W173 2130249-1•BVwG W173 2130249-1
W173 2130249-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2130249-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 4.7.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 4.7.2016 wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.6.2014 beantragte Frau XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt ein. Dazu legte sie ärztliche Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 8.9.2014 führte Dr. XXXX BXXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung aus:
" Anamnese: seit vielen Jahren Beschwerden mit dem Bewegungsapparat, sowohl bei Belastung wie auch in Ruhe.
Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in beiden Füßen und beiden Armen mit Parästhesien schon vor dem Aufstehen
..
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB%
1
Wirbelsäulendegeneration, Karpaltunnelsyndrom beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionseinbußen bei regelmäßiger physikalischer Therapie bestehen.
20
2
Hypertonie Fixer Rahmensatz dieser Position bei leichtem Blutdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 1 wird von den Gesundheitsschädigungen unter laufender Nummer 2 nicht erhöht, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird.
."
2. Nach Durchführung des Parteiengehörs, in dessen Rahmen die BF keine Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten vorbrachte, wurde mit Bescheid vom 16.2.2015 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das dem Parteiengehör unterzogen worden und dem die BF nicht entgegentreten sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % festgestellt worden sei.
4. Mit Antrag vom 30.12.2015 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen nannte die BF orthopädische Leiden. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor.
5. Am 15.4.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX EXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste – Gutachten vom 15.4.2016 enthält auszugsweise folgendes: " .. ..
Anamnese: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Hpyertonie, Edicondylitits beidseits, Streckdefizit rechter Ringfinger, Nierenstand, degenerative Veränderungen beider Knie, Steatosis hep. CTS bds.
Derzeitige Beschwerden: Sie müsse Diät für Fettleber einhalten. Die Ellenbogen würden beidseits schmerzen. Sie könne sich nicht Hinknien, weil sie Schmerzen in beiden Knien habe, Rückenschmerzen, sei schon häufig hingefallen.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Physiotherapie für CTS, Ellenbogen und Wirbelsäule; Deflamat, Metoprolol, Durovit, Rheumasalbe, kalte Umschläge.
Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, 5 Enkelkinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
KH XXXX 04/2006, Diagnose: Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger. XXXXGKK-Röntgenambulatorium 11/2011, Diagnose:
Chondrosis deformans mit Fehlhaltung, inzipiente Uncarthrose.
XXXXGKK – Ambulatorium f. Physikalische Medizin und Rehabilitation 04/2014, Beurteilung: an beiden OE ein CTS, empfohlen wird physikalische Therapie und Nachtlagerungsschiene. Dr. FXXXX 06/2014, Diagonose: multiple muskuläre Verkürzungen, Ballenhohlfuß, NLG verifiziertes Carpaltunnelsyndrom bds.
Dr. WXXXX 09/2014, DU Hypertonie, Diagnose: Steatosis hepatis. Dr. SXXXX 03/2015, Diagnose: freier Körper subcutan präpatellar links, TMT 1 Arthrose rechts.
Röntgenbefund Rheume-Zentrum XXXX 01/2016, Röntgen der gesamten WS, Diagnose: Streckfehlhaltung der HWS, inzipiente deformierende Spondylose im vorderen unteren Wirbelkörperkantenabschnitt von C5 und C6, inzipiente Spondyloarthrosen und Unkovertebralgenlenksarthrosen der unteren HWS, geringe bis mäßige multisegmentäre Osteochondrosen der BWS mit geringer deformierender Spondylose mehrerer mittlerer BWS-Segmente, keine auffallende Diskopathie im LWS-Bereich, geringe spondylarthrotische Veränderungen der unteren LWS.
Rheuma-Zentrum XXXX 03/2016, angeborene Ballonhohlfüßen beidseits, multiple Muskelverkürzungen, rechtsseitige Tarsometartarsalarthrose, Fersensporn beidseits, Quetschung des rechten Ringfingers – besteht Streckdefizit, chr. Knieschmerzen, CTS beidseits, chr. Epicondylitits bds, Spondylosis deformans cervicalis et thorakalis, Spondylarthrosen in HWS und LWS, Lebersteatose – ständige Diät, Nierensand.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig, Ernährungszustand: adipös, Größe: .
Klinischer Status- Fachstatus:
HNA: frei, Cor: rein, rhytmisch, Pulmo: VA SKA, Abdomen: weich adipös, indolent, WS: KS über LWS und BWS, FBA: 40cm im Stehen, OE:
Ellenbogen schmerzhafte Bewegungseinschränkung beidseits,
Streckdefizit rechter Ringfinger, CTS bds, UE: Berührungsschmerz über Patella beidseits, Fersensporn bds.
Gesamtmobilität-Gangbild: Gang: frei und ohne Hilfsmittel sicher, trägt Schuhe mit Keilabsatz, Zehen- und Fersenstand nicht möglich, An- und Ausziehen alleine im Stehen möglich
Status Psychicus: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, beider Knie und Hüften, beider Ellenbogen, Carpaltunnelsyndrom beidseits, Ballenhohlfuß, Arthrose im Bereich des rechten Mittelfußes, Zustand nach Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind und medikamentöse Therapie erforderlich ist.
40
2
Hypertonie Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund von fehlender funktioneller Relevanz nicht erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Steatosis hepatis, da keine funktionellen Einschränkungen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
GdB von Leiden 1 wird aufgrund zunehmender Verschlechterung erhöht. Leiden 2 bleibt unverändert. Gesamt-GdB wird erhöht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Verschlechterung von Leiden 1
X Dauerzustand.
."
6. Mit Bescheid vom 4.7.2016 wurde der Antrag der BF vom 30.12.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
7. Mit 13.7.2016 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.7.2016. Die BF brachte vor, Diät halten zu müssen. Dies sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Ebenso sie ihre Gehfähigkeit unberücksichtigt geblieben.
8. Am 14.7.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, eingeholt. Die BF legte weitere Befunde vor.
Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 3.11.2016, in seinem Gutachten vom 3.11.2016 Nachfolgendes aus;
" .
Anamnese: Die Antragswerberin hat Beschwerde gegen das Ergebnis der Voruntersuchung eingereicht und eine Neufestsetzung beantragt (siehe Abl. 51).
Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden (siehe Abl. 42).
Neue Leiden seien zwischenzeitlich nicht aufgetreten, dem Akt wurden vonseiten der Antragsstellung keine neuen Befunde beigelegt.
Die Antragswerberin hat jedoch neue fachärztl. Befunde zur Untersuchung nachgereicht, (orthopädischer Facharztbefund Dr. KXXXX, 14.10.2016; ärztl. Befund Dr. JXXXX 18.03.2016; ärztl. Befund Dr. KXXXX 27.09.2016).
Die in den genannten Befunden gestellten Diagnosen werden berücksichtigt und in der Diagnoseliste erfasst.
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragswerberin leidet in unveränderter Weise unter den Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, von der Hals- über die Brust- zur Lendenwirbelsäule, mit Schmerzausstrahlung in beide unteren Extremitäten, insb. die Oberschenkel beidseits.
Des weiteren bestehen starke, insb. belastungsabhängige Schmerzen beider Kniegelenke, sowie im rechten Fuß, mit massiven Belastungsschmerzen, im Bereich der Fersensohle, sowie im Vorfuß. Zudem rezidivierend Gefühlsstörungen in beiden Händen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Metroprolol, Deflamat, Mexalen, Rheumasalbe, laufend Physiotherapie
Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, 5 Enkelkinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):siehe Akt
Diagnose -Zusammenfassung:
1. Cervikalsyndrom, Dorsalgie, Lumboischialgie beidseits
2. Incipiente Gonarthrose beidseits
3. Ballonhohlfuß beidseits, Arthrose im I. Tarsometatarsalgelenk rechts,
Fersensporn rechts
5. Z.n. knöchernem Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger (2006)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Status Psychicus: n.e.
Größe: 165 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig; HWS: Hartspann der Paravertebralmuskulatur,
Rotationen und Neigung der HWS: endlagig eingeschränkt, Schmerzausstrahlung in beide oberen Extremitäten, Gefühlsstörungen in den Fingern beider Hände.
Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke sind aktiv und passiv frei,
Die grobe Kraft beider oberen Extremitäten ist herabgesetzt.
Die Fingerbeweglichkeit ist frei, es findet sich lediglich eine Verdickung des DIP-Gelenkes am rechten Ringfinger mit endlagigem Streckdefizit.
Es findet sich die bereits vorgenannten Dysästhesien in beiden Händen, von den Handgelenken bis in die Langfinger ausstrahlend.
Gebrauchshand: rechts; Thorax: unauffällig
BWS: achsengerade, Rundrückenbildung, Klopfdolenz im Bereich der gesamten BWS Abdomen: weich, indolent
LWS: Klopfdolenz im Bereich der gesamten LWS, insb. im lumbosacralen Wirbelübergang Lasegue bds. neg.; Becken: stabil, Rechte untere
Extremität:
Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120, R 10-0-30, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz Das Kniegelenk ist ergussfrei, Druckschmerzhaftigkeit praepatellär,
Schmerzen eher dorsomedial.
Das Kniegelenk ist bandfest, Mc Murray für Innenmeniskus endlagig pos.,Zohlentest pos., Sprunggelenk passiv frei,
Zehenspitzen- und Fersenstand kraft- und schmerzbedingt kaum möglich Hohlfuß rechts, Schmerzen im Bereich des gesamten med. Fußgewölbes, sowie der Fersensohle und im Mittelfußbereich, insb. bei Belastung.
Linke untere Extremität:
Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120, R 10-0-30, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz, Kniegelenk ergussfrei, nicht geschwollen, bandstabil
Druckschmerzhafte Verhärtung praepatellär, Meniskuszeichen neg., Zohlentest pos., Sprunggelenk passiv frei beweglich
Zehenspitzen-, Fersenstand kraftabgeschwächt, Belastungsschmerzen Periphere Sens, und DB der unteren Extremität zum Untersuchungszeitpunkt o. B.
Es werden immer wiederkehrende schmerzhafte Dysaesthesien im Bereich beider Oberschenkel beschrieben.
Beinlänge seitengleich, Muskulatur obere und untere Extremität seitengleich ausgebildet Psychopatholog. Status unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Etwas unsicheres kurzschrittiges Gangbild Lagewechsel erschwert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Degenerative Veränderung des Achsenorganes Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da degenerative Veränderungen evident sind sowie Dauerbeschwerden von der Hals-, über die Brust-, bis zur Lendenwirbelsäule vorliegen.
40
2
Beginnende Arthrose beider Kniegelenke Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da vor allem Belastungsbeschwerden vorliegen.
20
3
Ballonhohlfuß beidseits, Arthrose eines Fußwurzelgelenkes rechts, Fersensporn rechts. Wahl dieser Position eine Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes, da dauerhaft Belastungsbeschwerden, insbesondere am rechten Fuß vorliegen.
4
Carpaltunnelsyndrom beidseits Wahl dieser Position eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes, da die Diagnose elektroneurographisch verifiziert ist.
20
5
Zustand nach knöchernem Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger. Wahl dieser Position in unteren Rahmensatz, da lediglich ein endlagiges Streckdefizit vorliegt.
10
6
Hypertonie Fixer Rahmensatz
10
7
Steatosis Hepatis Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da diätische Maßnahmen erforderlich sind
10
8
Chronisch venöse Insuffizienz Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da lediglich eine gering ausgeprägte Varikositas vorhanden
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Da das Leiden 1 durch ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 bis 8 um eine Stufe erhöht wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich folgende Änderungen:
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie die neu vorgelegten und im Rahmen des Vorgutachtens bereits aufliegenden Befunde wurden vidiert und in die Bewertung aufgenommen.
Die im ursprünglichen Gutachten in einer Position zusammengefassten orthopädischen Diagnosen wurden nunmehr aufgeschlüsselt und einzeln in die Bewertung aufgenommen.
Somit werden die Wirbelsäulenveränderungen als Einzelleiden mit 40
v. H,
die Kniebeschwerden als Einzelleiden mit 20 v.H,
die Fußleiden als Einzelleiden mit 30 v.H,
das Carpaltunnelsyndrom beidseits als Einzelleiden mit 20 v.H.,
sowie der Zustand nach Strecksehnenausriss als Einzelleiden mit 10 v. H. in die Bewertung aufgenommen.
In unveränderter Weise bleibt der Bluthochdruck mit 10 v.H. in der Bewertung.
Neu in die Diagnoseliste eingefügt wird die Fettleber sowie die chronisch, venöse Insuffizienz, die ebenfalls jeweils mit 10 v.H. taxiert werden.
Insgesamt ergibt sich damit eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nach derzeitiger Einschätzung nicht erforderlich.
Da es sich insgesamt um eine Neubewertung bereits vorbekannter Leiden handelt, kann der Gesamtgrad der Behinderung ab dem Zeitpunkt des Vorgutachtens (15.04.2016) angenommen werden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben
X Dauerzustand
."
10. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 3.11.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte vor, dass es ihr nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie leide unter chronischen Schmerzen in den Kniegelenken, in beiden Füßen und beiden Handgelenken, in der gesamten Wirbelsäule sowie beidseits im Oberschenkel bei Belastungen. Gehen unter großen Schmerzen sei nicht möglich. Sie sei gezwungen, starke Schmerzmittel einzunehmen. Aufgrund von Magenschäden, sollte sie weniger Schmerzmittel konsumieren.
Ihr sei auch ein sicheres Ein – und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmittel ebenso wenig möglich, wie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke. Auch das Benützen von Haltegriffen sei ausgeschlossen, da in beiden Armen seit kurzer Zeit Gefühlsstörungen vorliegen würden. Ein Festhalten oberhalb der Schulter ziehe starke Gliederschmerzen nach sich. Dies sei auch im Gutachten festgestellt worden. Ihr unsicheres, kurzschrittiges Gangbild sei jedoch unberücksichtigt geblieben. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Aufgrund ihrer Fettleber müsse sie Diät halten. Sie könne daher einige Produkte nicht konsumiert. Im Gutachten sei die Fettleber mit einem Grad der Behinderung von 10% zu niedrig eingestuft, da sie ständig Diät halten müsse. Sie leide unter einer chronischen Fettleber.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Auf Grund des ersten Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX BXXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, der die Leiden der BF [1. Wirbelsäulenoperation, Karpaltunnelsyndrom beidseits, Pos.Nr. 02.02.01 – GdB 20%, 2. Hypertonie Pos.Nr. 0501.01- GdB 10%] im Gutachten vom 8.9.2014 bei der Einstufung berücksichtigte. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 20v.H. Basierend auf diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 16.2.2015 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
1.2. Die BF stellte in der Folge am 30.12.2015 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX EXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, die die Leiden der BF (1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, beider Knie und Hüfte, beider Ellbogen, Carpaltunnelsyndrom beidseits, Ballenhohlfuß, Arthrose im Bereich des rechten Mittelfußes, Zustand nach Strecksehnenausriss am rechte Ringfinger – Pos.Nr. 02.01.02 – GdB 40%, 2. Hypertonie – Pos.Nr. 05.01.01 – GdB 20%) in ihrem oben wiedergegebenen Gutachten vom 15.4.2016 bei der Einstufung berücksichtigte, betrug der Gesamtgrad der Behinderung der BF 40v.H. Mit Bescheid vom 4.7.2016 wurde der Antrag der BF vom 30.12.2015 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (40%) abgewiesen.
1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXXPXXXX, FA Orthopädie und Unfallchirurgie, der die BF persönlich untersuchte, erstellte unter Berücksichtigung der von der BF noch vorgelegten Befunde das oben wiedergegebene Gutachten vom 3.11.2016. Darin ergaben die Leiden der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
1.6. Der Grad der Behinderung ist bei der BF mit 50 v.H. festzustellen. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.11.2016 (Dr. XXXXPXXXX) verwiesen. In dem genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter kam auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nachvollziehbar zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Soweit die BF die Einstufung zur Fettleber als unzutreffend wertet, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst angibt, dass für dieses Leiden Diätmaßnahmen erforderlich sind. Dies spricht auch dafür, dass dieses Leiden ohne weitere Komplikationen behandelt werden kann. Dies entspricht auch einer Einstufung unter die Position 07.05.03 mit einem Grad der Behinderung von 10%, wie dies auch im Gutachten von Dr. XXXXPXXXX aufscheint. Für eine "Leberzirrhose inaktiv bis stärker aktiv, kompensiert", die unter die Position 07.05.04 mit einem Grad der Behinderung von 30-40% fallen würden, hat die BF auch keine Befunde vorgelegt. Das weitere Vorbringen der BF in ihrem Schreiben vom 23.1.2017 betrifft die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", die jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 4.7.2016 ist.
Die getroffenen Einschätzungen des Gutachters Dr. XXXXPXXXX, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die BF hat gegen dieses schlüssige Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt.
Das genannte eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXXPXXXX vom 3.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Der beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXXPXXXX hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.
Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des genannten Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).
Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 50% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
Über eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, sodass eine solche Zusatzeintragung nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist. Das diesbezügliche Vorbringen der BF in ihrem Schriftsatz vom 23.1.2017 geht daher ins Leer.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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