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W183 2141225-1•BVwG W183 2141225-1
W183 2141225-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2017
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Firmenbuchgericht, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,<br/>unternehmerische Tätigkeit, Zwangsstrafe
W183 2141225-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der (1.) XXXX und des
(2.) XXXX, beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.10.2016, Zl. 1 Jv 1659-33/16 g, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 1 Z 2 und § 6b Abs. 4 GEG unter der Maßgabe, dass im Spruch anstelle der Bezugnahme auf das "Firmenbuchverfahren 47 Fr 63/16 m" auf die "Zwangsstrafverfügungen vom 07.01.2016 zu 47 Fr 63/16 m-1, 47 Fr 62/16 k-1, 47 Fr 61/16 i-1, 47 Fr 60/16 h-1, 47 Fr 59/16 g-2, 47 Fr 58/16 f-2, 47 Fr 57/16 d-2, 47 Fr 56/16 b-2, 47 Fr 55/16 a-2, 47 Fr 54/16 z-2, 47 Fr 53/16 y-2, 47 Fr 52/16 x-2, 47 Fr 51/16 w-2, 47 Fr 50/16 v-2, 47 Fr 49/16 t-2 bzw. 47 Fr 63/16 m-2, 47 Fr 62/16 k-2, 47 Fr 61/16 i-2, 47 Fr 60/16 h-2, 47 Fr 59/16 g-1, 47 Fr 58/16 f-1, 47 Fr 57/16 d-1, 47 Fr 56/16 b-1, 47 Fr 54/16 z-1, 47 Fr 53/16 y-1, 47 Fr 52/16 x-1, 47 Fr 51/16 w-1, 47 Fr 50/16 v-1" Bezug zu nehmen ist, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit 15 bzw. 13 Zwangsstrafverfügungen (datiert 07.01.2016) wurden vom Landesgericht Feldkirch der XXXX bzw. XXXX Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 17.500 bzw. EUR 12.600 vorgeschrieben. Diese insgesamt 28 Verfügungen wurden am 12.01.2016 zugestellt und sind nicht angefochten worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2016 (dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer am 17.10.2016 zugestellt) wurden die beiden Beschwerdeführer verpflichtet, Zwangsstrafen in Höhe von EUR 17.500,-- bzw. EUR 12.600,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- einzuzahlen. Im Spruch wurde auf das Firmenbuchverfahren 47 Fr 63/16 m Bezug genommen. In der Begründung wurde auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen Bezug genommen und ausgeführt, dass binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte eingeleitet worden seien. Da innerhalb der Frist kein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Weiters bestehe keine selbstständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Das Vorbringen in der Vorstellung habe ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der den Zwangsstrafen zugrunde liegenden Normen bzw. ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht betroffen. Diesbezüglich habe der VfGH einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches und des Rechtspflegergesetzes abgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren nach Erheben der Vorstellung nicht fristgerecht eingeleitet worden sei, weshalb der Bescheid aufzuheben sei. Auch sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. In der Folge werden weitere Bedenken, welche sich insbesondere aus dem Unionsrecht ergeben, ausführlich dargelegt. Die Zahlungsaufträge würden auf Strafbeschlüsse zurückgehen, weil sich die Rechtsmittelwerber weigern würden, datenschutzrechtlich geschützte persönliche sowie Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Alle Strafbeschlüsse seien von einem Rechtspfleger verhängt worden, über allfällige Rechtsmittel sei ohne mündliche Verhandlung oder kontradiktorische Erörterung des Sachverhalts entschieden worden. Eine Vorlage der aufgeworfenen Rechtsfragen habe der Oberste Gerichtshof pflichtwidrig abgelehnt. Inzwischen habe sich die Rechtslage und Rechtsprechung entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer geändert. Die Strafbeschlüsse seien absolut nichtig, weil sie in einem grundrechtswidrigen Verfahren erlassen worden seien. Es sei nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den ordre public verstoßen würden. Der EuGH habe die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für nichtig erklärt, weil sie unverhältnismäßig in die Rechte privater Personen eingreife. Der EuGH habe ausgesprochen, dass die Offenlegungsvorgaben eine österreichische Regelung in Durchführung des Unionsrechts darstelle. Daher seien auch die von der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte anwendbar. Da der EuGH nunmehr ausgesprochen habe, dass das inländische Gericht überprüfen müsse, ob eine Strafe in eher geringer Höhe wegen Verletzung der Offenlegungspflichten noch angemessen sei, können die hier vorgeschriebenen Zwangsstrafen niemals angemessen sein und würden die Beschlüsse im Berichtigungsverfahren zu korrigieren sein. Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
4. Mit Schriftsatz vom 25.11.2016 (eingelangt am 02.12.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gegen die XXXX bzw. XXXX wurden vom Landesgericht Feldkirch unter den Geschäftszahlen 47 Fr 63/16 m-1, 47 Fr 62/16 k-1, 47 Fr 61/16 i-1, 47 Fr 60/16 h-1, 47 Fr 59/16 g-2, 47 Fr 58/16 f-2, 47 Fr 57/16 d-2, 47 Fr 56/16 b-2, 47 Fr 55/16 a-2, 47 Fr 54/16 z-2, 47 Fr 53/16 y-2, 47 Fr 52/16 x-2, 47 Fr 51/16 w-2, 47 Fr 50/16 v-2 und 47 Fr 49/16 t-2 bzw. 47 Fr 63/16 m-2, 47 Fr 62/16 k-2, 47 Fr 61/16 i-2, 47 Fr 60/16 h-2, 47 Fr 59/16 g-1, 47 Fr 58/16 f-1, 47 Fr 57/16 d-1, 47 Fr 56/16 b-1, 47 Fr 54/16 z-1, 47 Fr 53/16 y-1, 47 Fr 52/16 x-1, 47 Fr 51/16 w-1 und 47 Fr 50/16 v-1 insgesamt 15 bzw. 13 Zwangsstrafverfügungen (datiert 07.01.2016) in einer Höhe von insgesamt EUR 17.500,-- bzw. EUR 12.600,-- erlassen. Die ordnungsgemäße Zustellung erfolgte am 12.01.2016. Die Beträge wurden nicht sogleich beglichen. Es wurden keine Rechtsmittel gegen die Verfügungen erhoben und sind diese rechtskräftig geworden.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsakten, insbesondere aus den insgesamt 28 Zwangsstrafverfügungen samt Zustellnachweisen sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Nach § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7). Bereits vor der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:
VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall liegen 28 an die Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellte, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse betreffend Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 30.100 vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten rechtlichen Grundlagen ist es nicht rechtswidrig, diese Strafen im Justizverwaltungsweg einzuheben. Die Gesamtstrafhöhe ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden entsprechenden Strafverfügungen vom 07.01.2016. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern rechtsrichtig ergangen, als er dieselben Beträge wie die vom Gericht beschlossenen Zwangsstrafen zum Gegenstand hat und er überdies mangels unmittelbarer Begleichung Einhebungsgebühren nach § 6a Abs. 1 GEG vorschreibt.
Zu der Bezugnahme auf ein konkretes Firmenbuchverfahren im Spruch des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass das Firmenbuchverfahren 47 Fr 63/16 m sehr wohl Zwangsstrafverfügungen gegen die Beschwerdeführer zum Gegenstand hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sind die relevanten Geschäftszahlen der Zwangsstrafverfügungen umfassend angeführt.
Zur Interpretation eines unter Umständen auslegungsbedürftigen Spruches ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheides zur Deutung heranzuziehen ist (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188) und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (VwGH 11.08.1994, 93/06/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111). Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Sinne einer Klarstellung anstelle der Nennung lediglich einer Geschäftszahl einer Zwangsstrafverfügung im Spruch des angefochtenen Bescheides die Geschäftszahlen aller zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen anzuführen sind. Obwohl sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unmissverständlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, welche Zwangsstrafverfügungen dem Bescheid zugrunde liegen, erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsentscheidungen gerade für den Bürger leicht nachvollziehbar formuliert sein sollen, notwendig, auch im Spruch vollständig alle relevanten Geschäftszahlen anzuführen. An der Rechtmäßigkeit der bereits vorgeschriebenen Einbringung der Zwangsstrafen ändert dies nichts.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129). Überdies hat der Verfassungsgerichtshof sich bereits eingehend mit der Verfügung von Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht einer Gesellschaft befasst (vgl. VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.a) und erkannte, dass diese Zwangsstrafen keine Strafen im Sinne der EMRK, sondern Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der auch unionsrechtlich gebotenen Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen sind. Der Antrag, § 283 Abs. 3 UGB aufzuheben, wurde folglich abgewiesen.
In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das BVwG – ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH 19.03.1991, 87/05/0196; 16.12.2014, 2013/16/0172; 22.12.2010, 2010/06/0173;
29.04. 2013, 2012/16/0131; 23.05.1986, 86/17/0083; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 13.10.2004, 2000/10/0033;
28.11. 2006, 2006/06/0261). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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