W213 2013807-1•BVwG W213 2013807-1
W213 2013807-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2017
Schiedskommission, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W213 2013807-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde der Rektorin der Wirtschaftsuniversität Wien, XXXX, 1020 Wien, Welthandelsplatz 1, vertreten durch CMA Reich - Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen Bescheid der Schiedskommission Wirtschaftsuniversität Wien vom 28.08.2014, ohne GZ., beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Wirtschaftsuniversität (WU) Wien hat im Mitteilungsblatt vom 23.12.2013, 13. Stück, unter Punkt 82 die Stelle eines "Full Professor of Business Performance Management and Sustainability" ausgeschrieben.
Drei von insgesamt 43 Bewerbern wurden zu Berufungsvorträgen eingeladen. Es handelte sich dabei XXXX, XXXX und XXXX. Am 30.04.2014 hat sich die Berufungskommission für folgende Reihen entschieden:
1. XXXX (8 Befürwortungen, 1 Gegenstimme)
2. XXXX (7 Befürwortungen, 2 Gegenstimmen)
3. XXXX (7 Befürwortungen, 2 Gegenstimmen)
Der Rektor entschied sich dafür, ausschließlich mit dem Erstgereihten, XXXX, Berufungsverhandlungen aufzunehmen, da seitens der Berufungskommission zum Ausdruck gebracht worden war, dass dessen Präsentation exzellent gewesen sei. In der Folge habe der Rektor seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen - vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen - bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 19.05.2014 rief der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Wirtschaftsuniversität Wien die belangte Behörde wegen des Verdachts von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Bundes- Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit der Besetzung der ausgeschriebenen Professur "Business Performance Management and Sustainability" am Department für Strategy Innovation der Wirtschaftsuniversität an.
Die Schiedskommission der WU wurde ersucht zu überprüfen, ob die Bewerberin XXXXdurch die Reihung auf Platz 2 des Besetzungsvorschlages sowie durch die geäußerte Absicht des Rektors der WU mit dem erstgereihten Bewerber XXXX Berufungsverhandlungen zu führen, aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Bundes Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert worden sei.
Die belangte Behörde erließ nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Die Entscheidung des Rektors, zur Besetzung der Professur "Business Performance Management and Sustainability" am Department für Strategy Innovation mit dem auf Platz 1 gereihten Bewerber und nicht mit der auf dem 2. Platz des Besetzungsvorschlages gereihten Bewerber ein Berufungsverhandlungen zu führen, stellt eine Diskriminierung nach dem Geschlecht im Sinne von § 11b i.V.m. § 44 UG 2002 dar."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der gegenständliche Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.08.2015 GZ. W 213 2013807-1/2E, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 27.02.2017 die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben..
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Durch den mit Schriftsatz vom 27.02.2017 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
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