BVwG W234 2131904-1

W234 2131904-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2017

Regest

gekürzte Urteilsausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W234 2131904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W234.2131904.1.00

Spruch

W234 2131904-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX.1997, StA. Somalia, vertreten durch RA XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

II. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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