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W196 2132869-1•BVwG W196 2132869-1
W196 2132869-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2017
aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliche Ordnung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verbrechen
W196 2132869-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 1112627008/160673404 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2016, Zl. 141 Hv 14/16m wegen § 229 (1) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (2) 1.2. Fall, 130 (1) 1. und 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,--, nicht jedoch € 50.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe bzw. wegzunehmen versuchte, indem er gewaltsam in Gebäude eingebrochen und teilweise Behältnisse aufgebrochen bzw. mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln geöffnet habe. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 22.09.2015 bis 15.12.2015 sechs Verbrechen wegen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung verübt.
Am 25.04.2016 sei eine Verständigung Justizanstalt Josefstadt-Wien über eine allfällige Begnadigung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, woraufhin das Bundesamt die Justizanstalt informiert habe, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie die Erlassung eines Einreisverbotes beabsichtigt sei.
Mittels Schreiben des Bundesamtes vom 13.05.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung eines Einreisverbotes, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG geplant sei und wurde dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit, innerhalb einer zehntägigen Frist eine Stellung abzugeben, eingeräumt.
Am 24.05.2016 erklärte sich der Beschwerdeführer, mittels Rückkehrhilfe-Erhebungsformular, zur freiwilligen Ausreise bereit.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. ((Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.)
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung über die Verpflichtung ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen informiert.
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und bereue. Zudem habe er sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet und zeige dieses Verhalten, dass er an einem geordneten Leben und an der Einhaltung der Rechtsordnung interessiert sei. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass eine in diesem Ausmaße ausgehende Gefährdung von seiner Person nicht ausgehe, zumal die vom Gericht entschiedene bedingte Strafnachsicht voraussetzte, dass weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen entgegenstünden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Frau und weitere Verwandte in Italien leben würden. Demnach stelle die Verhängung eines Einreiseverbotes, einen unrechtmäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.
Am 19.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 18.08.2016 betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers am 12.08.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist moldawischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2016, Zl. 141 Hv 14/16m wegen § 229 (1) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (2) 1.2. Fall, 130 (1) 1. und 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 16.12.2015 bis zum 12.08.2016 in Haft.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung den Beschwerdeführer nach Moldawien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer war in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt er über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zur Situation in Moldawien wird festgestellt:
Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 2,58 Mio. Einwohner plus 329.000 Auslandsmoldauer (vorläufige Ergebnisse der Volkszählung 2014 - ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit 20. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filipov (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM - 20 Sitze), Liberale Partei (PL - 13 Sitze), 14 ehemalige Abgeordnete der Kommunistischen Partei (PCRM), 7 ehemalige Abgeordnete der Liberaldemokratischen Partei (PLDM) und unabhängige Abgeordnete. Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 7 Sitze), Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), Europäische Volkspartei Moldaus (PPEM - 3 Sitze), Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 12 Sitze) (AA 7.2016a).
Die letzte Parlamentswahl fand am 30.11.2014 statt. Am 20. Januar 2016 wurde Pavel Filip (PDM) in das Amt des Ministerpräsidenten gewählt. Seine Regierung aus 5 Ministern der PL, 12 Ministern der PDM und 3 parteilosen Ministern wird gestützt durch eine parlamentarische Mehrheit von 57 Abgeordneten (AA 7.2016b). Die Vorgängerregierung von Valeriu Strele? (PLDM) war am 29.10.2015 nach nur 3 Monaten durch ein erfolgreiches Misstrauensvotum zu Fall gebracht worden (AA 7.2016b). Auslöser dieser Regierungskrise war ein Finanzskandal gewesen, der die Landeswährung Leu belastet, die Inflation angeheizt und den ohnehin niedrigen Lebensstandard im Land weiter gedrückt hatte. Der Skandal wirft auch ein Schlaglicht auf die Korruption und den Einfluss von Oligarchen (WB 29.10.2015). Die Aufgaben der neuen Regierung sind daher herausfordernd. Die internationalen Partner - allen voran der Internationale Währungsfonds und die EU - haben ihre Finanzhilfen nach dem milliardenschweren Bankenskandal vom 2015 auf Eis gelegt. Auch das wichtigste Partnerland Rumänien machte eine weitere Unterstützung Moldaus von der klaren Einhaltung des pro-europäischen Kurses abhängig (DW 20.1.2016).
Die Republik Moldau wird, nach entsprechendem Beschluss des Parlaments, am 30. Oktober 2016 einen neuen Präsidenten wählen. Dies wird erstmals in direkter Volkswahl geschehen. Bisher war der Präsident vom Parlament gewählt worden, das sich nur allzu oft nicht auf einen Kandidaten einigen konnte - in der Vergangenheit ein konstanter politischer Krisenherd. Der Wechsel zur direkten Wahl kam Anfang durch einen Spruch des moldauischen Verfassungsgerichts im März 2016 zustande, der einen 16 Jahre alten Verfassungszusatz aufhob, welcher die Parlamentswahl des Präsidenten regelte. In der Zwischenzeit bleibt der amtierende Präsident, Nicolae Timofti, im Amt - seine reguläre Amtszeit lief im März ab (RFE/RL 4.3.2016 und 1.4.2016; vgl. AA 7.2016b).
Quellen:
http://www.dw.com/de/republik-moldau-letzte-runde-in-der-dauerkrise/a-18994379, Zugriff 16.8.2016
Das am 13. November 2014 ratifizierte Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau (RFE/RL 13.11.2014) trat am 1. Juli 2016 vollumfänglich in Kraft (EK 1.7.2016). Durch diese Annäherung an die EU geriet die Republik Moldau in einen Gegensatz zu Russland. Die russische Regierung reagierte auf das Assoziierungsabkommen mit einem Handelsembargo und stoppte etappenweise die Einfuhr von Wein, Obst, Gemüse und Fleischprodukten aus der Republik Moldau (OWC 10.2.2015).
Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte einschließlich Wein. Der größte Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Die Republik Moldau ist daher um einen intensiven Dialog mit der Russischen Föderation bemüht. Belastet wird das Verhältnis jedoch immer wieder durch Versuche politischer Einflussnahme seitens der Russischen Föderation sowie den Konflikt um den separatistischen Landesteil Transnistrien. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt (AA 7.2016c).
Quellen:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2368_de.htm, Zugriff 16.8.2016
2.1. Regionale Problemzone Transnistrien
Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) zur Lösung des Transnistrienkonflikts stagnieren seit 2012, der Prozess ist 2014 zum Stillstand gekommen (AA 7.2016b). Im Juni 2016 wurden jedoch die Gespräche im 5+2 Format zwischen Moldau und dem abtrünnigen Gebiet Transnistrien wieder aufgenommen (TT 2.6.2016).
Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten: etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit, derzeit noch etwa 20.000 Tonnen Munition). Die Russische Föderation hat sich beim OSZE-Gipfel in Istanbul 1999 im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Anpassungsabkommens zum Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (A-KSE-Vertrag) zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung). 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt. Transnistrien erklärte die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils (AA 7.2016b).
Seit März 2006 wird eine gemeinsame Vereinbarung über die Zollabfertigung und die Regelung des Warenverkehrs von und nach Transnistrien zwischen der Republik Moldau und der Ukraine umgesetzt. Die EU unterstützt beide Länder in ihrer Zusammenarbeit an der Grenze seit Dezember 2005 durch eine Mission (European Union Border Assistance Mission (EUBAM)). Der Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie der tiefen und umfassenden Freihandelszone erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Moldau, sofern die im Abkommen getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden (AA 7.2016b).
Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es wird regelmäßig berichtet, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Schulen, welche die lateinische Schrift verwenden, werden unter Druck gesetzt. Auf dem Gebiet der Internetfreiheit gibt es Restriktionen (USDOS 13.4.2016).
"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk, der damit Igor Smirnow abgelöste, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. (FH 28.1.2015; vgl. DS 4.2.2012). Im November 2015 konnte die in Opposition zum "Präsidenten" stehende Partei "Erneuerung" zwei Drittel der Sitze im transnistrischen "Parlament" erringen (AA 7.2016b).
Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen 2014 verhindert wurde, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw. aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetdienste. Aus der im August 2014 erlassenen Verordnung ergibt sich, dass staatliche Behörden, private Organisationen, aber auch Bürger verpflichtet sind, extremistische Online-Inhalte zu melden. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit der Republik Moldau gesehen wird. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft. Die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 28.1.2015).
Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 28.1.2015). Eine neue von "Präsidenten" Schewtschuk im Februar 2014 unterzeichnete Verordnung sieht einen zivilen Ersatzdienst aus religiösen Gründen vor (USDOS 14.10.2015). Es liegen jedoch keine Informationen vor, aus denen hervorgehen würde, dass dies in der Praxis angewendet würde (Anm. der Staatendokumentation).
Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).
Die EU gewährte der separatistischen Republik Transnistrien Anfang 2016, zusammen mit der Republik Moldau, den Beitritt zur Freihandelszone - obwohl die transnistrischen Machthaber die nötigen Reformen und Anpassungen an EU-Standards, beispielsweise in den Bereichen Handel, Warenkennzeichnung und Qualitätssicherung, nicht vorgenommen haben. Die EU gewährte Transnistrien nun eine Frist von zwei Jahren, um dies nachzuholen. Derzeit verfügen weder die EU noch Russland über den politischen Willen, sich in Moldau stärker zu engagieren, daher besteht zurzeit kein Interesse an einer Eskalation des Konflikts um Transnistrien (DGAP 16.2.2016).
Quellen:
Transformation in der Sackgasse, https://dgap.org/de/think-tank/publikationen/dgapkompakt/transformation-der-sackgasse, Zugriff 16.8.2016
Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Hochrangige Beamte haben in öffentlichen Auftritten zugegeben, dass die Korruption im Justizwesen ein großes Problem für das Land bedeutet. Im Oktober 2015 beschloss das Parlament Änderungen zum Strafgesetz, die sich auf die Beseitigung rechtlicher Widersprüche bzgl. der obligatorischen Audio- und Videoaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen beziehen. Nach seinem letzten Besuch in der Republik Moldau im Dezember 2015, äußerte sich Stefan Schennach, der Vorsitzende des Begleitausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE), besorgt über den Einfluss der Oligarchen auf die staatlichen Institutionen einschließlich Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. Der Oberste Rat der Magistratur (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. Während der ersten Jahreshälfte 2015 leitete der Disziplinarrat des SCM 25 Disziplinarverfahren gegen 23 Richter ein, erließ fünf Warnungen, drei Verwarnungen und eine Empfehlung der Entlassung. In April 2014 wurden vier Richter vom SCM wegen einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung des Amtsgerichts beschuldigt. Die Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft schloss jedoch die vier Fälle ohne Einleitung eines Strafverfahrens ab. Gemäß dem Bericht des Corruption Perceptions Index von Transparency International blieb die Bestechungsrate im Land relativ hoch. Demnach sind die Justiz, dann die politischen Parteien und das Parlament am stärksten von Korruption betroffen. Außerdem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die hohe Korruptionsrate mit der Einmischung der Regierung in die Aktivitäten der Zivil- und Strafjustiz zu erklären ist. Die zahlreichen Vorwürfe gegen die Richter des Nationalen Antikorruptionszentrums und die Tatsache, dass das Justizwesen von 80% der Bevölkerung als korrupt oder extrem korrupt wahrgenommen wird, geben Anlass zur Besorgnis. 2014 verurteilten die Gerichte mehrere Richter, die Schmiergelder angenommen haben. Die Anzahl solcher Fälle war jedoch sehr gering und deshalb wird das Justizwesen weiterhin als Verteidiger seiner Mitarbeiter wahrgenommen. In Januar 2015 trat das neue Gesetz über Disziplinarmaßnahmen in Kraft. Die neuen Regelungen umfassen die Behandlung von Korruptionsfällen von Richtern und die Begrenzung der richterlichen Immunität. Außerdem erlauben sie der Behörden im Falle von Geldwäsche und von unrechtmäßiger Bereicherung die Konfiszierung des Eigentums. Die Behörden machen mäßige Fortschritte bei der Vollstreckung des neuen Gesetzes. Es gibt jedoch verschiedene Änderungen zu einer Vielzahl weiterer Rechtsvorschriften, um die neuen Regelungen mit dem alten Gesetz in Einklang zu bringen (USDOS 13.4.2016).
Der Gehalt der moldauischen Richter war bis 2013 der niedrigste im Vergleich mit den EU-Mitgliedstaaten. Seitdem wurde das Einkommen der Richter Jahr für Jahr erhöht. Die Gehaltserhöhung betrug im Jahr 2013 und 2014 sogar 100%. Das jährliche Bruttogehalt eines Richters liegt zwischen 6.042 und 10.062 Euro. Zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten sie auch eine materielle Unterstützung (CoE-GRECO 5.7.2016). Die fünfjährige Probezeit für frisch ernannte Richter wird jedoch weiterhin kritisiert (OSCE/ODIHR 13.6.2014). Es wird im Rahmen der "Reformstrategie der Justiz 2011-2016" und des "Reformkonzepts der Generalstaatsanwaltschaft" versucht, die Probleme zu lösen, die die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beeinflussen. Eines der wichtigsten Ziele ist dabei die Einführung eines transparenten Verfahrens anhand bestimmter Kriterien für die Auswahl, Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE-GRECO 5.7.2016).
Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Mit Juni 2015 waren vor dem EGMR 1.357 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Haftbedingungen, Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2014 hatte es 24 Entscheide des EGMR gegen die Republik Moldau gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 200.000 EUR an Entschädigungen verurteilt. Moldau hat zwischen 2010 und 2015 insgesamt über 2,4 Mio. USD Strafe für Fälle gezahlt, die das Land vor dem EGMR verloren hat. 2015 verlor es bis November 18 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 13.4.2016).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Schlüsselpositionen werden unter herrschenden Parteien vergeben und bei Berufungsverfahren mangelt es an Transparenz. Die Republik Moldau verabschiedete zwar einen adäquaten Rechtsrahmen, es mangelt jedoch in vielen Bereichen an der Umsetzung. Die Hauptprobleme des Justizwesens sind die unzureichende Begründung der Gerichtsurteile, die fehlerhafte und willkürliche Zuweisung von Rechtssachen, die mangelhaften Audio-Aufzeichnungen während des Gerichtsverfahrens, die fehlende Transparenz bei Ernennung von Richtern, die Beförderung von Richtern mit schlechten Evaluierungsergebnissen und die uneinheitliche Gerichtspraxis, was auch für den Obersten Gerichtshof gilt. Weitere Justizreformen sind aufgrund der aktuellen politischen Akteure nicht vorhersehbar. Eine unabhängige Justiz ist weder für die Regierung noch für die Opposition von Interesse. Darüber hinaus sind die disziplinarische Verantwortung von Richtern und die Tätigkeit der Obersten Rats der Magistratur umstritten. Das größte Problem stellt jedoch die nicht reformierte Staatsanwaltschaft dar. Ein Gesetzesentwurf existiert schon seit mehr als einem Jahr und wurde sogar bei seiner ersten Lesung im Mai 2015 abgestimmt, aber er wartet immer noch auf die endgültige Verabschiedung durch das Parlament. Diese Verzögerung ist damit zu begründen, dass die Staatsanwaltschaft zu einem der wichtigsten Instrumente bei der Ausübung von Kontrolle in der politischen Landschaft geworden ist (FH 12.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
Die Behörden kontrollieren effektiv die Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. Die Polizei wird in Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt. Das Ministerium machte wenig Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Misshandlungen und Korruption. Es gab jedoch Berichte über angebliche Folter durch Sicherheitskräfte. Trotz der durchgeführten Untersuchungen werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Insgesamt ist die Polizeigewalt aber leicht gesunken (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Die Polizeigewalt ist leicht gesunken, insbesondere während des Verhörens, sie ist jedoch weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für Folterbekämpfung in den Büros des Generalstaatsanwalts behandelt. Landesweit wird jedes Büro der Generalstaatsanwaltschaft von einem oder zwei Staatsanwälten besetzt; es gibt insgesamt 70 Beamte, die für die Untersuchung von Folterfällen zuständig sind. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 319 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 120 die Kriminalpolizei, 48 die Verkehrspolizei und 87 andere Polizeieinheiten. Staatsanwälte eröffneten 53 Verfahren und 22 Fälle wurden vor Gericht gebracht, doch kam es nur in sechs Fällen zu Schuldsprüchen und Gefängnisstrafen für die Täter In 10 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldeten Fälle ereigneten sich auf der Straße oder in öffentlichen Plätzen, gefolgt von Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 2 betrafen psychiatrische Einrichtungen und weitere 2 Fälle betrafen Bildungseinrichtungen. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden ihre Arbeit gelegentlich nicht zeitgerecht erledigen. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte (wie zum Beispiel Amtsmissbrauch) behandelt und enden oft mit Bewährungsstrafen. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht, ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folter nicht vorgesehen. Im Jahr 2014 wurden dem Generalstaatsanwalt 370 Fälle in den Streitkräften gemeldet. 168 Strafverfahren wurden eingeleitet, davon 106 militärrechtliche und 48 zivilrechtliche Verfahren (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).
Quellen:
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/moldau?destination=node%2F2981, Zugriff 16.8.2016
Korruption war 2015 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes. Gemäß dem Bericht des Corruption Perceptions Index von Transparency International ist die Bestechungsrate im Land relativ hoch. Gesundheitswesen, Bildungseinrichtungen, Polizei, Finanzämter und Gerichte sind von der Korruption besonders betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, aber diese Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. In den meisten Korruptionsfällen 2015 hat sich die Strafverfolgung auf Beamte auf niedrigen Ebenen beschränkt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete im Jahr 2014 von 448 Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruption, die in 133 Fällen zu Verurteilungen führten. Hochrangige Beamte mussten jedoch keine Haftstrafen verbüßen. 2014 registrierte die Abteilung für internen Schutz und Antikorruption des Innenministeriums 84 Fälle passiver Korruption, in die 74 Mitarbeiter des Ministeriums verwickelt waren. 19 Fälle wurden vor Gericht gebracht und weitere 19 Fälle wurden aufgrund Mangels an Beweisen eingestellt. 2014 fällten die Gerichte drei Urteile: eine dreijährige Bewährungsstrafe und zwei Ordnungsstrafen für passive Korruption. Das Innenministerium entließ 27 und verwarnte drei weitere Mitarbeiter. Weiters wurde über 21 Fälle von Bestechung, 37 Fälle von Amtsmissbrauch und 51 Fälle von Kompetenzüberschreitung berichtet. Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. Es gibt eine unabhängige Nationale Integritätskommission, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll, deren Ermittlungen seit der Gründung 2013 noch zu keiner Verurteilung eines Beamten geführt haben. Die Veruntreuung von ca. einer Milliarde Dollar des nationalen Bankensystems führte zu einer wesentlichen Aufdeckung der Mitschuld der moldauischen Regierung an der Korruption. Während der Untersuchung des Falles wurden unter anderem hochrangige Politiker verhaftet und befragt. Die Korruptionsskandale und die fehlende behördliche Gegenreaktion führten zu öffentlicher Missbilligung der Regierung und zu starken öffentlichen Protesten (USDOS 13.4.2016).
Als Reaktion auf den Bankenskandal froren die EU und weitere Geldgeber die finanzielle Unterstützung für das Land ein, solange die Regierung keine entsprechende Vereinbarung traf und eine glaubwürdige Untersuchung durchführte. Im Laufe der Untersuchungen stellte sich heraus, dass auch hochrangige Politiker, unter anderem der ehemalige Premierminister Vlad Filat, beim Verschwinden des Geldes eine wichtige Rolle spielten. Vlad Filat, dem angeblichen Initiator des Diebstahls, wurde seine parlamentarische Immunität entzogen und erstmalig wurde in der Republik Moldau ein ehemaliger Premierminister festgenommen. Im Dezember 2015 leitete das NAC 44 Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Skandal ein, davon wurden 20 Fälle bereits vor Gericht gebracht. Die Aufdeckung des Bankenskandals kann jedoch nicht als Erfolg der Antikorruptionsstellen betrachtet werden, da sie durch die Selbstanzeige eines einflussreichen Geschäftsmannes beim NAC ausgelöst wurde. Auch im Justizwesen verhindert der fehlende politische Wille die effektive Korruptionsbekämpfung. Ein gutes Beispiel dafür ist die Verweigerung der Entpolitisierung und der Förderung der Arbeit des NAC. Im Jahr 2015 scheiterte die Annahme eines Gesetzespakets für die Verbesserung des NAC (FH 12.4.2016).
Moldau liegt im 2015 Corruption Perceptions Index von Transparency
International mit einer Bewertung von 33 (von 100) (0=highly
corrupt, 100=very clean) auf Platz 103 (von 167) (je höher, desto
schlechter). 2014 hatte das Land mit Bewertung 35 auf Platz 103 (von 174) gelegen. (TI 2014 / TI 2015)
Quellen:
7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 13.4.2016).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2014 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig trotz verstärkten Bemühungen, vor Ort Mittel aufzubringen. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen (FH 12.6.2014). Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Dennoch wurden im Jahr 2014 viele NGOs in den Regionen aktiv. Sie organisierten Veranstaltungen und führten Kampagnen durch, um die Bevölkerung dazu zu motivieren, wählen zu gehen. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen, ihre Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv sind sie auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des neuen Antikorruptionsgesetzes und bei der Überwachung seiner Umsetzung spielen. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Das im Jahr 2013 verabschiedete Gesetz, das es Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen, wurde ein Monat nach der Verabschiedung wieder außer Kraft gesetzt. Das Versprechen, das Gesetz nach erforderlichen Verbesserungen erneut zu erlassen, wurde bislang nicht eingelöst (FH 6.6.2015).
Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 27.1.2016)
Quellen:
Im April 2014 wurde eine Gesetzesänderung vergenommen, welche ein transparentes Verfahren zur Auswahl des Ombudsmannes für Menschenrechte ermöglicht (CEO 22.6.2015).
Im Dezember 2015 war der Ombudsmann für Menschenrechte aufgrund administrativer Hürden und Budgetrestriktionen nicht im Einsatz. Im April bestätigte das Parlament nur einen Ombudsmann, obwohl für diese Position zwei Ombudsmänner (einer für Kinder, einer für Erwachsene) erforderlich gewesen wären. Der Ombudsmann wird vom parlamentarischen Ausschuss in einem offenen Wettbewerb ausgewählt und mit einfacher Mehrheit des Parlaments für 7 Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit gewählt. Der Bürgerbeatragte wird ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament und andere staatliche Institutionen in Menschenrechtsfragen zu beraten, als Mediator zu agieren, Gesetzesinitiativen beim Parlament einzubringen, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen und Klagen in Menschenrechtssachen bei Gericht einzubringen. Der Ombudsmann fungiert auch als nationaler präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter. Im moldauischen Parlament gibt es einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Alle männlichen Staatsbürger müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung bei der lokalen Militärbehörde registrieren lassen. Zwischen 18 und 27 Jahren sind sie wehrdienstpflichtig. Der Militärdienst dauert 12 Monate (USDOS 14.10.2015; vgl. CIA 1.8.2016).
Wehrdienst und Einberufungsverfahren sind sowohl in der Republik Moldau als auch in Transnistrien durch das "Gesetz über den Allgemeinen Wehrdienst" rechtlich geregelt. Einberufungsfähig sind dabei alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 15. und dem 27. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr werden die männlichen Staatsbürger der Stellungskommission vorgeführt. Diese Vorführung hat prinzipiell aber den Charakter einer Datenerfassung. Nach Abschluss des 18. Lebensjahres haben sich die Rekruten einer zweiten Untersuchung durch die Stellungskommission zu unterziehen, in der sie auf ihre Wehrtauglichkeit hin überprüft werden. Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (I. und II. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgründe erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d.h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen (EM 16.9.2008).
Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Abs. 1 Art. 31 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung): a) gesundheitliche Gründe; b) familiäre Gründe; c) Fortsetzung des Studiums (VB 2.4.2009).
Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 16.8.2016
Der Wehrersatzdienst ist durch das Gesetz zur Regelung des Zivildienstes (Alternativdienst) Nr. 156 vom 06.07.2007, geregelt. Es garantiert jenen männlichen Bürgern Moldaus, die aus religiösen, ethischen, humanitären, u.a. Gründen den Wehrdienst nicht leisten können oder wollen, das Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Der Wehrersatzdienst kann von 18 - 27 Jahren geleistet werden. Die Dauer des Wehrersatzdienstes beträgt 12 Monate, für Personen mit höherer Bildung sechs Monate und kann innerhalb von staatlichen oder privaten Institutionen, die in den Bereichen soziale oder medizinische Assistenz, Industriebauten, Umweltschutz, Landwirtschaftsvereinigungen, Zivilschutz (Feuerwehr) oder ähnlichen Aufgabengebieten tätig sind, geleistet werden (ÖB 31.10.2011; USDOS 14.10.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)
Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Im Dezember 2015 war der Ombudsmann für Menschenrechte aufgrund administrativer Hürden und Budgetrestriktionen nicht im Einsatz. Im April bestätigte das Parlament nur einen Ombudsmann, obwohl für diese Position zwei Ombudsmänner (einer für Kinder, einer für Erwachsene) erforderlich gewesen wären. Der Bürgerbeatragte wird ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament und andere staatliche Institutionen in Menschenrechtsfragen zu beraten, als Mediator zu agieren, Gesetzesinitiativen beim Parlament einzubringen, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen und Klagen in Menschenrechtssachen bei Gericht einzubringen. Der Ombudsmann fungiert auch als nationaler präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter. Im moldauischen Parlament gibt es einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 13.4.2016).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 6.6.2015).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßte die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelte aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden - mit gewisser Verspätung - bestellt (CoE 30.9.2013).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Große Medien, die häufig im Zusammenhang mit den Führern der politischen Parteien oder Oligarchen stehen, üben Druck auf kleinere Medienanbieter aus. Infolgedessen mussten mehrere Medienunternehmen schließen. Die Oligarchen überwachen die Inhalte genau und üben eine redaktionelle Kontrolle über ihre Medien aus. Am 5. März 2015 verabschiedete das Parlament die Änderung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste, um die Besitzerstruktur von Medien transparent zu machen. Das Gesetz trat im November in Kraft. Trotz Fortschritten nimmt die Monopolisierung von Medien und Werbemarkt vor allem im Fernsehbereich zu, was negative Auswirkungen auf die Medienfreiheit hat. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen betreiben Selbstzensur und vermeiden kontroverse Themen, da es Befürchtungen gibt, dass Regierungsbeamte und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit Verleumdungsklagen gegen sie vorgehen könnten. Es gibt keine Restriktionen oder Unterbrechungen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres weiter erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 13.4.2016).
Die scharfe Politisierung und Oligarchisierung der Medien bleiben weiterhin große Probleme in der Republik Moldau und sind in den Institutionen verwurzelt. Eine positive Entwicklung ist das Gesetz über die Besitzerstruktur von Medien, das im März 2015 angenommen wurde. Demnach sind alle verpflichtet, ihr Medieneigentum bekannt zu geben. Im Jahr 2015 führte der Vorschlag zur Änderung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste und des Gesetzes über Meinungsfreiheit zu einer Protestwelle von Journalisten und Zivilgesellschaft. Aufgrund der heftigen Reaktion wurde ein Dialog bezüglich der Gesetzesänderung mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aufgenommen. Die Änderungen wurden bis zum Jahresende hinausgezögert. Der investigative Journalismus wird in Moldau immer bedeutender, da er vermehrt Korruptionsfälle aufdeckt, was zu Druck seitens der Öffentlichkeit und gelegentlich zu rechtlichen Konsequenzen führt. Gleichzeitig werden investigative Journalisten und ihre Zeitungen oft politisch unter Druck gesetzt und verklagt (FH 12.4.2016).
Die Republik Moldau liegt derzeit in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (ROG) auf Platz 76 von 180 Staaten (je höher, desto schlechter). Fernsehen ist das dominierende Medium im Land, neben dem Staatsfernsehen sind auch russische und rumänische Programme verfügbar. Hinzu kommen eine Reihe privater Sender, denen enge Verbindungen zu Wirtschaft und Politik nachgesagt werden. Im Jahr 2009 wurde Verleumdung als Straftatbestand abgeschafft, aber noch immer werden Journalisten wegen Beleidigung vor Gericht gebracht. Medienvertreter werden regelmäßig mit Gewalt bedroht (ROG o.D.).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. 2015 fanden in großem Maßstab regierungsfeindliche Demonstrationen fanden statt, die von der Regierung nicht behindert wurden (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung respektiert generell die Versammlungsfreiheit. 2015 gab es regelmäßig gegen die Regierung und Korruption gerichtete Proteste der Opposition und der Zivilgesellschaft, ohne dass die Behörden versucht hätten, das zu verhindern. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich seit 2009 verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben. Zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Vertreter spielten eine wichtige Rolle bei der Reaktion der Öffentlichkeit auf den Bankenskandal (FH 27.1.2016).
Quellen:
Folter und Misshandlung von Gefängnisinsassen sind weiterhin ein Problem. Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen und Haftanstalten sind weiterhin hart und die Situation verbesserte sich im Laufe des Jahres nicht signifikant. Im Oktober 2015 lag die Zahl der Strafgefangenen bei 5.306 und jene der Untersuchungshäftlinge bei 2.507. Die Gefängnisse sind für eine maximale Kapazität von 6.019 Insassen ausgelegt und die Zahl der Untersuchungshaftplätze beträgt 2.635. Laut Ombudsmann für Menschenrechte und Menschenrechtsbeobachtern sind bestimmte Gefängnisse und Haftanstalten weiterhin überfüllt. Das Zentrum für Menschenrechte führte 2014 präventive Kontrollbesuche in verschiedenen Gefängnissen des Landes durch und stellte dabei Unzulänglichkeiten festgestellt. Darunter Überbelegung, mangelhafte medizinische Versorgung usw. Der Ombudsmann stellte 2014 einen Rückgang der Foltervorwürfe fest (USDOS 13.4.2016).
Das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) stellte 2015 bei seinem Besuch in der Republik Moldau fest, dass es unter den Gefangenen eine inoffizielle benachteiligte Gruppe, die sog. "Erniedrigten", gibt, die regelmäßig Demütigungen durch andere Insassen ausgesetzt ist. Eine ähnliche Gefängnis-Subkultur ist unter den jugendlichen Insassen weit verbreitet (CPT 30.6.2016).
Die schlimmsten Bedingungen werden von Gefängnis Nr. 13 in Chisinau berichtet, das weder internationalen noch nationalen Standards entsprechen soll. In diesem Gefängnis werden ca. 1.200 Häftlinge untergebracht, obwohl es für eine Kapazität von 800 Insassen ausgelegt ist. Deshalb forderten der Ombudsmann, Amnesty International und Vertreter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wiederholt die Schießung des Standortes, was bislang nicht geschah. Dem Bericht des Ombudsmanns über Besuche von Polizeistationen ist zu entnehmen, dass die Bedingungen in einigen Untersuchungshafteinrichtungen zwar besser wurden, aber besonders die Zellen in Kellern weiterhin unterhalb den geforderten Normen bleiben. Die medizinische Versorgung ist meistens ungenügend. Häftlinge mit Verdacht auf Tuberkulose müssen laut Vorschriften von anderen getrennt werden, was aber nicht immer beachtet wird. Insassen mit verschiedenen Krankheiten werden gemeinsam untergebracht, auch wenn Ansteckungsgefahr besteht. 2014 kam es zur Verurteilung der Republik Moldau durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen unmenschlicher und erniedrigender Bedingungen in den Gefängnissen. Die häufigste Alternative zur Haft ist die bedingte Aussetzung der Strafe, wenn das Verbrechen nicht schwer war und der Täter Ersttäter ist. Das gilt auch für jugendliche Straftäter. Außerdem gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern und gemeinnütziger Arbeit. Letztere kann nicht für Jugendliche unter 16 Jahren verhängt werden. Interne Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen in den Gefängnissen sind schwach ausgeprägt. Der Zugang der Inhaftierten zu wirksamer Beschwerde ist eingeschränkt. Gefangene haben das Recht, Beschwerden an die Justizbehörden zu richten, einige berichteten aber über Zensur bzw. Vergeltungsmaßnahmen durch Beamte oder Mitgefangene nach Abgabe von Beschwerden. Die Regierung erlaubt die unabhängige Überprüfung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschrechtsbeobachter, ungestörte Interviews mit Häftlingen werden generell erlaubt. Als Reaktion auf Beschwerden, die von Häftlingen wurden 2014 sieben Mitarbeiter (einschließlich des Direktors) der Strafvollzugsanstalt in Cahul wegen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung angeklagt. Straflosigkeit bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung war aber auch 2015 eher die Regel als die Ausnahme (USDOS 13.4.2016).
Das moldauische Strafgesetzbuch teilt Haftanstalten in unterschiedliche Kategorien: Gefängnisse mit minimaler Sicherheitsstufe für Täter die nicht vorsätzlich gehandelt haben; Gefängnisse mit mittlerer Sicherheitsstufe für vorsätzlich begangene minderschwere Straftaten bis maximal zwei Jahre Haft; Gefängnisse mit normaler Sicherheitsstufe für Straftaten bis maximal fünf Jahre Haft und Gefängnisse mit maximaler Sicherheitsstufe für schwere Straftaten mit mehr als 15 Jahren Haft, besonders schwere Straftaten mit lebenslänglicher Haft und Wiederholungstäter. Die medizinische Betreuung in Gefängnissen wird vom Justizministerium organisiert. Die medizinischen Möglichkeiten sind eingeschränkt. Psychologen sind demnach zwar zugänglich, jedoch besitzen sie nicht das Vertrauen der Häftlinge, da sie zur Gefängnisverwaltung gehören (FIDH 08.2013).
Misshandlung in Polizeigewahrsam, lange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen sind weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016).
Die Häftlinge erhalten Gesundheitsversorgung in den Krankenrevieren der Gefängnisse, im Gefängnishospital oder wenn nötig außerhalb der Haftanstalt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Justizministerium und dem Gesundheitsministerium über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, welche die Gefängnisverwaltung nicht selbst innerhalb der Anstalten leisten kann. Die Fluktuation bei medizinischem Personal in den Gefängnissen ist hoch. Nicht alle Planstellen können besetzt werden. Speziell an Zahnärzten herrscht ein Mangel und in manchen Einrichtungen gibt es keinen Psychiater. Geräte sind oft veraltet und Medikamente knapp, weswegen Behandlung über die Basisversorgung hinaus, oft kompliziert wird. Das gilt auch für das einzige Gefängniskrankenhaus Moldaus. Bezüglich HIV bietet die Gefängnisverwaltung acht der von WHO et al. empfohlenen neun umfassenden Behandlungen an. Anfang 2012 gab es 104 bekannte HIV-Fälle in moldauischen Gefängnissen, das waren 1,6% der Insassen. 20 davon hatten auch aktive Tuberkulose. HIV-Prävention unter Gefangenen wird von der medizinischen Abteilung der Gefängnisverwaltung in Kooperation mit drei NGOs umgesetzt. Dazu zählen Spritzen-/Nadeltausch usw. Seit 2009 bietet die NGO "new Life" psychologische Betreuung für Häftlinge unter antiretroviraler Behandlung oder im Methadon-Programm. Das Methadon-Programm gab es Ende 2011 in sieben Gefängnissen für 277 Patienten. Das gilt international als sehr wenig. Antiretrovirale Behandlung gibt es in moldauischen Gefängnissen seit 2004 und das Gefängnishospital war das zweite Hospital des Landes, das die Therapie ab 2005 bei HIV-positiven Patienten anwendete. 2004 bis 2011 erhielten 155 Häftlinge diese Therapie, das waren 94% der Personen, die die Behandlung benötigten. Der Rest lehnte die Behandlung ab. Seit 2008 gibt es in acht Gefängnissen die Möglichkeit zu freiwilliger Beratung und Tests für HIV und Hepatitis. Die Kosten werden übernommen, wie bei den meisten Leistungen im zivilen Sektor. Trotz der generellen Zugänglichkeit der Therapie gibt es Berichte über Probleme beim realen Zugang, Finanzierung oder Qualität. Bei Tuberkulose (TB) gilt Moldau als stark betroffen, auch multiresistente (MDR) TB ist verbreitet. Anfang 2012 hatten 2,9% der Häftlinge (186 Fälle) Tuberkulose, von denen wiederum 10,7% (20 Fälle) gleichzeitig HIV hatten. Die Fälle solcher Mehrfacherkrankungen sind im Steigen begriffen, ihre Sterblichkeitsrate ist hoch. Seit Einführung eines soliden TB-Programms 2005 gehen die Erkrankungen zurück, die Zahl der Neuinfektionen hat sich zwischen 2006 und 2010 halbiert. Mehr als die Hälfte der TB-kranken Häftlinge hat MDR-TB (63,4%). Die Kosten für die Behandlung werden übernommen. Die Budgetmittel für die Krankenversorgung der Häftlinge sind knapp. 2011 wurde angenommen, dass 10% der Häftlinge psychische Probleme haben.
Selbstverstümmelung und -mord waren häufig. 2011 behandelten Psychologen 3.622 Häftlinge, wovon 327 ein Selbstverletzungs- oder Selbstmordrisiko hatten. 33 Selbstmordversuche konnten in jenem Jahr verhindert werden (UNODC 07.2012).
Quellen:
Executive summary to the report on the periodic visit to the Republic Moldova,
http://www.cpt.coe.int/documents/mda/2016-16-inf-eng-executive-summary.pdf, Zugriff 16.8.2016
Assessment of the Prison Health Care Setup in the Republic of Moldova. UNODC/WHO mission report 9-13 April 2012, per E-Mail
Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft (AI 16.6.2016).
Quellen:
Von den rund 3,6 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 96% orthodoxe Christen: 86% davon gehören der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK), 13% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK) an. Erstere untersteht der Russisch-Orthodoxen Kirche, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. 2012 wurden die aktiven Angehörigen nicht-orthodoxer religiöser Gruppen aufgrund einer Umfrage auf 150.000 an der Zahl geschätzt. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit je 15.000-30.000 Anhängern die Römisch-Katholische Kirche, Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovahs, Baptisten, Juden, evangelikale Christen und Moslems. Kleinere religiöse Gruppen sind Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Lutheraner, Presbyterianer, Unierte u.a. Christen, sowie Hare Krishnas. Verfassung und Gesetze schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung, und sie legen fest, dass religiöse Gruppen autonom und unabhängig vom Staat sind. Das Gesetz verweist jedoch auf die "besondere Bedeutung" der MOK hin, somit gilt diese weiterhin als bevorzugte Religion vom Staat. Religiöse Gruppen dürfen nicht politisch tätig werden, unterliegen der Registrierungspflicht und das Abwerben von Gläubigen anderer Konfessionen ist verboten. Bei allen religiösen Gruppen muss die Registrierung durchgeführt werden. Eine Organisation muss dem moldauischen Justizministerium eine Deklaration mit ihrem exakten Namen, Glaubensgrundsätzen, Organisationsstruktur, Aktivitäten, Geldquellen und Rechten und Pflichten der Mitglieder übermitteln. Für die offizielle Registrierung sind Unterschriften von 100 Staatsbürgern nötig und es müssen geeignete Räumlichkeiten für die religiösen Aktivitäten nachgewiesen werden. Das Justizministerium ist gesetzlich verpflichtet die Organisation binnen 30 Tagen zu registrieren. Auf Antrag des Ministeriums kann ein Gericht den Status als registrierte Gruppe suspendieren, wenn ihre Aktivitäten die Verfassung oder die Gesetze verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Außerdem kann die Registrierung auch wegen Verletzung internationaler Verträge oder politischer Betätigung suspendiert oder widerrufen werden. Erst die Registrierung gibt den religiösen Gruppen den legalen Status und erlaubt ihnen den Bau von Kirchen, den Besitz von Grundstücken in Friedhöfen, die Veröffentlichung religiöser Literatur, die Anhäufung von Besitz, Eröffnung von Bankkonten und Anstellung von Mitarbeitern. Registrierte religiöse Gruppen müssen keine Grund- und Immobiliensteuern entrichten. Es gibt keine Staatsreligion, aber das Religionsgesetz betont die besonders wichtige Rolle der MOK in der Geschichte und Kultur des Landes. Alle religiösen Gruppen, auch nicht registrierte, dürfen Gottesdienste abhalten. Diskriminierung aufgrund der Religion ist verboten. 2014 wurden 51 religiöse Gruppen registriert, darunter drei neue christliche Konfessionen, fünf religiöse Einrichtungen und 43 Untereinheiten bereits existierender Gruppen. Religiöse Minderheitengruppen berichten von verbalen Angriffen und Diskriminierung in den Medien. Im Laufe des Jahres fanden zwar keine Proteste gegen religiöse Minderheiten statt, eine niedrigere Akzeptanz ihr gegenüber war jedoch seitens der religiösen Gemeinschaft in der Mehrheit spürbar. Außerdem vergibt die Regierung Privilegien für die MOK und deren Angehörige, die aber andere religiöse Gruppen nicht bekommen. So zum Beispiel erhält die MOK Begünstigungen bei der Einfuhr religiöser Materialien oder bei der Restitution von Kircheneigentum. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens, bis hin zu tätlichen Angriffen und Sachbeschädigungen, speziell in ländlichen Gegenden. Gemäß der Islamischen Liga hat sich die Situation für Moslems gegenüber den Vorjahren verbessert; es wurden nur isolierte Fälle von Diskriminierung berichtet (USDOS 14.10.2015).
Obwohl die Verfassung Religionsfreiheit garantiert, ist die Stellung der Moldauisch-Orthodoxen Kirche gesetzlich immer noch herausgehoben. Es gibt immer noch Fälle von Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten durch lokale Behörden, Anwohner und den orthodoxen Klerus (FH 27.1.2016).
Quellen:
Ethnische Gruppen: Moldauer 75,8%, Ukrainer 8,4%, Russen 5,9%, Gagausen 4.4%, Rumänen 2,2%, Bulgaren 1.9%, andere 1,4% (Angaben von 2004) (CIA 1.8.2016).
Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein. Der Grund dafür ist eine fehlende Integrationsstrategie für Minderheiten. Die Regierung legte in April 2015 ein Strategieentwurf über die Integration von Minderheiten zur öffentlicher Konsultation vor (FH 27.1.2016, vgl. SWP 07.2014).
Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382/2001 über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sind eher schwach. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014).
Quellen:
Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Behinderung oder sozialem Status ist laut Verfassung verboten, die Regierung setzt dieses Verbot jedoch nicht immer effektiv um. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Strafen belaufen sich auf drei Jahre bis lebenslangen Freiheitsentzug. Auch Vergewaltigung in der Ehe ist verboten. Die Regierung unternahm 2015 keine spezifischen Präventionsaktivitäten zum Thema Vergewaltigung. Während der ersten sieben Monate 2015 wurden von der Staatsanwaltschaft 125 Kriminaluntersuchungen bezüglich Vergewaltigung eröffnet, ein Rückgang von 23% vom Jahr 2014 auf 2015. Von den 125 Fällen wurden 21 eingestellt und 35 vor Gericht gebracht, in den restlichen Fällen laufen die Untersuchungen noch oder wird auf die Anklage gewartet. Laut NGOs ist bei Vergewaltigungen die Dunkelziffer hoch, weil die Aussicht auf soziale Stigmatisierung und ein langes Verfahren vor einer korrupten Justiz abschreckend wirken. Die NGO La Strada berichtet, dass die Polizei viele Fälle fehlerhaft behandelt und somit die Opfer von der Zusammenarbeit mit den Behörden abgeschreckt werden (USDOS 13.4.2016).
Häusliche Gewalt ist strafbar mit bis zu 15 Jahren Haft. In den ersten sieben Monaten 2015 registrierte die Polizei 926 Fälle von häuslicher Gewalt, 200 Fälle weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Polizei erklärt den Rückgang bei häuslicher Gewalt mit den besseren Präventions- und Abschreckungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Von den 926 Fällen kamen 560 vor Gericht, 34 wurden abgewiesen. Das Gesetz sieht auch Maßnahmen zum Opferschutz vor, etwa einstweilige Verfügungen, Wegweisungen, Kontaktverbote, psychiatrische Betreuung usw. Im Vergleich zu den vergangenen Jahren, gab es 2015 Fortschritte beim Schutz von Frauen und Kindern gegen häusliche Gewalt. Diese positive Entwicklung ist damit zu erklären, dass das Thema mit einer erhöhten Aufmerksamkeit, durch Kampagnen oder Bildungsmaßnahmen, behandelt wurde. Das Innenministerium führte seine Kapazitätsbildung, einschließlich Trainingseinheiten für Polizisten fort. Im Jahr 2014 erhielten mehr als 1.500 Polizisten, Sozialarbeiter und Ärzte eine spezielle Ausbildung zum Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt. 2015 nahmen zusätzlich 150 Richter und Staatsanwälte an der gleichen Ausbildung teil. Die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich verhängten Maßnahmen ist nicht immer effektiv und hängt stark von den handelnden Beamten ab. Es gibt Berichte über Beamte, die sich in diese Richtung unwillig zeigten, was sich aber bessert. Auch die Justiz soll das Phänomen oft nicht ernst nehmen, die Zahl der rechtzeitig erlassenen Schutzbefehle steigt aber. Verstöße gegen Schutzbefehle gelten weiterhin als Verwaltungsübertretung, was die strafrechtliche Verfolgung des Täters erst bei mehrfachen Verstößen ermöglicht. Die Öffentlichkeit nimmt häusliche Gewalt als ein privates Problem wahr. Opfer sind dann oft auf die Hilfe von NGOs angewiesen. Die Gesetze sehen die Kooperation von Behörden und NGOs beim Opferschutz vor. Die Behörden unterstützen bewußtseinsbildende Kampagnen bezüglich häuslicher Gewalt. Private Initiativen betreiben Hilfseinrichtungen inklusive einer Hotline. Der Zugang zu solchen Unterstützungen blieb für einige jedoch schwierig. NGOs bieten auch rechtliche und psychologische Beratung und weitere Betreuung (USDOS 13.4.2016).
Sexuelle Belästigung ist ein Problem. Der Strafrahmen reicht von einem Bußgeld bis zu zwei Jahren Gefängnis. Die Gesetze verbieten Geschlechterdiskriminierung. Laut statistischen Daten gab es 2015 eine annähernd gleich hohe Beschäftigungsquote von Männern und Frauen (USDOS 13.4.2016).
Frauen sind im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, im moldauischen Parlament gibt es nur 19 Frauen. Schutzbefehle für weibliche Opfer häuslicher Gewalt werden nicht zufriedenstellend umgesetzt. Moldau ist ein wichtiges Herkunftsland für weibliche Opfer von Menschenhandel (FH 27.1.2016).
Quellen:
Schulbildung für Kinder ist kostenlos und bis zur neunten Schulstufe verpflichtend. Die Gesetze verbieten Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung, darunter auch Zwang zur Bettelei. Trotzdem ist Kindesmissbrauch weiterhin ein Problem. Das Bildungsministerium berichtete im Rahmen des Projekts zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder erhoben, das im Jahr 2013 gestartet wurde, während der ersten sechs Monate 2015 5.987 Fälle von Gewalt gegen Kinder. Diese Zahl bedeutet einen Rückgang von 1.256 Fällen im Vergleich zum Zeitraum September bis Dezember 2014. Darüber hinaus wurden 104 Fälle von Kinderarbeit und Ausbeutung von Kindern, 22 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch und ein Fall von Kinderhandel gemeldet. Die Zahl von Fällen schwerer Gewalt gegen Kinder lag im Zeitraum September bis Dezember 2014 bei 544, und stieg in der Periode Januar bis Juni 2015 auf 850. Laut dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie werden Missbrauchsprävention und Opferschutz durch mangelhafte Hilfsservices, unzuverlässige Identifizierungsmethoden und unzureichende Rechtsmechanismen erschwert. Nach offiziellen Angaben berichten mehr als 25% der Kinder, regelmäßig von ihren Eltern geschlagen zu werden. 15% berichteten von Mangel an Ernährung oder Pflege und ca. 10% der Eltern geben zu, ihre Kinder emotional oder physisch zu missbrauchen. Es gibt Berichte über Kinderprostitution. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 16 Jahre. Kommerzieller Sex mit Minderjährigen wird als Vergewaltigung bestraft. Der Besitz usw. von Kinderpornographie wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft. Die Reduzierung der Heimunterbringung von Kindern wurde 2015 fortgesetzt. Die Behörden schlossen seit 2007 mehr als 20 Waisenhäuser, was zu einem Rückgang der Heimunterbringung von 40% führte. Schätzungen zufolge sind 25% der Kinder in Waisenhäusern gar keine Waisen. Ein oder beide Elternteile waren am Leben, haben ihre Kinder jedoch verlassen, um im Ausland zu arbeiten. Schätzungen zufolge sollen 50% der Heimkinder behindert sein. 2015 setzte das Bildungsministerium die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Reform der Kinderheimpflege weiter fort. Seit 2013 kam es zu einem Rückgang um 14,9% bei der Unterbringung von Kindern in heilpädagogischen Bildungseinrichtungen und zu einem Anstieg um 70% bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung in einer Regelschule (USDOS 13.4.2016).
Experten kritisieren die moldauischen Kinderheime und treten für familienähnlichere Alternativen ein. Bei den Behörden hat ein Umdenken eingesetzt, aber da die Heime auch Arbeitsplatz sind, haben manche an Schließungen wenig Interesse (BBC 16.9.2014).
Seit 2004 vor Ort, verstärkt die NGO Terre des hommes (Tdh) das nationale Kinderschutzsystem und führt Projekte in der Prävention von Kinderhandel durch. Laut Tdh verbesserte Moldau seine nationale Kinderschutzpolitik 2014 beträchtlich. Die Gewalt an Kindern, fehlende Sozialdienste und die Auswirkungen der Migration von Eltern auf ihre Kinder sind aber weiterhin eine große Herausforderung. Tdh setzte sich dafür ein, dass moldauische Kinder von einem Kinderschutzsystem profitieren, das ihnen zu ihren Rechten verhilft.
11. 425 Kinder und 791 Eltern, darunter auch Familien und Kinder, die als Migranten in Russland in Schwierigkeiten waren, profitierten von Leistungen wie Spielotheken, wurden rechtlich beraten oder an lokale Einrichtungen verwiesen. Außerdem wurden 1.156 Fachleute (Sozialarbeiter, Polizisten, Ärzte und Lehrer) in 29 Bezirken Moldawiens für den Kinderschutz und das Fallmanagement geschult und in ihrer Arbeit begleitet. (Tdh 2015).
Die NGO La Strada beschäftigt sich mit den Rechten und dem Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung (La Strada o.D.). 2014 wurde mit der moldauischen Regierung eine Vereinbarung zum Aufbau einer Telefon-Hotline für Kinder durch La Strada getroffen. Diese Vereinbarung galt vorerst für einen Zeitraum von 31 Monaten, von 1. Juni bis 31. Dezember 2016. Die Hotline ist seit 1.6.2014 aktiv, kostenlos, rund um die Uhr besetzt und bietet psychologische Beratung für Kinder, Eltern und Pflegepersonen, welche Unterstützung brauchen. La Strada betreibt bereits eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt und eine weitere zum Thema Migration (La Strada 14.5.2014). Seit der Einführung der Telefon-Hotline für Kinder wurden 7.854 Anrufe registriert, davon 700 von Erwachsenen und ca. 5.000 von Kindern in Not, und fanden 6.104 Beratungen statt (La Strada 16.12.2015).
Quellen:
http://www.bbc.com/news/world-europe-29204924, Zugriff 16.8.2016
Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Behinderung, sozialem Status, sowie sexueller Orientierung auf dem Gebiet der Beschäftigung ist laut Verfassung verboten, die Regierung setzt dieses Verbot jedoch nicht immer effektiv um. Das Gesetz sieht einen Rat zur Vorbeugung und Bekämpfung der Diskriminierung und zur Gewährleistung der Chancengleichheit vor, der für die Bearbeitung von Beschwerden über Diskriminierung und Ausarbeitung von Empfehlungen zuständig ist; dies wird jedoch auch nicht wirksam durchgesetzt. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Gender-Identität ist weiterhin ein Problem. Ab Oktober 2015 wurden neun Fälle von Verletzungen der Rechte von LGBTI Personen vor Gericht gebracht, darunter waren drei Hassverbrechen, drei Fälle von Diskriminierung, zwei Fälle von Aufstachelung zu Hass, und ein Fall in Bezug auf die Änderung der Ausweisdokumente transsexueller Personen. Außerdem wurden noch drei weitere Fälle geprüft. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten von Fällen von Diskriminierung durch Sicherheitsbehörden, verweigerte Neuausstellung von Dokumenten nach oder während Geschlechtsumwandlungen und Diskriminierung am Arbeitsplatz. Die Behörden erlaubten zwar eine Namensänderung, die Regierung verweigerte jedoch die Modifizierung des Geschlechts in Ausweisen oder Reispässen. Tatsächlich gab es im Jahr 2012 eine unverbindliche Empfehlung des Obersten Gerichtshofs an untergeordnete Gerichte, neben der Änderung von Vornamen auf jene des anderen Geschlechts, auch die Änderung von Geschlechtsangaben auf Dokumenten zu erlauben. Im Dezember 2012 hat das Gesundheitsministerium eine Kommission zur Feststellung der Geschlechtsidentität und Ausstellung von Zertifikaten für die Beantragung der Neuausstellung von Dokumenten ins Leben gerufen (USDOS13.4.2016).
In Mai 2015 hielt eine Gruppe von Aktivisten eine Demonstration für die Rechte von LGBT-Personen in Chisinau. Obwohl einige Gegendemonstranten die Teilnehmer belästigten, konnte die Veranstaltung ohne erhebliche Gewalt stattfinden (FH 27.1.2016).
Quellen:
Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes. Lediglich die transnistrischen "Behörden" begrenzen gelegentlich die Reisefreiheit von transnistrischen bzw. moldauischen Bürgern in die abtrünnige Region bzw. aus dieser heraus. Oft werden Fahrzeuge, die zwischen Transnistrien und Moldau reisen, angehalten und durchsucht (13.4.2016).
Quellen:
19. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 1.8.2016). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2015 bei 4,9% (SM 2016).
Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011)
Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten - hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,12 Mrd. jährlich, machten 2015 23,4% des BIP des Landes aus (CIA 1.8.2016 / TWB o.D.).
Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2015 bei 4.610,9 Lei. Das ist eine Steigerung von 845,8 Lei gegenüber 2014. Es gibt jedoch Unterschiede nach Branchen (SM 2015).
Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011).
Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegt. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind häufig (UNHRC 20.6.2014).
Das Sozialsystem und die Wohlfahrtsprogramme sind finanziell schwache Bereiche und nur beschränkt wirksam. Im Jahr 2012 wurde auf die ungleiche und betrügerische Verteilung von Sozialhilfe hingewiesen. Deshalb wurden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie Maßnahmen eingeführt, um einen gezielteren Einsatz der Sozialhilfe gewährleisten zu können, da nicht alle über ihr tatsächliches Einkommen berichten. Das System blieb jedoch mangelhaft. Laut einem Bericht vom 2012 bewegt sich das derzeitige Rentensystem in eine finanziell nachhaltigere Richtung, aber auf mittel und langfristige Sicht ist es sozial nicht nachhaltig. Die Rücküberweisungen aus dem Ausland spielen eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit. Die ausländischen Überweisungen sind in ländlichen Regionen von besonders hoher Bedeutung, weil diese die einzige Einkommensquelle für viele Familien sind. Somit hängen die Armutsquote und Sozialhilfe von der Volatilität der Einkünfte auf dem Ausland ab (BTI 2016).
Quellen:
http://www.bti-project.org/de/4579/laenderberichte/detail/itc/mda/ity/2016/itr/pse/,
Zugriff 16.8.2016
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 16.8.2016
Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).
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(Quelle: WHO 2012)
Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014).
Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sehen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenüber, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014).
In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem 31. März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 92 Euro pro Jahr (Yahoo 11.8.2016)). Wurde die Versicherung nach dem 31. März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 185 Euro jährlich (Yahoo 11.8.2016)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro (Yahoo 11.8.2016)). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 9-13 Euro (Yahoo 11.8.2016)) (IOM 27.1.2014).
Die Republik Moldau begann mit der Umsetzung seiner Gesundheitsstrategie für 2014-2020. Demzufolge erfolgten eine leichte Verbesserung der Gesundheitsindikatoren, eine Senkung der Sterblichkeitsrate durch Erkrankungen und ein Anstieg der Lebenserwartung bei der Geburt. Die Gesundheitsdienstleistungen werden weiterhin umstrukturiert, diese Fortschritte sind jedoch sehr langsam und stoßen auf Hindernisse. Infolge dieser Veränderungen bekam die medizinische Grundversorgung Schritt für Schritt mehr Autonomie und Krankenhäuser wurden regionalisiert. Die Beteiligung des Privatsektors an Gesundheitsdienstleistungen ist gestiegen, besonders bei diagnostischen Dienstleistungen. Das moldauische Gesundheitssystem und die medizinische Grundversorgung stehen allerdings weiterhin unter Druck aufgrund der negativen Auswirkungen der Abwanderung von Fachkräften, des Vorruhestandes des Personals in manchen Regionen und der Probleme mit der Mobilität von Ärzten und Krankenschwestern. Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen verbesserte sich deutlich. Der neue Operationsblock im Republikanischen Klinischen Krankenhaus in Chisinau wurde mit den modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Mehr als 150 Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten wurden renoviert und mit medizinischer Ausrüstung ausgestattet. Das Informationssystem in der primären Gesundheitsversorgung wurde abgeschlossen. Das Programm zur Prävention und Kontrolle der Herz- und Kreislauferkrankungen und das nationale Ernährungsprogramm für 2014-2020 wurden im September 2014 genehmigt. Die Impfraten waren zwar hoch, jedoch rückläufig und regional sehr unterschiedlich. Der Zugang zu antiretroviral Therapie für HIV und zu Behandlung von Tuberkulose verbesserte sich. Die Arzneimittelvorschriften wurden mit den EU-Richtlinien übereinstimmt und die Kapazitäten der Nationalen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte gestärkt. Die Republik Moldau setzte seine technische Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für Prävention und Bekämpfung von Krankheiten fort (E 25.3.2015).
Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vgl auch Caritas 2014). Neben der Caritas engagiert sich bereits seit 2003 der Apotheker ohne Grenzen in der Republik Moldau. Der Schwerpunkt der medizinischen Projekte liegt auf der medizinischen Versorgung von Neugeborenen und Kleinkindern. Der Apotheker ohne Grenzen kooperieren mit der moldawischen Organisation Ajutor Copiilor, "Hilfe für Kinder" und der französischen Organisation Pédiatres du Monde. Die Apotheker ohne Grenzen finanzieren die essenziellen Arzneimittel, die beim örtlichen Großhandel besorgt werden (AOG o.D.a, o.D.b).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392119066_moldova10-en.pdf, Zugriff 16.8.2016
Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für nach Moldau rückgeführte Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer von Menschenhandel (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migrations- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011).
Quellen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt, seine Identität steht damit fest.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich nicht rechtmäßig aufgehalten hat.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basieren auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug SA vom 19.08.2016 sowie aus den im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer von 16.12.2015 bis 12.08.2016 in Haft befand, ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, unter anderem aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.08.2016.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem Verwaltungs- beziehungsweise Gerichtsakt. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl.
Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht hat. Das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers lässt zudem deutlich erkennen, dass dieser absolut kein Interesse am Verfahren (und damit verbunden an seinem Aufenthalt in Österreich) hat.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Gemäß den getroffenen Feststellungen halten sich in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf und lebt dieser auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sohin kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über private noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Er führt somit kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Gerade das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bereich des Fremdenpolizeirechts in Österreich einhergehend mit einer mehrmonatigen Haftstrafe in Österreich wiegen hier besonders schwer.
Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit, wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen bereits ausführte - zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher liegen auch im Hinblick auf die unterlassene Meldung und die nicht feststellbare Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, nicht vor. Er ging keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfügte zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet wären, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers zurecht für zulässig erklärt hat.
Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, was den gesetzlichen Grundlagen entspricht.
Die belangte Behörde erkannte zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt zu Recht erfolgt, da vom Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Erkenntnis ausführlich begründet - tatsächlich die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden.
Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt hat.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - Gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.04.2016 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt wurde.
Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050 hinsichtlich gewerbsmäßiger Vermögensdelikte), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Als erschwerend kommt hinzu, dass das Gericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die mehr als 3 Fakten bei gewerbsmäßiger Begehung als erschwerend wertete.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar einmal rechtskräftig verurteilt wurde, jedoch die Erschwerungsgründe der mehrfachen Deliktsqualifikation sowie die gewerbsmäßige Begehung verwirklichte. So hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht, indem er gewaltsam in Gebäude eingebrochen ist und teilweise Behältnisse aufgebrochen hat beziehungsweise mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffnete.
Aufgrund der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Schilderung des Tatherganges im betreffenden Strafurteil liegt es auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer durch die Begehung von strafbaren Handlungen wie Diebstahl und Raub ein Einkommen sichern wollte.
Umso schwerer wiegt daher der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den Unrechtsgehalt seiner Straftat herunterspielte und behauptete, dass dies seine erste Verurteilung sei, zumal der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.09.2015 bis 15.12.2015 sechs Verbrechen wegen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung verübte.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, nämlich die Gewerbsmäßigkeit, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung dieser Straftaten auch seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der oben ausführlich dargelegten Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Eine diesbezügliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre, zumal ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. § Z 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahre erlassen werden kann. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung des befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall einer von einem Gericht verhängten und rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, gestützt. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und davon acht Monaten unbedingt, überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" um das Zweieinhalbfache.
Daraus folgt, dass das vom Bundesamt verhängte befristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargelegten strafbaren Handlung zu verhindern.
Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, die Voraussetzung für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren eindeutig vor.
Angesichts seines Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das vom Bundesamt festgesetzte Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren abzuändern und kann sohin die Erlassung des Einreiseverbotes angesichts der Gefährlichkeitsprognose und der Interessensabwägung nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit als zulässig, weshalb eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet, bereits ausgereist ist und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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