W243 2146562-1•BVwG W243 2146562-1
W243 2146562-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2017
Asylgewährung, Außerlandesbringung, Konventionsreisepass,<br/>Mitgliedstaat
W243 2146562-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zl. 1127171609-161161967, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und § 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage zu seiner Person ergab eine Treffermeldung im Zusammenhang mit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 13.07.2011 in Deutschland.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tage seiner Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. In Österreich lebten seine Ehefrau XXXX sowie seine Töchter XXXX (geboren am XXXX ) und XXXX (geboren am XXXX ).
Befragt zu seinem Reiseweg, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat Somalia im November 2010 illegal nach Äthiopien verlassen. Über Nairobi habe er sich nach Deutschland begeben, wo er sich ab 13.07.2011 aufgehalten habe. Seit dem Jahr 2011 sei er in Deutschland anerkannter Flüchtling. Er arbeite nach wie vor in Deutschland. Nunmehr wolle er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich wohnen. Seine Frau würde nächste Woche ein Kind bekommen und wolle er bei ihr sein. Sein Urlaub sei demnächst vorbei und dürfe er mit seinem deutschen Dokument nicht länger als zwei Monate hier bleiben.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 29.11.2016 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Er leide an keinen Krankheiten und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass in Österreich seine Ehefrau sowie seine beiden Töchter XXXX und XXXX sowie sein am XXXX geborener Sohn XXXX leben würden. Später korrigierte der Beschwerdeführer, dass er nur der Vater von XXXX und von XXXX sei. Seine Frau, die seit dem Jahr 2008 in Österreich aufhältig sei, habe seit Februar 2015 den Flüchtlingsstatus. Befragt nach dem Zweck seiner Einreise, führte der Beschwerdeführer an, dass er sich dazu entschieden habe, bei seiner Familie in Österreich zu bleiben. Seine Frau sei immer alleine zurechtgekommen, jedoch ginge es sich aufgrund des Familienzuwachses "nicht mehr aus".
Seine Frau habe er bei einer Veranstaltung im August 2013 in Linz kennengelernt. Sie hätten über "Facebook" weiter kommuniziert und bestehe seit März 2014 eine Beziehung. Am 03.05.2014 hätten sie dann geheiratet. Auf Vorhalt, dass in der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde als Tag der Eheschließung der 09.10.2015 vermerkt sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie am 03.05.2014 traditionell geheiratet hätten. Dies sei eigentlich keine Hochzeit gewesen, sondern mehr eine Verlobung.
In Deutschland habe er als Security gearbeitet und mit dem so verdienten Geld seine Familie in Österreich unterstützt. Als sein Sohn geboren worden sei, habe er seinen Job in Deutschland gekündigt. Den Kontakt zu seiner Familie habe er ab März 2014 über "Viper" und "Whatsapp" aufrechterhalten. Er sei auch jedes Wochenende nach Österreich gekommen und am Sonntag wieder retour nach Deutschland gefahren. Derzeit wohne er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich suche er bereits eine Arbeit und sei er immer mit seiner Familie unterwegs. Deutschkurse oder eine Ausbildung habe er in Österreich nicht absolviert. Er sei auch in keinem österreichischen Verein aktiv.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass seine Frau und er bei der Familiengründung über ihren Asylstatus Bescheid gewusst hätten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer mit einem in Deutschland ausgestellten Konventionsreisepasses legal nach Österreich gereist sei. Er sei seit dem Jahr 2012 anerkannter Flüchtling in Deutschland und habe er mit seiner seit 2015 in Österreich als Flüchtling anerkannten Ehefrau, die ein Kind in die Ehe mitgebracht habe, zwei gemeinsame Kinder. Soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, habe er keine. Eine Integration in Österreich sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit.
Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Nach ihrer Anerkennung erhalten Schutzberechtigte eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen (BMdI o.D.).
Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen so genannten "Integrationskurs” für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive. Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (60 Unterrichtsstunden). Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen. Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert. Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" abgeschlossen. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, unter bestimmten Umständen kann die Behörde den Kurs auch verpflichtend vorschreiben (NDS o.D.a vgl. BAMF 27.12.2013).
Mit der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) stellt das Bundesministerium des Innern seit 1.1.2005 ein eigenständiges migrationsspezifisches Beratungsangebot zur Verfügung. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedarfsorientiertes, individuelles Grundberatungsangebot. Zuwanderer können die MBE höchstens drei Jahre lang in Anspruch nehmen. Die MBE und die Integrationskurse sind fester Bestandteil des Regelungsrahmens des Aufenthaltsgesetzes. Erwachsene Zuwanderer können das Beratungsangebot vor, während und nach dem Integrationskurs nutzen. Für die Durchführung der MBE ist das BAMF zuständig. Das BAMF hat die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und den Bund der Vertriebenen mit der konkreten Durchführung der Beratungstätigkeit beauftragt. Die MBE soll den Integrationsprozess der Zuwanderer gezielt initiieren, steuern und begleiten, einen qualitativen Beitrag dazu leisten, die Zuwanderer zu selbstständigem Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu befähigen und die Zuwanderer zeitnah an die bestehenden themenspezifischen Unterstützungs-/Beratungsangebote heranführen beziehungsweise weiterleiten (BAMF 18.1.2011). Die Migrationsberatung berät und begleitet erwachsene Zuwanderer. Die Jugendmigrationsdienste beraten und begleiten junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren. Grundsätzlich können Sie sich sowohl an die Migrationsberatung für erwachsene Zuwandererinnen und Zuwanderer als auch an die Jugendmigrationsdienste wenden. Im Mittelpunkt der Beratung stehen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Beratung umfasst alle Themen des täglichen Lebens, z.B. rechtliche Fragen zum Aufenthalt; Erwerben und Verbessern von Kenntnissen der deutschen Sprache (zum Beispiel durch die Teilnahme am Integrationskurs); Schulausbildung, Berufsausbildung (zum Beispiel Anerkennung von Berufsabschlüssen); Berufstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsplatzsuche); wirtschaftliche Situation (zum Beispiel Einkommen, Kredite, Schulden); Wohnen (zum Beispiel Wohnungssuche, Finanzierung der Wohnung); Gesundheit (zum Beispiel Krankenversicherung, ärztliche Versorgung); Alltagsaktivitäten (zum Beispiel Einkaufen, Kontakt mit Behörden) usw. (BAMF 2.2014).
Spätestens mit der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung hat eine Person auch das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange diese kein eigenes Einkommen hat. Es gibt eine Höchstgrenze für angemessene Mietkosten. Mit einer Niederlassungserlaubnis verbunden ist die Freiheit innerhalb Deutschlands umzuziehen. Ob man am Zuzugsort auf Sozialleistungen angewiesen ist, spielt dabei keine Rolle (NDS o. D.b). Anerkannte Flüchtlinge bekommen auch eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.c). Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o. D.d; vgl. NDS o.D.e).
Subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte in Bezug auf Unterstützung für Wohnung wie anerkannte Flüchtlinge. Theoretisch könnte das BAMF jedoch die Auflage verhängen, dass der Betreffende in einem bestimmten Wohnheim wohnen muss. Zumindest in Niedersachsen passiert das in der Regel aber nicht. Wenn subsidiär Schutzberechtigte Sozialleistungen erhalten, wird ihre Aufenthaltserlaubnis mittels Wohnsitzauflage beschränkt, so dass es nicht möglich ist, in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umzuziehen (NDS o.D.f). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.g) Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o.D.h; vgl. NDS o.D.k).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit und die erfolgte Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2012 in Deutschland durch den am 23.12.2014 in München ausgestellten Konventionsreisepass belegt seien. Die Eheschließung ergebe sich aus der am 09.10.2015 ausgestellten Heiratsurkunde. Seine Angaben zu seinen familiären bzw. privaten Bindungen im Inland seien glaubhaft. Feststehe, dass für den Beschwerdeführer in Deutschland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit vorliege. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in Deutschland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Deutschland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es habe sich auch aus der Aktenlage nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer Zeuge oder Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel im Sinne des § 57 AsylG 2005 geworden sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. In Bezug auf das Recht auf Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau sich bei der Familienbegründung des jeweiligen Status in Deutschland bzw. Österreich bewusst gewesen seien. Dessen ungeachtet sei seine Frau erneut schwanger geworden. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht anzunehmen, zumal er sich erst seit Ende September 2016 in Österreich aufhalte. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.
5. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 10.01.2017 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen das im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Vorgebrachte wiederholt und betont, dass sein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich jedenfalls gegenüber den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiege. Bei einer Überstellung nach Deutschland liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste illegal über Äthiopien und Nairobi nach Deutschland, wo er am 13.07.2011 um Gewährung von internationalem Schutz ansuchte. In Deutschland wurde dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Im August 2013 lernte der Beschwerdeführer XXXX , zum damaligen Zeitpunkt subsidiär Schutzberechtigte in Österreich und bereits Mutter der am XXXX geborenen XXXX , bei einer Veranstaltung in XXXX kennen und ging im März 2014 eine Fernbeziehung mit ihr ein. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren und schlossen der Beschwerdeführer und XXXX , der mittlerweile in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, schließlich am 09.10.2015 vor einem Standesamt in XXXX die Ehe. Während seine Frau und die Kinder in Österreich lebten, hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland, wo er arbeitete und mit dem verdienten Geld die Familie in Österreich unterstützte. Den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie hielt er durch soziale Medien und Wochenendbesuche aufrecht. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2016 erneut schwanger geworden war, begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte er hier am 23.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde schließlich der gemeinsame Sohn XXXX im Bundesgebiet geboren. Von 19.09.2016 bis zum 20.01.2017 lebte der Beschwerdeführer mit der Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Deutschland an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und benötigt keine stationäre oder sonstige Behandlung.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und dem ihm in Deutschland zukommenden Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Situation von Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf den bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsleistungen in Deutschland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Deutschland hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)-(3) [ ]
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)-(4) [...]
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. -der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
(2)-(13) [...]"
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status eines Asylberechtigten zukommt.
3.4.1. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit August 2016 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
3.4.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im Laufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Aufenthalt in Deutschland zu keinem Zeitpunkt systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber oder eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals konkret geltend gemacht.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinem von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. So erhalten anerkannte Flüchtlinge eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Weiters steht ihnen das Recht zu, eine eigene Wohnung zu beziehen, wobei das Jobcenter bzw. Sozialamt dafür die Miete übernimmt, solange kein eigenes Einkommen besteht. Mit der Niederlassungserlaubnis ist die Freiheit verbunden, innerhalb Deutschlands umzuziehen. Es bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Dabei ist auch zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein würde, sich eine eigene Existenzgrundlage in Deutschland zu schaffen. Dass ihm dies bereits in der Vergangenheit gelungen ist, ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen (so hat er zuletzt als Security gearbeitet und durch seinen Verdienst nicht nur sich selbst erhalten, sondern auch seine Familie in Österreich finanziell unterstützt) und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm nicht auch bei einer Rückkehr nach Deutschland möglich sein sollte, sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neuerlich eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften.
Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann und in Deutschland kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, gesund zu sein. Sollte er in Deutschland eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass in Deutschland eine adäquate medizinische Versorgung besteht.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.4.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Ehefrau, den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie der Tochter seiner Frau aus einer früheren Beziehung zur Folge. Daher stellt die den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat bzw. die letzten Jahre in Deutschland und reiste erst Ende August 2016 – somit vor rund sechs Monaten – illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den gegenständlichen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Sowohl die Eheschließung am 09.10.2015 als auch die Familienbegründung (so wurde die Tochter des Beschwerdeführers am XXXX geboren und sein Sohn, der am XXXX zur Welt kam, wurde demnach Ende des Jahres 2015 gezeugt) erfolgte vor seiner illegalen Einreise nach Österreich und entstand das Familienleben daher zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer und seine Frau das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen waren, was der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat. Ein gemeinsamer Haushalt bestand im Übrigen lediglich vier Monate. Zudem besteht nach den Visa-Bestimmungen die Möglichkeit zur - wenn auch eingeschränkten - Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Rahmen von regelmäßigen gegenseitigen Besuchen in Deutschland bzw. Österreich im Ausmaß von bis zu 90 Tagen. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie auch vor seiner Einreise in das Bundesgebiet durch Wochenendbesuche und durch soziale Medien aufrechterhalten hat. Auch eine finanzielle Unterstützung der Familie durch den Beschwerdeführer von Deutschland aus kommt – wie sie bereits in der Vergangenheit erfolgt ist – in Betracht.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Etwaige Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach.
Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 625.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seinen Familienangehörigen vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Insgesamt gesehen kann somit dem Beschwerdeführer jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.
3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Deutschland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und er – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für anerkannte Flüchtlinge in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Deutschland zurück zu begeben hat.
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.6. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.