I405 2146772-1•BVwG I405 2146772-1
I405 2146772-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2017
Folgeantrag, Identität der Sache, mangelnde Deutschkenntnisse,<br/>öffentliches Interesse an Erhaltung, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, res iudicata, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat
I405 2146772-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Str. 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1120347406-161690978, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2016 einen - den ersten - Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag vorgenommenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der BF Moslem (Sunnit) und Araber zu sein sowie Arabisch zu sprechen. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Friseurs gelernt, dem er auch bis zuletzt nachgegangen sei. Er sei ledig. Seine gesamte Familie (Eltern, drei Schwestern) lebten weiterhin in Marokko. Im Jänner 2016 habe er den Entschluss gefasst, Marokko zu verlassen. Er sei mit seinem vom Passamt XXXX ausgestellten marokkanischen Reisepass, den er später im Meer verloren habe, legal in die Türkei geflogen. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er sein Heimatland wegen der Arbeit verlassen habe. Er wolle in Europa eine Zukunft aufbauen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr nach Marokko hätte er nichts zu befürchten.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 11.07.2016 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei gesund. Er sei außer wegen einer Stauballergie in der Kindheit nie in relevanter ärztlicher Behandlung gewesen. Zu seinen Lebensumständen in Marokko erklärte er, dass er dort die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise als Friseur gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet. Er habe in Marokko eine Freundin, mit der er nicht zusammengelebt habe. Seine Mutter und Schwestern leben in einem Miethaus in XXXX. Er habe auch dort gelebt, von wo er am 7. oder 8. Jänner 2016 weggegangen sei. Seine Mutter arbeite als Putzfrau, seine Schwestern gehen noch zur Schule, eine von ihnen sei arbeitslos. Er habe telefonischen Kontakt zu den genannten Familienangehörigen. Sein Vater lebe mit seiner nunmehrigen Frau in Fes, zu dem er keinen Kontakt habe. Der BF wurde sodann näher zu XXXX befragt.
Nach Identitätsdokumenten befragt, führte der BF aus, dass er seinen Reisepass und andere Dokumente auf der Reise hierher verloren habe. Er sei aus Marokko ausgereist, weil er ein Problem wegen seiner Beziehung zu seiner Freundin gehabt hätte. Der Vater seiner Freundin sei mit der Polizei zu ihnen gekommen und hätte ihn verletzten wollen. Der Genannte komme immer noch, obwohl dieser wisse, dass der BF nicht mehr dort sei.
Er habe mit seiner Freundin einvernehmlichen Verkehr gehabt. Er habe versucht, in einer anderen Stadt zu leben, aber es habe immer etwas gegeben. Danach habe seine Mutter einen Kredit aufgenommen und ihm die Ausreise ermöglicht. Er habe im November 2015 zwei Wochen in XXXX gelebt und sei dann nach XXXX zurückgekehrt. Nachdem er sich von dort verabschiedet habe, sei er nach einem Tag ausgereist. Auf Vorhalt, dass er sich nun widersprochen habe, weil er zuvor angegeben habe, im Jänner 2016 von zuhause weggegangen zu sein, entgegnete der BF, dass er dann noch in XXXX und XXXX gelebt habe. Auf Vorhalt des weiteren Widerspruches, dass er erklärt habe, bis zu seiner Ausreise als Friseur gearbeitet zu haben, meinte der BF, dass das stimme, was er nun sage. Er habe dann ab und zu gearbeitet, aber nicht in XXXX. Hätte er die Probleme wegen seiner Freundin nicht gehabt, wäre er nicht weggegangen.
Der namentlich genannte Vater seiner Freundin sei beim Militär, sonst wisse er nichts über den Genannten.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung andere Ausreisegründe angeführt habe, erwiderte der BF, dass er darüber nicht gefragt worden sei. Er habe damals nur die Fragen beantwortet, die ihm gestellt worden seien. Niemand habe ihn über eine Frau gefragt. Auf Vorhalt, dass er heute auch nicht gefragt worden sei, weil der Organwalter es ja nicht wissen könne, wiederholte der BF, dass er nicht gefragt worden sei.
Auf weiteren Vorhalt, dass er damals angegeben habe, er sei nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten, schwieg der BF.
Dem BF wurden sodann Länderfeststellungen zur Lage in Marokko vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF erklärte, dass er keine Stellungnahme abgeben bzw. nichts sagen wolle. Abschließend wurde BF aufgefordert, bis 20.07.2016 Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorzulegen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016, Zl. 1120347406-160886491, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9
BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2
Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF hinsichtlich seiner wirtschaftlich motivierten Ausreise aus einer Heimat jegliche Konventionsrelevanz ermangle. Sein später gesteigertes Vorbringen, wonach er Verfolgung wegen einer von der Familie seiner Freundin nicht geduldeten Beziehung befürchte, sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal diese nicht aus ethnischen, religiösen, nationalen Gründen, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt sei. Besonders sei jedoch darauf hinzuweisen, dass seine Herkunft aus XXXX nicht der Wahrheit entsprechen könne. Er sei nicht in der Lage gewesen, auch nur irgendwie verwertbare Angaben zu XXXX zu machen, was einer Person, die dort jahrelang gelebt habe und dort zehn Jahre lang in die Schule gegangen sei, widerspreche. Die wenigen Angaben, die er gemacht habe, seien definitiv falsch gewesen. Äußerst befremdlich sei auch der Umstand, dass der BF kein Französisch spreche, obwohl er zehn Jahre in die Schule gegangen sei. Er habe daher nachgewiesenermaßen niemals in XXXX gelebt, weshalb auch die auf diesen Ort gebundenen Verfolgungsbehauptungen völlig unmöglich seien.
5. Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung am 07.08.2016 an den BF in Rechtskraft.
6. Am 16.12.2016 stellte der BF einen weiteren - den zweiten - Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet und er wurde noch am selben Tag von Polizeiorganen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF an, dass er Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht verlassen habe. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er nochmals in das Asylverfahren aufgenommen werden wolle. Sonst habe er nur die alten Gründe von damals. Er habe keine neuen Gründe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er wolle nur in das Asylverfahren aufgenommen werden.
7. Bei seiner Einvernahme am 18.01.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin führte der BF eingangs an, dass er zwar Asthma habe, aber sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Er sei nicht krankenversichert und wisse nicht, an wen er sich wenden könne. Daraufhin wurde dem BF erklärt, dass sein letztes Verfahren bereits negativ entschieden worden sei und er daher keinen Anspruch auf Grundversorgung habe. Befragt, warum er bisher nicht angegeben habe, an Asthma zu leiden, erklärte der BF, dass der Dolmetscher bei der letzten Befragung etwas genervt gewesen sei und ihm keine Möglichkeit gegeben habe.
Er habe bisher im Verfahren wahre Angaben zu seiner Person und seinen Fluchtgründen gemacht. Er habe noch nie Probleme mit Militär, Polizei oder sonstigen Behörden im Heimatland gehabt.
Auf Vorhalt, dass sein Vorverfahren bereits rechtskräftig beschieden worden sei, erklärte der BF, dass sein Fluchtgrund derselbe sei. Er könne nicht nach Marokko zurück. Er sei nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren die ganze Zeit in K. gewesen. Nachdem er aber einen negativen Bescheid bekommen habe, sei er nach T. zu einer österreichischen Familie gezogen, von der er unterstützt werde. Sie habe ihm eine Unterkunft beschafft. Er sei täglich bei ihnen und esse auch immer dort. Sie würden ihn weiterhin aufnehmen, wenn er hier bleiben dürfte. Er habe sonst nichts. Er sei nicht einmal krankenversichert.
Auf entsprechende Nachfrage führte der BF aus, dass er in Österreich keine Blutsverwandte habe. Nach Familienangehörigen im Heimatland befragt, führte der BF seine Mutter und Schwestern an.
Auf Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise der belangten Behörde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, dass er auf keinen Fall zurück könne.
Nach Rückübersetzung der Länderfeststellungen zur Lage in Marokko gab der BF an, diese mögen zwar stimmen, aber er habe ein Problem mit Privatpersonen, weshalb er Angst um sein Leben habe, wenn er zurückkehren würde.
Auf die Frage, ob er an die innerstaatliche Schutzmöglichkeit gedacht habe, entgegnete der BF, dass er es versucht habe, aber diese Menschen seien im gefolgt und hätten ihn weiter bedroht. Abschließend stellte der BF die Frage, wie er in die Grundversorgung aufgenommen werden könne bzw. wie er hier ohne Unterstützung leben solle.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.01.2017 wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Das BFA stellte begründend fest, dass sich die maßgebliche Lage in Marokko seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Eine solche Änderung habe der BF auch nicht glaubhaft gemacht. Der BF habe keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe vorgebracht, die er bereits in Vorverfahren geltend gemacht habe. Da das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren sich auf ein bereits rechtkräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei oder auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zur Zl. 1120347406-160886491 dem neuerlichen Antrag des BF entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
9. Das BFA stellte den bezeichneten Bescheid dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 19.01.2017, mit welchem dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zugewiesen wurde, am 23.01.2017 zu.
10. Mit dem am 31.01.2016 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Str. 20/, 1090 Wien (Vollmacht angeschlossen), Beschwerde. Zunächst wurden die Anträge gestellt, "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2016 Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls der Status eines subsidiär Schutzberichtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird; 2. in eventu möge ihm die Rechtsmitteibehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 35 AsylG erteilen;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; 4. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen."
Begründend wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtliche Beurteilung angefochten werde. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sei der Antrag des BF vom 16.12.2016 auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und habe in seinem Asylverfahren soweit möglich, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet, jedoch sei er der Meinung, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, den vorgebrachten Angaben von Amts wegen weiter nachzugehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diesbezüglich sei auf die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zu verweisen.
11. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 06.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko. Die Identität des BF steht nicht fest.
1.2. Der BF stellte am 25.06.2016 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei zunächst nur wirtschaftliche Fluchtgründe vor. Sein weiteres gesteigertes Vorbringen wurde für unglaubwürdig erachtet.
Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016, Zl. 1120347406-160886491, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9
BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2
Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dieser Bescheid erwuchs am 22.08.2016 in Rechtskraft.
1.3. Am 16.12.2016 stellte der BF seinen zweiten, und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 18.01.2017, Zl. 1120347406-161690978, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
1.5. Der BF berief sich anlässlich seines zweiten Asylantrages auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und gab an, dass diese unverändert geblieben seien. Die nunmehrige Wiederholung dieses Vorbringens stellt sohin keine Neuerung des Fluchtvorbringens im Vergleich zum Erstantrag dar.
1.6. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Der BF brachte im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vor. Vielmehr wiederholte er, dass seine Fluchtgründe dieselben seien und der den gegenständlichen Antrag stelle, um in die Grundversorgung aufgenommen zu werden.
1.7. Im Vergleich zu dem am 22.08.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seines ersten Asylantrages (25.06.2016) ist auch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF eingetreten:
Der BF ist weiterhin ledig und kinderlos. Es leben weiterhin keine Verwandten des BF im Bundesgebiet, er unterhält keine besonders berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen im Bundesgebiet. Er spricht nicht Deutsch und besucht auch keine Deutschkurse. Besonders berücksichtigungswürdige Integrationsschritte hat der BF nicht gesetzt und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Vielmehr hat der BF zwei unberechtigte Asylanträge im Bundesgebiet gestellt und hat trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen.
Seine gesamte Familie lebt weiterhin in Marokko. Der BF spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und er ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Marokkos weiterhin vertraut.
Eine lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung des BF, die einer Abschiebung nach Marokko des BF entgegenstünde, liegt nicht vor. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren zwar erklärt, an Asthma zu leiden. Eine medizinische Behandlung hat er diesbezüglich jedoch nicht geltend gemacht und geht dies auch weder aus den vorliegenden Akten noch aus der Beschwerde hervor. Festgestellt wird, dass dem BF im Bedarfsfall in seinem Herkunftsstatt die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung offen steht und ihm diese auch zugänglich und zumutbar ist.
1.8. Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Marokko) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
1.9. Festgestellt wird, dass Marokko gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem zweiten Verfahren:
2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, sodass lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt.
2.1.4. Die Feststellung, dass keine neu entstandenen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF.
2.1.5. Auch ist hinsichtlich einer möglichen maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben des BF, auch und insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht auszugehen und wurde eine solche vom BF auch nicht in substantiierter Weise behauptet.
2.1.6. Im Vergleich zu dem am 22.08.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seines ersten Asylantrages (25.06.2016) ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF eingetreten. Im Gegenteil, der BF hat nicht angegeben, irgendwelche Integrationsschritte in Österreich gesetzt zu haben. Der BF ist weiterhin ledig und in einem arbeitsfähigen Alter. Es leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet, er unterhält keine besonders berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen im Bundesgebiet und er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt nicht über fundierte Deutschkenntnisse. Er ist unbescholten. Der BF hat einen unberechtigten Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und sich damit (unberechtigten) Zugang zum Mitteln aus der Grundversorgung verschafft. Den gegenständlichen Antrag stellte er wiederum, um in den Genuss der Grundversorgung zu gelangen. Derzeit bezieht der BF keine Leistungen der Grundversorgung. Der BF versuchte durch zwei bewusst missbräuchlich gestellte Asylanträge sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.
Seine gesamte Familie (Eltern, Schwestern) lebt weiterhin in Marokko. Er steht mit ihr in aufrechtem Kontakt. Der BF spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und er ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Marokkos weiterhin eng vertraut.
Zum Gesundheitszustand des BF ist anzumerken, dass es sich bei seiner vorgebrachten Asthmaerkrankung um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Zudem hat der BF nicht dargetan, aufgrund dieses Leidens in ärztlicher Behandlung zu stehen. Darüber hinaus geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass dem BF im Bedarfsfall in seinem Herkunftsstatt die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung offen steht und ihm diese auch zugänglich und zumutbar ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben angeführten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Marokko, denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen auch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die, den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Algerien und wurden solche vom BF auch nicht substantiiert behauptet.
Schließlich bleibt darauf zu verweisen, dass Marokko gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.
Zu A) I.:
3. 1 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF erstattete im ersten Asylverfahren lediglich ein auf wirtschaftliche Gründe bzw. privater Verfolgung basierendes Fluchtvorbringen. Insofern erging am 02.08.2016 eine negative Asylentscheidung des BFA, die am 22.08.2016 in Rechtskraft erwuchs.
Im Zuge des jetzigen, nunmehr zweiten Verfahrens (Folgeantrag) wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen aus dem ersten Asylverfahren, worüber jedoch schon rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit hat er den keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens darzulegen vermocht.
Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF, seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.
Eine Änderung des der Entscheidung vom 02.08.2016 (rechtskräftig am 22.08.2016) eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Algerien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Algerien jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.
Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Marokko, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.
Im Hinblick auf die Erkrankung des BF ist an dieser Stelle auf die Ausführungen oben unter den Punkten II. 2.1.5 sowie II. 1.7. zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass dem BF, so er nach seiner Rückkehr behandlungsbedürftig sein sollte, ihm diese zumutbar und zugänglich sein wird, und sohin auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF eine Gefährdung auszuschließen ist.
Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
Zu A) II.
3. 2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides mit Maßgabe des geänderten Spruches des Spruchpunktes II. (erster Teil):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich in den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, und es ist – wie oben ausgeführt – seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF (22.08.2016) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet eingetreten. Der BF ist weiterhin ledig, arbeitsfähig und er unterhält in Österreich keine besonders berücksichtigungswürdigen Beziehungen. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt über keine Sprachkenntnisse in Deutsch.
Zudem ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und er verschaffte sich mit (nunmehr) zwei unberechtigt gestellten Anträgen auf internationalen Schutz Zugang zu einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die gesamte Familie des BF lebt weiterhin Marokko. Darüber hinaus ist er mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Marokko weiterhin vertraut. Zudem spricht er die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau. Eine völlige Entwurzelung kann daher keinesfalls angenommen werden.
Auf dem Boden des Gesagten ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG idgF und § 46 FPG idgF sowie gemäß 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.1. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3. Zur Abweisung des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 AVG als entschiedene Sache zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 1a FPG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7
BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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