W239 2138594-1•BVwG W239 2138594-1
W239 2138594-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2017
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W239 2138594-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 15.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2016 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sie sei über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. In Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich habe sie Kontakt mit den jeweiligen Polizeibehörden gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei alles ok gewesen. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil ihre Familie hier lebe.
Betreffend die Beschwerdeführerin liegt zu Griechenland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 02.02.2016 vor.
In der Folge stellte das BFA am 08.03.2016 auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Informationsansuchen an die Dublin-Behörden in Slowenien und Kroatien.
Slowenien teilte mit Schreiben vom 16.03.2016 mit, dass die nationalen Informations- und Visa-Systeme keine in Bezug auf die Dublin-III-VO relevanten Informationen zur Beschwerdeführerin enthalten würden.
Kroatien beantwortete das Informationsansuchen nicht. Daraufhin richtete das BFA am 21.042016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien, wobei auch das Aufnahmegesuch unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 24.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seit 23.06.2016 eingetreten sei.
Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2016 zu Beginn über Nachfrage an, dass sie bis dato die Wahrheit gesagt habe, ihr Familienstand aber nicht stimme. Sie sei seit 01.11.2015 verheiratet. Die Ehe sei in Syrien traditionell durch einen Bevollmächtigten ihres Ehemannes durchgeführt worden und später standesamtlich eingetragen worden. Sie habe das Schreiben ihres Mannes dem Standesamt vorgelegt und die Ehe sei gemäß der dortigen Judikatur eingetragen worden. Aus diesem Grund gelte die Ehe nach syrischem Recht als standesamtlich. Ihr Ehemann sei slowakischer Staatsbürger syrischen Ursprungs und lebe seit 20 Jahren in Österreich.
Aufgefordert, seinen Namen und seinen Wohnsitz anzugeben, erklärte die Beschwerdeführerin, er heiße XXXX , sei ca. 50 Jahre alt und stamme aus Homs. Sie hätten vor zwei Wochen eine gemeinsame Wohnung im fünften Bezirk in Wien gefunden, hätten diese aber noch nicht bezogen, da die Wohnung noch nicht eingerichtet sei. Die Wohnung sei in Gehweite des momentanen Wohnortes der Beschwerdeführerin. Sie wohne derzeit im vierten Bezirk bei ihrer Schwester. Ihr Ehemann lebe im neunten Bezirk. Meistens würden sie sich in der Wohnung der Schwester treffen, manchmal würden sie gemeinsam fortgehen.
Vorgehalten, dass eine Stellvertreterehe in Österreich keine Gültigkeit habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass eine Eheschließung in Österreich geplant sei, aber noch nicht stattgefunden habe. Daraufhin wurde sie angewiesen, für den Fall einer stattgefundenen Trauung etwaige Urkunden unverzüglich vorzulegen. Als identitätsbezeugende Dokumente legte die Beschwerdeführerin sodann ihren syrischen Personalausweis und ihren syrischen Führerschein vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass ihr Bruder, ihre Schwester, ihr Schwager und ihr Neffe – der Sohn ihrer Schwester – in Österreich leben würden. Sowohl der Bruder als auch die Schwester seien anerkannte Flüchtlinge. Die Beschwerdeführerin lebe momentan mit ihrer Schwester, ihrem Schwager und dem Neffen im gemeinsamen Haushalt. Sie beziehe die Grundversorgung und bekomme keine finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester. Sie dürfe bei der Schwester wohnen, bekomme dort zu essen und nutze den Haushalt.
Der Beschwerdeführerin wurde sodann das Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit Kroatien mitgeteilt, woraufhin sie ausführte, dass sie nicht nach Kroatien zurück wolle, weil ihre Geschwister und ihr Mann hier seien. Sie könne sich an viele Umstände ihrer Ausreise nicht erinnern und wisse nicht einmal, dass ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie habe in Kroatien niemanden und verzichte auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Kroatien.
Anschließend wurde XXXX telefonisch erreicht, der zusammengefasst angab, dass er seinen Bruder bevollmächtigt habe, die Heirat in Syrien durchzuführen. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um seine Ehefrau und die beiden würden beabsichtigen, zusammenzuziehen.
Am 17.08.2016 wurde XXXX vor dem BFA als Zeuge einvernommen. Dabei erklärte er, dass in Syrien ihre Art der Eheschließung gültig sei. Er habe seien Bruder beauftragt, die Ehe abzuschließen, das sei in Syrien gesetzlich möglich. Es herrsche in Syrien Krieg und er hätte daher nicht selbst hingehen können.
Nachgefragt, wann und wo er die Beschwerdeführerin kennen gelernt habe, antwortete der Zeuge, dass er sie seit langem und noch aus Syrien kenne. Das letzte Mal sei er 2009 in Syrien gewesen. Er habe eine Wohnung in Homs gehabt und habe dort heiraten wollen. Wegen der Probleme in Syrien habe er nun keine Wohnung mehr dort. Er habe gewartet, ob sich die Situation bessere, aber das sei nicht geschehen, die Lage sei immer schlimmer geworden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, nach Österreich zu kommen. Sie habe eine Schwester und einen Bruder hier. Sie sei über Griechenland, Mazedonien usw. nach Österreich gekommen. Die beiden würden nun hier heiraten wollen. Sie hätten bereits eine Wohnung gesucht, Kaution und Provision seien aber sehr hoch. Momentan lebe die Beschwerdeführerin noch bei ihrer Schwester. Sie hätten nun eine Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse gefunden, die in ein bis zwei Wochen bezugsfertig sei. Zuvor müsse man noch einige Renovierungsmaßnahmen durchführen, danach sei beabsichtigt, einen gemeinsamen Haushalt zu gründen.
Nachgefragt, wie sich die Beziehung momentan gestalte, erklärte der Zeuge, dass sie sich fast täglich treffen und gegenseitig besuchen würden. Er helfe der Beschwerdeführerin beispielsweise mit Einkäufen, da sie sich hier noch nicht so gut auskenne. Von seiner Seite sei eine Heirat jedenfalls geplant. Er habe sich bereits beim Magistrat erkundigt, um einen schnellen Termin zu bekommen. Man habe ihm gesagt, dass der frühestmögliche Termin Mitte oder Ende September verfügbar sei.
Nachgefragt, seit wann er eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin führe, gab der Zeuge an, dass das ja nicht so auf einmal komme. Er würde sagen, sie seien seit etwa drei bis vier Jahren in einer Beziehung.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens lediglich aus, dass sich die von Serbien kommende illegale Einreise nach Kroatien aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Reisebewegungen sowie aus dem Umstand ergebe, dass seitens Kroatien keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens erfolgt sei. Zudem sei es als notorisch anzusehen, dass im Zeitraum, als sich die Beschwerdeführerin nach Österreich begeben habe, die Reiseroute über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien von beinahe allen Fremden genutzt worden sei, um illegal nach Europa bzw. nach Österreich zu gelangen. Es sei im Verfahren auch kein einziger Hinweis auf eine andere als diese Reiseroute hervorgekommen.
Zum Privat- und Familienleben stellte das BFA unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX eine "Stellvertreterehe" eingegangen sei, die in Österreich keine Gültigkeit habe. Eine Verehelichung in Österreich habe bisher nicht stattgefunden, sei jedoch für den 02.12.2016 geplant. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen durch und gelangte aus näher dargelegten Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nicht auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingreife.
3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde am 02.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschlossene Ehe im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl Gültigkeit habe, da der bevollmächtigte Bruder des Gatten der Beschwerdeführerin lediglich als Erklärungsbote fungiert habe und sich die Eheleute über den Abschluss der Ehe zuvor einig gewesen seien, sodass für die Gültigkeit der Ehe gemäß § 16 Abs. 2 IPRG die Einhaltung der Formvorschrift des Ortes der Eheschließung genüge. Ein Verstoß gegen den "ordre public" liege nicht vor. Zudem verkenne die Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Ehegattin eines in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten EU-Bürgers in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sei und sohin die gegenständliche Prüfung nach der Dublin-III-VO hinfällig sei. Abgesehen davon liege natürlich auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern vor.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zuerst von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist sei und dazu auch ein EURODAC-Treffer vorliege, weshalb allenfalls von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen werden könne und diese auch nicht erloschen sei. Sie könne jedoch auf Grund systemischer Mängel im griechischen Asylwesen nicht zum Tragen kommen, weshalb Österreich zur inhaltlichen Führung des Verfahrens zuständig sei.
Zudem sei die Durchreise einer großen Anzahl an Flüchtlingen von den Staaten der sogenannten "Balkanroute" organisiert worden, sodass im vorliegenden Fall keineswegs von einer "illegalen" Einreise in Kroatien gesprochen werden könne. Dazu wurde auf das "Joint Statement" der Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens vom 18.02.2016 verwiesen. Mittlerweile habe Slowenien zur Zahl C-490/16 die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dem EuGH vorgelegt, weshalb das gegenständliche Verfahren jedenfalls auszusetzen sei.
Letztlich wurde auch die Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien bemängelt und festgehalten, dass Österreich einerseits aufgrund der menschenunwürdigen Versorgungslage in Kroatien und andererseits aufgrund drohender Kettenabschiebung nach Serbien zum Selbsteintritt verpflichtet gewesen wäre.
4. Mit Beschluss vom 10.11.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Am 06.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, in der unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, vorgebracht wurde, dass auch die Beschwerdeführerin wie unzählige andere Flüchtlinge auf der "Balkanroute" gereist sei und es notorisch sei, dass die Durchreise der Flüchtlinge von den Behörden organisiert worden sei. Das gegenständliche Verfahren sei unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes daher zumindest auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
"Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
"§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA zur Recht davon ausgegangen ist, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte "Stellvertreterehe" in Österreich keine Gültigkeit hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde widerspricht eine Ehe zwischen Stellvertretern eindeutig dem "ordre public" (§ 6 IPR-Gesetz).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.
Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen. [
]
Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten EU-Bürger besteht. Eine "Stellvertreterehe" widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, in Abwesenheit ihres Lebensgefährten in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Von daher ist auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine Prüfung nach der Dublin-III-VO hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin hinfällig sei, nicht zu folgen.
Auch kann den Beschwerdeausführungen zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar zuvor Griechenland durchreist, doch hat sie dort keinen Asylantrag gestellt, zumal zu Griechenland lediglich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vorliegt. Mit dem folgenden Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nach Mazedonien und Serbien kommt dieser Durchreise durch Griechenland nach dem Versteinerungsprinzip der Dublin-III-VO, welches auf einen Sachverhalt abstellt, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragsstellung gegeben ist, keine Relevanz zu. Angesichts der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich ist vielmehr die Einreise vom Drittstaat Serbien nach Kroatien maßgeblich - dies entspricht ständiger Judikatur schon des Asylgerichtshofes und auch des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall, in dem Antragsteller über die sog. "Balkanroute" aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU – insbesondere in Bezug auf Kroatien – gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und geht dabei davon aus, dass die aus Serbien kommende Beschwerdeführerin illegal nach Kroatien eingereist sei, wobei sich die Feststellungen dazu auf folgen Wortlaut beschränken:
"Festgestellt wird, dass Sie am 15.02.2016 einen Asylantrag gestellt haben. Festgestellt wird, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ab dem 23.06.2016 der Dublinstaat Kroatien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Zuständigkeit Kroatiens für Ihr Asylverfahren ist seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-III-VO gegeben. Kroatien wurde zudem mittels gesondertem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen."
Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerin in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerin in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das BFA im fortgesetzten Verfahren auch den aktuellen Personalstand der Beschwerdeführerin ermitteln wird müssen, um beurteilen zu können, ob allenfalls unionsrechtliche Bestimmungen zum Tragen kommen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen der Beschwerdeführerin ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das oben zitierte, jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 stützen.
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