BVwG G309 2122900-1

G309 2122900-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G309 2122900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2122900.1.00

Spruch

G309 2122900-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 18.01.2016, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war von 22.10.2003 bis zum 01.12.2011 in Besitz eines befristeten Behindertenpasses. Die BF brachte am 15.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf erneute Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Sachverständige XXXX mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 26.11.2015 wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB%

1

Systemischer Lupus erythematodus mit sekundärer Fibromyalgie unterer Rahmensatz bei uneingeschränkter Beweglichkeit aller großen Gelenke, subjektiver Einschränkung in Form von ausgeprägter Müdigkeit, unter Berücksichtigung der sekundären Fibromyalgie und der Fingergelenksarthrosen, subjektiv mäßigem Ansprechen auf Cortisondauertherapie

02.02. 02

30

2

COPD oberer Rahmensatz bei Husten mit Auswurf, keine Atemnot, gutem Ansprechen auf Bedarfsmedikation, keine fachärztliche Betreuung

06.06. 01

20

3

Anpassungsstörung mittlerer Rahmensatzbei Somatisierungstendenz, unter Medikation weitestgehend stabil, keine laufende fachärztliche Behandlung, keine psychologische Betreuung

03.06. 01

20

4

Fructoseintoleranz unterer Rahmensatz bei gutem Allgemein und erhöhtem Ernährungszustand

07.04. 04

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 (Systemischer Lupus erythematodus mit sekundärer Fibromyalgie) mit 30 v. H. führend sei. Durch die Position 2 werde diese bei gutem Ansprechen auf Medikation und uneingeschränkter Belastbarkeit nicht gesteigert. Die Positionen 3 und 4 seien zu gering, um Position 1 weiter zu steigern.

Der Diabetes mellitus erreiche keinen Grad der Behinderung, da keine therapeutischen Maßnahmen durchgeführt würden.

Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wird ausgeführt, die Position 1 werde bei uneingeschränkter Beweglichkeit der Gelenke und mäßigen subjektiven Beschwerden bei auffallender Somatisierungstendenz laut Einschätzungsverordnung um 2 Stufen geringer eingestuft. Position 2 werde bei gutem Ansprechen auf Bedarfsmedikation und fehlender fachärztlicher Betreuung laut Einschätzungsverordnung um eine Stufe geringer eingeschätzt und sei aufgrund der fehlenden Interaktion und der geringen Beschwerdesymptomatik zu gering, um Position 1 zu steigern. Die Positionen 3 und 4 seien neu hinzugekommen, insgesamt jedoch zu gering, um weiter zu steigern.

Somit erfolge eine Herabsetzung des GdB um drei Stufen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016 wurde ein Grad der Behinderung von 30 v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.

4. Mit Schreiben vom 22.02.2016, eingebracht mit 25.02.2016 (Datum: Poststempel), erhob die BF binnen offener Frist Beschwere gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die BF brachte vor, der Grund für ihren Antrag sei gewesen, dass ihr vorheriger Behindertenpass befristet gewesen sei und sie nicht binnen offener Frist um Verlängerung angesucht habe. Sie sei mit der nunmehrigen Einschätzung von 30 v. H. nicht einverstanden, da sie zuvor einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. aufgewiesen und sich ihr Gesundheitszustand in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschlechtert habe. Dieses Vorbringen ausführend erläuterte die BF, sie leide mehrmals im Jahr unter starkem Brechreiz, unter diversen Kreuzallergien sowie unter akuter Atemnot. Infolge von Medikamenteneinnahmen habe die BF in den letzten Jahren stark zugenommen und daher einen Bandscheibenvorfall erlitten, darüber hinaus sei eine Brustverkleinerung notwendig geworden. Sie sei seit Jahren in fachärztlicher Behandlung und könne aufgrund ihres Gesundheitszustands ihren Beruf nicht mehr ausüben.

5. Die belangte Behörde brachte einlangend mit 11.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt in Vorlage.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 14.04.2016 wird basierend auf persönlicher Untersuchung der BF am 12.04.2016 festgehalten, dass die Einschätzung der führenden psychischen Problematik eines einschlägigen Gutachtens bedürfe. Daraufhin wurde dem Verfahren XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, zu Erstattung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens hinzugezogen.

In dem eingeholten Gutachten vom 10.06.2016 wird basierend auf persönlicher Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB%

1

chronifizierte neurotische Belastungsreaktion mit somatoformer Symptomatik

03.05. 01

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründend wurde zur Einschätzung der psychischen Leiden der BF ausgeführt, es würden deutliche affektive, somatische und somatoforme Symptome sowie soziales Rückzugsverhalten bei langjährigen belastenden innerfamiliären/sozialen Konflikten bestehen, die medikamentöse Behandlung erfolge über den behandelnden Internisten, es erfolge keine fachspezifische Behandlung bzw. keine Psychotherapie.

Diesen Befund im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten einbeziehend erstattete die vom erkennenden Gericht mit der Erstellung eines Gesamtgutachtens beauftragte Amtssachverständige XXXX ein mit 12.08.2016 beim erkennenden Gericht eingelangtes Sachverständigengutachten, in welchem das allgemeinmedizinische Gutachten vom 14.04.2016 als auch das fachärztliche Gutachten vom 10.06.2016 seinen Niederschlag finden, zusammenfassend ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauen werden: Begdung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronifizierte neurotische Belastungsreaktion mit somatoformer Symptomatik Oberer Rahmensatz entsprechend dem fachärztliche Gutachten XXXX vom 10.06.2016 mit deutlichen affektiven, somatischen und somatoformen Symptomen, sowie sozialem Rückzugsverhalten bei langjährig belastenden innerfamiliären/sozialen Konflikten. Eine medikamentöse Behandlung erfolgt über den behandelnden Internisten; es erfolgt aber keine fachspezifische Behandlung, bzw. Psychotherapie. Er erfolgt somit eine Änderung zum angefochtenen Bescheid von XXXX vom 26.11.2015, wo aufgrund einer Anpassungsstörung lediglich 20% angerechnet wurden.

030501

40

2

Systemischer Lupus Erythematodes mit sekundärer Fibromyalgie (Autoimmunerkrankung und Weichteilrheumatismus) Unterer Rahmensatz entsprechend der noch guten Gelenksbeweglichkeit. Bei der heutigen Untersuchung besteht ein Druckschmerz im Bereich der unteren Extremitäten. Die Antragstellerin erhält bei schubartigem Verlauf der Arthralgien in rezidivierenden Abständen Cortison, auch aktuell. Laut vorliegender Befunde wurde bereits 2007 eine Beteiligung der Lunge beschrieben (Alveolitis)

020202

30

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung / Asthma bronchiale bei Mehrfachallergie Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sind deutlich spastische Geräusche hörbar. Die Antragstellerin benötigt eine Dauertherapie. Ob diese am Tag der Untersuchung eingenommen wurde, ist fraglich. Jedenfalls ist die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Dauertherapie wird benötigt. Aktuelle Befunde sind leider nicht vorliegend. Die letzte Lungenfunktion stammt von 2007, wo bereits eine Einschränkung beschrieben wurde. Auch kam es damals wiederholt zum Auftreten eines Status Asthmatikus, bzw. zum Auftreten von Exazerbationen. Im Vorjahr hatte die ATS anamnestisch 2 Lungenentzündungen. Eine Mitbeteiligung der Lunge, im Sinne einer Alveolitis wurde ebenfalls beschrieben (s.o).

060602

30

4

Fructoseintoleranz Unterer Rahmensatz entsprechend dem sehr gutem Ernährungszustand. Das Einhalten einer entsprechenden Diät ist zumutbar. Es erfolgt somit keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.

070404

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, die Position 1 sei mit 40 v. H. führend, die Positionen 2 und 3 würden diese im Zusammenwirken um eine weitere Stufe steigern. Die Position 4 steigere den GdB aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht. Im Vergleich zum Vorgutachten werde auch die Position 3 aufgrund der notwendigen Dauertherapie und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit um eine weitere Stufe gesteigert. Laut vorliegendem Befund bestehe eine Mitbeteiligung der Lunge im Sinne einer Alveolitis bei bekannter Autoimmunerkrankung (Position 2), weshalb diese Beschwerden gemeinsam zu einer weiteren Steigerung bei gegenseitiger Leidenspotenzierung führen würden. Es erfolge somit eine Änderung zum angefochtenen Bescheid (Anhebung der eingeschätzten 30 v. H. auf 50 v. H.).

Begründend für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten wird ausgeführt, dass aus allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Sicht eine Steigerung um 2 Stufen im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolge, da die Position 1 aus psychiatrischer Sicht nun mit 40 % eingestuft werde und die Positionen 2 und 3 gemeinsam um eine weitere Stufe bei gegenseitiger Leidenspotenzierung (Befall auch der Lunge durch SLE) steigern würden.

7. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 12.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v. H.).

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der bei der BF vorliegende Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Gesamtgutachten von XXXX, welchem das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX zugrunde gelegt wurden. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Insoweit das Gutachten vom von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abweicht, erklärt sich dies durch die durch XXXX vorgenommene und nachvollziehbare Neubewertung der psychischen Leiden der BF, welche nunmehr mit 40 v. H. führend ist. Ebenso wurden die Lungenbeschwerden mit nunmehr 30 v. H. im Vergleich zum Vorgutachten höher eingeschätzt, wodurch sich in Summe die Erhöhung des GdB um zwei Stufen ergibt. Die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Darüber hinaus wurde das Gesamtgutachten von beiden Verfahrensparteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung zum Aufenthalt der BF ergibt sich einerseits aus ihren eigenen Angaben und andererseits durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur - durch medizinisches Fachwissen - gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragte.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden.

Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 idgF), angehören.

§ 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist:

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert festgestellt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der BF erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.