BVwG W199 1421179-3

W199 1421179-3Bundesverwaltungsgericht02.03.2017

Regest

entschiedene Sache, Folgeantrag, Neuerungsverbot, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung,<br/>Übergangsbestimmungen, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1421179-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W199.1421179.3.00

Spruch

W 199 1421179-3/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. 13 17.535 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.06.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (XXXX) befragt. Die Angaben, die er dort machte, sind im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, C13 421.179-1/2011/3E, wie folgt wiedergegeben [BF = Beschwerdeführer]:

"Er stamme aus Kabul, XXXX (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er spreche Paschtu. Zuhause würden noch seine Eltern leben. Er sei im Jahr 1995 geboren.

Seinen Heimatort habe er vor knapp über einem Monat per PKW verlassen und sei von Kabul über die Grenze ‚XXXX‘ nach Pakistan gefahren. Dann sei er per Auto schlepperunterstützt durch ihm unbekannte Länder in die Türkei gefahren. Dort sei er in einem langen Fahrzeug unter einer Plane versteckt weiter bis nach Österreich gebracht worden. Mehr wisse er nicht über die Reise. Er hätte entfernte Verwandte seines Stammes in London. Die Reise hätte sein Onkel väterlicherseits in Kabul organisiert und bezahlt, er wisse nichts darüber.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits bei einem Streit um das vererbte Land seines Großvaters vor ca. 35 bis 40 Tagen in XXXX mit einem Gewehr von seinem Vater getötet worden sei. Darauf sei der Vater geflüchtet und nun unbekannten Aufenthaltes. Er habe zu Hause eine Nachricht hinterlassen, dass der BF und sein 13-jähriger Bruder das Heimatland verlassen und weggehen sollten, was sie getan hätten. In der Türkei habe der BF seinen kleinen Bruder XXXX verloren.

Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass die Söhne seines Onkels ihn töten würden. Sie hätten ihm dies angedroht. Vor der Behörde habe er Angst, dass sie ihn an die Cousins verraten würde."

1.2. Der weitere Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wird im erwähnten Erkenntnis vom 16.10.2012 wie folgt wiedergegeben:

"1.3. Bei seiner Einvernahme am 24.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, machte der BF auf Befragung Angaben, die (wenn auch recht lückenhaft) in einem im Akt einliegenden ‚Fragebogen zu Afghanistan‘ eingetragen wurden. Seinen Geburtsort gab er nun mit Distrikt ‚XXXX an. Er habe sich in Pakistan oder im Iran nicht aufgehalten. Sein Wohnort sei im Distrikt ‚XXXX) in Kabul gelegen. Er sei Analphabet und gesund. Sein Vater habe vor dem Vorfall als Bauer gearbeitet und die Familie erhalten. Nun versorge der Onkel mütterlicherseits seine Mutter.

1.4. Wegen Zweifel an dem vom BF angegebenen Geburtsjahr veranlasste die Behörde eine sachverständige medizinische Alterschätzung.

Das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung untersuchte den BF am 01.07.2011 mittels einer Befragung und körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der linken Hand, eines Panoramaröntgen des Gebisses und einer zahnärztlichen Untersuchung.

In einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX wurden die Methoden der forensischen Altersschätzung dargelegt. In einem zusammenfassenden Gesamtgutachten unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse ergab sich – unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren – ein Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Das wahrscheinlichste Lebensalter betrage ca. XXXX. Das vom BF angegebene Alter von 15 bis 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 19.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren (als Vertreterin des BF), wurde dem BF das Ergebnis der sachverständigen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht. Er gab an, er habe niemanden, der ihm Dokumente schicken könnte.

Auf Vorhalt, dass nach dem Ergebnis der sachverständigen Altersschätzung sein Mindestalter neunzehn Jahre betrage, sagte der BF: ‚Ich habe das Alter von meiner Mutter erfahren. Sie sagte, dass ich 16,5 Jahre alt bin. Von woher weiß der Arzt, wann ich geboren bin.‘

Die Rechtsberaterin erhob gegen die Altersfeststellung (Geburtsdatum XXXX, somit volljährig) keine Einwände und verließ daher den Einvernahmeraum. Auch der BF sagte schließlich:

‚ Das was Sie sagen, wird schon richtig sein.‘

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 08.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

In Kabul lebe noch sein Großvater mütterlicherseits. Der BF selbst habe nicht viel gemacht. Er habe keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet, er habe nur Cricket gespielt. Sein Vater habe in XXXX ihre Grundstücke bewirtschaftet und ihnen (der Familie) Geld geschickt. Sie hätten gut gelebt. Seit ungefähr seinem achten Lebensjahr hätte er mit seinen Eltern in Kabul gelebt, seine Onkel hätten dort gelebt. Der Vater hätte bei seiner Familie gewohnt und sei im Monat ca. zweimal nach XXXX gefahren. Auf Vorhalt, warum der Vater dann das Geld hätte schicken müssen, sage der BF: ‚Ich habe damit gemeint, dass er das Geld mitgenommen hat.‘ Auf die Frage, warum er keine Schule besucht hätte, sagte der BF, er hätte kein Interesse gehabt, er hätte lieber Cricket spielen wollen. Sein Vater hätte schon gewollt, dass er in die Schule gehe, und sein Bruder sei auch tatsächlich zur Schule gegangen. Der BF hätte so getan, als ob er in die Schule gehe, sei aber dann nicht hingegangen.

Der BF habe in Cricketteams in Kabul und XXXX gespielt und gehofft, dass er mit dem Team irgendwann einmal in die Schweiz oder [nach] Neuseeland komme, das habe aber nicht geklappt. Er nannte die Namen der Teams und gab an, er habe zwar kein Gehalt bekommen, aber für Hotel, Essen und Sonstiges gespielt. Er hätte zuletzt vor ungefähr zwei Jahren gespielt, es seien nur mehr Spieler mit Beziehungen in die Teams gekommen. Auf die Frage, ob er seinem Vater auf den Grundstücken geholfen habe, sagte der BF: ‚Nachdem ich der ältere Sohn bin, wollte er, dass ich zu Hause bleibe und auf die Familie aufpasse.‘ Er habe eingekauft und besorgt, was nötig war.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler korrigiert):

‚F [Frage]: Beschreiben Sie bitte den Tag Ihrer Ausreise aus Afghanistan.

A [Antwort]: In der Früh kam mein Onkel mütterlicherseits, weil zuvor schon mein Vater mit ihm gesprochen hatte. Er holte meinen Bruder und mich ab. Er brachte uns in ein anderes Viertel in Kabul. Dann bin ich mit zwei Schleppern im Auto nach XXXX gefahren.

F: Haben Sie zu Hause irgend welche Dokumente?

A: Nein. Ich hatte nie welche. Mein Vater hat nie welche besorgt.

F: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war Ihr Onkel mütterlicherseits von Ihrem Vater informiert worden. Wie haben Sie erfahren, dass Sie ausreisen sollen?

A: Mein Onkel hat uns alles gesagt.

F: Was hat er Ihnen gesagt?

A: Er kam zu uns. Er hat alles in der Nacht erfahren und kam noch in der Nacht zu uns und hat uns alles erzählt. Am nächsten Morgen um 9:00 Uhr hat er uns mitgenommen.

F: Was hat er Ihnen erzählt?

A: Er hat uns erzählt, dass mein Vater mit seinem Bruder XXXX Probleme hat wegen der Grundstücke. XXXX heißt mein Onkel mütterlicherseits. Er hat uns in dieser Nacht erzählt, dass XXXX die Grundstücke teilen wollte und für sich den größeren Teil behalten wollte. Er hat gemeint, dass er mehr Söhne hat. Mein Vater wollte aber gleich große Teile haben. Es kam zu einer Auseinandersetzung. XXXX hat meinen Vater beschimpft. Es kam zu einem Streit. Schließlich hat mein Vater meinen Onkel mit einem Messer erstochen.

F: Wann ist das passiert?

A: 5 Tage vor meiner Ausreise.

F: Wann haben Sie davon erfahren?

A: Ca. 4 Tage später hat mein Vater am Telefon meinem Onkel XXXX alles erzählt. Der kam dann gleich zu uns.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Mir drohte Gefahr, deshalb bin ich geflüchtet. Meine Cousins haben gesagt, dass sie mich töten würden.

F: Wann haben Ihnen das Ihre Cousins gesagt?

A: Mein Onkel XXXX hat Gerüchte gehört, dass die Cousins das gesagt haben.

F: Wo hat Ihr Onkel das gehört?

A: Die Cousins leben auch in Kabul 10 oder 15 Minuten entfernt von uns. Deswegen hat mein Onkel das gehört.

F: In welcher Form haben sich die Cousins geäußert?

A: Meine Onkel haben sich gut verstanden. Deshalb ist XXXX drei Tage nach dem Tod von XXXX zu seiner Familie gegangen, um Beileid zu wünschen. Im Zuge dessen haben die Cousins gesagt, dass sie mich nicht am Leben lassen werden und Blutrache üben werden.

F: Gab es sonst noch Äußerungen Ihrer Cousins?

A: Sie haben gesagt, dass sie sowohl mich als auch meinen Bruder umbringen würden, mehr nicht.

F: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater seinen Bruder mit einem Messer getötet hat. Stimmt das?

A: Ja.

V [Vorhalt]: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Vater seinen Bruder mit einem Gewehr getötet hat. Was sagen Sie dazu?

A: Nein, das habe ich nicht gesagt.

F: Sie haben jedoch das Protokoll unterschrieben.

A: Ich habe Messer gesagt, es kann sein, dass es seitens des Dolmetschers ein Missverständnis gegeben hat.

V: Sie haben heute angegeben, dass Sie von Ihrem Onkel erfahren hätten, was passiert war. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Vater für Sie eine Nachricht hinterlassen hätte. Wie erklären Sie das?

A: Nein, eine Nachricht hat mein Vater nicht hinterlassen. Davon habe ich nicht gesprochen. Mein Vater ist ja Analphabet. Das war vielleicht auch ein Missverständnis mit dem Dolmetscher.

V: Sie gaben auch an, dass Sie Ihren Bruder in der Türkei verloren hätten. Heute begründeten Sie aber die Trennung anders, nämlich damit, dass der Schlepper nicht alle herbringen konnte.

A: So wie Sie mich heute gefragt haben, wurde ich nicht gefragt. Ich sagte nur, mein Bruder blieb dort. Nach dem Grund hat man mich nicht gefragt.

F: Wann passierte der Streit zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel?

A: Es war fünf Tage vor meiner Ausreise.

F: Wann war das?

A: Das Datum weiß ich nicht, ich bin Analphabet.

F: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie Angst gehabt hätten, dass die Behörden Sie an Ihre Cousins verraten könnten. Wie haben Sie das gemeint?

A: Ich habe gesagt, dass meine Cousins mich nicht in Ruhe lassen würden. Der Dolmetscher hat dann gefragt, was wäre, wenn meine Cousins mich in Ruhe lassen würden. Dann habe ich gesagt, dann wird mich die Polizei nicht in Ruhe lassen.

F: Warum sollte Sie die Polizei nicht in Ruhe lassen?

A: Weil mein Vater einen Mord begangen hat. Mein Vater ist ja geflüchtet, sie würden mich dann festnehmen.‘

Abschließend wurden mit dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (zu den Bereichen Rückkehrfragen – Grundversorgung, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr – Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden und Blutrache) erörtert.

Der BF gab dazu an: ‚Es stimmt alles was das steht.‘

Es habe in seiner Familie keine Versuche gegeben, den Konflikt hinsichtlich der Blutfehde zu lösen, es habe sich niemand zu ihnen gesetzt und darüber geredet. Sein Vater sei ja geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst vor dem Tod. Seine Cousins würden ihn nicht am Leben lassen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt."

1.3. Mit Bescheid vom 11.8.2011, 11 06.120-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Der Inhalt dieses Bescheides wird im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 wie folgt wiedergegeben:

"In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte habe er aufgrund von zahlreichen Widersprüchen sowie mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft machen können, was die Erstbehörde vor allem mit eklatanten Widersprüchen zwischen den Angaben des BF in seiner Erstbefragung zu jenen in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, mit seinen unrichtigen Angaben zu seinem Alter und mit seinen unplausiblen Angaben zum Aufenthalt seines Bruders näher begründete."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.8.2011 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.8.2011 eine Beschwerde ein, der zwei Blätter in arabischer Schrift beigelegt waren und die er einige Wochen später ergänzte. Der Asylgerichtshof ließ die fremdsprachigen Teile übersetzen; nach der Übersetzung stammen sie vom Beschwerdeführer. Er führte aus, er habe in seiner Heimat nur Krieg erlebt und hätte dort seine Schulbildung nicht fortsetzen können. Er wolle seine Schulbildung hier fortsetzen und interessiere sich auch für das Gesetz. Wenn er nach Hause zurückkehren müsste, müsste er mit Sicherheit Selbstmord begehen, da er keinen anderen Ausweg für sich sehe.

Der Inhalt der Beschwerdeergänzung wird vom Asylgerichtshof in seinem mehrfach erwähnten Erkenntnis wie folgt wiedergegeben:

"Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Analphabet sei (dieses Vorbringen wurde unterstrichen und wirft die Frage auf, wer dann die Beilage zur Beschwerde verfasst hatte). Die Fluchtgründe würden wiederholt (ohne sie anzuführen oder neue Aspekte in das Verfahren einzubringen). Der BF sei in Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft bzw. seiner Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Familie. Dann wurde das Vorbringen des BF im Verfahren teilweise wiederholt. Der Vater habe den Onkel am 15.03.2011 – und zwar nicht absichtlich – mit einem Messer getötet.

Unter dem Titel ‚Verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeiten‘ wurde moniert, dass das Bundesasylamt den Anforderungen an ein rechtmäßiges Verfahren nicht entsprochen hätte, ohne dies aber näher zu begründen. Aus den auch der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Dazu wurde auf diverse Berichte aus dem Internet verwiesen und der Beschwerde umfangreiche Ausdrucke – durchwegs betreffend Angriffe von Taliban – beigelegt.

Die Behörde habe es unterlassen, anhand aktueller Länderberichte oder Gutachten die Gefährdungslage von Erben ermordeter Grundstücksbesitzer zu eruieren, wozu aus einem UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2007 (in englischer Sprache) auszugsweise zitiert wurde und auf ein Gutachten für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht aus dem Jahr 2002 verwiesen wurde, aus dem hervorgehe, dass ‚das Institut der Blutrache nämlich sehr weit ausgelegt wird und nicht nur die direkten Täter betrifft, weshalb auch die neuen Grundstücksbesitzer fürchten müssten, Opfer von Blutrache zu werden.‘

Die belangte Behörde stelle auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides unrichtig fest, dass der BF die Sprache Dari verwende und spreche. Er spreche Paschtu.

Unter ‚Punkt 2.4. Tötung meines Onkels mit der Tatwaffe Messer‘ wurde ausgeführt (zitiert): ‚Desweiteren möchte ich anführen, dass mein Onkel mit einem Messer getötet wurde – die belangte Behörde stellt dies als Widerspruch fest – ich hätte einmal gesagt, er sei mit einem Gewehr getötet worden. Ich darf ausführen, dass ich im Interview klar gesagt habe, mein Vater ist mit einem Messer getötet worden. Warum sich belangte Behörde so auf die Tötungsursache kapriziert, entzieht [ ] sich meiner Kenntnis. Tatsache ist, dass mein Vater getötet wurde. Ob das Wie so entscheidend ist, wie die belangte Behörde diese ins Treffen führt, möchte ich nach dem schmerzvollen Verlust nicht beurteilen.‘" (Der Beschwerdeführer verwechselt in den beiden letzten Sätzen offenbar die behauptete Tötung seines Onkels durch seinen Vater mit jener seines Vaters, von der sonst nicht die Rede war.)

1.5. Der Asylgerichtshof führte keine mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde mit dem mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 16.10.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In der Begründung stellte er den Sachverhalt wie folgt fest und würdigte die Beweise wie folgt:

"3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX alias im Jahr XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. [...]

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Dass der BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3.1.6. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Hinreichende Deutschkenntnisse oder die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich hat der BF weder angegeben noch belegt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Afghanistan allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten. Den ihm anlässlich seiner Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Feststellungen hat er zugestimmt.

In der Beschwerde wurden diese Feststellungen ebenfalls nicht bestritten, sondern im Gegenteil zum Teil als Argument für Vorbringen des BF – insbesondere hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan – verwendet. Darüberhinaus wurden diverse Berichte über Talibanangriffe vorgelegt, ohne diese allerdings in einen konkreten Bezug zum Vorbringen des BF zu bringen.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine ‚Friedens-Jirga’ gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 ‚grünes Licht’ für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren.

2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen – meist aus Pakistan zurückgekehrten – Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als ‚Flüchtlinge’ anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, ‚Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan’ vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der BF hat zwar während des Verfahrens zu seinem Namen gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden. Dazu kommt, dass er sein Geburtsdatum – nach dem Ergebnis eines schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachtens – unrichtig angegeben hat.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Fluchtvorbringen des BF war in seiner Gesamtheit – wie noch auszuführen sein wird – nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

4.1.2. Die Ausreise des BF erfolgte schlepperunterstützt mittels diversen Verkehrsmitteln in die Türkei und von dort weiter bis nach Österreich – wozu er angab, über keinerlei Wissen zu verfügen. Die Ausführungen zur Reiseroute stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da die Angaben für das Fluchtvorbringen lediglich insofern relevant bzw. bezeichnend waren, als sie dokumentieren, dass der BF offenbar nicht gewillt bzw. in der Lage ist, am Verfahren mitzuwirken und einen realen asylrelevanten Fluchtgrund nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass sein Vater bei einem Grundstücksstreit seinen Onkel väterlicherseits mit einem Gewehr getötet habe. Der Vater habe darüber zu Hause eine Nachricht hinterlassen. Die Cousins (Söhne des getöteten Onkels) hätten angedroht, den BF und seinen kleineren Bruder aus Rache zu töten.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erzählte der BF eine ähnliche Geschichte, nur habe diesmal der Vater den Onkel mit einem Messer erstochen und die Nachricht habe er von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten. Von der Drohung der Cousins hätte er ebenfalls von diesem Onkel, der Gerüchte gehört habe, erfahren.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte – wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde – mehrfach unplausible und widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen.

Schon die Angaben des BF zu seinen Personalia untergraben seine Glaubwürdigkeit nachhaltig. Zum einen legte er keinerlei identitätsbezeugendes Dokument vor. Zum anderen gab er an, er sei ca. 15 bis 16 Jahre alt, wohingegen die von der Erstbehörde veranlasste schlüssige und nachvollziehbare sachverständige medizinische Altersschätzung das Ergebnis erbrachte, dass das wahrscheinlichste Lebensalter des BF 21 bis 23 Jahre beträgt, mindestens aber 19 Jahre. Dazu passt, dass der BF in seiner Einvernahme dreimal befragt werden musste, bis er angab, wie viel Jahre er älter als sein 13-jähriger Bruder sei. Die von ihm schließlich gegebene Antwort ‚dreieinhalb Jahre’ ergäbe ein Lebensalter des BF von sechzehneinhalb Jahren.

Aber auch die Angabe des BF, sein Bruder sei schon zur Schule gegangen, er selbst jedoch hätte dies nur vorgetäuscht und hätte (quasi professionell) für Teams in Kabul und XXXX Cricket gespielt, erscheint wenig lebensnah. Dass er zuweilen tatsächlich nicht in die Schule gegangen wäre, erscheint nachvollziehbar, aber dass dies auf Dauer möglich gewesen wäre, ohne dass dies (noch dazu bei einer fast professionellen Tätigkeit) den Eltern verborgen geblieben wäre, erscheint unplausibel. Noch dazu hat der BF zu Ende seiner Einvernahme angegeben, zuletzt hätte er vor zwei Jahren gespielt, da nur Spieler mit Beziehungen zu Einsätzen gekommen wären. Was er dann in der Zeit seither gemacht hätte – ohne die Schule zu besuchen – bliebe offen. Auch ist die Behauptung des BF, er sei Analphabet, mit dem von ihm als Beilage zu seiner Beschwerde vorgelegten handschriftlichen Blatt nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Aber schon die Angaben des BF zu seiner Fluchtgeschichte sind massiv widersprüchlich. Während er bei seiner Erstbefragung angab, sein Vater habe seinen Onkel mit einem Gewehr getötet, sagte er im weiteren Verfahren, er habe ihn mit einem Messer erstochen. Während er bei seiner Erstbefragung angab, er habe davon aus einer Nachricht erfahren, die sein Vater zu Hause hinterlassen hätte, sagte er bei seiner Einvernahme, dies hätte ihm sein Onkel erzählt. Auf Vorhalt dieser Widersprüche versuchte der BF lediglich – und unzureichend –, dies mit möglichen Missverständnissen der Dolmetscher zu erklären (zumal der BF die Niederschriften unterschrieben hatte). Bei seiner Erstbefragung sagte er, die Cousins hätten ihm Rache angedroht. Bei seiner Einvernahme sagte er schließlich (auf Nachfrage), er hätte von dieser Drohung dadurch erfahren, dass sein Onkel Gerüchte gehört habe. Angemerkt wird noch, dass auch die Angabe in seiner Erstbefragung, sein Onkel väterlicherseits hätte seine Ausreise organisiert und bezahlt, hinsichtlich der Behauptung, sein Vater hätte einen Onkel väterlicherseits getötet, fragwürdig erscheint.

Während der BF zunächst angab, sein Vater hätte in XXXX Grundstücke bewirtschaftet und regelmäßig Geld nach Hause geschickt, korrigierte er dies auf Vorhalt des Umstandes, dass er dementgegen angegeben hatte, auch sein Vater hätte mit der Familie in Kabul gewohnt. Er habe gemeint, er hätte das Geld mitgenommen.

Dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen und offenbar konstruiert wurden, ist aber schon aus der Knappheit seiner Angaben zu erkennen. So gab er auf die Aufforderung, nun von sich seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, lediglich an:

‚Mir drohte Gefahr, deshalb bin ich geflüchtet. Meine Cousins haben gesagt, dass sie mich töten würden.’

Die Behauptung, er habe bei einer Rückkehr auch die Polizei zu fürchten, da ja sein Vater einen Mord begangen habe, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar (im Übrigen betont der BF in seiner Beschwerdeergänzung dementgegen, der Vater hätte den Onkel nicht absichtlich getötet).

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Sofern der BF nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern, besteht keine Veranlassung des Bundesasylamtes, den BF entsprechend anzuleiten, ein unter Umständen erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus den vagen, bruchstückhaften und widersprüchlichen Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die einen (Durchschnitts)Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist.

Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar teilweise gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund vager, unplausibler und mehrfach widersprüchlicher Angaben in keiner Weise gemacht werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde (und in der Beschwerdeergänzung) war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF – aus den oben genannten Gründen – auch hier nicht erlangen. Im Gegenteil werden darin Angaben gemacht, die in der Wirkung die Glaubwürdigkeit des BF weiter untergraben [...]. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seiner Angaben, welche der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, und in Rechtsausführungen.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des ‚Glaubhaft-Seins’ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in wenig nachvollziehbarer Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden."

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2012 ausgefolgt und damit zugestellt. Der Beschwerdeführer ergriff keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2.1. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf, wo er den Namen XXXX, als Geburtsort XXXX und als Geburtsdatum den XXXX angab. Österreich erklärte sich am 7.11.2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V) bereit, den Beschwerdeführer zu übernehmen; er wurde am 28.11.2013 nach Österreich überstellt.

2.2. Am 28.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPK Schwechat) am nächsten Tag gab er an, er habe Österreich vor etwa einem Jahr verlassen, weil er "einen negativen Bescheid und einen Landesverweis" bekommen habe. Vor etwa einem Jahr sei er nach Italien gereist, nach zwei Monaten nach Frankreich, nach weiteren neun Monaten nach London. Er wolle in Österreich bleiben und hier "Asyl bekommen". Seine alten Fluchtgründe seien aufrecht, er habe keine neuen. Er habe Angst vor seinen Vettern väterlicherseits, die auch für die Regierung arbeiteten.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 16.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente. Er sei derzeit in Grundversorgung, sei in Österreich nicht berufstätig und dies auch nicht gewesen, sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen, habe keinen Beruf erlernt und keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, aber – vor etwa vierzehn Monaten – einen Deutschkurs besucht; insgesamt habe er sechs bzw. acht Monate Deutsch gelernt. Er spreche ein bisschen Deutsch. Nach seinen Sprachkenntnissen gefragt, nannte er Paschtu und Dari und ein bisschen Englisch und Deutsch. – Sein Vater sei vor drei Jahren verschwunden, seine Mutter lebe bei ihrem Bruder in Afghanistan, sein Bruder sei bis in die Türkei mit dem Beschwerdeführer gemeinsam unterwegs gewesen. Väterlicher- und mütterlicherseits habe er "genug Verwandte" in Afghanistan, wie Onkel, Tanten und Vettern. Zuletzt habe er vor zwei Jahren und acht Monaten telefonischen Kontakt mit seinen Verwandten gehabt, und zwar mit seiner Mutter. In Österreich habe er keine Verwandten und lebe mit niemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestehe zu niemandem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer wiederholte, wo er sich aufgehalten habe, seit ihm das negative Erkenntnis ausgefolgt worden sei. Auf die Frage, warum er, obwohl sein Asylantrag vom 21.06.2011 rechtskräftig abgewiesen worden sei, nochmals einen Antrag stelle, antwortete er, erstens gefalle ihm Österreich und er wolle hier leben, zweitens wolle er Schutz. Er fürchte sich vor seinen Vettern väterlicherseits, die ihn umbringen würden, und habe auch mit der Regierung Probleme. All dies habe er bereits im "Erstverfahren" angegeben. Es gebe keine Neuerungen hinsichtlich seines Fluchtgrundes oder seiner Rückkehrbefürchtung. Die Lage in Afghanistan sei sehr schlecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen – zweiten – Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 25.10.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das ganze Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe nun keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sein Aufenthalt hier habe sich über einen Zeitraum vom 21.06.2011 bis vor etwa einem Jahr und zwei oder drei Monaten (dh., rechnet man vom Bescheiddatum zurück, bis September/Oktober 2012) erstreckt; anschließend habe sich der Beschwerdeführer in Italien, Frankreich und England aufgehalten. Seit er von dort rücküberstellt worden sei, halte er sich erneut in Österreich auf. Er spreche Paschtu, Dari, "etwas Deutsch" und "etwas Englisch", sei in Österreich nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen und nicht berufstätig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine "besondere Integrationsverfestigung" in Österreich bestehe. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.3. Am 03.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen den Ablauf der Beschwerdefrist) und verband ihn mit einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde heißt es, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien sowohl bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als auch in Bezug auf die politische Situation in Afghanistan unrichtig. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache setze voraus, dass der Sachverhalt im Vorverfahren mit dem Sachverhalt abgeglichen werde, den "ein Beschwerdeführer" im aktuellen Asylverfahren vorbringe. Im Bescheid sei weder der Sachverhalt des Vorverfahrens "festgestellt (wiederholt)" worden noch seien die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe angeführt worden. Ein Vergleich der Sachverhalte sei daher unmöglich. Daraus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er fürchte sich auch nunmehr vor einer Abschiebung nach Afghanistan, könne nicht geschlossen werden, dass identische Sachverhalte vorlägen. Darüber hinaus ließen sich die Fluchtgründe im ersten und im nunmehrigen Verfahren schon deshalb nicht vergleichen, weil sich die Situation in Afghanistan grundlegend geändert habe. Es hätte eine aktualisierte Fassung der Länderberichte zur Entscheidungsfindung herangezogen werden müssen, nicht die alte, die schon bei der Beurteilung des ersten Asylantrages herangezogen worden sei (abgesehen von unwesentlichen Details, die aktualisiert worden seien). Aus der nunmehrigen Situation sei für jeden erkennbar und durch zahlreiche Dokumente belegbar, dass Afghanistan durch den Abzug der internationalen Truppen in ein Chaos stürzen werde. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich durch den Zeitablauf seit dem ersten Asylverfahren "grundlegend geändert", durch seine Integration, den langen Aufenthalt in Österreich und den Besuch von Deutschkursen habe sie ein Ausmaß angenommen, das eine Ausweisung ausschließe.

2.4. Mit Bescheid vom 10.02.2014, 13 17.535-EAST-Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.02.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis vom 29.06.2015, W199 1421179-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2014 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet ab; mit Beschluss vom selben Tag, W199 1421179-3/10E, wies es die Beschwerde gegen den (auch hier) angefochtenen Bescheid (vom 17.12.2013) gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurück.

2.5. Am 27.07.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2015.

Mit Erkenntnis vom 8.3.2016, E 1545/2015, E 1567/2015, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, und hob sie auf. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie der Verfassungsgerichtshof meint – § 22 Abs. 12 AsylG 2005 angewandt habe, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.2.2016, G 574/2015, aufgehoben hat.

Mit Erkenntnis vom 05.04.2016, W199 1421179-2/8E, entschied das Bundesverwaltungsgericht über die – wieder offene – Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2014 und änderte in Erledigung der Beschwerde diesen Bescheid dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.01.2014 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen". In diesem Erkenntnis legte das Bundesverwaltungsgericht dar, weshalb es davon ausgehe, dass die Beschwerde gegen den (hier) angefochtenen Bescheid (vom 17.12.2013) rechtzeitig eingebracht worden sei, obwohl es in den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Entscheidungen § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.2.2016, G 574/2015, aufgehoben hatte, nicht angewandt hatte (sondern § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 [in der Folge: FrÄG 2011]). Auf Grund der unklaren Rechtslage ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu; keine der Parteien ergriff jedoch Revision.

2.6.1. Mit Schreiben vom 31.10.2016 stellte es das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen). Soweit ein Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers erstattet werde, möchten geeignete Unterlagen vorgelegt werden, die das Vorbringen belegen könnten (wie zB Nachweise über Deutschkenntnisse wie Zeugnisse, Nachweise über Arbeitstätigkeiten wie zB einen Sozialversicherungsdatenauszug, Personenstandsurkunden, ...). Soweit auf eine Berufstätigkeit Bezug genommen werde, möge die Höhe des Einkommens angegeben und in nachvollziehbarer Weise belegt werden; soweit Einkommensteuer gezahlt worden sei, möge auch dies belegt werden.

Das Bundesamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 15.11.2016 eine Stellungnahme ab, in der er angab, er stamme aus (der Provinz) XXXX. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert, und zwar wegen des Abzugs der internationalen Truppen und "aufgrund des Krieges mit den IS-Kämpfern". Mittlerweile seien die terroristischen Gruppierungen so mächtig, dass sie Provinzen in Nordafghanistan, die früher als "fast sicher" gegolten hätten, problemlos "stürzen" könnten. XXXX gelte nach wie vor aus Hochburg der Taliban; was sich in Bezug auf die Sicherheitslage geändert habe, sei, dass in XXXX die Daesh-Kämpfer Macht gewonnen hätten und viele Distrikte kontrollierten, damit sie von dort aus viele weitere terroristische Ziele durchsetzen könnten.

Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als fünf Jahren "auf dem Europäischen Territorium" auf, seit damals hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet ergeben. Vorgelegt werde, wie es heißt, ein Konvolut an Unterlagen. Daraus sei das intensive Bemühen des Beschwerdeführers um soziale und sprachliche Integration ersichtlich. Er sei "sehr bemüht", die Ausbildung zum Hauptschulabschluss positiv abzuschließen, künftig würde er die Hauptschule besuchen, er wolle neben der Arbeit zuerst die Hauptschule abschließen und danach eine Ausbildung machen. Er habe in Österreich eine Tochter, manchmal besuche er deren Mutter. Sie lebten "in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis". Der Beschwerdeführer, seine Tochter und deren Mutter hätten früher gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Sie unterstützten einander manchmal. Der Beschwerdeführer würde auch gerne Alimente für sein Kind zahlen, bedauerlicherweise sei er dazu derzeit finanziell nicht imstande. Weiters führe er freundschaftliche Beziehungen mit österreichischen Staatsangehörigen, mit denen er essen und spazieren gehe und die ihn unterstützten. Er bemühe sich stark um eine Integration in Österreich und wäre im Falle einer positiven Entscheidung keinesfalls eine Belastung "für die Gebietskörperschaft". Eine intensive Integration in Österreich sei daher gegeben; weiters werde ersucht, das Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ergänzend zu den Berichten werde auf aktuelle Nachrichten verwiesen; es folgen Auszüge aus Berichten aus internationalen Medien, die sich zT auf bloße Überschriften und den Beginn der betreffenden Meldung beschränken. Im Wesentlichen geht es dabei um Berichte über einzelne sicherheitsrelevante Vorfälle, va. in XXXX.

Beigelegt sind der Stellungnahme sechs Fotos eines kleinen Kindes, zT gemeinsam mit einem erwachsenen Mann, vermutlich dem Beschwerdeführer, und das Empfehlungsschreiben einer Mitarbeiterin des Arbeitersameriterbundes, die den Beschwerdeführer betreut habe und angibt, er habe einige Deutschkurse besucht "und seine Sprache auf ein gutes A1+ -Niveau gebracht". Weiters beigelegt ist eine Art Bericht über ein "Semesteropening" der Pädagogischen Hochschule Wien im November 2016, woran anschließend es heißt, im "Technik-Team" habe eine Reihe namentlich genannter Personen, darunter der Beschwerdeführer, "hervorragend mitgearbeitet". Weiters beigelegt ist die Stellungnahme einer Mitarbeiterin der Einrichtung "bilcom connect", worin es heißt, der Beschwerdeführer sei am 21.10.2016 vom Fonds Soziales Wien "unserer WG" zugewiesen worden. Die Mitarbeiterin äußert sich positiv über den Beschwerdeführer (zugänglich, höflich, zuverlässig, sauber, sorgfältig und wertschätzend), er sei Mitglied im "VACC Cricket Club" und dort nach Aussagen seiner Trainer und Sportkollegen "ein sehr unterstützendes, wertvolles Mitglied der Kampfmannschaft". Er spreche "sehr gut Deutsch" und verfüge im Sprachbereich über deutliche grammatikalische Kompetenz. Beigelegt ist schließlich ein Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 1.3.2016, der ua. an den Beschwerdeführer gerichtet ist und mit dem die "Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit" des "Vienna afghan cricket Club" ausgesprochen wird, dessen Errichtung am 08.02.2016 angezeigt worden sei.

2.6.2. Mit Schreiben vom 2.2.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Afghanistan, im Besonderen in XXXX, zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

  • ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul (http://www.ecoi.net/local_link/323758/463335_de.html; 2.2.2017), insb. S 6 f.

  • Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Stand September 2016, Berlin

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 19.12.2016)

Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.11.2016 merkte das Gericht an, "dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren angegeben hatte, er stamme aus Kabul, und dass die nicht konkretisierten Angaben zu seinen Familienverhältnissen das Bundesverwaltungsgericht nicht in die Lage versetzen, Feststellungen zu diesen Verhältnissen zu treffen".

Das Bundesamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 17.2.2017 eine Stellungnahme ab, in der er angab, er stamme aus XXXX und sei "aufgrund der realen Gefahren" über Kabul nach Europa geflohen. Er sei in XXXX geboren, aber als Kind nach Kabul gezogen. Sein Vater und dessen Bruder hätten einen Streit um Grundstücke gehabt, da sich der Onkel deren Mehrheit habe aneignen wollen. Daraus sei eine "große Feindschaft" zwischen den beiden Familien entstanden, da bei einem Kampf zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinem Bruder dieser Bruder umgekommen sei. Der Tod des Onkels sei der Grund, aus dem der Beschwerdeführer und sein Bruder aus Afghanistan hätten fliehen müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in der Türkei "verloren gegangen". Seit der Beschwerdeführer und sein Bruder aus Afghanistan ausgereist seien, wisse niemand, ob sein Vater am Leben sei. Zuletzt habe er den Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers kontaktiert und ihn informiert, dass er, seine Ehefrau und seine Söhne in Gefahr seien. Die beiden Brüder seien geflohen, die Mutter beim Onkel (offenbar ihrem Bruder) geblieben. Nach diesem Anruf hätten sich die Mutter und der Onkel des Beschwerdeführers in Kabul aufgehalten. Vor mehr als zwei Jahren, als der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe, habe er erfahren, dass sie nach XXXX gezogen seien. Im Sommer (2016) habe der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon verloren, seither könne er keinen Kontakt zu seiner Mutter in XXXX herstellen.

Der Beschwerdeführer wolle Kontakt mit seinem Kind haben und Alimente zahlen. Er wolle auch in Kontakt mit der Mutter seines Kindes bleiben, in unmittelbarer Nähe der beiden. Abschließend verweist er auf den aktuellen Bericht des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Dezember 2016. Es folgen die "Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und fünfzehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Sicherheitslage weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktuellen Sicherheitsvorfällen vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernahmen, haben es geschafft, das Patt mit den Aufständischen aufrechtzuerhalten. Es gelang den Aufständischen nicht, größere Provinz- und Distriktszentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Die Bereitschaft der großen Partnerstaaten, länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, soll mittelfristig zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen.

In Afghanistan wird keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt. Die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, allerdings nicht immer in der Lage, sie auch effektiv umzusetzen.

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit im September 2014 von mühsamen Konsolidierungsbemühungen der Regierung geprägt.

1.1.2. Menschenrechte und humanitäre Situation

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen stellt va. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen. Die zeitweise Einnahme von Distrikten in verschiedenen Provinzen Afghanistans durch die Taliban und nicht zuletzt ihr Angriff auf die Provinzhauptstadt Kunduz im September 2015 haben die Zahl der Binnenflüchtlinge weiter erhöht.

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.

Arbeitsplätze zu schaffen, bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern.

Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch.

Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Gerade im ländlichen Raum bleiben aber die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, bleibt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Sie leidet trotz erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber am Mangel an Ärzten und gut qualifiziertem Assistenzpersonal. Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und im Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden.

Seit 2002 sind laut dem Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen 5,8 Mio. afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, davon 4,7 Mio. im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms des Flüchtlingshochkommissärs. Somit hat ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund.

1.1.3. Sicherheitslage

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt in Afghanistan immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig durch private Sicherheitskräfte begleiten.

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANDSF. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan stehen die ANDSF in der ersten Reihe und sind primäres Ziel der Aufständischen.

Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktsgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes und gegen Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richtern und Staatsanwälten werden auf Grund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen durch improvisierte Sprengsätze in Mitleidenschaft gezogen. Im ersten Halbjahr 2016 stiegen nach Berichten von UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) die zivilen Opfer im Vergleich zum ersten Halbjahr 2015 um 4 % auf 1601 getötete und 3565 verletzte Zivilisten an. Nach wie vor sind die Aufständischen für die meisten Opfer verantwortlich (etwa 60 %). 23 % der Opfer gehen auf das Konto der ANDSF, von Pro-Regierungs-Milizen und internationalen Kräften. Dies ist ein Anstieg von 47 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum, der auf intensivierte Bodenoperationen der immer selbständiger agierenden Truppen zurückzuführen ist. Generell besteht weiterhin das Defizit, die Schuldigen für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. Fortgesetzt hat sich auch der Trend von Angriffen gegen Geistliche (Mullahs), insbesondere sofern sie die Regierung unterstützen, und auf religiöse Orte. Gezielte Angriffe auf Mullahs und religiöse Stätten sind 2015 gegenüber 2014 laut UNAMA insgesamt leicht zurückgegangen (56 Angriffe), wenngleich die Zahl der Todesopfer gegenüber den Vorjahren gestiegen ist.

Immer wieder kam es auch zu Anschlägen auf Kindergärten, Schulen, Lehrer oder Schüler, dabei wurden nicht selten auch Personen verletzt oder getötet. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten.

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktszentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (zB in Helmand) und gleichzeitig high-profile-Angriffe in Kabul durchführen können. Nach Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oft nur die Kontrolle über die Distriktszentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete.

1.1.4. Sicherheitslage in Kabul

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und den internationalen Beziehungen ab.

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist derzeit sehr herausfordernd. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte improvisierte Sprengsätze befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird anscheinend von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen.

Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und verbreiten gleichzeitig ein Gefühl der Unsicherheit. Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen – üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen – und Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erringen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für die Aufständischen haben) regelmäßig angegriffen. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigten vorläufige Daten 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aktivitäten der Aufständischen in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen auf dem Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel in die Stadt Kabul kommen. Ungeachtet dessen gibt es weiterhin ein Potential für unerwartete Taliban-Angriffe.

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3000 Familien benötigen Hilfe.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 seien sich einig gewesen, dass die Regierung, die Afghanische Nationalarmee und die Afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle hätten. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen könne, auf deren Basis die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt.

Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben.

Die UNAMA erwähnt in ihrem Halbjahresbericht vom August 2015 (Berichtszeitraum 1.1.2015 bis 30.6.2015), dass Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Städten einen extrem großen Schaden ("extreme harm") verursacht haben, vor allem in den Städten Kabul, Laschkar Gah und Jalalabad. In Kabul wurden bei zwölf Vorfällen 42 Zivilisten getötet und 260 weitere verletzt.

Borhan Osman vom AAN berichtet in einem Artikel Ende September 2015, seit der formalen Übernahme der Funktion des Taliban-Anführers durch Mullah Achtar Mansur (Ende Juli 2015) habe sich eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe in Kabul ereignet, bei denen hunderte Personen, mehrheitlich Zivilisten, getötet oder verletzt wurden. Auch der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht von Anfang September 2015, dass es im Anschluss an die Bestätigung von Mullah Omars Tod zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen sei.

BBC-News berichtet im August 2015, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. So ereignete sich im August die größte Anzahl an Angriffen in der afghanischen Hauptstadt. Die Stadt sei eine Stadt im Zustand der Anspannung. In Folge einer Welle von Angriffen in den letzten Wochen, bei denen Dutzende Personen getötet worden seien, seien die Sicherheitsmaßnahmen verschärft worden. Laut Beobachtern sei der jüngste Anstieg der Gewalt Ergebnis eines Machtkampfes innerhalb der Taliban, bei denen der neue Anführer Mullah Achtar Mansur von anderen Fraktionen herausgefordert werde. Offizielle in Afghanistan gingen davon aus, der neue Taliban-Anführer wolle mit den Angriffen zeigen, dass die Aufständischen mächtig seien und weiterhin in der Hauptstadt zuschlagen könnten. Der Artikel zitiert weiters den Kabuler Polizeichef, der von weiteren Anschlägen ausgeht. Ihm zufolge schlagen die Aufständischen jetzt häufiger in der Hauptstadt zu, da sie wüssten, dass die Medien darüber berichten. Er erwartet weitere Anschläge, die sich zu jeder Zeit und an jedem Ort ereignen können.

Dem US-amerikanischen Verteidigungsministerium zufolge ereigneten sich zwischen 1.1.2015 und 16.11.2015 insgesamt 28 öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul. Dies ist ein Anstieg um 27 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

In einem Bericht zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan vom November 2015 schreibt Landinfo, dass die afghanische Hauptstadt in vielerlei Hinsicht ein Ort zur Machtdemonstration sei. Angriffe seien so konzipiert, dass sie die Leistungsfähigkeit und Relevanz der aufständischen Gruppen unter Beweis stellten. Dies erklärt vermutlich die relativ unregelmäßige Frequenz der Angriffe in Kabul. Zu den Angriffszielen in Kabul gehören hochrangige internationale Institutionen – zivile wie militärische –, die afghanischen Behörden sowie die Sicherheitskräfte. Wie Landinfo weiters anführt, sind komplexe und koordinierte Angriffe ein wirksames Mittel, um die Aufmerksamkeit der internationalen Medien zu erhalten. Aufständische haben oftmals Granaten und Raketen auf Kabul abgefeuert, normalerweise von Orten nördlich oder östlich der Stadt. Diese Angriffe haben bislang aber nur geringe Schäden verursacht, weil es ihnen an Genauigkeit mangelt und es völlig willkürlich ist, wo die Granaten und Raketen einschlagen. Ein Diplomat gab im September 2015 in Kabul an, er glaube deshalb nicht, dass diese Angriffe grundlegende Veränderungen herbeiführen könnten. Er erklärte dies mit einer Kombination aus Unfähigkeit und schlechter Ausrüstung.

Neben konfliktbedingter Gewalt ist auch Kriminalität für viele in Kabul ein Problem. Zwar gibt es keine verlässlichen Statistiken zu Verbrechen, doch hat eine internationale Organisation in Kabul im September 2015 angegeben, sie habe seit Beginn des Jahres sieben Entführungen in der Stadt registriert. Normalerweise werden Ausländer und Afghanen entführt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie reich sind. Auf die Frage, ob es in Kabul nicht gemeldete Entführungsfälle gegeben haben könnte, führte die internationale Organisation an, die meisten Entführungsfälle seien "High-Profile"-Fälle und es sei unwahrscheinlich, dass Fälle nicht gemeldet werden.

Wie UNAMA in seinem Jahresbericht vom Feber 2016 schreibt, führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18 %igen Anstieg der Zahl der zivilen Opfer 2015.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang wie oben dargestellt fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Er hat keine Verfolgungsgründe geltend gemacht, die nicht vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 erfasst wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen würde oder dass er der deutschen Sprache mächtig wäre. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach. Er hat bei der Vereinsbehörde einen afghanischen Cricket-Verein angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul, beruhen auf den oben genannten Berichten und Unterlagen (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX [http://www.ecoi.net/local_link/323758/463335_de.html; 2.2.2017], insb. S 6 f.; Bericht des [deutschen] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Stand September 2016, Berlin; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [Stand 19.12.2016]).

2.1.2. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten nicht entgegengetreten, weist aber auf die "Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016" hin und gibt sie wörtlich wieder. Sie lauten auszugsweise:

"Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen – insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind – und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt.

Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang.

Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen. Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar – und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit 2009. Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit – 60 Prozent – der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden.

Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt. Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten.

Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung. Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern. Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr 2017.

Gravierende Belastungen der existierenden Aufnahmekapazitäten und Infrastruktur: Der enorme Anstieg an Rückkehrern hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt, da hierdurch viele Afghanen zu der großen Zahl der Binnenvertriebenen hinzukamen, die auf Grund des sich verschlechternden Konflikts nicht in ihre Herkunftsorte zurückkehren können. [...]

Im Rahmen der Arbeit zum Schutz von Binnenvertriebenen beobachten UNHCR und humanitäre Partnerorganisationen neue Bevölkerungsbewegungen, um den Unterstützungs- und Schutzbedarf zu identifizieren. Informationen zu Fragen des Schutzes werden größtenteils über Interviews mit wichtigen Informanten sowie im Rahmen von Fokusgruppendiskussionen mit Vertretern von neu vertriebenen Bevölkerungsgruppen gewonnen. Nach den bis Mitte Dezember 2016 vorliegenden Daten finden in den Gebieten der Provinzen Bamyan und Panjshir derzeit grundsätzlich keine bewaffneten Konflikte statt, die konfliktbezogenen Binnenvertreibung verursachen. Von dem (jüngsten) Anstieg der Rückkehrbewegungen in der zweiten Jahreshälfte 2016 waren diese Gebiete nur nominal betroffen. Im Gegensatz dazu sind Kabul sowie andere Provinzen in den nördlichen, nordöstlichen und östlichen Regionen von Afghanistan in starkem Maße von der plötzlichen Ankunft von ca. 625.000 Rückkehrern aus Pakistan in den letzten vier Monaten betroffen. Die negativen Auswirkungen auf die lokalen Märkte, Unterbringungsmöglichkeiten, den Zugang zu Land sowie zu Möglichkeiten der Existenzsicherung sind beträchtlich. Mit Unterstützung von Akteuren der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit und unter direkter Beteiligung von H.E. Präsident Ashraf Ghani koordiniert die Regierung derzeit praktikable Lösungen, um zu verhindern, dass sich die Situation zu einer schwerwiegenden humanitären Krise entwickelt, falls ihr nicht mit kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen begegnet wird. Gleichwohl ist der auf der Regierung und darüber hinaus auf den Akteuren der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit lastende Druck enorm und die Situation bleibt extrem fragil. [...]

Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes.

Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.

Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben.

Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz – als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 – zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann.

Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden."

2.1.3. Die Sicherheitslage in Kabul ist, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, angespannt, aber nicht katastrophal. Die "Anmerkungen" des Flüchtlingshochkommissärs zeichnen ein ähnliches Bild.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den Inhalt der vorliegenden Akten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt, stützt sich auf seine Angaben im Verfahren über seinen ersten Asylantrag (Befragung am 21.06.2011, Einvernahme am 08.08.2011). In den beiden Stellungnahmen vom 15.11.2016 und vom 17.02.2017 gibt er an, er stamme aus der Provinz XXXX. In der zweiten Stellungnahme räumt er allerdings – nachdem er durch den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen worden war – ein, dass er bereits als Kind nach Kabul übersiedelt ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass er aus Kabul stammt (dh. nicht, dass er dort geboren ist), das bedeutet, dass sich die Frage einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan auf die Situation in Kabul beziehen muss.

Im Beschwerdeverfahren, insbesondere bei seiner Befragung (am 28.11.2013), bei seiner Einvernahme (am 16.12.2013) und in der Stellungnahme vom 17.02.2017, bezieht sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Verfahren über seinen Asylantrag vom 21.06.2011 gemacht hat und die der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.10.2012 nicht als glaubwürdig beurteilt hat.

Der Beschwerdeführer gibt in seinen beiden Stellungnahmen an, er habe in Österreich ein kleines Kind. Obwohl ihn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 02.02.2017 darauf hinwies, seine nicht konkretisierten Angaben zu seinen Familienverhältnissen versetzten das Gericht nicht in die Lage, Feststellungen zu diesen Verhältnissen zu treffen, konkretisierte er in seiner Stellungnahme vom 17.02.2017 seine Angaben nicht weiter. So legte er weder eine Geburtsurkunde des – anscheinend in Österreich geborenen – Kindes vor noch nannte er etwa den Namen und die Anschrift der Mutter dieses Kindes, sodass sie hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, den – überdies rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführer weiter anzuleiten, entsprechende Angaben zu machen. Die Vorlage von Fotos eines Kleinkindes reicht jedenfalls nicht, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer Vater dieses Kindes ist. Es liegt auf der Hand, dass die Asylbehörde bei der Feststellung von Umständen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.3.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279; vgl. weiters VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; 14.2.2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]).

Der Beschwerdeführer hat die Bestätigungen zweier Personen vorgelegt, die angeben, er spreche Deutsch bzw. habe Deutschkurse besucht; es ist von einem Niveau A1+ (offenbar des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) die Rede, ebenso von einem Hauptschulabschluss, den der Beschwerdeführer anstrebe. Irgendwelche Zeugnisse oder Atteste in dieser Beziehung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, obwohl er im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war. Unter diesen Umständen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, Feststellungen im Sinne des Vorbringens zu treffen.

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer einen afghanischen Cricket-Verein vereinsbehördlich angemeldet hat, beruht auf dem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat.

3.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2012 ausgefolgt und damit zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig.

3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes konnte gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig war, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn diese Entscheidung vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden war, die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch lief und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben worden war. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Es war am 31.12.2013 weder beim Bundesasylamt noch beim Asylgerichtshof anhängig, da es vom Bundesasylamt bereits abgeschlossen worden war und bis zum 31.12.2013 keine Beschwerde erhoben worden war. Die – nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.2016, G 574/2015 – vierwöchige Beschwerdefrist (der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist) lief am 17.1.2014 ab. Dieser Zeitpunkt liegt zwar nach dem in § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes normierten spätestzulässigen Zeitpunkt, nämlich dem 15.1.2014; ob und wie diese Anordnung in § 75 Abs. 18 AsylG 2005 mit dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes in Einklang gebracht werden kann, das kann aber hier auf sich beruhen, weil die Beschwerde am 03.01.2014 und somit jedenfalls rechtzeitig – nämlich innerhalb der vierwöchigen Frist und auch vor dem 15.1.2014 – eingebracht worden ist.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

3.2.1.3. Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 30.6.2011 und dem 31.12.2013 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) – gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht – auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

3.2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung "eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden" Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesasylamt, der unabhängige Bundesasylsenat oder das Bundesamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 – in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsentscheidung ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.

2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht, er habe keine neuen. Er habe Angst vor seinen Vettern väterlicherseits. Er stelle nochmals einen Asylantrag, weil ihm Österreich gefalle und er hier leben wolle und weil er Schutz wolle. Er fürchte sich vor seinen Vettern, die ihn umbringen würden, und habe auch mit der Regierung Probleme. All dies habe er bereits im "Erstverfahren" angegeben. Es gebe keine Neuerungen hinsichtlich seines Fluchtgrundes oder seiner Rückkehrbefürchtung. Auch in der Stellungnahme vom 17.2.2017 bezieht sich der Beschwerdeführer wieder auf diese Fluchtgründe. Damit hat er eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet.

Damit findet auch die Behauptung in der Beschwerde eine Antwort, im angefochtenen Bescheid seien der im Vorverfahren behauptete – von der Rechtskraft erfasste – Sachverhalt und der nunmehr geltend gemachte Fluchtgrund nicht verglichen worden; dies geschieht spätestens jetzt.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat. Das ist auch angesichts der jetzigen Situation – va. in Kabul, von wo der Beschwerdeführer stammt – nicht der Fall, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt. Sie ist, wie oben angemerkt, angespannt, aber nicht katastrophal. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Verwaltungsgerichtshof sehen Afghanistan nicht als ein Land an, in dem gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre (EGMR 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 67; 20.7.2010, N gegen Schweden, Z 52; 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Z 84; 20.12.2011, JH gegen das Vereinigte Königreich, Z 55; 29.1.2013, SHH gegen das Vereinigte Königreich, Z 79 iVm Z 91 und 95; 9.4.2013, H und B gegen das Vereinigte Königreich, Z 93;

12.1. 2016, AGR gegen die Niederlande, Z 59; 12.1.2016, AWQ und DH gegen die Niederlande, Z 71; 12.1.2016, MRA ua. gegen die Niederlande, Z 112; 12.1.2016, SDM ua. gegen die Niederlande, Z 79;

12.1. 2016, SS gegen die Niederlande, Z 66; 5.7.2016, AM gegen die Niederlande, Z 87; VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134; 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 8.9.2016, Ra 2016/20/0063;

13.9. 2016, Ra 2016/01/0096).

Dem Beschwerdeführer als einem gesunden jungen Mann ist eine Rückkehr nach Kabul daher zumutbar. Am 16.12.2013 gab er bei seiner Einvernahme an, er habe väterlicher- und mütterlicherseits "genug Verwandte" in Afghanistan, wie Onkel, Tanten und Vettern. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut; er hat die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr – anders als zum Zeitpunkt, als das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 erlassen wurde – bei einer Rückkehr dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) – von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 8.7.2009, 2007/21/0313; 11.11.2010, 2010/20/0002).

Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.

3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 – wie im vorliegenden Fall – den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der – wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG – statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH – anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung – auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

3.2.1. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. damals durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (und nunmehr durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, wie sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 ergibt, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und bewusst sein muss (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10. 2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2. 2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein – und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo – unberechtigt gewesen wäre"; weiters – anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 – VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 [Kinder in einem anpassungsfähigen Alter]; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 FPG idF BG BGBl. I 29/2009] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Auf Grund des zweiten Asylantrages (vom 28.11.2013) kam dem Beschwerdeführer nur ein faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG 2005 zu. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).

3.2.2. In seinen Stellungnahmen vom 15.11.2016 und vom 17.2.2017 bringt der Beschwerdeführer Gründe vor, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen sollen.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom 21.06.2011 bis etwa November 2012 in Österreich auf; seit dem 28.11.2013 hält er sich wieder hier auf. Dazwischen, also etwa ein Jahr lang, war er in anderen europäischen Ländern (Italien, Frankreich, Vereinigtes Königreich). (In der Beschwerde wird ausgeführt, die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich durch den Zeitablauf seit dem ersten Asylverfahren "grundlegend geändert", durch seine Integration, den langen Aufenthalt in Österreich und den Besuch von Deutschkursen habe sie ein Ausmaß angenommen, das eine Ausweisung ausschließe. Diese Angaben stehen in einem Spannungsverhältnis dazu, dass sich der Beschwerdeführer zwischen der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 und der Erhebung der Beschwerde überwiegend nicht in Österreich aufhielt. Sie werden in den Stellungnahmen nicht mehr aufrechterhalten, vielmehr wird in jener vom 15.11.2016 ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als fünf Jahren "auf dem Europäischen Territorium" auf.) Er konnte nicht nachweisen, dass er Kenntnisse der deutschen Sprache hätte; selbst wenn man davon ausginge, dass er Deutsch auf der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht – wie dies in einem Schreiben angegeben wird, das der Stellungnahme vom 15.11.2016 beiliegt –, so fiele dies nicht entscheidend ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, hat er selbst angegeben; dass er 2016 einen Cricket-Verein bei der Vereinsbehörde angemeldet hat, belegt zwar – unterstellt man eine weitere Tätigkeit, wie sie in einem der Schreiben zum Ausdruck gebracht wird, das der Stellungnahme vom 15.11.2016 beiliegt – ein Engagement im gesellschaftlichen Bereich, nicht aber eine Integration in die österreichische Gesellschaft, handelt es sich doch offenbar um einen ausdrücklich als afghanisch bezeichneten Verein.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält; dass das Verfahren über seinen zweiten Antrag so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach. Somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Der Beschwerdeführer beherrscht – ohne dies durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis nachgewiesen zu haben – Deutsch allenfalls auf der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).

Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Dass er über eine Reihe sozialer Kontakte verfügt, wie sie zB die beiden Unterstützungserklärungen belegen, fällt insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher – auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen – nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 "sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend" (dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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