BVwG W118 2109625-1

W118 2109625-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2109625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2109625.1.00

Spruch

W118 2109625-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984241, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 09.04.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104577875, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.943,29 gewährt. Dabei wurden 17,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 17,40 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion von 17,34 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,34 ha zugrunde gelegt.

Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.

3. Mit Datum vom 25.07.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen auch für die bereits abgelaufenen Antragsjahre bis zum Antragsjahr 2008 festgestellt.

4. Im Gefolge der Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984241, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 ein Betrag in Höhe von EUR 470,73 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 17,40 ha eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion von 17,34 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,65 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,69 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 3 % betrug, kam es zum Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz.

5. Mit Schreiben vom 04.03.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen unter Verweis auf seine Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2008 vor, er könne die Flächenbewirtschaftung 2009 mit mindestens 17,12 ha (17,50 ha, davon maximal 0,38 ha Waldrand und Sonstiges nach VOK) darstellen. Geringfügige Abweichungen im Flächenbereich seien zwar seien zwar festgestellt worden; eine Überschreitung, die einen Sanktionsmechanismus bewirken würde, könne der BF aber nicht nachvollziehen. Offensichtlich sei eine Feldstücks-Neuabgrenzung für den Mehrfachantrag-Flächen 2012 der Auslösungsgrund für die hohe, unrealistische Rückforderung. Seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 sei das Feldstück (FS) 6 mit dem FS 2 vereinigt. Weiters sei das FS 7 mit dem FS 8 vereinigt. In einem ersucht der BF um Überprüfung der Einarbeitung der Vor-Ort-Kontrolle.

6. Mit Datum vom 19.02.2014 wurde dem BVwG eine entsprechende Beschwerde des BF zum Antragsjahr 2008 vorgelegt.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 12.08.2014 wurde die AMA um Erläuterung zu den übermittelten Prüfberichten sowie um Stellungnahme zum Vorbringen des BF betreffend das Antragsjahr 2008 ersucht.

8. Mit Schreiben vom 24.09.2014 teilte die AMA im Wesentlichen mit, durch die geänderte Feldstücksbildung hätten sich keine zusätzlichen Flächenabzüge ergeben. Im Übrigen wurde im Wesentlichen auf die Prüferdigitalisierung im INVEKOS-GIS verwiesen. Allerdings sei eine Fläche im Ausmaß von 0,08 ha irrtümlich nicht anerkannt worden.

9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015 wurde der Beschwerde des BF betreffend das Antragsjahr 2008 im Ausmaß von 0,08 ha stattgegeben, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

10. Mit Datum vom 01.07.2015 wurde dem BVwG die Beschwerde des BF betreffend das Antragsjahr 2009 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 09.04.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dem BF standen für das Antragsjahr 2009 17,44 zugewiesene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung. In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 17,40 ha. Das FS 12 wies in Summe lediglich eine Fläche im Ausmaß von 0,06 ha auf.

Mit Datum vom 25.07.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2009 im Ausmaß von insgesamt 0,69 ha ab. In Bezug auf die Feldstücke FS 2 und 6 handelte es sich bei 0,11 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche; in Bezug auf die FS 7 und 8 bei 0,11 ha; in Bezug auf das FS 5 bei 0,29 ha, in Bezug auf das FS 14 bei 0,12 ha sowie in Bezug auf das FS 15 bei 0,06 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen des BF erweist sich als unsubstantiiert.

Vorab ist dem BF zuzugestehen, dass sich der Bezug habende Prüfbericht als schwer nachvollziehbar erweist. Selbst unter Heranziehung einer ergänzenden Stellungnahme der AMA zur Interpretation dieses Prüfberichts gelingt es nur mit erheblichem Aufwand, die Prüferfeststellungen alpha-nummerisch nachzuvollziehen.

Demgegenüber erweisen sich die Feststellungen des zuständigen Prüfers im INVEKOS-GIS, die als Berechnungsbasis für den angeführten Prüfbericht dienten, als plastisch und nachvollziehbar.

Der BF vermutet eine Ursache für die Fehlflächen in dem Umstand, dass das FS 6 mit dem FS 2 vereinigt wurde. Dies trifft jedoch nicht zu. Im INVEKOS-GIS ist zu erkennen, dass die beiden Flächenteile vom Prüfer (zutreffend) als ein Feldstück ermittelt wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Flächennutzungsprüfbericht 2009, dass die Fläche des FS 6 mit 0 ha ermittelt wurde; demgegenüber wurde die Fläche des FS 2 mit 2,09 ha ermittelt. Beantragt wurde das FS 2 im Antragsjahr 2009 mit 1,72 ha, das FS 6 mit 0,48 ha. Einer in Summe beantragten Fläche im Ausmaß von 2,20 ha steht damit eine in Summe ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,09 ha gegenüber. Daraus ergibt sich hinsichtlich der FS 2 und 6 in Summe eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,11 ha. Entsprechende Abzüge als Waldsaum können entlang der nördlichen FS-Grenze im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Bei der Differenzfläche handelte es sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Orthofotos zweifellos um eine Überbeantragung.

Entsprechendes gilt für die FS 7 und 8. Das FS 7 wurde mit einer Fläche im Ausmaß von 0,14 ha, das FS 8 mit einem Ausmaß von 0,70 ha beantragt. In Summe wurde für diese FS also eine Fläche im Ausmaß von 0,84 ha beantragt. Das FS 7 wurde mit 0 ha ermittelt, das FS 8 wurde in Summe mit 0,73 ha berücksichtigt. Daraus ergibt sich in Summe eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,11 ha. Ein entsprechender Abzug als Waldsaum entlang der südlichen FS-Grenze sowie die Herausnahme einer in das FS hinreinragenden Zunge aus Bäumen und Büschen kann im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Bei der Differenzfläche handelte es sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Orthofotos zweifellos um eine Überbeantragung.

Das FS 5 wurde im Antragsjahr 2009 mit 8,69 ha beantragt, berücksichtigt wurden 8,40 ha. Daraus ergab sich eine Fehlfläche von 0,29 ha, die seitens der AMA nicht anerkannt wurde. Die Nicht-Anrechnung einer Fläche wie im Jahr 2008 ist nicht ersichtlich.

Auch der Befund der AMA zum FS 5 konnte durch Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Auch hier wurden Flächen, die auf dem Luftbild teilweise eindeutig als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche erkennbar sind, in die Beantragung einbezogen. In diesem Zusammenhang ist insb. auf einen in das FS hineinreichenden Weg sowie eine nur teilweise ausgenommene Buschgruppe zu verweisen. Diese sowie die Hofflächen wurden im Antragsjahr 2012 bereits von vornherein von der Beantragung ausgenommen.

Im Hinblick auf das FS 14, das mit einer Fläche von 2,40 ha beantragt und mit einer Fläche im Ausmaß von 2,28 ha ermittelt wurde, zeigt sich im INVEKOS-GIS, dass an der nord-westlichen FS-Grenze ein Weg in die Beantragung einbezogen wurde, während an der nord-östlichen Grenze Baum- bzw. Buschgruppen sichtbar sind. Auch in diesem Fall erscheinen die Abzüge im Gesamt-Ausmaß von 0,12 ha gerechtfertigt. Dafür spricht insbesondere, dass die Fläche im Antragsjahr 2012 bereits mit entsprechend verringerter Fläche beantragt wurde.

Im Hinblick auf das FS 15 wurde eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,06 ha ermittelt. Am westlichen Ende des FS ist im INVEKOS-GIS die Einbeziehung eines Lagerplatzes, am östlichen Ende sowie entlang des südlichen FS-Randes die Einbeziehung von Buschwerk in die Beantragung nachvollziehbar.

Aus den angeführten festgestellten Fehlflächen errechnet sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,69 ha.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[ ];

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[ ],

erhalten haben.

[ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[ ].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[ ]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[ ].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[ ].

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[ ].

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ].

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[ ].

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

[ ]."

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

[ ]."

"Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.

Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 68 VO (EG) 796/2004 wurden nicht vorgebracht.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben des BF i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.