BVwG W140 2148132-1

W140 2148132-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2017

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,<br/>Kostentragung, Meldeverstoß, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verfahrensentziehung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 2148132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W140.2148132.1.00

Spruch

W140 2148132-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. IFA-1130586806/VZ: 170212021, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 17.02.2017, um 15:10 Uhr, wurde über die BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin (BF) am 17.02.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

V: Am 31.01.2017 wurde mit Bescheid von der Erstaufnahmestelle XXXX mit Zahl: Verf. Zl. 161287880 ihr Antrag auf internationaler Schutz als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig wurde eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid liegt seit 15.02.2017 erstinstanzlich rechtskräftig vor. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig.

Sie wurden am 16.02.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion der XXXX angehalten und in weiterer Folge festgenommen. Es wurde dabei festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt und Sie sich somit unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten.

F: Sind Sie in Kenntnis davon, dass gegen Sie eine rechtkräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt?

A: Nein, ich wusste davon nichts.

F: Ihr Bescheid wurde am 31.01.2017 ha. im Akt hinterlegt, da Sie an Ihrer Zustelladresse nicht angetroffen werden konnten. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen, da Sie für die Behörde nicht greifbar waren. Wieso sind Sie an Ihrer behördlich gemeldeten Adresse nicht aufhältig?

A: Ich war diese Woche in der XXXX , aber dort waren keine Briefe für mich.

F: Wo haben Sie die letzten Wochen genächtigt?

A: Ich habe bei einem Freund geschlafen. Befragt gebe ich an, dass es ein weißer ist, ich aber seinen Namen nicht kenne. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo er wohnt

F: Zu welchem Zweck sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Weil ich keine Eltern habe. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Grund hatte aus Italien auszureisen.

F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

A: Am 28.06.2016

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?

A: Der weiße Mann unterstützt mich. Gestern habe ich versucht mich mit meiner grünen Karte für Jobs zu bewerben, aber erfolgslos.

F: Haben Sie für diesen "weißen Mann" als Prostituierte gearbeitet?

A: Nein, aber ich habe davor als Prostituierte gearbeitet.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass, und habe auch noch nie einen besessen

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein. Ich habe nur eine Schwester, die lebt in Nigeria.

F: Sind Sie ledig und haben Sie Sorgepflichten?

A: Bin ledig, habe keine Kinder.

F: Besitzen Sie Barmittel?

A: Ich habe nur 5€.

"Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX – Fremdenpolizei ( XXXX ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

V: Aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung wird die Schubhaft zur Sicherung des Abschiebung verhängt. Sie werden zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Italien überstellt.

Im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Im Anschluss wird mir nachweislich eine Verfahrensanordnung zugestellt, in der die für mich zuständige Rechtsberatung angegeben ist.

V: Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung in Schubhaft verbleiben.

VP: Ich habe alles verstanden."

In der Erstbefragung nach dem AsylG am 23. September 2016 brachte die BF vor:

"9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Ja, in Italien.

9.7. 1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

Den Ausgang des Asylverfahrens habe ich nicht abgewartet, da mir dieser Mann empfohlen hat nach Österreich zu reisen.

9.7. 2 Wie lange hielten Sie sich dort auf (möglichst genaue Zeitangaben – Tag, Monat, Jahr) und in welches Land sind sie dann gereist?

Siehe Punkt 9.6

( )

9.7. 4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen?

Ich habe in Italien zwar um Asyl angesucht, ich bekam jedoch bis dato keine Dokumente. Aber nun möchte ich in Österreich um Asyl ansuchen und würde gerne hier bleiben wollen wenn ich die Chance bekomme. Ich bin leider gezwungen gewesen in Österreich als Prostituierte zu arbeiten um zu überleben, aber würde gerne etwas anderes arbeiten."

2. Mit dem am 22.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit am 21.02.2017 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, der BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:

"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft

1. Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Die BF stellte am 22.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im angefochtenen Schubhaftbescheid wird festgehalten, dass dieser Antrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde, die Zustellung des Bescheides über die Anordnung zur Außerlandesbringung sei am 31.01.2017 durch Hinterlegung im Akt erfolgt, seit 15.02.2017 sei der Bescheid rechtskräftig. Die BF war zunächst in der XXXX untergebracht und verfügte danach über eine Meldeadresse gem § 19a MeldeG an der Adresse des Vereins XXXX .

Am 16.02.2017 wurde die BF festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 17.02.2017 wurde gegenüber der BF die Schubhaft verhängt.

2. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin lll-VO liegt nicht vor

Zwar ist die Schubhaft im Regelfall - wie auch gegenständlich - mit Mandatsbescheid und daher ohne vorgehendes ordentliches Ermittlungsverfahren gem §§ 37 ff AVG anzuordnen, nichtsdestotrotz besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1).

Das Vorliegen "erheblicher Fluchtgefahr" iSd der Dublin III-VO erfordert über das Vorliegen von "einfacher" Fluchtgefahr hinausgehender Umstände. Derartige Umstände werden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht aufgezeigt:

Im vorliegenden Fall wird das Bestehen von Fluchtgefahr damit begründet, dass die BF vor ihrer Festnahme bloß obdachlos gemeldet gewesen sei und dass ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe. Außerdem wäre die BF bereits im Jahr 2016 nach Stellung eines Asylantrages untergetaucht. Zwar diene die Schubhaft keinesfalls als präventive Maßnahme zur Verhütung von gerichtlich strafbaren Handlungen durch Fremde, jedoch diene Straffälligkeit iSd Judikatur des VwGH durchaus als Parameter für die Wertung eines ohnehin bestehenden Sicherungsbedarfes. Im Fall der BF bedeute dies, dass der ohnehin vorliegende Sicherungsbedarf noch weiter zu ihrem Nachteil zu werten gewesen sei.

Aus dem Umstand, dass die BF lediglich über eine Obdachlosenmeldung gem § 19a MeldeG verfügte, kann eine Fluchtgefahr aber noch nicht abgeleitet werden. Obdachlosigkeit stellt kein Kriterium gem § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG dar, welches die Annahme von Fluchtgefahr rechtfertigen würde (vgl auch VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091). Vielmehr ist es gem §15 Abs 1 Z 4AsylG grundsätzlich ausreichend, wenn ein Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt. Zwar unterliegen Asylwerber, die nicht in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, gem § 15a AsylG einer zusätzlichen periodischen Meldeverpflichtung, der BF wurde eine entsprechende Verfahrensanordnung gem § 15a Abs 2 AsylG aber bis dato nicht ausgefolgt. Die Meldeverpflichtung gem §13 Abs 2 BFA-VG war der BF nicht bekannt, die BF ging vielmehr davon aus dass die Obdachlosenadresse auch eine Abgabestelle im Asylverfahren darstellt und es ausreichend ist, wenn sie regelmäßig ihre Post kontrolliert. Diese Unkenntnis einer Rechtsvorschrift ist im Fall der BF insbesondere deshalb entschuldbar, weil die BF Analphabetin ist und darüber hinaus auch erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig. Dieser Umstand alleine begründet jedenfalls noch keine erhebliche Fluchtgefahr.

Sofern die belangte Behörde auf den unerlaubten Aufenthalt der BF im Bundesgebiet verweist, so ist festzuhalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt alleine ebensowenig einen Grund für die Schubhaftverhängung darstellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der BF im Zulassungsverfahren gem § 12 Abs 2 AsylG zulässig war, der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde wurde erst am 15.02.2017, somit einen Tag vor der Festnahme der BF, rechtskräftig. Die BF hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Ausreiseverpflichtung, erst in der Einvernahme am 17.02.2017 wurde der BF dieser Umstand zur Kenntnis gebracht. Es kann deshalb aus dem Umstand, dass die BF das Bundesgebiet noch nicht verlassen hat, keine Fluchtgefahr abgeleitet werden.

Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. In diesem führte das BVwG aus:

Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten wird, er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hiezu eine Verpflichtung besteht, ist der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 12.07.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, da für die Durchführung seines Verfahrens der Dublinstaat Italien zuständig sei, erst am 18.07.2016 im Akt hinterlegt wurde. Der Beschwerdeführer erlangte bis zu seiner versuchten Meldung am 18.07.2016 und am 19.07.2016 vom Inhalt dieses Bescheides und seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht einmal Kenntnis. Ihm dabei eine mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen wäre daher zu weit gegriffen.

Die belangte Behörde lässt gänzlich unberücksichtigt, dass die BF nach Konfrontation mit dem Sachverhalt (Bestehen einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung) nunmehr bereit ist, selbständig nach Italien auszureisen. Diesen Wunsch der freiwilligen Ausreise äußerte die BF schon in der Einvernahme gegenüber der belangten Behörde und auch gegenüber der Rückkehrberaterin des XXXX am 20.02.2017. Schon aufgrund dieser Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und den rechtswidrigen Aufenthalt somit aus eigenem zu beenden, besteht kein Sicherungsbedarf. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Fehlen eines Reisedokumentes und eigener Unterhaltsmittel in diesem Zusammenhang irrelevant ist (vgl VwGH 08.07.2009, 2007/21/0085).

Sofern die belangte Behörde zur Begründung der Fluchtgefahr weiter anführt, die BF sei bereits im Jahr 2016 nach Stellung eines Asylantrages untergetaucht, so ist dies mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in Einklang zu bringen. Auch unter dem Punkt "Verfahrensgang" wird lediglich auf Ereignisse im Jahr 2017 eingegangen.

Die Ausführungen zum Bestehen eines erhöhten öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Abschiebung im Fall straffällig gewordener Fremder sind gegenständlich fehl am Platz. Sofern damit impliziert wird, die BF sei in Österreich straffällig geworden, erweisen sich diese Ausführungen als aktenwidrig. Vielmehr ist die BF unbescholten, im angefochtenen Bescheid finden sich auch keine Hinweise auf ein strafrechtliches Vorverhalten der BF.

Die Annahme, im Fall der BF bestünde eine Fluchtgefahr, erweist sich aus den aufgezeigten Umständen als unbegründet. Insbesondere werden keine Gründe geltend gemacht, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würden. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr vorläge, wird zwar auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides behauptet, allerdings findet sich nur ein pauschaler Verweis auf den Akteninhalt. Insofern wird der behördlichen Begründungspflicht nicht entsprochen.

Überdies zitiert die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG, es wird jedoch nicht dargelegt welche der in dieser Bestimmung angeführten Tatbestände durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht wurden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um der Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung einer behördlichen Entscheidung nachzukommen:

Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art 2 lit n der Dublin lll-VO festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Es wäre somit an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen.

Zwar ist die Schubhaft im Regelfall - wie auch gegenständlich - mit Mandatsbescheid und daher ohne vorgehendes ordentliches Ermittlungsverfahren gem §§ 37 ff AVG anzuordnen, nichtsdestotrotz besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

Nach der Judikatur des VwGH muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa die hg. E.v. 26.05.2004, 2001/20/0550, mwN, vom 07.10.2008, 2007/19/0056, und vom 22.01.2009, 2007/19/0663). Diese Beqründungsplicht betrifft auch Mandatsbescheide (Vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25).

( )

3. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss kommt, dass eine Fluchtgefahr vorliegt (was wie dargestellt aber bestritten wird), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gem § 77 FPG anwenden müssen.

Die Ausführungen in diesem Zusammenhang sind allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Der belangten Behörde ist auch in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, die erforderliche Einzelfallabwägung nicht durchgeführt zu haben. Auch dies macht den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dass ein gelinderes Mittel gegenüber der BF nicht in Betracht käme, liegt keinesfalls auf der Hand: Die BF ist bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und den behördlichen Anordnungen bis zur Durchführbarkeit der Abschiebung nachzukommen. Gegenüber der BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG wäre im Fall der BF in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX , oder an der Adresse XXXX , zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich die BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:

"Sie waren vor Ihrer Festnahme bloß Obdachlos gemeldet wohnhaft und besteht des Weiteren ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet.

Sie waren bereits im Jahr 2016 nach Stellung eines Asylantrages untergetaucht.

Zwar dient Schubhaft keinesfalls als präventive Maßnahme zur Verhütung von gerichtlich strafbaren Handlungen durch Fremde, jedoch dient Straffälligkeit iSd Judikatur des VwGH durchaus als Parameter für die Wertung eines ohnehin bestehenden Sicherungsbedarfes.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der ohnehin vorliegende Sicherungsbedarf noch weiter zu Ihrem Nachteil zu werten war und sohin die Verhängung von Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig zu bezeichnen ist.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn – bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses – Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).

Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Weiters sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.

Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."

5. Das BFA erstattete am 24.02.2017 folgende Stellungnahme:

"Die Beschwerdeführerin (BF) gelangte illegal laut Angabe am 28.06.2016 in das österreichische Bundesgebiet und stellte erst am 23.09.2016 einen Asylantrag.

Sie war zuletzt als Prostituierte tätig (Datenblatt Niederschrift Erstbefragung vom 23.09.2016 und Punkt 9.7.4.). Sie war im Besitz einer angeblich gefundenen grünen Asylkarte lautend auf eine andere Person (Erstbefragung Punkt 10.6. und Ausschreibung Personenfahndung).

Am 23.09.2016 wurde sie von Beamten der XXXX zum Asylantrag erstbefragt und gab an, sie hätte am 02.03.2016 Nigeria verlassen. Von dort wäre sie per Flugzeug nach Italien gelangt. Per Bahn gelangte sie am 28.06.2016 nach Österreich. Sie wies einen EURODAC Treffer auf: XXXX vom XXXX.

Feststehend belegt dieser EURODAC Treffer eine Asylantragstellung

in Italien und sie hatte sich diesem Asylverfahren entzogen.

Sie gab dies auch zu. ( Erstbefragung Punkt 9.7.1).

Die BF verfügt über keinerlei Dokumente, sie gab auch an, niemals ein eigenes Dokument besessen zu haben. Ihre Identität steht nicht fest.

Ein Konsultationsverfahren mit Italien wurde eingeleitet. Italien antwortete nicht innerhalb der gesetzten Frist und wurde am 05.12.2016 auf die Verfristung aufmerksam gemacht.

Die BF wurde am 05.01. und 27.01.2017 zu einer Einvernahme geladen, die Hinterlegungen der Ladungen blieben unbeachtet.

Bereits am 05.10.2016 konnte aufgrund der Abwesenheitsliste in der EAST XXXX ihr unbekannter Aufenthalt festgestellt werden.

Am 24.10.2016 meldete sich die BF obdachlos beim Verein XXXX in XXXX , an. Einer Meldeverpflichtung wurde niemals nachgekommen. Eine Entscheidung musste letztlich ohne Wahrung des Parteiengehörs ergehen.

Mit 28.10.2016 ist die BF von der StA XXXX unter der Zahl XXXX wegen §§ 229 und 231 StGB zur Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens ausgeschrieben.

Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Asylantrag gem. § 5 Abs 1 AsylG. als unzulässig zurückgewiesen und gem. § 61 Abs. 1 Zi. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung rechtskräftig.

Mit 15.02.2017 wurde von der Erstaufnahmestelle XXXX ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 Ziffer 3 BFA-VG ausgeschrieben.

im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion wurde das Lokal " XXXX " in XXXX von Beamten der XXXX kontrolliert, die Bf. angehalten und auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen.

Von Seiten des BFA Journals wurde die Direkteinlieferung verfügt.

Am 16.02.2017 wurde die Bf. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Erwartungsgemäß handelte es sich bei der Obdachlosenanschrift um eine vorgeschobene Scheinmeldung zur Verheimlichung des tatsächlichen Aufenthaltsortes und Verhinderung behördlicher Greifbarkeit der Person.

Die Bf. war nicht obdachlos, sondern bei einem Freund wohnhaft, von dem sie weder Namen noch Adresse kannte oder kennen wollte.

Die BF machte keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich geltend und verfügte bis auf 5 Euro über keinerlei Barmittel.

Aufgrund der Aktenlage konnte zu keinem Zeitpunkt von einer behördlichen Greifbarkeit der BF ausgegangen werden.

Eine erhebliche Fluchtgefahr kann nicht nur angenommen werden, sie war durch das Gesamtverhalten deutlich dargelegt.

Mit Bescheid vom 17.02.2017, um 15:10 Uhr wurde gegen die BF gem. Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung ( Eu ) Nr. 604/2013 i.V.m. § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen.

Ein gültiges Laissez Passer liegt vor.

Eine Flugbuchung wurde vorgenommen.

Für XXXX ist mit Flugnummer XXXX vom Flughafen XXXX die Überstellung nach XXXX vorgesehen.

Die Bf. ist auch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Der Schubbescheid wurde zu Recht erlassen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. Den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX , geb. XXXX , und ist Staatsangehörige von Nigeria. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Die BF befindet sich seit 17.02.2017 (15:10 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit PAZ XXXX vollzogen.

1.3. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria reiste am 22.09.2016 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 22.09.2016 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 23.09.2016 beim Landespolizeikommando XXXX gab die BF im Wesentlichen Folgendes an:

Italien war für mich gut und ich mochte Italien. Ein Freund hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass ich nach Österreich reisen sollte, da es da besser ist als in Italien. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF ergab sich, dass sie am XXXX in Italien im Zuge einer illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 2) erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 23.09.2016 erhielt die BF eine schriftliche Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG über das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung. Da Italien nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hat, wurde Italien mit Schreiben vom 05.12.2016 auf die Verfristung aufmerksam gemacht.

Die BF wurde am 23.09.2016 in die Grundversorgung aufgenommen. Am 05.10.2016 wurde die BF abgemeldet, da sie ihrer Meldeverpflichtung innerhalb der Grundversorgung nicht nachkam. Von 05.10.2016 bis 24.10.2016 war die BF ohne aufrechte Meldung. Die BF war ab 24.10.2016 beim XXXX obdachlos gemeldet. In diesem Zeitraum wurde die BF zweimal (05.01.2017 und 27.01.2017) nachweislich vom BFA zur Einvernahme geladen. Die diesbezüglichen Ladungen wurden bei der zuständigen Polizeiinspektion hinterlegt und nie behoben. Die BF kam ihrer Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nach. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladungen blieb unbeachtet. Mit Verfahrensanordnung wurde der BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF wurde am 01.02.2017 die Aussetzung den italienischen Behörden übermittelt.

Festzuhalten ist, dass die BF bereits in ihrer Erstbefragung am 23.09.2016 das Merkblatt Rechte und Pflichten von Asylwerbern erhielt. Weiters wurde sie im Zuge ihrer Aufnahme in die Grundversorgung über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Auch im Zuge der Anmeldung beim Verein XXXX werden Asylwerber darüber informiert, dass sie sich regelmäßig in der XXXX sowie in der Polizeiinspektion zu melden haben.

Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 22.7 iVm 13.1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung der BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).

Die BF kam ihrer Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nach. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladungen blieb unbeachtet. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und in weiterer Folge rechtskräftig.

Die BF wurde am 16.02.2017 im Zuge einer Lokalkontrolle festgenommen.

1.4. Die BF wurde am 17.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.

1.5. Die BF reiste nach ihrer Asylantragstellung in Italien illegal nach Österreich weiter. Sie wartete ihr Asylverfahren in Italien nicht ab.

In der Erstbefragung nach dem AsylG am 23. September 2016 brachte die BF vor:

"9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Ja, in Italien.

9.7. 1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

Den Ausgang des Asylverfahrens habe ich nicht abgewartet, da mir dieser Mann empfohlen hat nach Österreich zu reisen.

( )

9.7. 4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen?

Ich habe in Italien zwar um Asyl angesucht, ich bekam jedoch bis dato keine Dokumente. Aber nun möchte ich in Österreich um Asyl ansuchen und würde gerne hier bleiben wollen wenn ich die Chance bekomme."

Die BF verletzte bereits während ihres Dublinverfahrens die Mitwirkungspflicht. Sie war ab 05.10.2016 für die Behörde nicht greifbar.

Die Einvernahme am 17.02.2017 mit der BF gestaltete sich wie folgt:

"V: Am 31.01.2017 wurde mit Bescheid von der Erstaufnahmestelle XXXX mit Zahl: Verf. Zl. 161287880 ihr Antrag auf internationaler Schutz als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig wurde eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid liegt seit 15.02.2017 erstinstanzlich rechtskräftig vor. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig.

Sie wurden am 16.02.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion der XXXX angehalten und in weiterer Folge festgenommen. Es wurde dabei festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt und Sie sich somit unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten.

F: Sind Sie in Kenntnis davon, dass gegen Sie eine rechtkräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt?

A: Nein, ich wusste davon nichts.

F: Ihr Bescheid wurde am 31.01.2017 ha. im Akt hinterlegt, da Sie an Ihrer Zustelladresse nicht angetroffen werden konnten. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen, da Sie für die Behörde nicht greifbar waren. Wieso sind Sie an Ihrer behördlich gemeldeten Adresse nicht aufhältig?

A: Ich war diese Woche in der XXXX , aber dort waren keine Briefe für mich.

F: Wo haben Sie die letzten Wochen genächtigt?

A: Ich habe bei einem Freund geschlafen. Befragt gebe ich an, dass es ein weißer ist, ich aber seinen Namen nicht kenne. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo er wohnt

F: Zu welchem Zweck sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Weil ich keine Eltern habe. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Grund hatte aus Italien auszureisen.

F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

A: Am 28.06.2016

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?

A: Der weiße Mann unterstützt mich. Gestern habe ich versucht mich mit meiner grünen Karte für Jobs zu bewerben, aber erfolgslos.

F: Haben Sie für diesen "weißen Mann" als Prostituierte gearbeitet?

A: Nein, aber ich habe davor als Prostituierte gearbeitet.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass, und habe auch noch nie einen besessen

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein. Ich habe nur eine Schwester, die lebt in Nigeria.

F: Sind Sie ledig und haben Sie Sorgepflichten?

A: Bin ledig, habe keine Kinder.

F: Besitzen Sie Barmittel?

A: Ich habe nur 5€."

Die BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die BF setzte zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens Bemühungen freiwillig nach Italien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen. Erst aus dem Stande der Schubhaft brachte sie vor freiwillig ausreisen zu wollen.

Aufgrund des Vorverhaltens der BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Die Überstellung der BF nach Italien ( XXXX ) ist für den XXXX geplant.

1.6. Am 20.02.2017 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , geb. XXXX , und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass die BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Italien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung zur illegalen Weiterreise der BF nach Österreich - nach ihrer Asylantragstellung in Italien - ergibt sich unter anderem aus ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz. In der Erstbefragung nach dem AsylG am 23. September 2016 brachte die BF vor:

"9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Ja, in Italien.

9.7. 1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

Den Ausgang des Asylverfahrens habe ich nicht abgewartet, da mir dieser Mann empfohlen hat nach Österreich zu reisen.

( )

9.7. 4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen?

Ich habe in Italien zwar um Asyl angesucht, ich bekam jedoch bis dato keine Dokumente. Aber nun möchte ich in Österreich um Asyl ansuchen und würde gerne hier bleiben wollen wenn ich die Chance bekomme."

Die Feststellung zur fehlenden Mitwirkung der BF beruht darauf, dass die BF am 05.10.2016 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, da sie ihrer Meldeverpflichtung innerhalb der Grundversorgung nicht nachkam. Von 05.10.2016 bis 24.10.2016 war die BF ohne aufrechte Meldung. Die BF war ab 24.10.2016 beim XXXX XXXX obdachlos gemeldet. In diesem Zeitraum wurde die BF zweimal (05.01.2017 und 27.01.2017) nachweislich vom BFA zur Einvernahme geladen. Die diesbezüglichen Ladungen wurden bei der zuständigen Polizeiinspektion hinterlegt und nie behoben. Die BF kam ihrer Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nach. Die BF verletzte bereits während ihres Dublinverfahrens die Mitwirkungspflicht. Die BF setzte zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens Bemühungen freiwillig nach Italien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen. Erst aus dem Stande der Schubhaft brachte sie vor freiwillig ausreisen zu wollen.

Weiters gestaltete sich die Einvernahme mit der BF am 17.02.2017 wie folgt:

"V: Am 31.01.2017 wurde mit Bescheid von der Erstaufnahmestelle XXXX mit Zahl: Verf. Zl. 161287880 ihr Antrag auf internationaler Schutz als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig wurde eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid liegt seit 15.02.2017 erstinstanzlich rechtskräftig vor. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig.

Sie wurden am 16.02.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion der XXXX angehalten und in weiterer Folge festgenommen. Es wurde dabei festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt und Sie sich somit unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten.

F: Sind Sie in Kenntnis davon, dass gegen Sie eine rechtkräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt?

A: Nein, ich wusste davon nichts.

F: Ihr Bescheid wurde am 31.01.2017 ha. im Akt hinterlegt, da Sie an Ihrer Zustelladresse nicht angetroffen werden konnten. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen, da Sie für die Behörde nicht greifbar waren. Wieso sind Sie an Ihrer behördlich gemeldeten Adresse nicht aufhältig?

A: Ich war diese Woche in der XXXX , aber dort waren keine Briefe für mich.

F: Wo haben Sie die letzten Wochen genächtigt?

A: Ich habe bei einem Freund geschlafen. Befragt gebe ich an, dass es ein weißer ist, ich aber seinen Namen nicht kenne. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo er wohnt

F: Zu welchem Zweck sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Weil ich keine Eltern habe. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Grund hatte aus Italien auszureisen.

F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

A: Am 28.06.2016

( )

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass, und habe auch noch nie einen besessen"

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Überstellung der BF nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria reiste am 22.09.2016 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 22.09.2016 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF ergab sich, dass sie am XXXX in Italien im Zuge einer illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 2) erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 23.09.2016 erhielt die BF eine schriftliche Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG über das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung.

Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 22.7 iVm 13.1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung der BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).

Die BF kam ihrer Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nach. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladungen blieb unbeachtet. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und in weiterer Folge rechtskräftig.

Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens der BF:

  • Die BF reiste nach ihrer Asylantragstellung in Italien illegal nach Österreich weiter. Sie wartete ihr Asylverfahren in Italien nicht ab.

In der Erstbefragung nach dem AsylG am 23. September 2016 brachte die BF vor:

"9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Ja, in Italien.

9.7. 1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

Den Ausgang des Asylverfahrens habe ich nicht abgewartet, da mir dieser Mann empfohlen hat nach Österreich zu reisen.

( )

9.7. 4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen?

Ich habe in Italien zwar um Asyl angesucht, ich bekam jedoch bis dato keine Dokumente. Aber nun möchte ich in Österreich um Asyl ansuchen und würde gerne hier bleiben wollen wenn ich die Chance bekomme."

Festzuhalten ist, dass die BF bereits in ihrer Erstbefragung am 23.09.2016 das Merkblatt Rechte und Pflichten von Asylwerbern erhielt. Weiters wurde sie im Zuge ihrer Aufnahme in die Grundversorgung über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Auch im Zuge der Anmeldung beim XXXX XXXX werden Asylwerber darüber informiert, dass sie sich regelmäßig beim XXXX XXXX sowie in der Polizeiinspektion zu melden haben.

"V: Am 31.01.2017 wurde mit Bescheid von der Erstaufnahmestelle XXXX mit Zahl: Verf. Zl. 161287880 ihr Antrag auf internationaler Schutz als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig wurde eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid liegt seit 15.02.2017 erstinstanzlich rechtskräftig vor. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig.

Sie wurden am 16.02.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion der XXXX angehalten und in weiterer Folge festgenommen. Es wurde dabei festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt und Sie sich somit unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten.

F: Sind Sie in Kenntnis davon, dass gegen Sie eine rechtkräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt?

A: Nein, ich wusste davon nichts.

F: Ihr Bescheid wurde am 31.01.2017 ha. im Akt hinterlegt, da Sie an Ihrer Zustelladresse nicht angetroffen werden konnten. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen, da Sie für die Behörde nicht greifbar waren. Wieso sind Sie an Ihrer behördlich gemeldeten Adresse nicht aufhältig?

A: Ich war diese Woche in der XXXX , aber dort waren keine Briefe für mich.

F: Wo haben Sie die letzten Wochen genächtigt?

A: Ich habe bei einem Freund geschlafen. Befragt gebe ich an, dass es ein weißer ist, ich aber seinen Namen nicht kenne. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo er wohnt

( )

F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

A: Am 28.06.2016

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?

A: Der weiße Mann unterstützt mich. Gestern habe ich versucht mich mit meiner grünen Karte für Jobs zu bewerben, aber erfolgslos.

( )

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass, und habe auch noch nie einen besessen

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein. Ich habe nur eine Schwester, die lebt in Nigeria.

F: Sind Sie ledig und haben Sie Sorgepflichten?

A: Bin ledig, habe keine Kinder.

F: Besitzen Sie Barmittel?

A: Ich habe nur 5€."

davon auszugehen war, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Italien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten der Beschwerdeführerin betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich die BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt die BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass sie sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 17.02.2017 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich die unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da die Beschwerdeführerin aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF bereits während ihres Dublinverfahrens die Mitwirkungspflicht verletzte sowie in weiterer Folge ihrer Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nachkam und für die Behörde nicht greifbar war.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit der BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person der BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung am XXXX nach Italien als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

3.5. Zu Spruchpunkt V.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):

Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.

Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.