G311 2146274-1•BVwG G311 2146274-1
G311 2146274-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2017
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, EU-Bürger, gekürzte<br/>Ausfertigung, Herabsetzung
G311 2146274-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Deutschland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1122950403, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate herabgesetzt wird und ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Absatz 3 FPG von einem Monat erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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