G309 2124433-1•BVwG G309 2124433-1
G309 2124433-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2124433-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 17.12.2015 und vom 17.03.2016 Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 12.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.
Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.12.2015, wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Gemütsveränderung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend der reaktiven Depression mit somatischen Beschwerden
30
2
Abnützungserscheinungen mehrerer Gelenke Oberer Rahmensatzwert entsprechend den Schmerzen und der Bewegungseinschränkung in vielen großen und kleinen Gelenken
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dieser ergebe sich aus der Position 1 und werde durch die Position 2 wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2015 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF die fristgerecht am 22.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin brachte sie vor, sie sei mit der Einschätzung ihres Gesamtgrades der Behinderung nicht einverstanden. Zudem brachte die BF mit ihrer Beschwerde weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
5. Im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme von XXXX hinsichtlich der in Vorlage gebrachten Befunde ein.
In der Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 05.03.2016 wird nach Durchsicht der vorgelegten Befunde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Die [...] befundeten degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule entsprechen dem Befund von 14.10.2015 [...] und wurden im Gutachten berücksichtigt.
Das Becken, die Iliosacral- und beide Hüftgelenke sind radiologisch unauffällig, ein relevanter Beckenschiefstand liegt nicht vor.
Die psychische bzw. psychosomatische Komponente [...] wurde in GS 1 ausreichend berücksichtigt. Interaktionen zwischen der Psyche und Schmerzen in der Wirbelsäule sowie in Muskeln und Gelenken sind bewiesen und spielen sicher auch hier eine Rolle. Die somatische Komponente ist auch aus dem Status psychicus [...] gut ersichtlich.
Bei der körperlichen Untersuchung ergaben sich keine maßgeblichen Einschränkungen der Beweglichkeit von Wirbelsäulen oder Gelenken, die vorhandenen Bewegungseinschränkungen wurden in GS 2 berücksichtigt.
Es gibt keine regelmäßige Schmerztherapie. Aus Sicht des Gutachters bleibt die Einschätzung unverändert."
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2016 wird die Beschwerde der BF abgewiesen. Mit am 30.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob die BF innerhalb offener Frist einen als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag. Darin brachte die BF vor, die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen stehe hinsichtlich der Diagnose des relevanten Beckenschiefstandes in offensichtlichem Widerspruch mit den von ihr vorgelegten Befunden.
7. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 11.04.2016 beim erkennenden Gericht ein.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragt.
In dem eingeholten Gutachten vom 07.07.2016 wird basierend auf persönlicher Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:
"Diagnosen:
1. Degenerative Veränderungen der Finger-, Hüft-, Knie- und Schultergelenke und der Wirbelsäule, keine Wurzelreizzeichen, Pos 02.02.01, oberer RSW bei geringen Funktionseinschränkungen in mehreren Gelenken.
Zusammenfassung und Beurteilung: Die Untersuchte leidet an Abnützungen der Wirbelsäule und mehrerer Gelenke.
Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung. "
Zusammenfassend ergebe sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde hinsichtlich der orthopädischen Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. (von Hundert).
9. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 18.07.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
10. Mit Schreiben vom 03.08.2016 nahm die BF zu dem Sachverständigengutachten vom 07.07.2016 Stellung und erklärte, sie sei mit den Ergebnissen des Gutachtens nicht einverstanden.
11. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
In dem eingeholten Gutachten vom 10.11.2016 wird basierend auf persönlicher Untersuchung der BF am 04.11.2016 zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Reaktive depressive Störung (1 Stufe unter dem oberen RSW entsprechend den Beschwerden, der guten sozialen Integration ohne medikamentöse Therapie)
30
2
Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen (Oberer RSW entsprechend den radiologischen Veränderungen, den nur geringen Funktionseinschränkungen in mehreren Gelenken, keine Wurzelreizzeichen)
20
3
Bluthochdruck (Fixer RSW da eine Therapie mit nur einem Antihypertensivum besteht)
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dieser ergebe sich aus der führenden Position 1 und werde durch die Position 2 um eine weitere Stufe angehoben, da eine negative Leidenspotenzierung bestehe. Die Position 3 beeinflusse den GdB nicht weiter und hebe diesen nicht weiter an.
Geringfügige Varicosis und die diagnostizierte Gastritis (Anm.: unter Medikation beschwerdefrei) würden keinen Grad der Behinderung erreichen.
Zum seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 04.12.2015 wird ausgeführt, es sei seither zu keiner Befundverschlechterung gekommen. Des Weiteren wird folgendes festgehalten:
"Im Vordergrund steht weiterhin die depressive Störung. Das Zustandsbild ist unter der Medikation stabil, es besteht nur fallweise ein beginnender sozialer Rückzug. Stationäre Aufenthalte waren diesbezüglich in den letzten zwei Jahren nicht notwendig. Die Positionsnummer (03.06.01) sowie der Grad der Behinderung (30 %, 1 Stufe unter dem oberen RSW) [bleiben] daher aufrecht.
Die Funktionseinschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates haben sich ebenfalls nicht geändert und sind nur gering ausgeprägt. Auch in diesem Fall bleibt sowohl die Positionsnummer (02.02.01) als auch [der] Grad der Behinderung (20 %, oberer RSW) unverändert.
Neu angeführt wird ein Bluthochdruck (GS3). Diesbezüglich besteht jedoch keine negative Leidensbeeinflussung, der Grad der Behinderung wird daher nicht weiter angehoben. Aufgrund des langjährigen Bestehens der GS1 und GS2 ist mit keiner wesentlichen Besserung zu rechnen. Bei dem Grad der Behinderung (40 v.H.) handelt es sich daher um einen Dauerzustand."
12. Das Sachverständigengutachtens wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF leidet unter einer reaktiven depressiven Störung sowie unter degenerativer Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen und Bluthochdruck.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) v. H. (von Hundert).
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Gutachter XXXX und XXXX kommen hinsichtlich der Beurteilung und Einschätzung der Leiden der BF zu denselben Ergebnissen, wie der seitens der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige XXXX. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie auf Grund der vorgelegten Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das im gegenständlichen Ermittlungsverfahren von XXXX erstattete Gesamtgutachten vom 10.11.2016 wurde von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF idgF) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 idgF), angehören.
§ 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Die BF leidet unter einer depressiven Störung, unter Einschränkungen des Bewegungsapparates und unter Bluthochdruck. Hinsichtlich der Leiden der BF wurde ein Grad der Behinderung von 40 v. H. objektiviert.
In dem der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Verweis auf den § 64a Abs. 3 AVG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, unterlaufenen rechtlichen Begründungsmangel, konnte eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde nicht gesehen werden.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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