W207 2144535-1•BVwG W207 2144535-1
W207 2144535-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W207 2144535-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Ing. Harald STROBL, Mag. Josef FRAUNBAUM sowie Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. XXXX, KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.11.2016 (Geschäftszahl nicht vorhanden), betreffend Antrag der Dienstgeberin XXXX GmBH auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.11.2016 wurde dem Antrag der Dienstgeberin XXXX auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX(in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) stattgegeben und die Zustimmung zur beantragten Kündigung erteilt.
Gegen diesen Bescheid des Behindertenausschusses erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schreiben vom 29.12.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit als "Beschwerdezurückziehung" bezeichnetem Schriftsatz vom 23.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.01.2017, teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit, dass die am 29.12.2016 eingebrachte Beschwerde zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben vom 23.01.2017 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.