BVwG G302 2148050-1

G302 2148050-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2017

Regest

Anhaltung, Aufwandersatz, Fluchtgefahr, Kostentragung, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtgifthandel, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2148050-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2148050.1.00

Spruch

G302 2148050-1/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:

Nigeria, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT, in 1160 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2017 zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

The Federal Administrative Court, through Judge Mag. Manfred ENZI, regarding the complaint lodged by XXXX, born on XXXX, nationality Nigeria, represented by Edward W. DAIGNEAULT, in 1160 Wien, against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 25.01.2017, file number XXXX, after conducting a hearing on 24.02.2017, has found:

A)

I. Pursuant to (-) the complaint is dismissed as unfounded.

II. It is found that the conditions for keeping in detention pending deportation continue to be fulfilled.

III. Pursuant to (-), the complainant's application for the reimbursement of costs is dismissed.

IV. Pursuant to (-), the complainant has to reimburse the federal government Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl for the costs of the proceedings in the amount of Euro 887,20 within two weeks, otherwise subject to execution procedures for collection.

B)

Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.01.2017, Zl. XXXX, wurde über Herrn XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Es bestünden zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Er sei ledig und hätte keine Verwandte in Österreich. Der BF hätte einen Asylantrag gestellt. Da die belangte Behörde vorerst von einer Zuständigkeit Ungarns ausgegangen sei, wäre ein Dublin-Verfahren mit Ungarn geführt worden. Da der BF keine Meldeadresse gehabt hätte, hätten behördliche Dokumente nicht zugestellt werden können und das Asylverfahren sei am 16.12.2016 eingestellt worden. Am 25.01.2017 sei die belangte Behörde aus Eigenem inhaltlich in sein Asylverfahren eingetreten. Der BF hätte bis jetzt keine Mitwirkungspflicht gezeigt, seine Meldepflicht verletzt und seine letzte Wohnadresse wäre als reine Postadresse und keinesfalls als Wohnadresse festgestellt worden. Er besitze kein gültiges Reisedokument und verfüge nicht ausreichend über Barmittel.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 20.02.2017 die nun gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass für den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gelte. Da er nicht abgeschoben werden dürfe, würde es daher auch keiner Sicherung durch eine Haft bedürfen. Der BF sei postalisch und über seinen Vertreter erreichbar. Es treffe daher nicht zu, dass er untertauchen wolle bzw. untergetaucht wäre. Die belangte Behörde hätte ihm ein Grundversorgungsquartier besorgen oder ein gelinderes Mittel verfügen können. Die erkennende Behörde könne auch nicht argumentieren, dass ein Drogenvergehen, wie das gegenständliche, die nationale Sicherheit gefährde. Die Abschiebung stehe nicht unmittelbar bevor, weil noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig erfolgt. Da die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, stünde dem BF ein Aufenthaltsrecht bis zum Verfahrensende zu. Der BF stellte die Anträge, das BVwG möge den Schubhaftbescheid vom 25.01.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das BVwG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantragte der BF den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

3. Im Zuge der Beschwerdevorlage stellte die belangte Behörde die Anträge, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.02.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 18), an der der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ Vordernberg, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

5. Am 27.02.2017 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.

Er wurde in Griechenland, in Ungarn und in Österreich erkennungsdienstlich behandelt.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2017, zugestellt am 06.02.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Er habe sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.12.2016 verloren.

Gegen diesen Bescheid hat der BF mit am 20.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist am 22.02.2017 beim BVwG zur Zahl XXXX eingelangt.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung (24.02.2017) wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt und der Bescheid war durchsetzbar.

Mit Beschluss des BVwG zur Zahl XXXX vom 27.02.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der BF befand sich von 25.01.2017, 15:45 Uhr bis 27.02.2017, 15:45 Uhr in Schubhaft. Diese wurde im AHZ Vordernberg vollzogen.

Für den 10.03.2017 ist der BF für die Vorführung bei der nigerianischen Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgemerkt. Für den 06.04.2017 bestünde die Möglichkeit einer Charterrückführung nach Nigeria.

Mit Urteil vom 07.12.2016 zur Zahl XXXX des Landesgericht für Strafsachen Wien wurde der BF gemäß § 27 (2a) SMG rechtskräftig (07.12.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt.

Der BF wurde am 24.01.2017 im Rahmen einer Schwerpunktaktion in der Umgebung eines amtsbekannten Drogenumschlagplatzes in Wien von Polizisten kontrolliert.

Am 14.09.2015 wurde der BF aus der Grundversorgung abgemeldet, da er unbekannten Aufenthalts war. Am 01.10.2015 erfolgte eine Obdachlosenmeldung, die Abmeldung am 09.11.2016. Von 09.11.2016 bis 09.12.2016 war er in Haft. Der BF war von 04.01.2017 bis 10.02.2017 in 1160 Wien, XXXX gemeldet. Tatsächlich hat der BF an dieser Adresse nicht Unterkunft genommen.

Einer Ladung zur belangten Behörde für den 05.11.2015 hat er ohne Entschuldigung keine Folge geleistet. Da der BF nicht am Verfahren mitgewirkt hat, wurde dieses am 16.12.2016 eingestellt.

Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF hat in Österreich keine familiären und keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in privater, sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF verfügt über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Dazu ist festzuhalten, dass der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts nicht entgegengetreten sind.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen unstrittigen Feststellungen und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

So wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass er auch im Falle des negativen Abschlusses seines Asylverfahrens jedenfalls nicht bereit sei, freiwillig in seinen Herkunftsstaat Nigeria zurückzukehren. Er ließ in der Verhandlung auch keine Bereitschaft erkennen, von sich aus an der Feststellung seiner Identität zum Zweck der Ausstellung eines sog. Heimreisezertifikates (HRZ) durch die nigerianische Vertretungsbehörde mitzuwirken, obwohl er über keine gültigen Identitäts- und Reisedokumente verfügt und sich seiner durchwegs illegalen Reisebewegungen in Europa bewusst ist. Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich somit daraus, dass der BF im Wissen, über keine Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen zu verfügen, dennoch in zahlreichen europäischen Staaten eingereist ist.

Die vom BF in der mündlichen Verhandlung auf die Frage seines Rechtsvertreters geäußerte Absicht, dass er bereit sei, sich im Fall einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel den Behörden gegenüber verfügbar zu halten, war vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF und des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde abgewiesen und seiner dagegen erhobenen Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, als nicht glaubhaft zu bewerten. Des Weiteren war bei der Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, dass der BF strafbare Handlungen nach dem SMG beging, die eine siebenmonatige teilbedingte Freiheitsstrafe zur Folge hatte und er kurz nach der Verurteilung am 07.12.2016 im Rahmen einer Schwerpunktaktion in der Umgebung eines amtsbekannten Drogenumschlagplatzes in Wien am 24.01.2017 von Polizisten kontrolliert wurde.

Die Feststellung der Abmeldung aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Ebenso die Feststellungen, dass der BF einer Ladung zur belangten Behörde für den 05.11.2015 ohne Entschuldigung keine Folge geleistet hat und dass das Verfahren am 16.12.2016 eingestellt worden ist.

Aus dem zentralen Melderegister ergeben sich die Meldeadressen des BF. Der BF war von 04.01.2017 bis 10.02.2017 in 1160 Wien, XXXX gemeldet. Dies erwies sich jedoch als Scheinadresse, wie die Polizei bei einer Vororterhebung am 25.01.2017 festgestellt hat. Die Unterkunftsgeberin gab gegenüber der Polizei an, dass der BF nicht an dieser Adresse wohne, sondern nur seine Post hole. Die Annahme einer Scheinadresse wird erhärtet durch die Angaben des BF bei der Einvernahme bei der belangten Behörde am 25.01.2017, wo der BF davon sprach, dass er in der XXXXwohne, die Hausnummer sei ihm jedoch nicht bekannt. Der Name der Unterkunftsgeberin sei ihm ebenfalls nicht bekannt, er kenne die Frau nur unter "Madame". Er hätte auch keinen Schlüssel. In der Verhandlung am 24.02.2017 vor dem BVwG führte der BF aus, dass er in der XXXX Unterkunft genommen hätte. Dies widerspricht jedoch der Eintragung im zentralen Melderegister. Der Name der Unterkunftsgeberin wäre ihm nicht bekannt. Es sei kein Mietvertrag abgeschlossen worden. Der BF konnte die Wohnung nicht näher beschreiben und war nicht in der Lage anzugeben, wie viele Menschen in der Wohnung leben. Auf den Bericht der polizeilichen Überprüfung angesprochen, führte der BF aus, dass er mit "Madame" Probleme gehabt habe und sie ihn rausgeworfen hätte, es würden sich nur persönliche Dinge und seine Kleidung an dieser Adresse befinden. Aus dem polizeilichen Bericht, den Angaben bei der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich für den erkennenden Richter eindeutig, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt.

Dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung.

Aus den eigenen Angaben des BF in der Verhandlung ergibt sich, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Er hätte bis auf seinen Freund "Mike" keine österreichischen Freunde und keine sonstigen privaten oder gesellschaftlichen Bindungen. Wenn er "Mike" nicht treffe, mache er "nichts". Der Familienname und die Adresse von "Mike" seien ihm nicht bekannt, dieser lebe in Graz, er komme ihn in Wien besuchen. Dies ist widersprüchlich zu seinen Angaben im Asylverfahren, wo er davon sprach, dass "Mike" in Krems leben würde. Einen Deutschkurs hätte er nicht absolviert. Im Gesamten gesehen kommt das erkennende Gericht auf Grund der vagen und widersprüchlichen Angaben zum Schluss, dass der BF über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,

Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verfügte der BF im Entscheidungszeitpunkt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde - wenn auch noch nicht rechtskräftig - abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde beim BVwG kam zum Zeitpunkt der Entscheidung (24.02.2017) auch keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich die Rückkehrentscheidung als durchsetzbar erwiesen hat. Die aufschiebende Wirkung wurde erst mit 27.02.2017 gewährt.

Es ist der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass dem BF im Verfahren auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen war. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Auch äußerte der BF bislang keinerlei Bereitschaft, an der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) durch die nigerianische Vertretungsbehörde mitzuwirken. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF für den Fall des rechtskräftig negativen Abschlusses des Asylverfahrens angekündigt hat, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat Nigeria zurückkehren zu wollen.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Vielmehr ist dem BF anzulasten, dass er in Österreich eine Straftat (Drogenhandel) begangen hat.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF über seinen Rechtsvertreter jederzeit postalisch erreicht werden kann, ist auszuführen, dass der BF einer Ladung zur belangten Behörde für den 05.11.2015 ohne Entschuldigung keine Folge geleistet hat. Da der BF nicht am Verfahren mitgewirkt hat, wurde dieses am 16.12.2016 eingestellt.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der zum Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der belangten Behörde auf Befragung vor, dass der BF am 10.03.2017 der nigerianischen Delegation vorgeführt wird. Der Behördenvertreter wies darauf hin, dass es derzeit im Zusammenhang mit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die nigerianische Botschaft in keinem einzigen Fall zu Problemen gekommen sei. Sollte der BF als Nigerianer identifiziert werden, wäre eine Charterabschiebung am 06.04.2017 möglich. Den diesbezüglichen Ausführungen des Behördenvertreters sind der BF und sein Rechtsvertreter nicht entgegengetreten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte zum Entscheidungszeitpunkt von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat möglich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ließ eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wurde der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis war, dass nach - wenn auch noch nicht rechtskräftig - negativem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich eine Abschiebung nach Nigeria nach Vorliegen eines Heimreisedokuments auch nicht unmöglich oder unwahrscheinlich erscheint und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich oder anderen europäischen Staaten nicht mehr fortsetzen kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich war von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten ließen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erwies sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat offenbar möglich und auch wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, war weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft konnte somit aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sind.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat beantragt, dem Bund Kostenersatz zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) € 30,--.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über die Befreiung von der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entscheiden.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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