BVwG W202 2106997-1

W202 2106997-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2017

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2106997-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W202.2106997.1.00

Spruch

W202 2106997-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 1048985002/140318367, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 23.12.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der Beschwerdeführer an:

Der Beschwerdeführer habe im Kosovo gesehen, wie ein Polizist einen Mann erschossen habe. Er sei von beiden Personen ca. drei Meter entfernt gestanden. Da er Zeuge gewesen sei, sei er von der Polizei und der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Als Zeuge des Mordes stehe er zwischen den Familien, weshalb er um sein Leben wegen der Blutrache der betreffenden Familien fürchte.

Am 26.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei ereignete sich im Wesentlichen Folgendes:

"LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ich habe nicht gut geschlafen, aber es passt. Befragt, fühle ich mich in der Lage Angaben zu machen.

LA: Haben Sie heute Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen und in Ihrem Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein, ich habe keine mit. Nur das was ich der Polizei in Salzburg abgegeben haben.

LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben?

VP: Ja, es ist die Wahrheit.

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Möchten Sie Ergänzungen zu Ihren bereits getätigten Angaben anstellen?

VP: Nein, ich habe keine Ergänzungen, nur werde ich jetzt sehen, welche Fragen Sie haben und ich werde darauf antworten.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Es sind zwei Gründe. Ein Polizist und ein Abgeordneten haben gestritten und der Polizist hat die Waffe gezogen und auf den Abgeordneten geschossen. Ich war Zeuge, weil ich zufällig dabei war. Ich habe alles gesehen.

LA: Das wäre nun für Ihre Person nicht dramatisch. Weshalb mussten nun Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Ich musste weggehen, weil Leute zu mir gekommen sind und mir Geld geboten haben, dass ich meine Aussage ändere. Von beiden Seiten habe ich diese Angeboten erhalten. Von Seiten der Polizei und von Seiten des Abgeordneten.

LA: Wann war der Vorfall?

VP: Vor einem Jahr.

LA: Wann ungefähr?

VP: Vor ungefähr einem Jahr und 3, 4 Monate. Ich wollte meine Zeugenaussage zurücknehmen um nicht mehr damit zu tun zu haben. Es war aber unmöglich, weil das hätte man nur mit Gewalt lösen können.

LA: Was meinen Sie damit? Was hätte man nur mit Gewalt lösen können?

VP: Ich kann nicht mehr weg von der Affäre zurück und nur mit Gewalt.

LA: Schildern Sie bitte genau den Vorfall.

VP: Die ganze Geschichte?

LA: Bitte.

VP: Ich wollte mein Auto holen.

LA: Von wo?

VP: Auf dem Platz wo die ganze Geschichte war.

LA: Wo war der Platz?

VP: Vor der Moschee.

LA: Wie heißt die Moschee?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wie heißt der Platz?

VP: Wir nennen das, bei den Pinienbäumen.

LA: Welche Stadt?

VP: XXXX.

LA: Wie ist es weiter gegangen?

VP: Dann hat diese Rauferei angefangen. Der Abgeordnete hat den Polizisten mit einer Metallstange geschlagen. Er hat ein paar Mal auf den Polizisten geschlagen. Der Polizist hat seine Waffe gezogen und hat ihn erschossen.

LA: Weiter bitte.

VP: Das erste Mal hat er in die Luft geschossen und hat gesagt, er sei Polizist. Das zweite Mal hat er dann den Abgeordneten getötet.

LA: Was hat der Abgeordnete gemacht, als in die Luft geschossen wurde?

VP: Es war innerhalb kurzer Zeit. Der Abgeordnete hat sich nur bewegt und der Polizist hat sehr schnell das zweite Mal geschossen. Ich habe nicht verstanden was er gesagt hat. Es war auch sehr laut, mit dem Streit. Beschimpfungen.

LA: Waren auch andere Leute anwesend?

VP: Ich habe niemanden gesehen.

LA: Sie behaupten, vor einem Platz vor der Moschee war sonst niemand?

VP: Es waren nur Autos, die geparkt waren und überhaupt keine anderen Menschen.

LA: Welche Tageszeit?

VP: Es hat geregnet, es war am Abend.

LA: Wie ist es weiter gegangen?

VP: Ich war beim Auto und ich wollte zu den beiden hingehen um zu helfen, aber der Polizist hatte in dem Moment die Waffe in der Hand. Nachdem er geschossen hat, ist er in ein Auto eingestiegen und ist weggefahren.

LA: Weiter bitte.

VP: Das was ich jetzt erzähle, habe ich überall wiedergegeben.

LA: Weiter bitte.

VP: Ich bin zu dem Abgeordneten hin und habe versucht ihm zu helfen. In der Zwischenzeit sind noch andere Leute gekommen und sie haben mir auch geholfen und haben den Abgeordneten in ein Auto gegeben und wir wollten ihn in ein Krankenhaus gegeben. Das Auto ist weitergefahren und drei Minuten später ist die Polizei dort angekommen. Ein Polizist hat mich gefragt, ob ich dort war als sich das Ereignis zugetragen hat und er hat gefragt, in welche Richtung der Polizist gefahren ist. Ich habe ihm alles erzählt, in welche Richtung der Polizist gefahren ist und mit welchem Auto. Dann haben sie mir gesagt, komm mit uns zur Polizeistation, wir möchten dich etwas fragen. Ich habe die Wahrheit gesagt, alles was ich gesehen habe. Zum Schluss habe ich meine Aussagen bestätigt und dort wurde mir gesagt, dass es nicht gut aussieht, weil die Person, die geschossen hat, ein Polizist ist.

LA: Was sieht nicht gut aus? Für wen?

VP: Ich weiß es nicht, es wurde mir so gesagt. Am nächsten Tag in der Früh war Wahltag.

LA: Was ist während der Zeit, als Sie befragt wurden von der Polizei, mit dem Abgeordneten passiert?

VP: Auf der Polizeistation habe ich erfahren, dass er verstorben ist.

LA: Wer hat den Abgeordneten wohin gebracht?

VP: Nein, ich habe es nicht gewusst. Später habe ich erfahren, dass eine Person, die den Abgeordneten mitgenommen hat, der Bruder des Verstorbenen war.

LA: Nennen Sie bitte die Namen der beiden Personen (Polizist und Abgeordneten)?

VP: Ich habe diese Namen vorher nicht gewusst, aber jetzt weiß ich es, weil es ein kleines Land ist. Aber was ich gehört habe, von anderen Menschen, heißt der Polizist XXXX.

LA: Wie noch?

VP: Ich bin mir nicht sicher.

LA: Wie heißt der Abgeordnete?

VP: XXXX.

LA: Welche Wahlen fanden am nächsten Tag statt?

VP: Für die Parteien.

LA: Welche Wahlen?

VP: Wer von den Parteien gewinnt.

LA: Fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt?

VP: Außer die bereits geschilderte Sache, wurde ich niemals angegriffen. Unterschiedliche Menschen sind zu mir in ein Kaffeehaus gekommen und haben mir gesagt, dass ich eine falsche Aussage tätigen soll.

LA: Wurden Sie zu dem Vorfall noch einmal befragt?

VP: Nein, ich wurde nicht mehr befragt.

LA: Vorgehalten wird Ihnen, dass die Polizei einfach ihren Ermittlungspflichten nachgekommen ist. Was sagen Sie dazu?

VP: Ja, aber nach der Polizeibefragung bin ich selber wieder noch einmal auf den Platz gegangen und ich selber habe die Kugeln gefunden. Ich habe das dann der Polizei gebracht.

LA: Wie viele Kugeln haben Sie der Polizei gebracht?

VP: Eine der Kugeln habe ich gefunden, die zweite wurde von Leuten gefunden, die den Tatort untersucht haben.

LA: Warum sind Sie später noch zu dem Tatort zurück?

VP: Weil mein Auto dort geblieben ist. Meine Frau und meine Tochter, die zwei Monate alt war, haben auf mich dort gewartet. Als ich wieder dort war, hat mich die Polizei wieder angehalten.

LA: Schildern Sie bitte weiter.

VP: In dieser Zeit war ich draußen zusammen mit den Polizisten und währenddessen ist eine Anwältin gekommen und hat mich mit ins Auto genommen. Es war kalt draußen und sie hat zu den Polizisten gesagt, sie sollen mich nachhause bringen. Aber als der Platz frei war, haben sie sich nicht mehr um mich gekümmert.

LA: Wo waren Ihre Frau und Ihr Kind währenddessen?

VP: Als ich auf der Polizeistation war, habe ich meine Frau angerufen und wir haben einen Treffpunkt ausgemacht, nicht direkt bei dem Tatort, sondern in der Nähe und danach ist sie wieder zurück zu ihrem Vater gegangen. Ich habe dann eine Ladung von der Staatsanwaltschaft bekommen, bin dorthin und habe alles bestätigt was ich gewusst habe. Und dann wollte ich nichts mehr davon wissen.

LA: Wann wurden Sie zur Staatsanwaltschaft geladen? Wie lange nach dem Vorfall war das?

VP: Ungefähr nach einem Monat.

LA: Der Vorfall soll gemäß Ihren Angaben vor einem Jahr und 3, 4, Monaten gewesen sein. Weshalb mussten Sie im Dezember 2014 Ihr Heimatland verlassen?

VP: Ich habe mich sehr bedroht gefühlt von beiden Seiten und es gibt noch einen anderen Grund, weshalb ich meine Heimat verlassen habe.

LA: Bitte welchen noch?

VP: Das ist ein persönliches Problem.

LA: Bitte.

VP: Ich spreche jetzt die Wahrheit.

LA: Bitte.

VP: Ich habe ein Problem in XXXX mit einem anderen Polizisten, ich konnte aber aus Angst nicht nach XXXX gehen, weil er mich ein paar Mal bedroht hat, sogar mit einer Waffe.

LA: Wann?

VP: Vor 6 Monaten ungefähr.

LA: Dann sind Sie dennoch nach XXXX?

VP. Ja.

LA: Worüber ging es?

VP: Ich habe diesen Polizisten angezeigt, weil er mich geschlagen hat.

LA: Warum sollen Sie geschlagen worden sein?

VP: Ich wurde gezwungen von dem Polizisten etwas zu sagen, was ich nicht getan haben soll.

LA: Was war das?

VP: Der Polizist hat mich gezwungen zu sagen, dass ich 20 EUR von einem Mädchen gestohlen haben soll.

LA. Weshalb sollte der Polizist das von Ihnen verlangen?

VP: Ich weiß es nicht. Der Polizist wollte das nur, dass ich ‚ja' sage, dass ich das gemacht habe.

LA: Gibt es außer den vorerwähnten Problemen sonst noch irgendwelche Fluchtgründe, die Sie uns noch erzählen wollen, haben oder hatten Sie sonst noch irgendwelche Schwierigkeiten, über die wir bisher noch nicht gesprochen haben?

VP: Nein.

Erläuterung: Ich stelle Ihnen nun noch einige allgemeine Fragen zur Abrundung dieses Asylverfahrens. Sie haben im Anschluss daran weiter Gelegenheit alles anzugeben was Ihnen noch wichtig ist.

LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land?

VP: Ja, in XXXX.

LA: Legen Sie das bitte vor.

VP: Wegen der erwähnten Polizeisache in XXXX.

LA: Können Sie das vorlegen.

VP: Nein, ich habe es nicht hier. Die Dokumentation hat der OSB, Ombudsmann in XXXX.

LA: Haben Sie in Ihrer Heimat jemals an irgendwelchen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in einem anderen Land jemals einen Asylantrag gestellt?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

Anmerkung: Angaben in der Erstbefragung zur Volksgruppe, Religion, StA. werden bestätigt.

LA: Hatten Sie jemals Probleme wegen Ihrer Volksgruppe oder Religion?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland?

VP: Nein.

LA: Wodurch bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland?

VP: Ich habe in einem Restaurant gearbeitet, als Koch, in der Küche. Von meinem Onkel.

LA: Welche Angehörige haben Sie im Heimatland?

VP. Die Frau, namens XXXX, sie arbeitet auch in einem deutschen Zentrum im Kosovo, die mit behinderten Kindern zusammenarbeitet. Eltern, Cousins, Cousinen, alle Angehörigen. Befragt heißt meine Tochter XXXX, 1 Jahr und 6 Monate.

LA: Sind Sie arbeitsfähig? Welche Arbeiten können Sie verrichten?

VP: Ja, Hotellerie kann ich sehr gut arbeiten, auch auf dem Bau.

LA: Haben Sie Kontakt in Ihr Heimatland?

VP: Ja nur mit meiner Familie.

LA: Verfügen Sie über Deutschkenntnisse?

VP: Nein, jetzt fange ich an mit dem Deutschkurs. Seit einem Monat ist die Lehrerin auf Urlaub.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied eines Vereines oder besuchen Sie Kurse?

VP: Nein.

Vorhalt: Ihnen werden die landeskundliche Feststellungen zum Kosovo versehen mit Quellenangaben ausgehändigt und erläutert, zusätzlich wird Ihnen die Herkunftsstaatenverordnung ausgehändigt, indem steht, dass Kosovo ein sicheres Herkunftsland ist. Das Bundesamt beabsichtigt diese Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich brauche die landeskundlichen Feststellungen nicht. Es stimmt, dass Kosovo sicher ist, aber ich bin nicht sicher. Ich habe so viel durchgemacht mit der Polizei und alles. Ich habe auch Zweifel am Ombudsmann, weil ich glaube, dass sie mit der Polizei zusammen arbeiten. Ich war auch im Gefängnis.

LA: Wie lange sollen Sie im Gefängnis gewesen sein?

VP: 3 Monate.

LA: Wo?

VP: XXXX.

LA: Weshalb?

VP: Wegen der 20 EUR. Einmal war ich 3 Monate, dann war ich draußen und dann wollten sie mich wieder ins Gefängnis nehmen für weitere 3 Monate.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Weil die Staatsanwaltschaft hat es mir gesagt.

LA: Weshalb soll zwischen dem Absitzen der Strafe ein Zeitraum sein, weshalb nicht 6 Monate am Stück?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wie lange waren Sie dann draußen?

VP: Mehr wie ein Jahr war ich frei.

LA: Widersprüchlich ist, da Sie zuvor gerade angeführt haben, vor 6 Monaten soll der Vorfall gewesen sein soll, mit den 20 EUR.

VP: Die Strafe ist 6 Monate. 3 Monate und dann wieder 3 Monate.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

VP: Ja, ich habe sie sehr gut verstanden.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie haben im Anschluss Zeit Ergänzungen zu machen.

VP: Ja.

LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein. Kosovo ist ein friedliches ruhige Land, aber ich habe keine Ruhe in Kosovo. Wenn ich die Probleme nicht hätte, wäre ich nie weggegangen. Ich habe eine kleine Tochter."

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr nicht habe glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen können. Der Beschwerdeführer habe nicht genau nennen können, wann denn der Vorfall gewesen sein solle. Es dürfe angenommen werden, dass bei tatsächlichem Erleben eine genauere Datumsangabe gemacht werden könnte. Er habe aber lediglich die Angabe getätigt, dass es sich ca. vor einem Jahr und drei, vier Monaten zugetragen haben solle. Daraus ergebe sich sodann die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst ein Jahr später die Ausreise habe antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe konkret befragt gemeint, er hätte sich sehr bedroht gefühlt. Es komme nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den von ihm vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne. Derartige objektive Kriterien habe seine gesamte Schilderung vermissen lassen. Unglaubwürdig wäre sein Vorbringen auch deshalb, da er weder den Platz noch die Moschee in der Nähe des Platzes, wo der Vorfall stattgefunden haben solle, habe bestimmt nennen können. Sein vorgetragenes Ereignis habe keinen unmittelbaren zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise im Dezember 2014 herstellen können, weshalb eine weitere Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht habe aufgezeigt werden können.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, als Zeuge von der kosovarischen Polizei und auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden zu sein. Letztlich diene dies den Ermittlungspflichten der Exekutive zur Klärung des Falles und werde auch so in Österreich gehandhabt. Eine asylrelevante Verfolgungshandlung könne daraus keinesfalls abgeleitet werden.

Nach seiner Schilderung sei er ausdrücklich gefragt worden, ob jemals Übergriffe gegen seine Person stattgefunden hätten. Dazu habe er gemeint, bis auf die bereits geschilderten Ereignisse sei er niemals angegriffen worden. Fragen später habe er dazu gegensätzliche Angaben getätigt und so sein Vorbringen gesteigert. Er habe behauptet, ein Problem mit einem Polizisten in XXXX gehabt zu haben. Nicht nachvollziehbar habe er dazu befragt angegeben, dass er durch den Polizisten geschlagen worden wäre. Auf die Frage nach der Veranlassung habe er ebenso unplausibel angegeben, dass der Polizist ihn gezwungen hätte zu behaupten, einem Mädchen 20€

gestohlen zu haben. Er habe deshalb den Polizisten angezeigt. Bei seinem neuen Vorbringen handle es sich um eine abgeschlossene Handlung, die sich gemäß seinen Angaben vor ca. sechs Monaten ereignet haben solle. Bei Wahrunterstellung habe auch dieses Ereignis ihn nicht unmittelbar zur Ausreise veranlasst. Hinzu komme, dass er diese Angaben erst im weiteren Verlauf seiner Befragung getätigt habe und nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe. Seinen Aussagen zufolge habe er gegen das Exekutivorgan mittels Anzeige vorgehen können, was wiederum für ein funktionierendes Rechtsstaatssystem in seiner Heimatrepublik spreche. Er habe gegen Ende der Einvernahme beiläufig erwähnt, dass er wegen der Angelegenheit in XXXX im Gefängnis gewesen sein solle. Abermals habe er sich in Widersprüchlichkeiten vertieft, wenn er angebe, dass er drei Monate im Gefängnis gewesen sei und mehr wie ein Jahr frei gewesen wäre. Denkunmöglich erscheine, dass der Vorfall vor ungefähr sechs Monaten gewesen sein solle und vor über einem Jahr solle er deshalb drei Monate im Gefängnis gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete Bedrohungslage nicht glaubhaft schildern können.

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden sowie von Dritten in keinster Weise habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Behauptungen in den Raum gestellt, die er auf Befragung hin nicht ausführlich und gleichbleibend habe schildern können. Als Steigerung seines Vorbringens habe er zum Schluss der Einvernahme eine dreimonatige Inhaftierung erwähnt, welche er abermals nicht substantiiert habe schildern können. Er habe keine zeitlichen Angaben zu tätigen vermocht und habe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Ereignissen und seiner Ausreise festgestellt werden können.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Kosovo in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre. Es sei ihm ebenso vor seiner Ausreise möglich gewesen, die Kosten für die Ausreise zu bestreiten. Auch sei er vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse im Kosovo zu befriedigen. Er habe in Form seiner Familie ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zutage getreten. Er sei

soweit als ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch anzusprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch weiterhin in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes bewerkstelligen zu können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen ergeben, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass eine Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers verletze und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Im bisherigen Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG nicht drohe. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit des Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.

Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA ins Treffen, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sodass der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen, hätte sie durch Internetrecherche leicht herausgefunden, dass der vom Beschwerdeführer bezeugte Vorfall der Ermordung eines Abgeordneten durch einen Polizisten am 02.11.2013, einen Tag vor den Kommunalwahlen am 03.11.2013, tatsächlich stattgefunden habe. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers habe es Missverständnisse gegeben. Die Ladung durch die Staatsanwaltschaft sei nicht gewesen, wie in der Einvernahme vom 03.04.2015 fälschlich protokolliert, ungefähr nach einem Monat, sondern nach einem Jahr und einem Monat. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen die Ladung der Staatsanwaltschaft aus dem Kosovo zu bekommen, um das Datum nachzuweisen. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft sei also zeitnah vor der Flucht des Beschwerdeführers gelegen. Eine Gerichtsverhandlung habe es nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers noch nicht gegeben.

Ein Missverständnis habe es auch hinsichtlich des persönlichen Problems mit einem Polizisten in XXXX gegeben. Die Gefängnisstrafe von zwei Mal drei Monaten habe der Beschwerdeführer im Jahr 2005 und im Jahr 2006 angetreten. Der Beschwerdeführer habe schon längere Zeit Probleme mit dem Polizisten in XXXX. Angefangen habe es im Jahr 2005 und mit der darauffolgenden Gefängnisstrafe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer Probleme mit dem Polizisten vor ungefähr sechs Monaten gehabt. Die Gefängnisstrafe liege allerdings schon längere Zeit zurück. Hauptfluchtgrund des Beschwerdeführers sei, dass er Augenzeuge der Ermordung des Abgeordneten gewesen sei und fürchte, dass er als Zeuge des Mordes zwischen den beiden Familien stehen werde. Der Beschwerdeführer befürchte also Opfer einer Blutfehde zu werden. Nur der Vollständigkeit halber und auch, um seine Gefängnisstrafe zu erklären, habe der Beschwerdeführer die Probleme mit dem Polizisten in XXXX erzählt. Dieses Fluchtvorbingen hänge mit dem oben beschriebenen Fluchtvorbringen nicht zusammen und sei nicht hauptausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen. Es handle sich hiebei also um keine Steigerung des Hauptfluchtvorbringens. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Die kosovarische Polizei könne den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung nicht schützen. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne.

Jedenfalls hätte die Behörde den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen äußerst prekären Lage im Kosovo den Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Auf Grund von Korruption und Einflussnahme bei Polizei und Justiz müsse der Beschwerdeführer um sein Leben oder um seine Gesundheit fürchten.

Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe die Behörde den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe die Behörde ihre Ermessensentscheidung in unzulässiger Weise ausgeübt.

Mit Schreiben vom 08.05.2015 legte der Beschwerdeführer eine Gerichtsentscheidung vom 20.07.2007 und eine Ladung zur Polizei vom 08.04.2014 in albanischer Sprache vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015, Zl. W202 2106997-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.04.2015 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.10.2015 legte dieser Internetberichte vom 29.09.2015 und vom 30.09.2015 vor, denen zufolge der Polizist, der seinerzeit den Abgeordneten erschossen hatte, nunmehr ermordet worden sei.

Am 14.02.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ergeben hat:

"R: Was hat Sie dazu bewogen den Kosovo zu verlassen?

BF: Ich war zufällig bei einem Mord anwesend, ich habe eine Zeugenaussage gemacht bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft und wurde deswegen bedroht auch von der Polizei. Das war der Grund warum ich nach Österreich gegangen bin.

R: Was wird Ihnen passieren wenn Sie in den Kosovo zurückkehren würden?

BF: Ich bin nicht zurückgekehrt und weiß auch nicht was passieren würde wenn ich zurückkehren würde. Die Situation nach dem Mord ist sehr angespannt.

R: Was konkret befürchten Sie?

BF: Von den Tätern und den Angehörigen der Ermordeten.

R: Bitte erklären Sie genau was Sie befürchten.

BF: So ist es bei uns.

R: Mehr können Sie dazu nicht sagen?

BF: Sie haben mich bedroht und wollten mich dazu zwingen meine Aussage zu ändern.

R: Das Verfahren gegen den Polizisten ist aber mittlerweile abgeschlossen.

BF: Ja aber der Polizist wurde mittlerweile umgebracht.

R: Was hat das mit Ihnen zu tun?

BF: Ich war Zeuge und war bei der Tat dabei. Vielleicht verstehen Sie nicht wie die Situation im Kosovo ist.

R: Der Vorfall, von dem Sie sprechen, lag ein Jahr vor Ihrer Ausreise?

BF: Ja.

R: Wie konnten Sie dann dort noch ein Jahr leben, wenn die Situation so schwierig ist?

BF: Ich habe immer Angst gehabt, habe aufgepasst, bin selten rausgegangen und wurde bedroht.

R: Erzählen Sie mir von dem Vorfall als Sie den Mord beobachtet haben. Was haben Sie gesehen? Wann war das?

BF: Das war am 02. November 2013 gegen 16:30 Uhr. Ich wollte mein Auto holen und dort habe ich Lärm gehört. Sie kamen und haben sich miteinander gestritten. Derjenige der später getötet wurde, hat eine Eisenstange genommen. Er hat mit der Eisenstange auf den Polizisten eingeschlagen, dann hat der Polizist seine Pistole rausgenommen und erstmal in die Luft geschossen. Dann wurde der andere getötet.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Er wurde getötet.

R: Ja, Sie waren dann dort, was ist dann passiert?

BF: Ich näherte mich dem Getöteten, später kam auch dessen Bruder dazu. Kurz darauf noch 2,3 andere Leute. Sie haben den Getöteten in einen Kombi gebracht und sind weggefahren. Der Fahrer ist ins Spital gefahren. Ich war noch dort, es vergingen keine 3,4 Minuten und die Polizei ist eingetroffen. Ich wurde gefragt, ob ich was gesehen hatte. Nachdem ich das bejahte, ich habe am Tatort gesagt, was ich gesehen hatte und dann haben sie mich mit zur Polizeistation genommen und dort habe ich meine Zeugenaussage gemacht. Nach der Einvernahme bei der Polizei, bin ich wieder zum Tatort zurückgekehrt. Dort war eine Staatsanwältin. Nachdem sie erfahren hatte, dass ich ein Zeuge war, schilderte ich der Staatsanwältin vor Ort, was ich gesehen hatte. Da ich auf dem Weg war meine Kinder abzuholen, ersuchte die Staatsanwältin die Polizei, mich zu meinem Kind zu begleiten und es abzuholen. Da die Polizei nichts unternommen hatte, habe ich mein Auto genommen und bin alleine zu meinem Kind gefahren.

R: Wo wollten Sie Ihr Kind abholen?

BF: Von meinen Schwiegereltern, sie war dort auf Besuch.

R: Ich dachte Sie hätten sich mit Ihrer Frau und Ihrem Kind dort getroffen?

BF: Nach dem Mord habe ich mich mit meiner Frau und meinem Kind getroffen, ich habe sie abgeholt.

R: Noch einmal, wo haben Sie sich mit Ihrer Frau und Ihrem Kind getroffen

BF: Im Haus meines Onkels.

R: Erklären Sie mir genau wie das war.

BF: Bevor ich zum Auto ging, habe ich mit meiner Frau telefoniert und habe ihr gesagt, dass sie sich bereit machen soll und ich sie abholen soll. Dann geschah der Mord und ich holte sie dann ab.

R: Haben Sie in der Zwischenzeit noch einmal mit Ihrer Frau gesprochen?

BF: Ja.

R: Wann?

BF: Nach dem Mord habe ich sie angerufen und gesagt, ich kann nicht kommen, der Weg ist versperrt. Als der Weg wieder frei war, bin ich zu ihr gefahren.

R: Vom Tatort haben Sie ihre Frau angerufen?

BF: Ich habe sie zuerst angerufen, als ich zum Auto ging, damit sie sich vorbereitet, dass ich sie jetzt abhole. Dann habe ich sie später wieder angerufen, ihr erzählt, dass ich nicht fahren konnte. Als der Weg wieder frei war, bin ich zu Ihr gefahren.

R: Als Sie sie später angerufen haben, wo waren Sie da?

BF: Ich war am Tatort. Ich hatte telefonischen Kontakt mit meiner Frau, als die Polizeibeamten am Tatort anwesend waren.

R: Beim BFA haben Sie ausgesagt, dass Sie ihre Frau angerufen haben, als Sie auf der Polizeistation waren.

BF: Ich habe meine Frau mehrmals angerufen. Ich habe Sie sogar angerufen, als ich im Auto der Polizei war. Auch in der Anwesenheit der Staatsanwältin habe ich mit Ihr telefoniert.

R: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch im Kosovo?

BF: Meine Eltern, meine Geschwister, meine Gattin und mein Kind.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Sie sind traurig.

R: Warum Sind sie traurig?

BF: Nachdem dies geschehen ist, sollte ich das Land verlassen. Ich lebe jetzt ohne meine Familie, ohne mein Kind.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

R: Haben Sie bisher Deutschkurse besucht?

BF: Ja.

R: Wo und wie viele? Haben Sie einen Abschluss gemacht?

BF: Ich habe einen A1 Deutschkurs besucht in XXXX. Einen Abschluss habe ich nicht gemacht.

R: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Nein, ich darf nicht.

R: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein, ich habe niemanden hier.

R: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja, ich habe Freunde in XXXX und in XXXX. Wir treffen uns, trinken Kaffee aber es sind keine engen Freunde. In Österreich begrüßt sich jeder, als wären wir alte Freunde.

R: Engagieren Sie sich auf irgendeiner weise sozial, in Vereinen oder Organisationen?

BF: Nein.

R: Sie haben eine Ladung vorgelegt, was hat es mit dieser Ladung auf sich?

BF: Es war eine Ladung der Staatsanwaltschaft.

R: Worum geht es bei dieser Ladung, warum wurden Sie zur Staatsanwaltschaft geladen?

BF: Ich wurde von der Staatsanwaltschaft geladen, um dort eine Zeugenaussage zu machen. Ich denke, dass es ein Staatsanwalt bei der Polizei war.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Ich meine, dass sie zusammen gehören, weil sie im selben Gebäude situiert sind.

R: Noch einmal, von wem ist die Ladung und worum ist es da gegangen?

BF: Ich war auf dem Weg nach XXXX. Ich wurde angehalten und ein Polizeibeamter hat aus dem Polizeiauto einen Zettel geholt und es mir gegeben. Er hat mir erzählt, sie waren auf dem Weg zu mir.

R: Sind Sie dieser Ladung nachgekommen?

BF: Ja, ich ging zur Staatsanwaltschaft. Ich habe mit dem Staatsanwalt geredet. Es war eine lockere Situation, es waren auch zwei Anwälte dabei. Ich habe den Staatsanwalt gefragt ob ich meine Aussage zurückziehen kann. Er sagte, das ginge nicht, ich sollte meine Zeugenaussage machen, erst später könne ich schon weggehen und nicht wieder erscheinen. Ich habe den Staatsanwalt gebeten, dass mir Sicherheit gewährt wird. Ich habe ihm gesagt, falls mir keine Sicherheit gewährt wird, dann würde ich das Land verlassen. Der Staatsanwalt hat gemeint, es wäre meine Entscheidung was ich machen würde. Sie könnten nur für eine gewisse Zeit Polizeischutz bei mir zuhause gewähren. Dies wäre aber auch nur für eine beschränkte Zeit.

R: Wann waren Sie bei dem Staatsanwalt? Wann war denn das?

BF: An dem Tag, der in der Ladung steht.

R: Ich hätte das gerne von Ihnen gehört.

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich vergesse in letzter Zeit sehr viel.

R: Wie lange haben Sie sich noch in Ihrer Heimat aufgehalten, nachdem Sie beim Staatsanwalt waren?

BF: Ich kann es nicht genau sagen.

R: Ungefähr ? Waren es ein paar Tage, Monate oder Jahre?

BF: Ich habe die Papiere schon bei mir gehabt und ich hätte mir die Daten merken sollen, aber ich kann mich nicht erinnern.

R: Können Sie es mir ungefähr sagen?

BF: Ich schätze 4 oder 5 Monate. Ich habe keinen Wert darauf gelegt. Ich habe mir die Datumsangaben nicht gemerkt.

R: Warum haben Sie dann Ihr Heimatland verlassen, Sie waren noch 4,5 Monate in Ihrer Heimat. Gab es noch einen Auslöser?

BF: Ich hatte Druck von allen Seiten, ich war nicht frei in meiner Arbeit. Ich wusste nicht, wer mich schützen sollte. Jeder, der mich über den Fall fragt, wusste, was ich bei der Polizei sagte. Ich denke die Polizei hat meine Aussagen bekannt gemacht.

R an RV: Haben Sie Fragen?

RV: Können Sie die Bedrohungen gegen Ihre Person vor und nach der Ladung zur Staatsanwaltschaft genauer schildern?

BF: Ich habe ständig Bedrohungen gehabt, aber als ich die Ladung zur Staatsanwaltschaft bekam, haben sich die Bedrohungen intensiviert. Ich war einmal in einem Lokal, es kamen zwei Personen und sie setzten sich zum Tisch. Sie sprachen mich an und sagten mir, dass ich meine Aussage ändern sollte. Wenn ich das tun würde, dann würden sie mir Geld anbieten oder Schutz. Ich sollte bei der nächsten Einvernahme sagen, dass es mir damals psychisch nicht gut gegangen ist. Sie sagten mir, es wäre kein Problem meine Aussage zu ändern. Sie wollten mir sogar anbieten, meine Aussage aufzuschreiben. Ich sollte nicht alles ändern, sondern nur das, was sie mir aufschreiben würden. Ich sollte angeben, dass auch eine andere Person am Tatort geschossen haben könnte. Und sie meinten, dass wäre zu meinen Gunsten. Sie würden mir Schutz anbieten. Sie schlugen sogar vor, dass sie mir ihren Anwalt zur Verfügung stellen würden, dass ich meine Aussage ändern kann. Ich erzähle es so, wie es war, ich übertreibe nicht, wie die anderen Asylwerber, die sehr viel erzählen. Ich habe sogar alles weniger geschildert, als es war.

RV: Wer hat Sie bedroht?

BF: Diese Personen. Soll ich auch die Namen nennen? Am Tisch war noch eine andere Person die ich persönlich kenne. Ich will aber nicht genauer darüber reden, weil diese Person eine gefährliche Person ist.

RV: Sind das die Personen, vor denen Sie bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung befürchten?

BF: Ja, nicht nur die Personen sondern auch die Polizei. Oft wenn ich in der Stadt unterwegs war, wurde ich von solchen Personen angesprochen und bedroht. Das ist von Seiten des Abgeordneten.

RV: Wurden Sie auch von Polizisten bedroht?

BF: Ja. Ich wurde auch von der anderen Seite bedroht. Oft gehen Leute zu mir nachhause und fragen nach mir. Bekannte und unbekannte Leute, auch Polizisten

R: Warum haben Sie dann beim BFA ausgesagt, dass Sie keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt haben.

BF: Die Frage war, ob ich persönliche Probleme hatte, das war aber nicht der Fall.

R: Warum haben Sie dies; nämlich Probleme mit der Polizei, bislang, abgesehen der Probleme mit der Polizei aus den Jahren 2005 und 2006 nicht angegeben?

BF: Das stimmt nicht, ich habe das in Salzburg angegeben. Ich habe alles angegeben in Salzburg.

R: Ich verstehe nicht, wo genau die Bedrohungslage liegt. Der Polizist wurde mittlerweile freigesprochen und in der Folge getötet, was hat das Ganze noch mit Ihnen zu tun?

BF: Ich wurde auch in Salzburg dasselbe gefragt. Es verging aber nicht viel Zeit und eine andere Person wurde ermordet. Dieser Mord ist nicht geklärt worden. Es wird nie aufhören. Es gibt Fälle im Kosovo, wo die Leute nach 31 Jahren Rache geübt haben. Ich verstehe es auch nicht, aber ich wurde unter Druck gesetzt, dass ich meine Aussage ändern soll.

R: Aber jetzt müssen Sie doch keine Aussage mehr tätigen.

BF: Aber jetzt kommen Leute zu mir und fragen nach mir. Auch in Salzburg wurde mir gesagt das es keine Bedrohungen mehr im Kosovo geben würde. Aber man hört immer wieder etwas im Kosovo, dass jemand ermordet wurde. Wenn ich keine Probleme und keine Angst hätte, hätte ich mein Kind nicht alleine zuhause gelassen. Ich hatte im Kosovo ein sehr gutes Leben. Ich war berufstätig, meine Frau ebenfalls und jetzt muss ich mit vielen Nationalitäten leben und bekomme 45 Euro in der Woche. Ich kann damit nicht einmal Zigaretten kaufen. Vielleicht glauben Sie mir nicht, aber wenn Sie mir versichern, dass mir im Kosovo nichts passiert, mit Stempel und Zettel, dann würde ich morgen in den Kosovo gehen.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

R: Wie heißt Ihre Gattin?

BF: XXXX.

R: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF: Seit 4 Jahren.

R: Wie heißt Ihre Gattin noch?

BF: XXXX.

R: Wieso trägt Ihre Gattin nicht Ihren Namen?

BF: Es gibt keine standesamtliche Trauung. Aber sie lebt bei meinen Eltern.

R: Wie heißt Ihre Tochter?

BF: XXXX.

R: Wann wurde sie geboren?

BF: Am XXXX.

R: Warum haben Sie Ihre Tochter bei der Erstbefragung nicht angegeben?

BF: Doch habe ich. Soweit ich weiß, habe ich auch meine Tochter angegeben. Ich kann meine Tochter nicht vergessen haben.

RV: Keine Fragen mehr."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Er verließ am 20.12.2014 seinen Herkunftsstaat und stellte im Bundesgebiet am 23.12.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Grundschule besucht und war zuletzt als Koch tätig. In seinem Herkunftsland halten sich seine Lebensgefährtin, sein minderjähriges Kind, seine Eltern, seine zwei Brüder und vier Schwestern auf. Der Beschwerdeführer verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse, er besuchte Deutschkurse auf Niveau A1, einen Abschluss machte er nicht. Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige und geht hier auch keiner Arbeit nach. Er hat im Bundesgebiet einige Bekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern gemacht, enge Freunde sind dies aber nicht. Ein soziales Engagement weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht auf.

Am 02. November 2013 wurde im Kosovo ein Kandidat der AAK für den Gemeinderat in XXXX von einem Polizisten getötet. Der Polizist wurde im Mai 2015 vom Gericht vom Vorwurf des Mordes an dieser Person für unschuldig befunden. Der Polizist wurde am 29.09.2015 ermordet.

Der Beschwerdeführer verbüßte im Kosovo im Jahr 2005 bzw. 2006 Gefängnisstrafen von zwei Mal drei Monaten. Die Anklage gegen einen Polizisten wegen der Straftat Aufnahme der Niederschrift durch Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers wurde mit Gerichtsurteil vom 20.07.2007 abgewiesen.

Zur Republik Kosovo:

Politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015).

Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vgl. GIZ 6.2016).

Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft " (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Ein wesentliches Argument der Opposition stützt sich auf ein Urteil des kosovarischen Verfassungsgerichts, welches das Abkommen als in Teilen nicht im Einklang mit der kosovarischen Verfassung bewertet. Die internationale Gemeinschaft kritisiert die Blockade der Opposition und den damit verbunden politischen Stillstand (GIZ 6.2016, vgl. Presse 29.2.2016).

Eine EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde um weitere zwei Jahre bis zum Juni 2018 verlängert (EULEX 21.6.2016).

Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).

Nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums haben 111 Staaten (darunter 23 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt (Stand 1.10.2015) (AA 9.12.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Problematisch in der Diskussion sind speziell die Behandlung der Grenzen zwischen Kosovo und Serbien, die von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt werden.

Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Preševo-Tal ein nicht genehmigtes Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 6.2016).

Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-XXXX) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015).

Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren im Zeitraum von 2012-2015 ergab folgende wesentliche Ergebnisse: 40% der Befragten fühlten sich im Kosovo sicher, weitere 40% weder sicher noch unsicher, nur 20% dagegen fühlten sich unsicher. Von 2012-2015 nahm auch das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsinstitutionen pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zu. In Nachbarschaften mit überwiegend serbischer Bevölkerung und an der Grenze zu Serbien war das allgemeine Sicherheitsgefühl tendenziell weniger ausgeprägt als im übrigen Kosovo (KCSS 5.2016)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Das Justizministerium betrieb eine justizielle Integrationsabteilung mit zwei Gerichtsverbindungsbüros, die Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten unterstützen und ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung stellten (USDOS 13.4.2016).

Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Effizienz im Gerichtswesen (BAMF 5.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Exkurs: Blutrache

Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, und gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. (BAMF 5.2015, vgl. GIZ 6.2016).

Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 9.12.2015).

Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.

Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK

1. 304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015).

Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 9.12.2015).

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).

Quellen:

Korruption

Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2016).

Die Kosovo Antikorruptionsagentur (ACA) und eine Art Rechnungshof (OAG) waren für die Bekämpfung von Korruption auf Regierungsebene verantwortlich. Bis zum August 2015 erhielt die ACA 160 angebliche Korruptionsfälle, 70 Fälle wurden dabei an die Staatsanwaltschaft übermittelt, gegen 12 Personen wurde seitens der Polizei ermittelt. Verurteilungen wegen Korruption bleiben aber allgemein weiterhin selten (USDOS 13.4.2016).

Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze bzw. gibt es zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Korruption ist u.a. auch ein Grund für Unternehmer dringend benötigte Investitionen nicht zu tätigen. Die Antikorruptionsagentur übergab den Strafverfolgungsbehörden 600 Korruptionskriminalberichte und die Namen von 1.300 Beamten, denen Korruption bzw. Bestechung vorgeworfen wurden. Die Korruptionsbehörden behandelten seit 2013

1. 232 Korruptionsfälle gegen insgesamt 3.123 Verdächtige, von denen gegen 780 Anzeigen erstattet wurden. Allerdings gab es nur sieben Staatsanwälte, die die vielen Fälle bearbeiteten. Von den 154 high-profile-Korruptionsfällen konnten nur 34 gelöst werden. Trotz zunehmender high-profile-Verhaftungen, glauben viele der befragten Kosovaren, dass Korruption in der Regierung (40%), in politischen Parteien (28%) und in der Justiz (25%) weit verbreitet ist. Gleichzeitig behaupten viele Kosovaren, dass sie im Gesundheitsbereich (32%), vor Strafverfolgungsbehörden (30%) oder von anderen Staatsangestellten (28%) bereits einmal gezwungen waren, Schmiergeld zu zahlen (FH 12.4.2016, vgl. USDOS 13.4.2016, FOL 2015).

Quellen:

Knowledge, Opinions and Experiences of Citizens on Corruption in Kosovo,

http://levizjafol.org/folnew/wp-content/uploads/2015/09/CorruptionSCAN-Public-Opinion-Survey.pdf, Zugriff 1.7.2016

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ 6.2016) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2016, vgl. FH 6.6.2015).

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudspersoninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Das Institut beherbergt spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, XXXX, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in NordXXXX. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in XXXX insgesamt 1.995 Beschwerden und Anfragen auf Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen. Seitens der Albaner wurden 1.764, der Serben 131, der Bosnier 30, der Türken 21, der Roma 16, der Ägypter 13, der Ashkali 9 und von anderen 11 Beschwerden vorgebracht (RoK 31.3.2016).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die regionalen Ämter und Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).

Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung ab (AA 9.12.2015).

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).

Quellen:

Versammlungsfreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 9.12.2015).

Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Das beliebteste Mittel ist dabei der Einsatz von Tränengas. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen, welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien abgeschlossen hatte. Widerstand unter Kosovo-Albanern formiert sich auch insbesondere um das Amnestiegesetz, welches die Integration von Serben in die Staatsstrukturen erleichtern soll und Straffreiheit für Widerstandsaktionen von Serbien gegenüber kosovarischen Institutionen vorsieht. Dies rief erhebliche Proteste vor allem durch die Oppositionspartei Vetevendosje hervor (GIZ 6.2016).

Quellen:

Religionsfreiheit

Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt (AA 9.12.2015).

Ethnische Minderheiten

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen. Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 9.12.2015).

Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 6.2016).

In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 12.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015, USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt. Der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung (AA 9.12.2015).

Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2014 nach Angaben der kosovarischen Regierung bei EUR 3.084, das BIP insgesamt bei etwa EUR 5,5 Mrd. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora und Informationen über das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten (AA 12.2015). Der Umfang der Auslandsüberweisungen wird auf einen Anteil am BIP zwischen 11% und 13% geschätzt, was in etwa den öffentlichen Ausgaben für soziale Sicherung entspricht. Haushalte, die auf Auslandsüberweisungen zurückgreifen, geben im Vergleich zu Nicht-Empfängern 22% mehr für medizinische Versorgung aus. Ähnliches lässt sich für den Bildungsbereich konstatieren. Auslandsüberweisungen sind somit für viele Menschen im Kosovo eine vitale Strategie bei der Prävention bzw. bei der Überwindung von sozialen Risiken. Dem Kosovo Human Development Report 2014 zu Folge können sich ca. 50% der jungen Kosovaren zwischen 18 und 36 Jahre vorstellen ihr Land für eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder ein Studium temporär oder dauerhaft zu verlassen. Im Lichte dieser Beschreibung ist ersichtlich, welche Bedeutung Migration für die kosovarische Gesellschaft besitzt und welchem Umfang Migration zu der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Stabilität des Landes beiträgt (GIZ 6.2016).

34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter, Bildung, Geographie und Haushaltsgröße. Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2016).

Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und 375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei ca. EUR 60 (GIZ 6.2016, vgl. AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen zwischen EUR 60 bis EUR 110 im Monat. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik XXXX. Die Implementierung einer für alle Bürger des Kosovos obligatorischen Krankenversicherung ist für 2016 geplant. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, XXXX-Nord, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik XXXX gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, ebenso sind Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal weiterhin begrenzt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch (AA 9.12.2015, vgl. BIO 6.6.2016).

Das Gesundheitssystem im Kosovo ist auf drei Ebenen organisiert. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenskonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert (GIZ 6.2016).

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Herausforderungen sind groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In XXXX ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten (IOM 6.2014, vgl. AA 9.12.2015).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NRO (NGOs) Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 9.12.2015, vgl. GIZ 6.2016).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).

Der WHO in XXXX sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht (CEDOCA 27.2.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in XXXX übergeben. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).

Quellen:

Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo" (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeten Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015).

Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sog. Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden von Kosovo (auch Nord-XXXX) tätig sind und als Ansprechpartner für die MOCR fungieren sollen sowie auch Mitglieder der MCR sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Im Bereich der Wohnraumbeschaffung können sie zudem eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro des DRRP im Flughafen XXXX statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in XXXX angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden (AA 9.12.2015).

Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen deren Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 7.2016).

Quellen:

Dokumente

Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, konnten bis Ende Juni 2008 bei den kommunalen Zentren für Zivilregistrierung unter Vorlage ihres UNMIK-Personalausweises UNMIK-Reisedokumente beantragen. Einzelheiten zu UNMIK-Reisedokumenten sind in der UNMIK-Vorschrift 2000/18 geregelt. Wegen der Verlängerung von zwei bzw. fünf Jahren kann es zum jetzigen Zeitpunkt keine gültigen UNMIK-Pässe und ID-Karten mehr geben. Seit Ende Juli 2008 werden bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen) ausgestellt (AA 9.12.2015).

Quelle:

Serbische Pässe

Zudem haben sämtliche Bewohner Kosovos die Möglichkeit, biometrische Pässe der Republik Serbien zu erlangen (da aus serbischer Perspektive Kosovo weiterhin ein Teil Serbiens ist). Bewohner von Kosovo müssen sich hierfür seit 24. 9. 2009 zu einer "Koordinierungsdirektion" (Koordinaciona uprava) nach Belgrad begeben. Die dort ausgestellten Pässe unterscheiden sich von den regulären Pässen nur durch die ausstellende Behörde und berechtigen nicht zur visumfreien Einreise in das Schengen-Gebiet. Es gibt in Kosovo weiterhin serbische "Parallelbehörden", mit Außenstellen in Südserbien (in Klammern).

In den Polizeiaußenstellen in Südserbien können nur biometrische Personalausweise beantragt und ausgegeben werden. Vor der o.a. Regelung sind etwa 5.600 biometrische serbische Reisepässe von den serbischen "Parallelbehörden" in Kosovo ausgestellt worden, deren Inhaber ins Schengen-Gebiet visumfrei einreisen dürfen.

Ein weiteres großes Problem bei der Ausstellung serbischer Dokumente an Kosovo-Albaner ist die oft deutliche Differenz der Schreibweisen der kosovarischen Namen bis hin zur völligen Verfremdung. Eine zweifelsfreie Identifikation ist so oft nicht möglich. Abfragen in den einschlägigen Datenbanken (auch im Visa-System) gehen ins Leere (AA 9.12.2015).

Quelle:

Gefälschte Dokumente

Es liegen wenige Erkenntnisse darüber vor, dass kosovarische Reisepässe gefälscht werden. Es kommt allerdings regelmäßig vor, dass in die Reisedokumente gefälschte Visa oder Aufenthaltstitel eingefügt werden. In der Vergangenheit wurden mehrfach Fälscherwerkstätten in Kosovo ausgehoben, hierbei wurden beträchtliche Mengen an gefälschten und blanko gestohlenen Reisedokumenten und Schengen-Aufenthaltstiteln beschlagnahmt (AA 9.12.2015).

Quelle:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen des BF, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die Tötung des politischen Kandidaten für den Gemeinderat XXXX durch einen Polizisten, der Freispruch des Polizisten im anschließenden Gerichtsverfahren sowie die Tötung des Polizisten ergibt sich aus den vorgelegten Internetberichten. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen einen Polizisten und dessen Freispruch im Jahre 2007 ergibt sich aus dem vorgelegten Gerichtsurteil.

Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurden die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer ist dem Bericht der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.

Es wurden somit letztlich keine ausreichenden Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, dass er Zeuge des Vorfalls vom 02. November 2013 gewesen wäre, als der Polizist den politischen Kandidaten getötet hatte, kann eine gegenwärtige aktuelle Verfolgungsgefahr nicht erkannt werden, zumal nicht ersichtlich ist, weswegen der Beschwerdeführer gegenwärtig bedroht werden sollte, wurde doch bereits der Polizist freigesprochen und mittlerweile getötet. Eine Verwicklung in einer allenfalls bestehenden Blutfehde zwischen der Familie des getöteten politischen Kandidaten und der Familie des getöteten Polizisten lässt sich daraus nicht ableiten, ebensowenig hat der Beschwerdeführer nunmehr zu befürchten, im Hinblick auf eine allfällige Zeugenaussage im Verfahren gegen den Polizisten unter Druck gesetzt zu werden, zumal dieses Verfahren bereits mit einem Freispruch des Polizisten endete und zudem der Polizist mittlerweile getötet wurde.

Zu den Vorfällen aus den Jahren 2005 bis 2007 kann aber ein relevanter zeitlicher Konnex nicht erkannt werden, und hat auch der Beschwerdeführer schon im Verfahren vor der ersten Instanz und auch in seiner Beschwerde Probleme in diesem Zusammenhang nicht als hauptausschlaggebendes Motiv für seine Ausreise ins Treffen geführt. Er hat zudem im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, was er konkret befürchtete, diesbezüglich nichts ins Treffen geführt, sodass in diesem Zusammenhang keine konkrete Gefährdung seitens des Beschwerdeführers dargetan wurde.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verfolgung durch Privatpersonen weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung handelte, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass auch die Polizei nach ihm frage, doch ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass offiziell Staatsorgane gegen seine Person aus asylrelevanten Motiven vorgingen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191, 16.11.2016, Ra 2016/18/094).

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Auch im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr nicht besteht und bei Privatverfolgung zudem staatlicher Schutz gegeben wäre, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen, sodass keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seiner im Kosovo aufhältigen Verwandten eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit Dezember 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Kosovo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Dezember 2014 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer besuchte zwar einen Deutschkurs auf Niveau A1, machte jedoch keinen Abschluss, seine Deutschkenntnisse sind gering, er ist nicht berufstätig, er lebt von der Grundversorgung, ist weder in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig und verfügt bloß über lose Freundschaften im Bundesgebiet, wogegen sich seine gesamte Familie im Kosovo aufhält. Es ist insgesamt betrachtet davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schützenswerte Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist. Zudem ist die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.

Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchteiles III. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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