als keinesfalls vertrauenswürdig, so dass diese Maßnahme in Ihrem konkreten Fall nicht in Betracht gezogen werden konnte, zumal Sie sich bereits mehreren Verfahren (Ungarn, Deutschland) entzogen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie wurden aus dem LKH entlassen und besteht somit kein Behandlungsbedürfnis mehr. Sie werden in ein PAZ Verbracht, so dass Sie medizinische Betreuung erhalten, sofern Sie diese neuerlich benötigen. Nach der Schubhaftverhängung werden Sie von einem Amtsarzt auf Ihre Haftfähigkeit untersucht werden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

5. Das BFA erstattete am 27.02.2017 folgende Stellungnahme:

"Über den afghanischen StAng wurde am 26.01.2017 die Schubhaft verhängt. Er wurde zuvor mehrfach straffällig, zerstörte seine Unterkunft und gab auch gegenüber dem Leiter der BS XXXX an, dass er nicht mehr lange in der Unterkunft bleiben wird. Die Dublinzuständigkeit Ungarns wurde festgestellt, in der Zwischenzeit ist der zurückweisende Bescheid ergangen, dieser wurde in Beschwerde gezogen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Am 28.02.2017 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.

Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes vom 01.03.2017 wurde mitgeteilt:

"derzeit liegen keine medizinisch relevanten Umstände vor, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. OG ist nach wie vor aus amtsärtzlicher Sicht haftfähig."

Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes vom 02.03.2017 wurde mitgeteilt:

"Exploration mit Telefondolmetsch Paschtu: Der Pat. gibt an, dass es gut gehe, er fühle sich gesund. Aktuelle psychotische Symptome werden negiert, der Schlaf sei in Ordnung. STL euthym, gute Afizierbarkeit. Psychomotorik unauffällig, es bestehet keine akute Selbst- und/oder Fremdgefährlichkeit. Medikation idem. Ko 7.3.17

Ad Anfrage: Der Pat. wurde bei zu Beginn der Haft im Rahmen eines psychotischen Geschehens auf Zyprexa eingestellt. Die anfänglich aufgetretenen Agressionsdurchbrüche konnten ebenso wie psychotische Symptome, v.a. akustische Hallluzinationen erfolgreich behandelt werden. Zum Zeitpunkt der Exploration präsentiert sich der Pat. entspannt und freundlich, defr Affekt ist adäquat und die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben. Psychotische Symptome werden negiert. Die Psychomotorik ist ebenso wie der Schlaf unauffällig. Es besteht keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.

Aus psychiatrischer Sicht ist die Haftfähigkeit unter der Voraussetzung einer durchgängigen antipsychotischen Behandlung gegeben."

7. Mit E-Mail des BFA vom 02.03.2017 wurde Folgendes mitgeteilt:

"Seitens des Bundesamtes darf mitgeteilt werden, dass im gegenständlichen Fall die Entscheidung gem. §17 Abs. 4 AsylG derzeit noch nicht durchführbar ist. Sobald die Durchführbarkeit eintritt wird das Bundesamt umgehend die konkrete Überstellung nach Ungarn organisieren. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass das Bundesamt Überstellungen nach Ungarn im Wege der Dublin Verordnung regelmäßig durchführt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 26.01.2017 (13:27) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX vollzogen.

1.3. Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Am 29.11.2016 stellte er beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurde der BF am 29.11.2016 in der Polizeiinspektion XXXX von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass der BF am XXXX in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX einen Asylantrag gestellt hat. Zum Aufenthalt in Ungarn gab der BF an, dass er dort geschlagen worden wäre. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Ungarn zurück. Am 21.12.2016 wurde dem BF die Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG persönlich ausgefolgt. Darin wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt Konsultationen in Form einer Anfrage mit Ungarn und Deutschland führt. Das Bundesamt hat aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Ungarn hat nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es besteht daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 25 (2) iVm 18 (1) ( b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Ungarn wurde auf die Verfristung am 18.01.2017 hingewiesen und aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten. Am 07.02.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2016 wurde am 09.02.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 25 (2) iVm 18 (1) ( b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II). Der BF erhob dagegen Beschwerde.

1.4. Der Beschwerdeführer demolierte sein Zimmer in der Betreuungsstelle XXXX . Weiters legte er ein aggressives Verhalten gegenüber den Mitarbeitern der Betreuungsstelle an den Tag. Der BF wurde am 29.12.2016 in das PAZ XXXX überstellt, dort wurde er am nächsten Tag entlassen. Kurz darauf wurde er laut Polizeibericht wieder aufgegriffen. Er randalierte und wurde in weiterer Folge in das LKH XXXX eingeliefert. Von dort wurde er am 26.01.2017 entlassen. Der Leiter der Betreuungsstelle XXXX brachte seine Befürchtung zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer aus dem Quartier verschwinden wird, sobald er wieder in der Betreuungsstelle XXXX ist. Die Fluchtgefahr ergibt sich einerseits aus dem Verhalten des BF, andererseits aus der Mitteilung des Betreuungsstellenleiters. Der BF hat sich in Ungarn und Deutschland dem Verfahren entzogen. Er stellte Anträge in mehreren Staaten. Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig nach Ungarn - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen.

Die Einvernahme des BF am 07.02.2017 nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"LA: In Ihrem Akt befinden sich medizinische Befunde, welche auf den Namen XXXX lauten. Nehmen Sie dazu Stellung

VP: XXXX ist mein richtiger Name. Der Name bei der Asylantragstellung wurde falsch geschrieben.

( )

LA: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig?

VP: 4 Tage

LA: Hatten Sie zu Ihrem in Ungarn gestellten Asylantrag eine Einvernahme?

VP: Nein

LA: Aus welchem Grund haben Sie den Ausgang Ihres Verfahrens in Ungarn nicht abgewartet?

VP: Ich wurde in Ungarn brutal geschlagen. Deshalb ging es mir körperlich und psychisch nicht gut. Man hat sich um mich nicht gekümmert. Ich bekam nichts zum Essen und hatte Verletzung und bekam keine medizinische Hilfe.

( )

LA: Was steht einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Ungarn entgegen?

VP: Ich bin gesund. Wenn sie mich nach Ungarn schicken, überlebe ich es nicht."

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

1.5. Am 15.02.2017 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird: "Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen" geht diese Rüge insofern ins Leere, als die Verwaltungsbehörde genau jenes Minimum an Ermittlungstätigkeit erfüllte, welches für die Erlassung des Schubhaftbescheides notwendig war. Der Schubhaftbescheid basierte nämlich auf dem Ermittlungsstand der Verwaltungsbehörde, wonach der BF randalierte. Dieses Tatsachensubstrat erweist sich als ausreichend, um von erheblicher Fluchtgefahr (siehe Näheres in der rechtlichen Beurteilung) auszugehen.

Die in der Beschwerde angeführten Einwände, wonach die Verhältnisse in Ungarn dergestalt (schlecht/mangelhaft) seien, dass eine Verbringung nach Ungarn unmöglich sei, vermögen nicht zu überzeugen.

Siehe dazu u. a. W117 2143703-1 vom 09.01.2017:

"In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis BVwG 22.07.2016, W117 2129888-1/5E weist die Beschwerde selbst durch die Zitierung der entscheidenden Passage auf die Nichtstichhaltigkeit ihres Vorbringens hin (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde gerade auf Länderdokumentationsmaterialien stützt, die bereits im letzten Jahr den Gegenstand der ständigen (auch angeführten) Behebungen durch das Bundesverwaltungsgericht darstellten. Diese zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ein (!!) Jahr und auch noch länger zurückreichenden (!!) Länderdokumentationsmaterialien vermögen jedenfalls keine trag fähige Grundlage für die Frage der Beurteilung des Schubhaftzwecks in rechtlicher Hinsicht zu sein - dies umso mehr, als zumindest die mediale Berichterstattung keine Verbesserung der Situation beinhaltet. Die Verwaltungsbehörde hätte sich daher jedenfalls - so wie sie es eigentlich im angefochtenen Bescheid ankündigte, wie die Beschwerde zutreffend hinwies - umso mehr mit der aktuellen Situation in Ungarn, was sowohl die menschenrechtliche Situation als auch überhaupt die Rücknahmebereitschaft Ungarns anbetrifft, auseinandersetzen müssen".

Nicht die behaupteten mangelhaften Zustände zeichneten für die Behebung verantwortlich, sondern schlicht der Umstand, dass dem Asylbescheid zu altes, nämlich jenes dem gleichfalls zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113 zugrundeliegendes Länderdokumentationsmaterial zugrundelag.

( )

In diesem Sinne ist auch mit dem Hinweis auf die Entscheidung des BVwG zur GZ: W125 2136124-1 nichts gewonnen, handelte es sich um eine ganz spezielle Situation, die zur Behebung führte, die aber keine negativen Rückschlüsse auf die allgemeine Lage in Ungarn zulässt – im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest:

"Im zuständigen Mitgliedstaat Ungarn herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes, auch nicht hinsichtlich Versorgung; es besteht auch insbesondere keine reale Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien oder Griechenland, ohne Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen."

Diese Feststellung wurde gerade vor dem Hintergrund des von der Beschwerde zitierten Berichtes des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung des Europarates (CPT) getroffen, wie die Beschwerde selbst hinwies:

"Auf den Bericht des CPT bezieht sich auch das BVwG in der bereits oben erwähnten aktuellen Entscheidung, in der der Beschwerde in einem Dublin-Fall mit Bezug zu Ungarn stattgegeben wurde (BVwG 16.11.2016, W125 2136124-1/15E)."

Von einer "drohenden Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC bei einer Abschiebung nach Ungarn" kann daher ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substanziiert vorbrachte, nicht gesprochen werden.

Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen erwies sich auch die Frage der faktischen Durchführung der Abschiebung nach Ungarn als strittig – die Beschwerde brachte deren Unmöglichkeit vor, weil Ungarn keine Asylwerber zurücknehme. In diesem Kontext wird auf das E-Mail des BFA vom 02.03.2017 mit folgendem Inhalt verwiesen: "In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass das Bundesamt Überstellungen nach Ungarn im Wege der Dublin Verordnung regelmäßig durchführt." Dazu siehe auch W117 2143073-1 vom 29.12.2016: wonach "DUBLIN-III-Überstellungen nach Ungarn möglich sind und auch praktiziert werden, Ungarn hat sich bereits erklärt, täglich zwei Fremde zurückzunehmen".

Die Feststellungen zur erheblichen Fluchtgefahr des BF ergeben sich einerseits aus dem aktenkundigen Verhalten des Beschwerdeführers andererseits aus der Meldung des Leiters der Betreuungsstelle XXXX an das BFA, Regionaldirektion XXXX . Weiters nahm die Einvernahme des BF am 07.02.2017 folgenden Verlauf:

"LA: In Ihrem Akt befinden sich medizinische Befunde, welche auf den Namen XXXX lauten. Nehmen Sie dazu Stellung

VP: XXXX ist mein richtiger Name. Der Name bei der Asylantragstellung wurde falsch geschrieben.

( )

LA: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig?

VP: 4 Tage

LA: Hatten Sie zu Ihrem in Ungarn gestellten Asylantrag eine Einvernahme?

VP: Nein

LA: Aus welchem Grund haben Sie den Ausgang Ihres Verfahrens in Ungarn nicht abgewartet?

VP: Ich wurde in Ungarn brutal geschlagen. Deshalb ging es mir körperlich und psychisch nicht gut. Man hat sich um mich nicht gekümmert. Ich bekam nichts zum Essen und hatte Verletzung und bekam keine medizinische Hilfe.

( )

LA: Was steht einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Ungarn entgegen?

VP: Ich bin gesund. Wenn sie mich nach Ungarn schicken, überlebe ich es nicht."

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde das Verfahren sowie die Überstellung nach Ungarn - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

§ 76 Abs. 4 FPG lautet:

Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Zur Problematik der Schubhaftanordnung im Mandatsverfahren maßgeblich das Erkenntnis des VwGH v. 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009 (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) führen zu § 76 FPG auszugsweise Folgendes aus: "In dieser Bestimmung werden jene Fälle zusammengefasst, in denen die Verhängung der Schubhaft zulässig ist. Hiebei geht es um den Gesichtspunkt der Sicherung der erforderlichen Maßnahmen. So wie bisher ist die Verhängung der Schubhaft nur mit Bescheid zulässig. In diesem Bescheid hat die Sicherheitsbehörde darzulegen, inwiefern die Haft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Sie hat insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schubhaft im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung jene Maßnahme ist, die den Rückgriff auf das Mandat im 'Hauptverfahren' ausschließt. Der im § 57 AVG genannten 'Gefahr im Verzug' ist in Verfahren zum bescheidmäßigen Entzug der Aufenthaltsberechtigung (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) durch Verhängung der Schubhaft zu begegnen. Es kommt daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung im Mandatsverfahren nicht in Betracht.

Die in den Abs. 3 und 4 getroffenen Regelungen stellen zwei weitere Parallelen zum gerichtlichen Haftrecht dar. So wie beim richterlichen Haftbefehl, aber auch wie bei dem Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft soll es bei der Erlassung des Schubhaftbescheides zunächst zu keinem weitwendigen Verfahren kommen. Es wird davon ausgegangen, dass dann, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, stets auch Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 AVG vorliegt. Andernfalls wird weder die Notwendigkeit bestehen, ein Verfahren oder auch eine Außerlandesschaffung zu sichern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der Betroffene bereits aus anderem Grund in Haft befindet. In diesen Fällen kann ohne weiteres ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides, dessen zeitliche Geltung mit dem Ende der vorgehenden Haft einsetzt, durchgeführt werden. ..."

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Beschwerdeführer, bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides (die hier, wie sich aus der Datierung dieses Bescheides ergibt, spätestens am 18. Juni 2008 erfolgt ist) nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (§ 76 Abs. 7 iVm § 82 Abs. 1 Z. 3 FPG), nicht zu vereiteln."

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur bestehen also keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Verwaltungsbehörde gewählte Vorgangsweise der Erlassung eines Mandatsbescheides - siehe obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung sowie nachfolgende Ausführungen zu § 76 Abs 3 FPG.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Am 29.11.2016 stellte er beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurde der BF am 29.11.2016 in der Polizeiinspektion XXXX von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass der BF am XXXX in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX einen Asylantrag gestellt hat. Zum Aufenthalt in Ungarn gab der BF an, dass er dort geschlagen worden wäre. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Ungarn zurück. Am 21.12.2016 wurde dem BF die Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG persönlich ausgefolgt. Darin wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt Konsultationen in Form einer Anfrage mit Ungarn und Deutschland führt. Das Bundesamt hat aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Ungarn hat nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es besteht daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 25 (2) iVm 18 (1) ( b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Ungarn wurde auf die Verfristung am 18.01.2017 hingewiesen und aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten. Am 07.02.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2016 wurde am 09.02.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 25 (2) iVm 18 (1) ( b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II). Der BF erhob dagegen Beschwerde.

Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:

Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

Die Fluchtgefahr ergibt sich einerseits aus dem Verhalten des BF, andererseits aus der Mitteilung des Betreuungsstellenleiters an das BFA.

Die Einvernahme des BF am 07.02.2017 nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"LA: In Ihrem Akt befinden sich medizinische Befunde, welche auf den Namen XXXX lauten. Nehmen Sie dazu Stellung

VP: XXXX ist mein richtiger Name. Der Name bei der Asylantragstellung wurde falsch geschrieben.

( )

LA: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig?

VP: 4 Tage

LA: Hatten Sie zu Ihrem in Ungarn gestellten Asylantrag eine Einvernahme?

VP: Nein

LA: Aus welchem Grund haben Sie den Ausgang Ihres Verfahrens in Ungarn nicht abgewartet?

VP: Ich wurde in Ungarn brutal geschlagen. Deshalb ging es mir körperlich und psychisch nicht gut. Man hat sich um mich nicht gekümmert. Ich bekam nichts zum Essen und hatte Verletzung und bekam keine medizinische Hilfe.

( )

LA: Was steht einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Ungarn entgegen?

VP: Ich bin gesund. Wenn sie mich nach Ungarn schicken, überlebe ich es nicht."

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Ungarn zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren sowie der folgenden Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren sowie die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 26.01.2017 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF einerseits keine Bereitschaft zeigte, freiwillig nach Ungarn auszureisen sowie andererseits das Vorverhalten des BF.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren sowie die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

3.5. Zu Spruchpunkt V.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):

Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.

Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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