L521 2124415-1•BVwG L521 2124415-1
L521 2124415-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2017
Demonstration, Drohungen, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Neuerungsverbot
L521 2124415-1/14E
L521 2124416-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, und 2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, beide vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 15-1068095703 und 15-1068096504, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 12.05.2015 in eigenem Namen und für seine mitgereiste minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Stockerau am 14.05.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren und habe zuletzt in Mossul gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Elektriker gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Oktober 2014 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin illegal über Syrien und die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, aus Mossul zu kommen und den Irak aufgrund der ethnischen Konflikte und aus Angst vor schiitischen Milizen verlassen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 12.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben sowie dass die von ihm vertretene Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend machen würde und gesund sei.
Zur Person befragt führt der Erstbeschwerdeführer insbesondere aus, seine Ehefrau würde sich nach wie vor im Irak bei ihren Eltern befinden. Er selbst habe im Irak als Elektriker und Kühlanlagentechniker sowie als Taxilenker gearbeitet. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich in der Türkei in Ankara aufhalten.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahr 2012 von Bagdad nach Mossul übersiedelt zu sein, um den in Bagdad vorherrschenden schiitischen Milizen auszuweichen. Nach dem Eindringen des Islamischen Staates in Mossul hätten die Kämpfe begonnen und täglich wären Bomben gefallen. Es habe in Mossul weder Strom noch Wasser gegeben und auch keine Arbeit. Da er Angst um seine Familie gehabt habe, hätte er seine Tochter in die Türkei mitgenommen, während seine Ehefrau nach Bagdad gereist und dort geblieben sei, da sie sich einer Operation unterziehen habe müssen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführer und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Nationalität sowie Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Irak einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre sowie dass der Erstbeschwerdeführer keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppen- und seiner Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung zu gewärtigen hatte.
Beweiswürdigend legte die belangte Behörde diesbezüglich im Wesentlichen dar, der Erstbeschwerdeführer die Gründe für das Verlassen des Irak im Wesentlichen glaubhaft dargelegt, aus diesen ergebe sich jedoch keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da er im Fall einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde.
Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 17.03.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I. der dem Erstbeschwerdeführer am 23.03.2016 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegeben Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der Sache bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf unzureichende Länderberichte gestützt und Ermittlungen zur Situation von Sunniten in Bagdad unterlassen. Die Beschwerdeführer hätten Bagdad aufgrund von Schwierigkeiten mit schiitischen Milizen verlassen und Mossul als innerstaatliche Fluchtalternative ausgesucht. Diese Fluchtalternative sei nach der Machtübernahme durch die Mil8zen des Islamischen Staates weggefallen, sodass die Beschwerdeführer den Irak verlassen hätten müssen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 08.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 06.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche den Beschwerdeführern ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurden Unterlagen vornehmlich in arabischer Sprache in Vorlage gebracht, welche vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurden.
Mit Telefax vom 20.12.2017 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen. Die Übersetzung der arabischsprachigen Dokumente langte schließlich am01.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte zuletzt mit seiner Familie in einem gemieteten Haus in Mossul im Bezirk XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist sunnitischer Moslem, verheiratet und Vater eines Kinders, der Zweitbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak von 1991 bis 2003 insgesamt 12 Jahre die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Anschließend daran war der Beschwerdeführer in Bagdad als angelernter Elektroinstallateur erwerbstätig und arbeitete in auftragsschwachen Zeiten aus als Taxifahrer. Nach der Übersiedelung nach Mossul arbeitete der Beschwerdeführer vorwiegend als Taxilenker.
Bis zum Jahr 2012 hielt sich der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie in Bagdad im Bezirk XXXX auf. Im Jahr 2012 übersiedelte der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Mossul, da er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit insbesondere bei Straßenkontrollen schikaniert und beschimpft wurde.
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Geschwister halten sich derzeit in der Türkei auf. Im Irak leben sieben Onkel und drei Tanten des Erstbeschwerdeführers in der autonomen Region Kurdistan sowie in Bagdad.
Am 23.09.2014 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin illegal von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei und reiste in weiterer Folge nach einem Aufenthalt von ca. 6 Monaten mit der Zweitbeschwerdeführerin schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 12.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Die ebenfalls der sunnitischen Religionsgemeinschaft angehörende Ehefrau des Erstbeschwerdeführers hält sich derzeit bei ihrer Familie in Bagdad auf, der Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers ist ebenfalls sunnitischer Moslem, dessen Schwiegermutter Schiitin. Während der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei reisten, gelangte die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers nach Bagdad, wo sie sich einer Operation unterzog. Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwischenzeitlich von der Türkei weiterreisten, verblieb die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Bagdad, da sie die Reise nach Europa aus medizinischen Gründen und allfälliger Schwierigkeiten bei der Reise als zu beschwerlich ansieht.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte zuletzt mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus in Mossul im Bezirk XXXX . Der Zweitbeschwerdeführerin ist ledig und die Tochter des Erstbeschwerdeführers.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Ausreisegründe vor.
1.3. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.
Die Beschwerdeführer verließen Mossul nach der Eroberung der Stadt durch die Milizen des Islamischen Staates aufgrund der schlechten Versorgungssituation und der unzureichenden Sicherheitslage.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Irak einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in Mossul an regierungskritischen Demonstrationen teilnahm. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer oder dessen Familie im Jahr 2012 in Bagdad von der Miliz Jaish al-Mahdi bedroht wurde.
1.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)
Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).
Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015).
Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015).
Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015).
Quellen:
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
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Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:
Staatendokumentation
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:
Provinz
Einwohnerzahl (Schätzung 2011)
Getötete
% der Bevölkerung
Verhältnis Einwohner zu Getöteten
Babil
1,820,673
836
0,05
2178
Baghdad
7,055,196
5208
0,07
1355
Basra
2,531,997
133
0,005
19038
Dohuk
1,128,745
1
0,000001
Erbil
1,612,692
36
0,002
44797
Kerbala
1,066,567
54
0,005
19751
Missan
971,448
30
0,03
32382
Muthanna
719,069
15
0,002
47938
Najaf
1,285,484
13
0,001
98883
Qadisiyah
1,134,313
10
0,001
113431
Thi-Qar
1,836,181
29
0,002
63316
Sulayminyah
1,878,764
7
0,0004
268395
Wasit
1,210,591
24
0,002
50441
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
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Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
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Quelle: ISW (26.10.2016)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt.
Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016):
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Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016).
Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016).
Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf zwischen 22.11.2016 und 28.11.2016 (Quelle: ISW, 01.12.2016)
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Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:
July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
April:
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,
June:
July:
August:
,
Sept.:
Oct.:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015,
Jan.2016
Feb.2016
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Angehörige der ISF und ihrer verbündeten Gruppen waren auch an Rechtsverletzungen gegenüber sunnitisch-arabischen und sunnitisch-turkmenischen Zivilpersonen beteiligt, einschließlich Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung oder Zusammenarbeit mit ISIS. Zu den gemeldeten Rechtsverstößen zählen willkürliche Festnahmen und Entführungen, Verschwindenlassen von Personen, körperliche Misshandlungen, außergerichtliche Hinrichtungen und Zwangsvertreibungen. In Gebieten, die von ISIS zurückerobert wurden, ist von Plünderungen und der willkürlichen Inbrandsetzung und Zerstörung von Wohnhäusern, Geschäften und Moscheen berichtet worden.42 Ferner wurde gemeldet, dass die ISF Frauen festnehmen und für angebliche terroristische Aktivitäten männlicher Familienangehöriger verantwortlich machen (UNHCR 14.11.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against
Yazidis in Iraq: report,
http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016
3.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige‘ islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).
Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.
Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).
Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).
Quellen:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Erstbeschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 06.12.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die vom Erstbeschwerdeführers im Gefolge der Verhandlung vorgelegten arabischsprachigen und in der Folge übersetzten Urkunden und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat einschließlich der zurückgelegten Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachteten widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie vor der belangten Behörde. Die Identität der Beschwerdeführer wurde im Wege der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopien von Identitätsdokumenten (Personalausweis) hinreichend nachgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungen zu Wohnort und den Hintergründen der Übersiedelung nach Mossul wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.5. verwiesen.
Die Feststellungen betreffend die Nichtzugehörigkeit der Beschwerdeführer zu einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung sowie nicht vorhandenen Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und den Beschwerdeführern ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht substantiiert entgegen getreten. Die in der Stellungnahme vom 20.12.2016 zitierte Passage aus der Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak wurde in die Feststellungen zur Sicherheitslage übernommen, wobei hiezu auf die deutsche Fassung des zitierten Bereiches zurückgegriffen wurde. Im Hinblick auf die Situation in Bagdad fehlt dem Vorbringen die Relevanz, da keine innerstaatliche Fluchtalternative herangezogen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geboten.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
2.5.1. Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen darauf, auf die schlechte Sicherheitslage in der Stadt Mossul nach derer Eroberung durch die Milizen des Islamischen Staates hinzuweise. So habe es täglich Bombardements gegeben und die Versorgung mit Strom und Wasser sei gestört gewesen. Auch habe er keine Arbeit finden können. Aus Angst um seine Familie habe er sich zum Verlassen der Stadt entschlossen (AS 87 und 88).
Bereits die belangte Behörde erachtete das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft, auch das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in der Stadt Mossul nach deren Eroberung durch die Milizen des Islamischen Staates jedenfalls Anlass bot, diese Stadt und überhaupt das Einflussgebiet der Milizen des Islamischen Staates zu verlassen und sich deren Verhaltens- und Kleidungsvorschriften zu entziehen. Das diesbezügliche Vorbringen ist folglich den Feststellungen zu Grunde zu legen. Freilich ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nach der Rechtsprechung in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich ist (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein nach keine Verfolgungsgefahr im Sinn der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges hat der Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf die in Mossul eingerückten Milizen des Islamischen Staates nicht vorgebracht, sodass keine diesbezüglichen Feststellungen zu treffend sind. Vielmehr legte der Erstbeschwerdeführer, selbst gar nicht unmittelbar mit den Milizen des Islamischen Staates in Kontakt gekommen zu sein. Weshalb diese nunmehr im Rückkehrfall nach ihm suchen sollten – wie in der mündlichen Verhandlung geschildert – erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. In Mossul werden die Milizen des Islamischen Staates derzeit von den irakischen Sicherheitskräften bekämpft und sind in der Defensive. Dass die Milizen des Islamischen Staates angesichts dieser Situation nach dem Beschwerdeführer suchen sollten, nur weil dessen Vater in Bagdad gearbeitet habe und deshalb als Abtrünniger gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass seitens der Milizen des Islamischen Staates militärische Ziele bekämpft oder Anschläge mit Breitenwirkung verübt werden, anstatt Ressourcen für die Bedrängung von Einzelpersonen aufzuwenden.
2.5.2. Ebenfalls glaubhaft gestaltet sich auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hingegen angesichts der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Verfahren dahingehend, dass er in Bagdad aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mehrmals bei Straßenkontrollen beschimpft und seitens schiitischer Milizen belästigt und diskriminiert worden zu sein (AS 87 und 89). Das diesbezügliche Vorbringen ist folglich den Feststellungen zu Grunde zu legen.
2.5.3. Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Familie – wie in der mündlichen Verhandlung erstmals im Verfahren vorgetragen – in Bagdad einer Bedrohung durch die Miliz Jaish al-Mahdi ausgesetzt war und einen persönlichen Übergriff bei einer Straßenkontrolle durch Schläge erlitt. Im Hinblick auf das Vorbringen im Verfahren erster Instanz und selbst noch in der Beschwerde liegt eindeutig eine Steigerung des Vorbringens vor, was an sich bereits der Glaubhaftigkeit abträglich ist. Auffällig war außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer dieses Vorbringen bereits bei der Schilderung seines Lebenslaufes ohne entsprechende Fragestellung des erkennenden Gerichtes aus eigenem vorbrachte, sodass sich der Eindruck aufdrängt, dass der Erstbeschwerdeführer sein gesteigertes Vorbringen jedenfalls und sogleich in der Verhandlung platzieren wollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist indes der Auffassung, dass alleine die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides den Erstbeschwerdeführer zur Steigerung seines Vorbringens veranlasste. Dazu tritt, dass selbst im Fall des Zutreffend der diesbezüglichen Schilderung dem Vorbringen keine den Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin individuell betreffende Bedrohungssituation entnommen werden kann, zumal lediglich dessen Vater mutmaßlich von der Miliz Jaish al-Mahdi mittels einer Liste gesucht worden sein soll. Wenn der Erstbeschwerdeführer im Verlauf seiner Einvernahme noch vorbrachte, in der Folge sei nach seiner Übersiedelung nach Mossul der Sohn von Nachbarn von Milizen aufgrund einer Verwechslung mit dem Erstbeschwerdeführer entführt worden, handelt es sich dabei um bloße Spekulation seitens des Erstbeschwerdeführers, zumal dieser schon aufgrund seiner selbst vorgebrachten Ortsabwesenheit nicht mit den Entführern Kontakt pflegen konnte. Schließlich steigerte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die Schwierigkeiten in Bagdad noch im Verlauf der mündlichen Verhandlung selbst, indem er auf die abschließende Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, erstmals angab, dass ein Arbeitskollege seines Vaters vor Erhalt der Bedrohung in Bagdad ermordet worden. Eine diesbezügliche ergänzende Befragung ergab in der Folge, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits die Erwerbstätigkeit seines Vaters beim Ministerium für Erdölangelegenheiten – auch schon in der Zeit Saddam Husseins – als Grund für die Bedrohung seitens schiitischer Milizen angab, unmittelbar darauf jedoch den Grund dafür erneut in der sunnitischen Religionszugehörigkeit der Beteiligten erblickte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gestaltete sich das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers konfus und spekulativ, es ist daher zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhaltes nicht geeignet.
2.5.4. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführers in Mossul an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen haben will. Auch dieser Sachverhalt wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgetragen und ist auch nicht in der Beschwerde grundgelegt, sodass auch diesbezüglich eindeutig eine Steigerung des Vorbringens gegeben ist, was der Glaubhaftigkeit schadet. Dazu tritt, dass sich auch in diesem Punkt in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers keine individuell gegen seine Person gerichtete Gefährdung festmachen lässt, da er selbst angab, bei der vermeintlichen Demonstrationsteilnahme nicht verhaftet worden zu sein. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Folge noch vorbringt, nach den Demonstrationen von einer Antiterroreinheit gesucht worden zu sein, bleibt unergründlich, wie diese den Erstbeschwerdeführer identifiziert haben sollen. Dass er aufgrund von Fernsehaufnahme identifiziert worden wäre, wie in den Raum gestellt wurde, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon deshalb unwahrscheinlich, weil der Erstbeschwerdeführer erst seit 2012 in Mossul aufhältig war und in einer Großstadt nicht davon auszugehen ist, dass jedermann bereits aufgrund seines Erscheinungsbildes umgehend identifiziert werden kann. Im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verfahren erster Instanz brachte der Erstbeschwerdeführer in der Folge auch vor, den Wohnort gewechselt und aus Mossul in ein im kurdisch kontrollierten Gebiet gelegenes Dorf weggezogen zu sein. Demgegenüber gab der Erstbeschwerdeführer im Verfahren erster Instanz vor, in Mossul gelebt zu haben und dass Mossul der Ausgangspunkt seiner Ausreise gewesen sei (AS 5 und 84). In der Niederschrift ist festgehalten, dass die Anschrift in Mossul mit der vorgelegten Meldekarte übereinstimmt. Eine unrichtige Aufnahme des letzten Wohnsitzes durch die belangte Behörde kann demnach ausgeschlossen werden und ist offenkundig, dass das gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers auch betreffend die Vorfälle in Mossul nur dem Zweck dient, angesichts der Ausführungen im angefochtenen Bescheid einen asylrelevanten Sachverhalt im Beschwerdeverfahren zu konstruieren.
2.5.5. Das vorstehend unter den Punkten 2.5.3. und 2.5.4. erörterte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unterliegt außerdem aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Absatz 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist auch aus diesem Grunde unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Absatz 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Absatz 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.
Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden. Aus teleologischen Erwägungen ist jedoch die Übertragung dieser Vorschriften auch auf das sonstige, in das Rechtsmittelverfahren eingeführte Vorbringen (wie hier ein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsansicht nicht entgegen getreten (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das eingangs erwähnte Vorbringen betreffend Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen sowie empfangene Drohungen und den erlittenen persönlichen Übergriff in Bagdad vor der Übersiedelung nach Mossul als Neuerung im Sinn des § 20 Absatz 1 BFA-VG anzusehen ist, sodass die Zulässigkeit des Vorbringens im Rechtsmittelverfahren anhand der genannten Bestimmung zu prüfen ist.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht vorliegt. Die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers wurden vom zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Ausweislich der Niederschrift wurde der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme befragt, ob er alle Gründe für das Verlassen des Irak dargelegt habe (AS 88) bzw. an anderer Stelle, ob noch weitere Angaben machen wolle und über Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was er wolle (AS 91), sodass sehr wohl Raum für ein weiteres Vorbringen des Erstbeschwerdeführers eröffnet wurde. Aus den dem Erstbeschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind im Übrigen keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer erklärte nach Belehrung über das Neuerungsverbot sowie auf die Frage, ob er weitere Angaben tätigen wolle, dass er alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen habe (AS 88). In der Beschwerde wird die Einvernahmesituation nicht beanstandet und selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht beanstandete der Erstbeschwerdeführer zwar einzelne Unrichtigkeiten der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde, sprach dabei jedoch gerade jene Punkte nicht an, die er im Anschluss neu vorbrachte.
Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (§ 15 AsylG 2005) davon auszugehen, dass es Sache des Asylwerbers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt (etwa "Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben?", "Sind das nun alle Gründe, warum Sie ihre Heimat verlassen haben") irgendwelche Einwände?" und zahlreiche weitere Nachfragen, welche der Niederschrift entnommen werden können).
Das maßgebliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde bezog sich unzweifelhaft auf die allgemeine Sicherheitssituation in Mossul und die Versorgungssituation. Ein auch nur ansatzweises Vorbringen betreffend eine Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen oder dass der Erstbeschwerdeführer von Antiterroreinheiten gesucht würden wäre kann der Niederschrift ebenso wenig entnommen werden, wie ein Vorbringen betreffend von seinem Vater in Bagdad erhaltene Bedrohungen durch die Miliz Jaish al-Mahdi, sodass mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Verpflichtung der belangten Behörde bestand, diesbezüglich weiter nachzufragen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde kann nämlich jedenfalls nicht so weit gehen, dass Vorkommnisse erfragt werden müssen, die vom Asylwerber nicht einmal ansatzweise in den Raum gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Erstbeschwerdeführer einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben belehrt und andererseits in den Einvernahmen auch befragt, ob er alles vortragen konnte, was für das Verfahren erheblich erscheint. Dies wurde von ihm bejaht. Angesichts der Angaben des Erstbeschwerdeführers bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob der Beschwerdeführer noch andere Nachteile im Irak als die von ihm geschilderten befürchten würde. Dass der Beschwerdeführer etwa aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein soll, bestimmte Tatsachen vorzubringen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert behauptet. Eine Berufung auf § 20 Abs. 1 Z 2 oder 4 BFA-VG scheidet somit aus. Hinweise auf das Zutreffen der weiteren, in § 20 Abs. 1 BFA-VG angeführten Ausnahme vom Neuerungsverbot können dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht entnommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe – welche letztlich seit der Ausreise bestehen – immer bekannt gewesen sein mussten, hätte er dieses Vorbringen jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 12.02.2016 erstatten können und müssen. Der Beschwerdeführer war bei der Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich seiner Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Auch sonst liegt kein Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, allfällige asylrelevante Vorkommnisse vorzubringen.
Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das neu in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstattete Vorbringen betreffend Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen sowie empfangene Drohungen und den erlittenen persönlichen Übergriff in Bagdad vor der Übersiedelung nach Mossul erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstruiert wurde und in der Absicht erfolgte, das weitere Verfahren durch die Nachreichung anderer als der bisher für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebrachten Gründe zu verlängern, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.
2.5.6. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seinen Heimatort Mossul nach der Eroberung der Stadt durch die Milizen des Islamischen Staates aufgrund der schlechten Versorgungssituation und der unzureichenden Sicherheitslage verlassen hat, ohne dass er oder die Zweitbeschwerdeführerin einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. In Ermangelung einer individuellen Bedrohung des Erstbeschwerdeführers vor dessen Ausreise durch schiitische Milizen oder sonstige Akteure ist insbesondere nicht ersichtlich, dass diese im Rückkehrfall an der Person des Erstbeschwerdeführers Interesse zeigen sollten.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt – keiner von Repressalien des Islamischen Staates bedrohten Volksgruppe, Berufsgruppe oder Religionsgemeinschaft angehörten.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen schließlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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