BVwG W169 2009218-1

W169 2009218-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2017

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 2009218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W169.2009218.1.00

Spruch

W169 2009218-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. 821189905-1540577, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2,58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise am 03.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Nangarhar stamme und in seinem Heimatland sieben Jahre die Grundschule besucht habe. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass ihn kurz vor den Sommerferien drei bis vier Leute angegriffen hätten und entführen hätten wollen. Der Schuldirektor und seine Klassenkameraden hätten ihm geholfen. Sein Vater habe vor einigen Jahren einige Feinde gehabt und ihm daher geraten, Afghanistan zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Feinden.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.02.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dorf XXXX, in der Provinz Nangarhar, geboren worden sei und die Schule bis zur 10. Klasse besucht habe; einen Beruf habe er nicht ausgeübt. Er habe im Elternhaus mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seiner Großmutter und seinem Onkel väterlicherseits zusammengewohnt; derzeit stehe das Elternhaus leer. Seine Familie habe in der Heimatprovinz Land besessen und ein Bauer habe dieses für sie bewirtschaftet. Davon habe die Familie den Lebensunterhalt bestritten. Die finanzielle Situation seiner Familie sei sehr gut gewesen.

In Kabul würden zurzeit seine Eltern, sein Bruder und eine Schwester leben, eine Schwester sei verheiratet und lebe in Jalalabad. Weiters habe er drei Tanten, zwei Onkel, seine Großeltern mütterlicherseits und seine Großmutter väterlicherseits sowie viele weitschichtige Verwandte in Afghanistan. Er habe alle 15 bis 20 Tage Kontakt mit seiner Familie in Kabul, der letzte persönliche Kontakt mit seiner Familie liege bereits neun Monate zurück. Im Ausland (England und Schweden) würden weitschichtige Verwandte von ihm leben.

Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, nie inhaftiert worden und habe auch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe niemals Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, es habe jedoch Probleme mit Privatpersonen gegeben.

Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass seitens seines Großvaters eine Feindschaft bestanden habe, da sein Großvater einen Sohn des Feindes ermordet habe. Nach dem Tod seines Großvaters habe die Familie seines Feindes beschlossen, jemanden aus seiner Familie, der zwischen 15 und 16 Jahre alt sei, umzubringen. Nach Schulschluss hätten vier Männer den Beschwerdeführer umbringen wollen, da sich jedoch die Lehrer des Beschwerdeführers eingemischt und gemeint hätten, dass es sich um eine Verwechslung handeln würde, sei der Beschwerdeführer verschont worden. In weiterer Folge hätten die Dorfleute, Dorfältesten und Lehrer seinem Vater den Vorfall berichtet und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse, da er in Gefahr sei. Einmal sei auf seinen Großvater geschossen worden. Er habe zuerst nicht gewusst, wer konkret auf ihn geschossen habe, aber dann habe sich herausgestellt, dass es sich um seine Feinde gehandelt habe. Weiteren Familienmitgliedern sei nichts passiert. Über konkrete Einzelheiten bezüglich der Feindschaft seines Großvaters wisse der Beschwerdeführer nicht Bescheid. Zur Frage, woher er wisse, dass die Feinde seines Großvaters gerade jemanden aus seiner Familie ermorden hätten wollen, der zwischen 15 und 16 Jahre alt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie dies im Zuge seiner versuchten Entführung zu den Leuten, die ihn gerettet hätten, gesagt hätten. Zur Frage, wie lange er sich nach diesem Vorfall noch im Elternhaus aufgehalten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es zwei Monate gewesen seien. Zu weiteren Vorfällen sei es nicht mehr gekommen, da der Vater des Beschwerdeführers aufgepasst habe. Zudem habe sein Vater erfolglos einen Antrag beim Distrikt gestellt, um das Problem zu lösen. Auch einige Streitschlichtungsversuche seitens des Dorfältesten seien fehlgeschlagen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil Afghanistans gezogen sei, erklärte er, dass er dies nicht wisse. Sie seien bereits einmal zuvor nach Kabul gezogen, jedoch wieder nach Nangarhar zurückgegangen. Bei einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer in Lebensgefahr, die Namen seiner Feinde kenne er nicht.

Zum Privat-und Familienleben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er lebe mit einem Zimmerkollegen in einer Unterkunft und sei nicht erwerbstätig. Er nehme an einem Kurs teil, sei jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Seinen Alltag in Österreich verbringe er mit Freunden und mit dem Lesen von Büchern.

3. Am 26.02.2013 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seine Tazkira sowie ein Schreiben der Lehrer seiner ehemaligen Schule vor.

4. Am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Zum Vorhalt, dass sich aus dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung ein Alter des Beschwerdeführers von 21,63 Jahre ergeben hätte und seine Minderjährigkeit daher ausgeschlossen werden könne, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dieses Alter nicht akzeptiere.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn beim Verlassen der Schule vier Leute entführen hätten wollen, ihn seine Lehrer, Angestellte der Schule sowie Verkäufer eines Geschäftes jedoch davor gerettet und nach Hause gebracht hätten. In weiterer Folge habe er seinen Vater gefragt, ob es ein Problem geben würde, woraufhin dieser geantwortet habe, dass er dies nicht preisgeben könne. Er habe ihn gebeten, abzuwarten. Nachdem die Dorfältesten und andere Dorfbewohner seinem Vater jedoch mitgeteilt hätten, dass sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befinde und flüchten müsse, habe auch dieser dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten. Einige Zeit vor der versuchten Entführung sei der Vater des Beschwerdeführers beim Einkaufen angegriffen worden, habe sich jedoch retten können. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viel Zeit zwischen den beiden Vorfällen vergangen sei. Zur Frage, von welchen Personen sein Vater angegriffen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Feinde seines Großvaters handle, er die konkreten Namen jedoch nicht kenne. Sein Großvater habe einen Sohn dieser Feinde getötet und seither bestehe die Feindschaft. Diese Leute hätten auch den Beschwerdeführer entführen wollen. Befragt, ob er schon irgendwann einmal Kontakt mit diesen Leuten gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie ca. zwei oder drei Tage vor seiner geplanten Entführung vor seinem Haus auf- und abgegangen seien und sein Vater den Beschwerdeführer überredet habe, zurück ins Haus zugehen. Zur Frage, ob die Polizei bei dem Entführungsfall in der Schule eingeschaltet worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es Versammlungen bzw. Räte gegeben habe und mit den Feinden eine Besprechung stattgefunden habe. Vor der Polizei hätten die Feinde auch versprochen, dass sie dem Beschwerdeführer nichts mehr antun würden. Ob die Leute in weiterer Folge von der Polizei verfolgt oder für den Vorfall bestraft worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zwei Monate nach diesen Ereignissen habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen; zu weiteren Vorfällen sei es nicht gekommen, da er das Haus nicht mehr verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Seine Eltern und Geschwister seien im Heimatland aufhältig. Mit seiner Familie stehe er in telefonischem Kontakt, sie würde momentan in Kabul leben.

Zum Privat-und Familienleben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Sohn seiner Großtante in Österreich wohne und er mit diesem in telefonischem Kontakt stehe. Er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und sei nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich die Schule und könne bereits gut Deutsch sprechen. Er sei kein Mitglied in einem Verein und bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Seinen Alltag in Österreich verbringe er mit Schulbesuchen, Spazierengehen und dem Lesen von Büchern. Besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich gebe es nicht.

5. Am 23.09.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er bisher die Wahrheit angegeben habe und vor ca. einem Monat mit seinem Vater im Herkunftsstaat telefoniert habe. Dieser habe sich nur nach seinem Befinden erkundigt, über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei nicht gesprochen worden. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit Medikamente nehmen müsse und zum Beweis dafür medizinische Befunde des Klinikums Wels-Grieskirchen von 20.06.2013 sowie vom 23.06.2013 vorlegen wolle. Zur Frage, weshalb er nach Österreich und nicht in eine andere afghanische Stadt geflohen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er erst geflohen sei, als er gemerkt habe, dass er sich in Afghanistan nicht mehr verteidigen könne. Auch in Kabul hätten ihn seine Feinde gefunden. Seine Eltern würden zwar in Kabul leben, es gehe ihnen jedoch schlecht, da sie aufgrund der Feinde oft umziehen müssten.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung vom 01.07.2013 für den Zeitraum vom 21.01 bis 01.07.2013 sowie ein Teilnahme-Zertifikat an einem Sommercamp vom 26.07.2013 vor.

6. Am 09.10.2013 gab das Bundesasylamt ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Auftrag. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27.10.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide und der Verdacht auf Somatisierungsstörung bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu machen. Von einer dauernden Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung nach Afghanistan keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Folglich seien vor, während oder nach einer Überstellung nach Afghanistan keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.

7. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen zum psychiatrischen Gutachten vom 27.10.2013 eine Stellungnahme abzugeben.

8. Am 14.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

9. Am 04.03.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er von seinen Verwandten in Afghanistan im Februar 2016 erfahren habe, dass seine Eltern "in unmittelbarem Zusammenhang mit meinem Fluchtvorbringen" erschossen worden seien. Seine beiden Geschwister würden nun bei seiner Schwester und ihrem Ehegatten in Nangarhar leben. Sein Onkel sei nach diesen Vorfällen mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Zu Sicherheitslage wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass es im Jahr 2013 zu einem signifikanten Anstieg der zivilen Opfer gekommen sei, der Schutz von Zivilisten erschwert und der Zugang zu Menschenrechten begrenzt sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan werde durch bewaffnete Gruppen bedroht und auch in Kabul werde offensichtlich, dass die Taliban einschließlich des Haqquani Netzwerkes damit zeigen würden, dass sie überall in Afghanistan zuschlagen könnten, wodurch die Unsicherheit der afghanischen Bevölkerung geschürt werde. Die Justiz sei unterbesetzt, unterfinanziert, nicht adäquat ausgebildet, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Die afghanische Regierung habe bisher noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um Zivilisten und Gemeinden vor bewaffneten Konflikten zu schützen. Anschließend wurde auf einen UNHCR-Bericht vom 03.12.2014 hingewiesen und ausgeführt, dass die Menschenrechtssituation in Afghanistan vor allem in den östlichen Provinzen, wozu auch die Provinz Nangarhar zähle, weiterhin katastrophal sei. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zur Praxis von Blutrache vom 11.06.2013 gehe hervor, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation keinerlei Ausführungen zum asylrelevanten Vorbringen, nämlich der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Blutrachehandlungen gegen seine Person, beinhalten würden.

Der Stellungnahme wurde ein Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.07.2009 angeschlossen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums Dachsberg vom 01.07.2013 sowie ein Teilnahmezertifikat am Sommercamp des Gymnasiums Dachsberg vom 26.07.2013 und ein Kurzarztbrief der Nervenklinik Linz vom 23.12.2013 vorgelegt.

10. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben habe und letzte Woche mit seiner Schwester telefonischen Kontakt gehabt habe. Sein Bruder wohne ebenfalls bei ihr und sie würden etwa fünf oder sechs Mal im Monat miteinander telefonieren. Sie habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eltern verstorben seien. Zu Einzelheiten bezüglich des Todes seiner Eltern befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter am 03.01.2014 und sein Vater am 07.02.2014 verstorben seien. Seine Eltern hätten in Kabul gelebt. Sein Vater sei nach Nangarhar gefahren, um seine Familie zu besuchen. Am zweiten Abend in Nangarhar sei sein Vater aus dem Haus gegangen. Plötzlich habe der Onkel des Beschwerdeführers einen Schuss vernommen und mit den übrigen Verwandten das Haus verlassen. Sie hätten den schwer verletzten Vater des Beschwerdeführers am Boden liegend gefunden und ins Krankenhaus gebracht. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers in Kabul vom Vorfall verständigt worden sei, sei sie nach Nangarhar gefahren. Unterwegs hätten fünf Personen das Auto gestoppt und sie ersucht, auszusteigen. Der Fahrer des Autos sei weggeschickt worden und habe in weiterer Folge einen Schuss gehört und gesehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers schwer verletzt sei. Danach habe er sie mit Hilfe anderer Personen ins Krankenhaus gebracht, wo sie verstorben sei. Er habe vom Tod seiner Eltern im Jänner 2014 von seiner Schwester und seinem Schwager erfahren. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, dass der Beschwerdeführer schon im Jänner erfahren habe, dass seine Eltern tot seien, obwohl sein Vater erst im Februar getötet worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er erst eine Woche später erfahren habe, dass seine Mutter verstorben sei. Das genaue Datum könne er nicht sagen. Er habe immer versucht, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, seine Schwester habe ihm nicht vom Tod der Mutter erzählen wollen. Sein Schwager habe ihm am 10. oder 11. Jänner vom Tod seiner Mutter berichtet. Zur Frage, wer seine Mutter nach Nangarhar gefahren habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen Taxilenker gehandelt habe. Sein Vater sei nach Nangarhar gefahren, um seine Verwandten zu besuchen. Niemand habe gesehen, wer konkret auf ihn geschossen habe. Seine Mutter sei einen Tag später nach Nangarhar gefahren, auch sie habe beabsichtigt, ihre Verwandten zu besuchen. Zum Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass seine Mutter auf dem Weg nach Nangarhar gezielt getötet worden sei, da sie nicht einmal mit dem eigenen Auto gefahren sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dazu nichts sagen könne.

Zum Privat-und Familienleben in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Hauptschulabschluss nachmache. Sein Cousin wohne in Österreich und er habe diesen zuletzt vor etwa fünf Monaten gesehen.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle seiner Rückkehr sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Behandlungsbestätigung der Sozialpsychiatrischen Ambulanz vom 13.03.2014, zwei Arztbriefe des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 20.06.2013, ein Ambulanzbefund der Nervenklinik Linz vom 11.11.2013 und vom 12.11.2013 sowie ein Arztbrief der Nervenklinik Linz vom 26.11.2013.

13. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 19.03.2015 wurden vom Beschwerdeführer ein Teilprüfungszeugnis Englisch - Globalität und Transkulturalität (WIFI-Pflichtschulabschluss-Prüfung) - vom 06.03.2015 sowie eine Teilnahmebestätigung bezüglich der Pflichtabschlussprüfung Hauptkurs Englisch vom 26.02.2015 vorgelegt.

14. Mit Schreiben vom 17.07.2014, 18.08.2014, 16.10.2014 sowie vom 20.11.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht drei Unterstützungsschreiben, einen fachärztlichen Befund der Sozialpsychiatrischen Ambulanz vom 04.09.2014 sowie seinen Lehrvertrag vom 10.08.2015 vor.

15. Am 31.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Sorkhroad, Dorf XXXX, geboren worden und aufgewachsen sei. Im Heimatdorf habe er bis zu seiner Flucht mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder zusammen im Elternhaus gelebt. Er habe neun Jahre die Schule besucht und nicht gearbeitet. Zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt finanzieren habe können, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Familie im Heimatort zahlreiche Grundstücke besitze, um die sich sein Vater gekümmert habe. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen, da sie von den Einnahmen der Grundstücke gut leben habe können. Die Eltern des Beschwerdeführers seien im Jahr 2014 gestorben, seine beiden Schwestern sowie sein Bruder würden nach wie vor in Afghanistan leben. Seine ältere Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann in Jalalabad, seine jüngere Schwester und sein Bruder würden seit dreieinhalb Monaten bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul leben. Vorher seien seine Geschwister immer zwischen Jalalabad und Kabul gependelt.

Da er sein Mobiltelefon verloren habe, sei der Kontakt zu seinen Geschwistern abgebrochen. Befragt, wie seine Geschwister ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Onkel väterlicherseits, der im Heimatdorf lebe und sich um die familieneigenen Grundstücke kümmere, für diese (auch finanziell) verantwortlich sei. Sein Onkel mütterlicherseits wohne in Kabul in einem Mietshaus und sei nunmehr als Taxilenker tätig. Als er noch in Nangarhar gelebt habe, habe er ein Geschäft geführt. Für seine in Jalalabad wohnhafte Schwester sei ihr berufstätiger Ehegatte verantwortlich. Weiters würden im Herkunftsstaat noch zwei Onkeln väterlicherseits wohnen, zu denen der Beschwerdeführer seit vier Jahren keinen Kontakt habe. Eine Tante väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits würden in der Provinz Nangarhar leben. Außerhalb Afghanistans lebe eine Tante mit Familie seit 24 Jahren in London. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals in Kabul gelebt. Er wisse nicht, von wem sein Elternhaus derzeit bewohnt werde. Die Grundstücke und das Elternhaus würden jedenfalls noch existieren.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zur Flucht gezwungen gewesen sei, da in Afghanistan sein Leben auf Grund einer Feindschaft, welche vor seiner Geburt entstanden sei, in Gefahr gewesen sei. Sein Großvater sei in einen Grundstücksstreit involviert gewesen, bei dem er eine Person der anderen Familie getötet habe. Seit damals hätten die Feinde versucht, seiner Familie zu schaden und im Jahr 2014 sei sein Vater sogar im Krankenhaus von den Feinden getötet worden. Dieselben Leute hätten auch versucht, den Beschwerdeführer zu entführen. Er habe sich gerade auf dem Nachhauseweg von der Schule befunden, als ein Auto angehalten habe und vier Personen in der Absicht ausgestiegen seien, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Befragt, wie die Person, die sein Großvater umgebracht habe, umgekommen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht genau wisse, er habe durch Erzählungen nur erfahren, dass es vor ca. 21 Jahren bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, wobei sein Großvater jemanden tödlich verletzt habe. Der Großvater des Beschwerdeführers sei für seine Tat zwar nicht belangt worden, er habe der betroffenen Familie jedoch als Ausgleich ein Grundstück übergeben. Zur Frage, ob sein Großvater eines natürlichen Todes gestorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass über die Todesursache seines Großvaters nichts bekannt gewesen sei, er sei in einer Moschee tot aufgefunden worden. Er habe drei Söhne hinterlassen. Die Namen der Feinde seines Großvaters kenne der Beschwerdeführer nicht, zum Zeitpunkt seiner Flucht hätten sie in Khugiani gelebt. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund der Feindschaft seines Großvaters immer wieder angegriffen worden. Eines Abends im Jahr 2012 seien auf ihn Schüsse abgefeuert worden, sodass er verletzt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 2015 auf dem Schulweg von einem Auto angefahren worden, der Fahrer habe nicht ausfindig gemacht werden können. Man wisse nicht, wer das getan habe.

Zur Entführung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Alter von 15 Jahren - nach Absolvierung einer Prüfung - die Schule verlassen habe und bereits auf dem Heimweg gewesen sei. Auf einem nahegelegenen Grundstück sei ein Auto gestanden und es seien vier Männer ausgestiegen, die versucht hätten, den Beschwerdeführer zu entführen. An die konkreten Worte der Männer könne er sich nicht mehr erinnern. Da in der Nähe ein Markt gewesen sei, hätten den Vorfall viele Menschen beobachtet und auch Lehrer und der Schuldirektor, der die Polizei verständigt habe, seien ihm zu Hilfe gekommen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer nach Hause begleitet worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass ihn die Feinde seines Großvaters entführen hätten wollen.

Zur Frage, wann er erfahren habe, dass er von den Feinden seines Großvaters entführt hätte werden sollen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Vater nach der Entführung gebeten habe, ihm die Wahrheit zu sagen. Daraufhin habe dieser ihm noch am selben Abend gestanden, wer diese Leute seien und in welcher Form sie der Familie schaden wollten. Namentlich kenne der Beschwerdeführer diese Personen jedoch nicht. Befragt, woher sein Vater gewusst habe, dass die Feinde seines Großvaters beabsichtigt hätten, ihn zu entführen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Polizei verständigt worden sei und auch eine Jirga einberufen worden sei, bei der der Entschluss gefasst worden sei, dass es nicht mehr zu weiteren Entführungsversuchen kommen dürfe. Zwei Monate nach der versuchten Entführung habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen; bis zu seiner Ausreise sei es zu keinem weiteren Vorfall mehr gekommen. Es seien jedoch immer wieder fremde Menschen vor dem Haus des Beschwerdeführers vorbeigegangen, was ungewöhnlich gewesen sei. Die Polizei selbst habe nie etwas bewirkt, da sie nur jene Personen unterstütze, von denen sie sich Bestechungsgelder erhoffe. Die Dorfbewohner seien dem Beschwerdeführer und seiner Familie jedoch zur Seite gestanden und die Entscheidungen der Jirgamitglieder hätten sie vor schlimmeren Ereignissen bewahrt.

Zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, in ein anderes Gebiet Afghanistans zu ziehen, um den Bedrohungen seitens der Feinde zu entgehen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er spätestens in Jahr 2014, als sein Vater getötet worden sei, hätte fliehen müssen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan weder Probleme mit den Behörden noch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner Religion gehabt. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von den Feinden der Familie getötet zu werden. In Österreich habe er sich bereits weitergebildet, in Afghanistan dagegen gebe es keinen Ort, an dem er sich sicher fühle. Der Beschwerdeführer könne zwar die Namen der Feinde nicht namentlich nennen, er wisse jedoch, dass sie Paschtunen seien und aus dem Dorf Khugiani stammen würden. Es habe nie Kontakt zu diesen Leuten gegeben.

Zum Tod seiner Eltern befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie nach seiner Flucht nach Österreich nach Kabul gezogen sei. Im Jahr 2014 habe sich sein Vater entschlossen, seine Familie (seine Mutter und seine Brüder) im Heimatdorf zu besuchen. Eines Abends, als sein Vater das Haus verlassen habe, habe die Familie Schüsse gehört und der Onkel des Beschwerdeführers habe seinen Vater wenige Meter vom Haus entfernt verletzt vorgefunden. Niemand habe gesehen, wer konkret geschossen habe. Er habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Sein Onkel habe der Mutter des Beschwerdeführers davon berichtet und in weiterer Folge sei sie auf der Fahrt mit dem Taxi von Kabul nach Nangarhar von fünf bewaffneten Männern aufgehalten und aufgefordert worden, auszusteigen. Die bewaffneten Männer hätten mehrere Schüsse abgegeben und die Mutter des Beschwerdeführers getötet. Nach dem Tod seiner Eltern seien der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers zu seiner verheirateten Schwester nach Nangarhar gezogen. Sein Onkel mütterlicherseits habe seine Geschwister zum Vater ins Krankenhaus gebracht. Sie seien alle im Garten des Krankenhauses gewesen. Seine Geschwister hätten den Vater kurz alleine gelassen, als ein Schuss abgefeuert worden sei, der seinen Vater tödlich verletzt habe. Niemand habe gesehen, wer den Schuss abgefeuert habe. Sein Vater sei am 07.02.2014 und seine Mutter am 03.01.2014 erschossen worden. Sein Cousin und sein Onkel mütterlicherseits hätten dem Beschwerdeführer vom Tod seiner Eltern berichtet. Auf die Frage, wer seine Mutter getötet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nur der Taxifahrer gesehen habe. Die Feinde der Familie hätten bestritten, etwas mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers zu tun gehabt zu haben.

Zur Frage, ob die Brüder des Vaters des Beschwerdeführers auch Probleme mit den Feinden der Familie gehabt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Onkel behindert sei und daher keine Probleme mit den Feinden der Familie habe. Ein anderer Onkel habe in eine reiche und einflussreiche Familie eingeheiratet und habe daher auch keine Probleme mit den Feinden gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin er erwiderte, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.

Zum Privat-und Familienleben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er jedoch Medikamente einnehme. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht. Er habe ein Gymnasium besucht und versucht, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Da er aber eine Lehrstelle als Kellner gefunden habe, habe er mit der Schule aufgehört. Er arbeite seit August 2015 in Kremsmünster in einem 4-Sterne-Hotel und verdiene etwa 600,- Euro im Monat. Er sei zurzeit im zweiten Lehrjahr. Er wohne in einer eigenen Mietwohnung, deren Kosten er selbst trage. Der Beschwerdeführer habe zudem viele österreichische Freunde, die er in der Schule oder bei der Arbeit kennengelernt habe, und auch seit eineinhalb Jahren eine österreichische Freundin. Seine Lehrzeit dauere ca. drei Jahre.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Erwerbstätigkeit eine Berichtigung seines bereits im Verfahren vorgelegten Lehrvertrages der Wirtschaftskammer Oberösterreich vorgelegt.

16. Am 27.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht - nach schriftlicher Aufforderung vom 17.02.2017 - ein aktueller Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 23.02.2017, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS-Traun vom 17.07.2015 (gültig von 01.08.2015 bis 31.10.2019) sowie Lohn- und Gehaltszetteln des Beschwerdeführers aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Sorkhroad, im Dorf XXXX, geboren und lebte dort bis zu seiner Flucht mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder im Elternhaus. Er besuchte in Afghanistan neun Jahre die Schule. Die finanzielle Situation seiner Familie war sehr gut; sie besitzt zahlreiche Grundstücke im Heimatort, um die sich sein Vater gekümmert hat. Von den Einnahmen der Grundstücke konnte die Familie gut leben.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland, auch hatte er keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - Verfolgung durch die Feinde seines Großvaters - waren nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt. Ebenfalls wird dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Zuge dieser Feindschaft im Jahr 2014 getötet worden sind.

Im Heimatland des Beschwerdeführers leben seine jüngere Schwester und sein Bruder bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul, seine ältere Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in Jalalabad. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Kabul arbeitet als Taxilenker, auch der Ehegatte seiner verheirateten Schwester ist berufstätig. Weiters leben vier Tanten des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar sowie zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, wobei ein Onkel väterlicherseits im Heimatdorf lebt. Dieser kümmert sich um die familieneigenen Grundstücke und unterstützt die Geschwister des Beschwerdeführers (auch finanziell). Eine Tante väterlicherseits lebt mit ihrer Familie seit 24 Jahren in London. Die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers und das Elternhaus im Heimatdorf existieren noch.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer bei seinem in der Stadt Kabul lebenden Onkel mütterlicherseits Unterkunft finden und von diesem, sowie auch durch die zahlreichen weiteren im Heimatland lebenden Verwandten unterstützt werden. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser daher - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Der Beschwerdeführer spricht perfekt Deutsch, besuchte in Österreich ein Gymnasium und versuchte den Hauptschulabschluss nachzuholen. Da er jedoch eine Lehrstelle als Kellner fand, hörte er mit der Schule auf und arbeitet seit 01.08.2015 in einem 4-Sterne-Hotel in Kremsmünster als Kellner. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, gültig von 01.08.2015 bis 31.10.2019; er verdient monatlich 650,- Euro und befindet sich zurzeit im zweiten Lehrjahr. Er lebt in einer eigenen Wohnung, deren monatlichen Mietzins er selbst bezahlt. Er hat viele österreichische Freunde sowie auch seit eineinhalb Jahren eine österreichische Freundin. Der Beschwerdeführer lebt nicht von der Grundversorgung, er ist selbsterhaltungsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat wird folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte

"harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe

selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer,

Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in Nangarhar

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS- Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS- Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015;

Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

http://www.-un.org/apps/news/story.asp?NewsID=52261#.VpTj5lkILf4, Zugriff 12.1.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und

seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen

Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass

80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr

2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90

%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

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Zugriff 30.10.2015

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA

16.11. 2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

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Zugriff 30.10.2015

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).

Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme mit den dortigen Behörden bzw. auch keine Probleme auf Grund seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, in Österreich mehrere Jahre die Schule besuchte, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, seit 01.08.2015 in Kremsmünster in einem 4-Sterne-Hotel als Kellner tätig ist, im Monat 650,- Euro verdient und sich im zweiten Lehrjahr befindet, sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung lebt, deren monatlichen Mietzins er selbst bezahlt, über einen großen österreichischen Freundeskreis sowie seit eineinhalb Jahren über eine österreichische Freundin verfügt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2106 und den diesbezüglich im Verfahren bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Versicherungsdatenauszug vom 23.02.2017, der Beschäftigungsbewilligung (gültig von 01.08.2015 bis 31.10.2019), sowie den Lohn- und Gehaltszetteln aus den Jahren 2015, 2016 und 2017.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war nicht glaubwürdig, zumal es zum einen sehr vage und nicht nachvollziehbar, sowie zum anderen auch widersprüchlich war:

Vorab ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sehr vage und oberflächlich waren, zumal der Beschwerdeführer die Namen der Feinde seines Großvaters bzw. seiner Familie nicht kennt bzw. nicht nennen konnte, obwohl diese Feindschaft - laut Angaben des Beschwerdeführers - schon seit 21 Jahren besteht und diese auch der Grund dafür gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland hat verlassen müssen. Auch vermochte der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016 die Angriffe der vermeintlichen Feinde auf seinen Vater bzw. den Vorfall, bei dem mit einer Kalaschnikow auf seinen Großvater geschossen worden sei, ausführlich zu schildern. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass sein Vater von den Feinden "immer wieder" angegriffen worden sei. Wann dies gewesen sein soll bzw. wie und von wem konkret sein Vater "immer wieder" angegriffen worden sein will, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen. Auch hinsichtlich der versuchten Entführung des Beschwerdeführers durch die Feinde seines Großvaters blieb der Beschwerdeführer sehr vage und wenig konkret und konnte auch nicht angeben, was die vermeintlichen Entführer zu ihm gesagt haben. Zudem steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, indem er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals ausführte, dass 2012 von den Feinden auf seinen Vater geschossen worden sei. Dies hat er jedoch im Rahmen der zahlreichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort erwähnt. Dort hat er lediglich angeführt, dass auf seinen Großvater geschossen worden sei. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016 mehrmals darauf hinwies, dass er nicht wisse, wer seinen Vater im Jahr 2014 angeschossen bzw. erschossen habe, bzw. wer für den Tod seines Großvaters oder auch für den Unfall seines Bruders im Jahr 2015 verantwortlich gewesen sein soll, zumal die Täter nie gesehen worden seien. Dass die Feinde seines Großvaters dafür verantwortlich gewesen sein sollen, ist somit nicht nachvollziehbar.

Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zeigt sich zudem auch darin, dass dieses auch widersprüchlich ist:

So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016 aus, dass er vom Tod seiner Eltern im Jahr 2014 von einem Cousin und seinem Onkel mütterlicherseits erfahren habe, während er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass seine Schwester und sein Schwager ihm dies mitgeteilt hätten. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sein Vater von den Feinden, nachdem er von diesen in der Heimatprovinz während eines Besuches seiner Familie angeschossen worden sei, im Krankenhaus erschossen worden sei, während er dies vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niemals erwähnte. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Ermordung seiner Eltern im Jahr 2014 ist anzumerken, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer vom Tod seiner Eltern - wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.03.2014 ausgeführt - im Jänner 2014 erfahren haben will, wo doch der Vater des Beschwerdeführers - laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren - erst am 07.02.2014 verstorben ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht plausibel darzulegen vermochte, dass seine Mutter auf dem Weg nach Nangarhar gezielt von den Feindes der Familie getötet worden sei, zumal die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Taxi und nicht mit dem eigenen Auto unterwegs gewesen sein will. Wie nun die Feinde von der Fahrt der Mutter nach Nangarhar erfahren haben wollen, konnte der Beschwerdeführer - trotz Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - nicht angeben.

Das erkennende Gericht geht somit angesichts des widersprüchlichen, teils nicht nachvollziehbaren und sehr oberflächlich gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer seitens der Feinde seines Großvaters in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den obigen Länderberichten. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer bei seinem in Kabul lebenden Onkel mütterlicherseits, bei welchem auch seine beiden Geschwister wohnen, Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden. Dieser Onkel arbeitet als Taxilenker. Darüber hinaus leben viele weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz Nangarhar. Dort besitzt die Familie des Beschwerdeführers noch das Elternhaus und viele Grundstücke, um die sich ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers kümmert und der auch die Geschwister des Beschwerdeführers in Kabul (finanziell) unterstützt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch von diesem bzw. von den in London lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden könnte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung und gesund und könnte er im Heimatland einer Arbeit nachgehen. Folglich kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - als einiger Maßen stabil zu bezeichnen ist und es existieren dort ausreichend Sicherheitskräfte.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen, die mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurden und denen vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I:

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie unter Punkt 2.1 dargestellt - nicht glaubwürdig waren.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes einen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie gleiche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich Rasse, Religion, der Nationalität der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie bereits oben ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Heimatland verlassen hat, noch dass er im Falle ihrer Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen von dem Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden bzw. detailliert und konkret dargelegt werden, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen (vgl. VwGH 25.05.2016; Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H und B.gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07).

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar.

Betreffend die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, ist zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die Provinz Nangarhar zu den volatilen Regionen Afghanistans zählt, in welcher regimefeindliche bewaffnete aufständische Gruppen aktiv sind, weshalb dem Beschwerdeführer eine sichere Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar nicht zugemutet werden kann. Dem Beschwerdeführer stünde jedoch eine inländische Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Wohnbereich staatlicher Einrichtungen, etwa Regierungs- und Polizeigebäuden oder NGO¿s, ereignen. Die Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch ist die Stadt Kabul über den Flughafen sicher erreichbar.

Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, bei seinem in der Stadt Kabul lebenden Onkel mütterlicherseits Unterkunft zu nehmen, zumal dort auch - laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine beiden Geschwister leben und von diesem Onkel, der als Taxilenker arbeitet, sowie von einem Onkel väterlicherseits, welcher sich in der Heimatprovinz Nangarhar um die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers kümmert, finanziell unterstützt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden könnte. Zudem ist auch von einer finanziellen Unterstützung seitens der weiteren in Afghanistan lebenden Verwandten des Beschwerdeführers bzw. seiner seit vielen Jahren in London lebenden Tante auszugehen. Des Weiteren darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer jung und arbeitsfähig ist und über eine Schulausbildung verfügt, sodass bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Folglich kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, in die Stadt Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Eine Rückkehrentscheidung ist somit nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Fall des Beschwerdeführers die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich auch § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Ob ein schützenswertes Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als viereinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf und hat sich in dieser Zeit sowohl beruflich als auch privat integriert. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich das Gymnasium, spricht sehr gut Deutsch, wovon sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, und hat in Österreich eine Lehrstelle gefunden. Er ist - aufgrund einer Beschäftigungbewilligung - seit 01.08.2015 in Kremsmünster in einem 4-Sterne-Hotel als Kellner tätig. Er befindet sich zurzeit im zweiten Lehrjahr und verdient ungefähr 650,- Euro im Monat. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig, er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch bzw. erhält auch sonst keine Leistungen vom österreichischen Staat. Er bewohnt eine Mietwohnung, deren Mietzins er selbst bezahlt. Der Beschwerdeführer hat zudem einen großen österreichischen Freundeskreis sowie seit eineinhalb Jahren auch eine österreichische Freundin. Folglich tritt beim Beschwerdeführer in den Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte, da der Beschwerdeführer stets bemüht war, sich zu integrieren und er keine Handlungen setzte, die die Entscheidung des Bundesamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes verzögerte.

Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und sich auch keiner "groben" Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften - von der illegalen Einreise abgesehen - schuldig gemacht hat.

Der Beschwerdeführer hat zwar noch Angehörige im Heimatland; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet in ihrer Gesamtheit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus dem eben ausführlich dargelegten Gründen das Interesse an der Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Art.8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig (vgl. VfGH vom 12.09.2013, U 2770/2012; 22.11.2013, U 729/2013; 12.09.2013, U 1963/2012; 03.10.2013, U 477/2013; 20.02.2014, U 2496/2013).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten.

Zum Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zum Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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