W170 2137301-1•BVwG W170 2137301-1
W170 2137301-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2017
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
W170 2137301-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2016, Zl. 1074428604-150708795/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, Gz. W170 2137301-1/5E, W170 2137304-1/4E, W170 2137302-1/4E, W170 2137303-1/4E, wird gemäß § 17, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, insoweit berichtigt, als im I. Spruch (bezugnehmend auf die Beschwerde von XXXX) unter A.) die Wortfolge "Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu." zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag vor dem 15.11.2015, nämlich am 21.6.2015, gestellt hat und daher die Befristung des Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter nicht auf ihn anwendbar war. Dieses Versehen ist (über Antrag des XXXX) nunmehr zu berichtigen und der Satz "Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu." im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses zu streichen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) hat wurde die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.
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