W118 2142131-1•BVwG W118 2142131-1
W118 2142131-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2017
Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenübernahme,<br/>Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Neuberechnung,<br/>Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung,<br/>Vorlageantrag, Wertermittlung, Zahlungsansprüche, Zuteilung,<br/>Zuweisung
W118 2142131-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2837966010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4175151010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 21.02.2013 zeigten Herr
XXXX als Übergeber sowie Herr XXXX als Übernehmer die Übergabe des Betriebs mit der BNr. XXXX mit gleichzeitiger Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie an.
2. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 30.07.2014 zeigten Herr
XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übernehmer die Übergabe des Betriebs mit der BNr. XXXX mit gleichzeitiger Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie an.
3. Mit Datum vom 28.05.2015 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
4. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 29.05.2015 beantragten Herr XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 20,67 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
5. Mit Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve" vom 29.05.2015 beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Junglandwirt. Dazu führte der BF aus, er befinde sich noch in Ausbildung. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung vom 27.04.2015 vorgelegt.
6. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2837966010, wies die AMA dem BF in Summe 37,57 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 21.353,40.
Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde teilweise stattgegeben. Dabei wurden dem BF 8,03 Zahlungsansprüche im Wert von EUR 1.733,15 und 29,54 (originär erworbene) Zahlungsansprüche im Wert von EUR 40,20 zugewiesen.
Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wurde abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung wurde ebenso abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 hätte von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).
Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO). Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung wurde aus denselben Gründen abgewiesen.
7. Mit Beschwerde vom 01.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, der Vorabübertragung von Referenzbeträgen sei aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der AMA nur teilweise stattgegeben worden. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve sei irrtümlich für die Junglandwirte-Regelung erfolgt.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, 31.08.2016, II/4-DZ/15-4175151010, wies die AMA dem BF 37,5698 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 26.045,02.
Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde wiederum teilweise stattgegeben. Dabei wurden dem BF nunmehr 20,00 Zahlungsansprüche im Wert von EUR 649,18 zugewiesen.
Dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wurde nunmehr (nach einer Korrektur des BF) aus dem Titel "Neuer Betriebsinhaber" stattgegeben und es wurden dem BF diesbezüglich 17,5698 Zahlungsansprüche im Wert von EUR 201,00 zugewiesen. Auch dem Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung wurde stattgegeben. (Letzteres offensichtlich in Vorwegnahme der Rechtslage nach der 1. Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 sowie unter der - stillschweigenden - Bedingung, dass der BF den erforderlichen Ausbildungsnachweis rechtzeitig erbringen wird, widrigenfalls die Top-up-Zahlung rückzufordern wäre.)
9. Mit Vorlageantrag vom 23.09.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die Neuberechnung der AMA sei wieder nicht richtig. Der Betrieb des BF sei in der Vergangenheit von Herrn XXXX an Herrn XXXX verpachtet worden. Im Pachtvertrag seien die Zahlungsansprüche mitverpachtet und zugleich die Verpflichtung vorgesehen worden, diese nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu retournieren. Dementsprechend seien im Rahmen des Bewirtschafterwechsels vom 21.02.2013 die Zahlungsansprüche übertragen worden.
Herr XXXX habe den Mehrfachantrag-Flächen für 2014 gestellt und seien ihm EUR 47.975,26 gewährt worden. Aufgrund der Beendigung des Pachtverhältnisses sei mit 30.07.2014 ein Bewirtschafterwechsel auf den BF durchgeführt worden.
Zusätzlich sei am 29.05.2015 das Formular "Vorabübertragung von Referenzbeträgen" eingereicht worden, mit dem nochmals bestätigt worden sei, dass die Referenzbeträge des Betriebs mit der BNr. XXXX ab dem Jahr 2015 auf den BF übertragen werden sollten.
Tatsächlich sei es im Jahr 2015 zu einer Vermischung der Zahlungsansprüche des Herrn XXXX und des BF gekommen. Am Betrieb des Herrn XXXX seien nunmehr zu hohe Zahlungsansprüche, am Betrieb des BF Zahlungsansprüche mit einem zu geringen Wert. Vom ursprünglichen Referenzbetrag in der Höhe von EUR 47.975,26 sei lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 18.839,00 für den BF verblieben. Der restliche Betrag sei bei Herrn XXXX verblieben.
Es werde der Antrag gestellt, die Berechnung so durchzuführen, dass die Referenzbeträge getrennt voneinander berechnet werden. Nur dadurch könne der Antragstellerwille vollzogen werden.
10. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Zuge des Bewirtschafterwechsels von Herrn XXXX auf den BF seien zwar alle Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie weiterübertragen worden. Es gebe jedoch keine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel, mit der die Prämienrechte und Referenzbeträge für die Basisprämie an den BF weiterübertragen worden wären.
Herr XXXX bewirtschafte seit 01.08.2014 den Betrieb mit BNr. XXXX. Die Prämienrechte, welche unter der BNr. XXXX erwirtschaftet worden seien, seien automatisch für die Neuzuteilung der Zahlungsansprüche bei der BNr. XXXX berücksichtigt worden.
Im Zuge der Vorabübertragung sollten für 20,6700 ha die Prämienrechte von Herrn XXXX an den BF übertragen werden. Als übergebende BNr. sei die alte Hauptbetriebsnummer (XXXX) von Herrn XXXX angeführt worden. Aufgrund dieser Übertragung sei es zu einer doppelten Zahlungsanspruchs-Zuteilung beim Betrieb mit der BNr. XXXX gekommen. Bei Herrn XXXX (Vorbewirtschafter der BNr. XXXX) seien Zahlungsansprüche zugeteilt worden, weil er als Übergeber der Übertragung aufscheine. Beim BF (neuer Bewirtschafter der BNr. XXXX) seien Zahlungsansprüche zugeteilt worden, weil dieser seit 01.08.2014 den Betrieb mit der BNr. XXXX bewirtschafte und den MFA 2015 gestellt habe.
Da Herr XXXX den MFA 2015 unter der BNr. XXXX gestellt und mittels "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" den Referenzbetrag von XXXX XXXX übernommen habe, seien ihm zusätzlich unter dieser BNr. 32,55 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 1.023,40 zugeteilt worden.
Nach nochmaliger Überprüfung habe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine Flächenwanderung von 20,00 ha zwischen Herrn XXXX und dem BF festgestellt werden können. Um zu vermeiden, dass es zu einer doppelten Zahlungsanspruchs-Zuteilung kommt, sei bei der Vorabübertragung als Übergeber die neue BNr. (XXXX) des Herrn XXXX erfasst worden.
Es seien nun beide Referenzbeträge bei der BNr. XXXX berechnet worden:
jener, welcher von Herrn XXXX unter der BNr. XXXX erwirtschaftet wurde
und jener, welcher mittels Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel unter der BNr. XXXX von XXXX an Herrn XXXX übertragen wurde.
Die Summe dieser Referenzbeträge bilde den Zahlungsanspruchs-Wert 2015 bei Herrn XXXX. 20,0000 Zahlungsansprüche seien mit diesem Wert an den BF übertragen worden.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 24.01.2017 wurde der BF unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen davon in Kenntnis gesetzt, dass aus Warte des BVwG keine Möglichkeit bestünde, die Entscheidung der AMA abzuändern.
12. Eine Reaktion in der vorgesehenen Frist ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis 21.02.2013 von Herrn XXXX bewirtschaftet. Ab 21.02.2013 bis zum 30.07.2014 wurde der Betrieb von Herrn XXXX bewirtschaftet und er erhielt Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014. Danach wurde der Betrieb vom BF bewirtschaftet. Im Zuge der jeweils angezeigten Bewirtschafterwechsel wurden die Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie jeweils mitübertragen.
Herr XXXX übernahm am 01.08.2014 den Betrieb seiner Eltern mit der BNr. XXXX. Diese erhielt im Jahr 2014 noch Direktzahlungen für diesen Betrieb. Die Bezug habenden Prämienrechte im Rahmen der Basisprämie übertrugen sie ihrem Sohn, der im Jahr 2015 unter der angeführten BNr. einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basisprämie stellte.
Mit Datum vom 28.05.2015 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 29.05.2015 beantragten Herr XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 20,67 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
Tatsächlich ging vom Antragsjahr 2014 zum Antragsjahr 2015 eine Fläche im Ausmaß von 20,00 ha von Herrn XXXX auf den BF über.
Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4200466010, wies die AMA Herrn XXXX 32,5455 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 649,18 zu. Weitere 20 Zahlungsansprüche mit demselben Wert wurden Herrn XXXX zugewiesen und direkt an den BF übertragen.
Bei der Berechnung der Zahlungsanspruchswerte zog die AMA sowohl den Wert der Direktzahlungen, die der BF im Jahr 2014 auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX bezogen hatte, als auch jene Direktzahlungen, die die Eltern des Herrn XXXX im Jahr 2014 auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX bezogen hatten, in die Berechnung ein. Der Ausgangsbetrag wurde durch die Fläche des Herrn XXXX zuzüglich jene Flächen, die der Vorabübertragung zugrunde gelegt wurden, dividiert. Daraus ergab sich im Wesentlichen der Wert je Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 649,18, in der auch dem BF die übertragenen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde.
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]."
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
[...].
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...].
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
[...].
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
[...].
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[...].
2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
[...].
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
b) "Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in
i) mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder
ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels."
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
Artikel 6
Wert von Zahlungsansprüchen im Fall der Vererbung
In Mitgliedstaaten, die Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden und in denen ein Betriebsinhaber - zusätzlich zum Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Erhalt von Zahlungsansprüchen berechtigt ist, wird der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzusetzende Wert seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Summe der Daten für 2014 berechnet, die sich auf seinen ursprünglichen Betrieb und auf den geerbten Betrieb oder einen Teil des geerbten Betriebs beziehen.
Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[...].
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. [...].
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") sowie der Zahlung für Junglandwirte, abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war (Recht auf Teilnahme) und im Jahr 2014 Direktzahlungen in entsprechendem Ausmaß (Ermittlung des ursprünglichen Einheitswerts) erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch - gegebenenfalls zusammen mit dem Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung - zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden. Schließlich konnten gemäß Art. 30 VO (EU) 1307/2013 unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, wenn ein Antragsteller andernfalls keine Zahlungssprüche zugewiesen bekam.
Im vorliegenden Fall hat der BF beschwerdewesentlich von der Möglichkeit einer "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen Gebrauch gemacht. Dieser wurde seitens der AMA auch im Wesentlichen zur Gänze stattgegeben. Allerdings beklagt der BF, der Wert der ihm übertragenen Zahlungsansprüche sei falsch ermittelt worden. Konkret beklagt der BF, dass die Zahlungsansprüche einen zu geringen Wert hätten.
Dem ist an erster Stelle entgegenzuhalten, dass Zahlungsansprüche bei Vorabübertragungen zuerst dem Übergeber zuzuweisen sind; vgl. Art. 21 UAbs. 1 VO (EU) 639/2014. Bei diesem wird somit die Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche vorgenommen.
Gegen den Bezug habenden Bescheid wurde seitens Herrn XXXX kein Rechtsmittel erhoben. Somit entzieht sich die Ermittlung der Zahlungsanspruchs-Werte der Überprüfung durch das BVwG.
Der Vollständigkeit halber kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass aus Warte des BVwG die angeführten Rechtsgrundlagen keine Grundlage dafür bieten, die AMA zu einer anderen Art der Berechnung zu verhalten. Die Wertermittlung der Zahlungsansprüche erfolgt in Österreich gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie Art. 26 Abs. 2 und 6 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8a Abs. 5 MOG 2007 auf Basis sämtlicher Direktzahlungen, die ein Antragsteller im Jahr 2014 erhalten hat. Seitens der AMA wurden die Werte der Direktzahlungen, die Herr XXXX im Jahr 2014 mit den Betriebs-Flächen des BF bezogen hat, und jene, die ihm von seinen Eltern auf seinem aktuellen Betrieb im Rahmen einer Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel auf der Basis von Art. 14 VO (EU) 639/2014 übertragen wurden, addiert und durch die im Jahr 2015 angemeldete Fläche - zuzüglich der Fläche, die auf den BF übertragen wurde - dividiert. Für den Fall des Aufeinandertreffens von geerbten und selbst erwirtschafteten Prämienrechten - wie dies bei Herrn XXXX der Fall war - bestimmt Art. 6 VO (EU) 641/2014 allerdings explizit, dass die entsprechenden Werte bei der Ermittlung des ursprünglichen Einheitswerts der Zahlungsansprüche summiert werden. Genau das jedoch hat die AMA gemacht. Dass die Zahlungsansprüche, die Herrn XXXX zusammen mit den Betriebs-Flächen des BF im Jahr 2014 überlassen wurden, durch diese Summierung erheblich entwertet wurden, ist eine zwingende Folge des Erlöschens der alten Zahlungsansprüche und der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche nach Maßgabe der angeführten rechtlichen Grundlagen.
Ein Ausgleich zwischen dem BF und Herrn XXXX kann somit aus Warte des BVwG lediglich intern erfolgen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.