W163 2147304-1•BVwG W163 2147304-1
W163 2147304-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2017
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
W163 2147304-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zahl 393365904-150071393, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach seiner unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 22.01.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 19.05.2016 und am 16.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 27.01.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 06.02.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 13.02.2017 vom BFA vorgelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX und stammt aus XXXX im Punjab. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh und gehört der Volksgruppe der Rajput an. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi als Muttersprache.
Der BF ist ausreichend gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und lebte in Indien in seiner Heimatregion in XXXX im Punjab. Die Eltern sowie die Schwester und weitere Verwandtschaft des BF leben nach wie vor in Indien. Der BF hat in Indien zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach einen Bachelor-Abschluss erlangt und war als Taxifahrer tätig.
Der BF hat keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über mehr als rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Er hat keinen Deutschkurs besucht und auch sonst keine Ausbildung absolviert. Der BF ist nicht erwerbstätig und lebt von der Unterstützung der XXXX.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Jänner 2015 und flog schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau. Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder nach Österreich. Der BF reiste schließlich unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).
2. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).
Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015).
Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015).
Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).
Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte "Public interest litigation petitions" - Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).
Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).
NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).
Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).
Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).
Quellen:
4. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).
In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, im September 2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladung ausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren. Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA) verschärft, nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Ausland stammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht des indischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischen Gebern finanzierten NROs vor, gezielt gegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015).
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig und arbeitet eng mit dem Ministerium für Inneres und dem Ministerium für Justiz zusammen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen oder Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet wurden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Juli 2014 10.320 Fälle erhielt von denen 11.229 bearbeitet wurden und insgesamt
36. 544 alte und neue Fälle in Bearbeitung sind (USDOS 25.6.2015).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Der "Arbeitsgruppe Menschenrechte in Indien" und den Vereinten Nationen zufolge, starben zwischen 2001 und 2010 14.231 Menschen in Polizeigewahrsam und werden rund 1,8 Millionen Menschen Opfer von Polizeifolter jedes Jahr. Dies ist wahrscheinlich eine Unterschätzung, da es sich dabei nur um die bei der nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte Fällen handelt (FH 28.1.2015).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Officers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz mit dem eine Ombudsmannorganisation, bekannt als Lok Pal, eingerichtet wurde, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
[...]
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
7. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015).
Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. In Ministerien installierte die Regierung Sicherheitskameras, um damit Interaktionen zwischen der Presse und Mitarbeitern der Ministerien zu verfolgen. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM Radio. Der Besitz von privaten FM Radiostationen ist erlaubt, jedoch werden nur Lizenzen an Sender vergeben, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Mit Ausnahme des Radios, können ausländische Medien frei operieren. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 25.6.2015).
Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, arbeiten frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat Kontrolle aus (Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wird durch IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen z.B. auch rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Im März 2015 hat der oberste Gerichtshof klargestellt, dass Anbieter wie Google, Facebook und Twitter nur dann zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet sind, wenn sie diesbezüglich eine behördliche Verfügung erhalten haben. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 24.4.2015).
Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2015 auf Platz 136 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2014 um 4 Plätze verbessert (RwB 12.2.2015. vgl. HT 3.5.2015) Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten Gewalt und Belästigungen ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Wer in Indien Gewalt gegen Journalisten verübt, geht in der Regel straffrei aus. Obwohl im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Korruption, Politik, Verbrechen oder andere sensible Bereiche eine alarmierende Zahl von Journalisten getötet wurde, hat die Regierung noch keine Maßnahmen zum Schutz von Medienmitarbeitern getroffen (RwB 22.7.2015). Eine Rekordzahl von acht Journalisten und ein Medienmitarbeiter starben 2013 in Indien. Die Hälfte dieser Todesfälle wurde durch vorsätzliche Repressalien verursacht (RwB 31.1.2014). Kriminelle Organisationen, Sicherheitskräfte, Demonstranten und bewaffnete Gruppierungen stellen eine Bedrohung für Indiens Journalisten dar. Die Gewalt und die daraus resultierende Selbstzensur werden durch den Mangel an wirksamen Untersuchungen durch Lokalbehörden, die diese oft schnell einstellen, sowie Untätigkeit der Bundesbehörden gefördert (RwB 31.1.2014).
Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 25.6.2015).
Es gibt einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwischen 25. und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015).
Quellen:
7.1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz regelt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.4.2015).
Das Gesetz sieht Versammlungsfreiheit vor. Behörden verlangen oft eine Erlaubnis und Ankündigung, bevor Paraden und Demonstrationen abgehalten werden. Abgesehen von Jammu und Kaschmir, respektierten lokale Regierungen im Allgemeinen das Recht auf friedliche Demonstrationen. In Jammu und Kaschmir erteilt die lokale Regierung Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Versammlungen, und die Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an friedlichen Protesten teilnahmen oder griffen diese an. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir benutzten die Behörden die Strafprozessordnung, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen. Bei der Organisation von internationalen Konferenzen kommt es zu Restriktionen und Genehmigungen aus dem Ministerium für Inneres können nur mithilfe von NGOs erlangt werden. Auch wenn das Genehmigungsverfahren in manchen Fällen langwierig ist, so werden die Berechtigungen von den Behörden doch routinemäßig erteilt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 24.4.2015).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten (AA 10.2015a). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 10.2015a).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal die Landtagswahlen im Unionsterritorium Delhi im Februar 2015 überraschend deutlich gewinnen und stellt nun dort die Regierung unter Ministerpräsident Arvind Kejriwal. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 10.2015a).
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha) sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabeten-Rate und örtlich vorkommende Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in nur eingeschränktem Polizeischutz für Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen. Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015).
Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 11.2015).
Quellen:
In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015).
Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015).
Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015).
Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015).
Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015).
Statistiken der Regierung, Medien und Aktivisten berichten von ernsthaften Überbelegungen und einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen. Einem Bericht der nationalen Menschenrechtskommission 2013, der 2014 publiziert wurde, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 261 Prozent ihrer Kapazität und die Gefängnisse in Delhi bei 216 Prozent ihrer Kapazität (USDOS 25.6.2015). Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2013 gab es in Indien 1.391 Gefängnisse mit einer erlaubten Kapazität von 347.859 Personen. Die Anzahl der tatsächlich inhaftierten Personen betrug 411.992, zwei Drittel davon warteten auf einen Prozess. Es gab 18.188 weibliche Häftlinge - etwa 4,4% der Häftlingszahl - und weniger als ein Prozent Jugendliche (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
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Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).
Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).
Quellen:
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015).
Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015).
Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).
Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015).
Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015).
Quellen:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).
Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).
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12. Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Quellen:
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).
Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)
Quellen:
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).
In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).
Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013).
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).
Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
Quellen:
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
[...]
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Wohnort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF und den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder vor dem BFA noch vor dem BVwG unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Die Feststellung, dass der BF ausreichend gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde lediglich angab, dass er sich beim Ausrutschen auf der Schneedecke im Februar 2015 eine Knieverletzung zugezogen habe (AS 56, 57), was auch durch die vorgelegten medizinischen Befunde (AS 63 ff) belegt ist. Eine daraus resultierende relevante gesundheitliche Beeinträchtigung oder besondere Vulnerabilität des BF war nicht zu ersehen und hat er selbst dies auch nicht behauptet. Auch aus dem Bericht über die CT der Nieren und ablaufenden Harnwege (AS 71) lässt sich nichts darauf Hindeutendes gewinnen.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über mehr als rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich daraus, dass der BF aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA keine Anzeichen von Sprachkenntnissen hervorkamen. Der BF hat zudem keine relevanten Deutschkenntnisse belegt und auch zwischenzeitlich keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt. In der Beschwerde wird damit, dass sich der BF auch "im alltäglichen Leben in der deutschen Sprache verständigen" könne, nichts von dieser Beurteilung Abweichendes vorgebracht.
Dass der BF in Österreich nicht erwerbstätig ist, brachte er vor der belangten Behörde selbst vor und gab dabei auch an, dass er von der Unterstützung der XXXX lebe (AS 60). Es ist sohin von keiner Erwerbstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Österreich auszugehen.
Die Feststellung zur insgesamt nur mangelhaften Integration des BF im Bundegebiet ergibt sich daraus, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Dass der BF - so das Beschwerdevorbringen - in Österreich bereits einen einem zweijährigen Aufenthalt entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis habe, wird in der Beurteilung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids Berücksichtigung finden.
2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Indien, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
3.1. In der Erstbefragung am 22.01.2015 gab der BF an, er stamme aus XXXX im Punjab. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Von 1991 bis 2002 habe er die Grund- und Hauptschule, danach von 2003 bis 2006 die Universität besucht. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet. In Indien würden noch seine Eltern und seine Schwester leben.
Er sei am 12.01.2015 legal in Begleitung eines Schleppers mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen. Nach Unterbringung in einem Schlepperquartier sei er per PKW und später auf der Ladefläche eines LKW versteckt bis nach Wien gelangt.
Er habe sich bereits im September 2014 in Österreich aufgehalten. Damals habe er ein Schengenvisum, gültig von 03.09.2014 bis 23.09.2014, erhalten. Am 13.09.2014 sei er von Österreich zu einem Freund nach Italien gereist und am 22.09.2014 nach Indien zurückgekehrt.
Zum Grund für seine Ausreise aus Indien befragt, gab der BF an, Ende Oktober 2014 habe irgendjemand ein totes Schwein im Hindu-Tempel in der Nähe der Wohnadresse des BF deponiert. Der BF sei dieser Tat beschuldigt worden. Dies, weil er mit dem Vorstand des Tempels einmal eine Auseinandersetzung gehabt habe und er zudem Sikh sei. Der BF sei zur Polizei gegangen, um dies zu melden. Da der Vorstand des Tempels Mitglied der hindu-extremistischen Partei RSS sei und Kontakte zur Polizei habe, sei der BF sofort von der Polizei festgenommen worden. Er sei von der Polizei und Mitgliedern des RSS geschlagen und gefoltert worden. Nach vier oder fünf Tagen sei er freigelassen worden. Es sei jedoch gegen ihn oder die Mitglieder des Tempels keine Anzeige erstattet worden. In weiterer Folge sei der BF mehrmals von Hindus bedroht worden und habe deshalb beschlossen, Indien zu verlassen.
In der Einvernahme vor dem BFA am 19.05.2016 wiederholte er seine Angaben zum ersten Aufenthalt in Österreich im September 2014 und gab sodann Wesentlichen an, in Indien würden sich noch seine getrennt lebenden Eltern, seine Schwester und die gesamte Verwandtschaft (Tanten, Onkel, Cousins) aufhalten, wobei mit jener väterlicherseits kein Kontakt bestehe. Zuletzt habe er vor zehn bis zwölf Tagen mit seinen Eltern gesprochen, es gehe ihnen gut. Seine Mutter sei Schneiderin, sein Vater habe zuvor in Kuwait gearbeitet. Der BF selbst sei Taxifahrer gewesen. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und dann einen Bachelor-Abschluss erlangt.
In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe hier keinen fixen Wohnsitz und werde von der XXXX mit 150,- bis 200,- Euro monatlich unterstützt. Er verbringe seine Zeit in Österreich mit Besuchen des Sikh-Tempels und verschiedener Parkanlagen.
Zum Fluchtgrund gab er an, im Oktober 2014 habe jemand ein Schwein in den Hindutempel in seiner Nachbarschaft gelegt. Davor habe der BF wegen eines Parkplatzes Streit mit dem Tempel-Oberhaupt gehabt, weshalb ihm dieser die Tat zur Last gelegt habe. Sechs bis sieben Personen seien zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Als der BF bei der Polizei Anzeige habe erstatten wollen, hätte diese das Tempel-Oberhaupt, ein Mitglied des RSS, angerufen und berichtet, der BF hätte ihn angezeigt. Die Polizei habe die Anzeige nicht aufgenommen, der BF sei vier bis fünf Tage eingesperrt worden. Er sei in der Polizeistation gefoltert und geprügelt worden. Auch das Tempel-Oberhaupt sei mehrmals dorthin gekommen und habe den BF geprügelt. Nach der Freilassung sei das Tempel-Oberhaupt auch mehrmals zum BF nachhause gekommen und habe den BF schikaniert und ihm mit dem "Auslöschen" bzw. Entführung und Ermordung gedroht. Der BF habe sich aus Angst ein Monat bei verschiedenen Freunden versteckt. In seiner Ortschaft seien Hindus die Mehrheit, Sikhs die Minderheit. Der RSS sei eine politische Partei, glaublich eine Hindu-Partei, RASHTRY SEVA SEMYTI (Anm.: gemeint ist wohl: Rashtriya Swayamsevak Sangh RSS). Konkretisierend gab der BF an, er habe sich bei einem Freund im Dorf XXXX, dies sei eine Stunde mit dem Motorrad bzw. zwei Stunden mit dem Bus entfernt, für zehn oder fünfzehn Tage versteckt. Danach habe er sich an verschiedenen Orten versteckt, um Zeit zu gewinnen. Der BF verneinte die Frage, ob der Vorfall mit dem Schwein in der örtlichen Presse erschienen sei - das sei keine so große Sache gewesen. Er sei von den Tempel-Leuten verprügelt worden, habe dann das Spital aufgesucht und sei anschließend zur Polizei gegangen, wo er festgenommen worden sei. Er habe noch Verletzungsnarben am Körper - hiezu zeigte er Narben am Rücken und am linken Oberarm, die ihm mittels eines Dolches oder spitzen Gegenstandes zugefügt worden seien.
Er sei nicht an einen anderen Ort Indiens verzogen, weil der RSS in ganz Indien verbreitet sei und viele Anhänger habe. Das Tempel-Oberhaupt habe gesagt, dass sie den BF in ganz Indien finden könnten. Bei einer Rückkehr werde er entführt, umgebracht oder ein Leben lang eingesperrt. Zur Polizeistation, in der er eingesperrt gewesen sei, führte er aus, es gebe im Erdgeschoß ein paar Zellen und auch im Bereich des Hinterhofes. Im Keller sei die Folterkammer, in der er gefoltert worden sei. Die Leute des RSS seien immer mit Polizisten in die Zelle gekommen. Das erste Mal sei in der Zelle, das zweite Mal im Keller gewesen. Die RSS-Leute und die Polizisten seien zwei Mal betrunken gewesen. Die RSS-Leute seien ihm namentlich nicht bekannt, auch den Namen des Tempel-Oberhauptes kenne er nicht. Als er entlassen worden sei, habe er keinen Arzt aufgesucht. Dies, weil er mit Holzstöcken gefoltert worden sei; das verursache große Schmerzen, aber keine sichtbaren Verletzungen.
In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er eine Verletzung am linken Knie habe, nachdem er im Februar 2015 auf einer Schneedecke ausgerutscht sei, diesbezüglich legte er medizinische Unterlagen vor (AS 63 bis 71). Zuletzt habe er vor zwei Wochen mit seiner Familie in Indien telefoniert, es gehe ihr gut. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass es in unmittelbarer Umgebung seines Wohnortes in Indien einen Tempel gegeben habe. Der als Taxifahrer tätige BF habe ein paar Mal in der Nähe des Tempels geparkt, dabei sei es zu einem Streit mit dem Tempeloberhaupt gekommen. Als jemand den Kopf eines Tieres - vielleicht eines Schweins - in den Tempel geworfen habe, sei der BF vom Tempeloberhaupt dieser Tat beschuldigt worden. Dies sei im Oktober 2014 gewesen. Eines Tages seien mehr als acht Leute zum BF nachhause gekommen, die ihn ebenfalls entsprechend beschuldigt hätten. Der BF habe zur Polizei gehen wollen. Davor sei schon der Tempelführer bei der Polizei gewesen und habe diese beeinflusst. Sie hätten die Anzeige entgegen genommen. Der Tempelführer sei auch das Oberhaupt einer Partei namens RSS. Der BF wisse nicht, was diese Abkürzung bedeute. Der BF sei bei einer näher bezeichneten Polizeistation gewesen und die Polizei habe ihn festgenommen. Er sei vier bis fünf Tage inhaftiert gewesen, dann sei er durch Intervention einiger Leute freigelassen worden. Ein bis zwei Tage später seien wieder die acht oder neun Leute gekommen und hätten ihn geschlagen. Aus Furcht, wieder festgenommen zu werden, habe der BF nicht mehr zur Polizei gehen können. Er habe sich bei Freunden versteckt und am 12.01.2015 Indien verlassen. Zum Tagesablauf während seiner Inhaftierung gab der BF an, dass der Führer des Hindutempels dort gewesen sei und ihn geschlagen habe. Zweimal habe die Polizei ihn geschlagen. Der BF sei "während der ersten beiden Wochen" im Oktober 2014 zur Polizei gegangen und habe dort gesagt, dass er beschuldigt worden sei, ein totes Tier in den Tempel geworfen zu haben sowie dass einige Leute zu ihm gekommen seien und ihn geschlagen hätten. Der BF bejahte die Frage, ob er unmittelbar darauf festgenommen worden sei und führte aus, die Polizei habe mit dem Tempeloberhaupt und seinen Bekannten telefoniert. Das Tempeloberhaupt sei auch hingekommen, sie hätten diesem geglaubt und den BF festgenommen. Der Name des Tempels sei XXXX, den Namen des Tempeloberhaupts wisse er nicht. Nach Vorhalt, weshalb er die Bedeutung der Abkürzung RSS nun nicht mehr kenne, schrieb der BF auf ein Blatt Papier: RASTRIVED HINDU SEVA SIMITY oder HINDU RASTRIVED SEVA SIMITY. Auf Nachfrage bekräftigte der BF, dass damals acht Leute zu ihm nachhause gekommen seien. Er habe diese nicht gekannt. Das Tempeloberhaupt sei auch dabei gewesen, vielleicht heiße diese Person XXXX. Er wisse nicht, an welchem genauen Datum diese Personen bei ihm zuhause aufgetaucht seien, es sei in den ersten beiden Wochen des Oktobers gewesen. Sie seien dann auch im Oktober wiedergekommen. Er sei fünf Tage in Haft gewesen, nach zwei Tagen seien sie wiedergekommen. Der Vorfall mit dem toten Tier sei auch im Oktober gewesen, während der ersten zwölf Tage. Nach seiner Schätzung seien acht bis zwölf Leute zu ihm nachhause gekommen, nicht mehr als zwölf. Sie hätten ihn geschlagen, wie viele dies getan hätten, habe er nicht gesehen. Gefragt, wo das stattgefunden habe, meinte der BF, er sei in der Tür gestanden. Die Tür habe er geöffnet, da er ja nicht gewusst habe, warum diese Personen gekommen seien. Beim zweiten Mal seien sie "einfach so" hereingekommen, die Tür sei nicht versperrt gewesen. Ein, zwei Personen seien beim zweiten Mal dieselben wie beim ersten Mal gewesen, das Oberhaupt sei mit gewesen und den Rest habe er nicht gekannt. Über die Personenanzahl beim zweiten Mal könne er nichts sagen, da er gleich geschlagen worden sei. Diese Hindus würden normale Kleidung tragen, auch das Tempeloberhaupt sei in Straßenkleidung gewesen. Auf Vorhalt, dass er in der vergangenen Einvernahme nur von sechs bis sieben Personen gesprochen habe, gab der BF an, er habe nicht gezählt, sondern nur ungefähr geschätzt. Auf Vorhalt, weshalb er damals die Hälfte "geschätzt" habe, meinte der BF, er habe gesagt, dass es beim zweiten Mal fünf bis sechs gewesen seien. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der vorherigen Einvernahme, wonach das Tempeloberhaupt mehrmals zu ihm gekommen wäre, dies ohne zusätzliche Personen (Anm.: dies bezieht sich auf die Zeit nach der Inhaftierung), gab der BF an, er habe dies nicht gesagt. Nach der Verhaftung habe er sich von diesen Leuten gefährdet gefühlt. Gefragt, weshalb er dennoch die Tür nicht versperrt habe, gab er an, es seien mehrere Leute gekommen, um ihn zu besuchen - vielleicht habe er zufällig die Tür nicht zugesperrt. Nach der zweiten Misshandlung sei er nicht mehr nachhause gekommen und habe bei Freunden versteckt gelebt. Dies sei bei XXXX in XXXX, ca. eine Stunde mit dem Motorrad entfernt, gewesen. Dort habe er sich 15 Tage lang versteckt. Er habe bis Anfang Jänner versteckt gelebt, dann habe er Indien am 12.01.2015 verlassen. Nachdem er XXXXverlassen habe, sei er bei drei anderen Freunden in verschiedenen Dörfern ca. 50km von seiner Heimat entfernt gewesen. Auf Nachfrage, dass er also 50km von zuhause entfernt gewesen sei und niemand ihn gefunden habe, meinte der BF, niemand habe ihn gefunden, er sei ja nicht zuhause gewesen. Gefragt, weshalb er dann nicht dort geblieben sei, gab er ab, er könne doch nicht immer bei Freunden wohnen. Derzeit lebe der BF in Österreich bei Dorfbewohnern, die er von früher kenne und zufällig im Sikh Tempel getroffen habe. Er bekomme ca. 200,- Euro von der XXXX, davon lebe er. Der BF verneinte die Frage, ob er arbeite. Seine Kleidung habe er von der XXXX bekommen.
Dem BF wurde laut Protokoll die Möglichkeit geboten, in die Länderfeststellungen zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und allenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF verzichtete darauf sowie auch auf die Stellungnahmefrist.
3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die Fluchtgründe des BF seien nicht glaubhaft, eine Gefährdung oder Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe weder die Verfolgung durch die Hindus noch die Drangsalierung durch die Sicherheitskräfte mit glaubwürdigen Fakten bzw. Beweisen belegen können. In beiden Handlungssträngen hätten sich seine Schilderungen in den Einvernahmen in wesentlichen Details widersprochen. In der ersten Einvernahme habe er von sechs oder sieben Personen gesprochen, die ihn zuhause aufgesucht hätten, in der zweiten Einvernahme von acht bis zwölf Personen. Nach der Schilderung in der ersten Einvernahme seien nur beim ersten Mal mehrere Personen zum BF nachhause gekommen und später nur noch das Tempeloberhaupt alleine. Bei der zweiten Einvernahme habe er jedoch zu den weiteren Malen angegeben, dass es sich um mehrere Personen gehandelt hätte. Nach Verweis auf die entsprechenden Aussagen des BF führte die belangte Behörde aus, ein derart verstärktes Vorbringen lasse an sich schon an der Validität einer Aussage zweifeln, da sich der BF dazu noch innerhalb einer Einvernahme hinsichtlich der Details widersprach, sei davon auszugehen, dass sich dieser Sachverhalt nie in der Realität verwirklicht habe. Von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr sei auch deshalb nicht auszugehen, da der BF und seine Familie bereits wenige Kilometer von zuhause entfernt unbehelligt aufhältig sein habe können. So habe er angegeben, 50km von zuhause entfernt bei einem Freund untergebracht gewesen zu sein, dort hätte ihn niemand gefunden. Auch seinen Verwandten gehe es gut. Angesichts der im Länderinformationsblatt zu ersehenden Lage könne sich der BF jedenfalls an einen anderen Ort in Indien begeben, um Problemen zu entgehen - dies habe er bereits erfolgreich durch seinen Aufenthalt in XXXX gemacht. Selbst wenn man in ganz Indien nach ihm suchen würde, wäre ein Erfolg bei der Suche angesichts der allgemeinen Lage nicht glaubhaft. Hinsichtlich seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit habe sich keine Gefährdungsgefahr ergeben. Da ihm keine Verfolgung drohe und er erwachsen, arbeitsfähig und gebildet sei, sei es ihm zumutbar, bei Rückkehr durch Erwerbstätigkeit für sein Auskommen zu sorgen, zudem habe er in Indien ein intaktes familiäres und soziales Netz.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, mangels Glaubhaftmachung habe es nicht zur Gewährung von Asyl kommen können. Da keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vorliege und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Mangels an Deutschkenntnissen, des Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Basis, des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland und den bestehenden starken Bindungen zu seinem Herkunftsstaat nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien.
3.3. In der am 06.02.2017 eingebrachten Beschwerde wurde unter (nicht weitergehend substantiierter) Wiederholung des Vorbringens im Wesentlichen gerügt, dass sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung widersprochen habe. Allfällige Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten hätte die Behörde aufklären müssen, dies etwa dazu, wie viele Personen den BF heimgesucht hätten. Es handle sich dabei um keine widersprüchlichen Aussagen, da der Kern gleich geblieben sei. Die nachvollziehbaren Angaben des BF hätten überprüft werden können und müssen. Beantragt wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwalts zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF seit über zwei Jahren in Österreich sei und entsprechend bereits einen Bekannten- und Freundeskreis habe, bestehend auch aus Österreichern. Der BF sei der deutschen Sprache bereits mächtig, sodass er sich im alltäglichen Leben verständigen könne.
3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und den beiden Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF ergibt sich jedoch, dass er im gesamten Verfahren keine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist es dem BF nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamtes Staatsgebiet aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der Widersprüchlichkeit seiner Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der BF hat als Grundsachverhalt eine Verfolgung seiner Person durch das dem RSS (Anm.: eine radikal-hinduistische, hierarchisch strukturierte Kaderorganisation) angehörende Tempeloberhaupt eines hinduistischen Tempels (und dessen Anhängern) aufgrund des fälschlichen Vorwurfs, der BF hätte in dem Tempel ein totes Tier (Schwein) deponiert sowie eine daran anknüpfende Misshandlung durch diese Personen sowie (aufgrund der Einflussnahme des Tempeloberhaupts) auch durch die Polizei während einer mehrtägigen Anhaltung vorgebracht. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF ergibt sich jedoch, dass sich die vorgebrachte Fluchtgeschichte, insbesondere betreffend die behaupteten Übergriffe, in oberflächlich gehaltenen Angaben erschöpft und der BF zu wesentlichen Umständen keine gleichbleibenden Angaben machen konnte. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und widerspruchsfrei schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Die trifft allerdings - wie bereits das BFA zutreffend ausführte - im Falle des BF nicht zu, zumal sich nicht nachvollziehbare Ungereimtheiten hinsichtlich Kernpunkten seines Vorbringens ergaben und sich das Vorbringen zu den behaupteten Übergriffen als widersprüchlich erwies.
Vorweg ist zu bemerken, dass die Rüge einer sich widersprechenden Beweiswürdigung (zu S. 54 des angefochtenen Bescheids oben) in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insofern ins Leere geht, als die darin monierte Formulierung in Betrachtung des Sinnzusammenhanges des gesamten Satzes zweifelsohne derart zu verstehen ist, dass die belangte Behörde den Aussagen des BF auch die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit absprach. Dies geht klar aus der verwendeten Formulierung hervor, wonach sich die Schilderungen des BF vielmehr in wesentlichen (...) Details widersprachen. Auch aus dem systematischen Aufbau der Beweiswürdigung ergibt sich Entsprechendes: Der Satz bildet die Einleitung der konkreten beweiswürdigenden Ausführungen, in denen die belangten Behörde insbesondere die sich aus den Aussagen des BF ergebenden Widersprüche aufarbeitet. Darunter finden sich keine Aspekte, die darauf hindeuten würden, dass das die Aussagen des BF zu dem Fluchtgründen (oder auch nur Teile davon) in irgendeiner Hinsicht als schlüssig oder nachvollziehbar gewertet worden wären. Damit ist sowohl aufgrund des Sinnzusammenhanges als auch des systematischen Aufbaus der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dieser Rüge der Boden entzogen.
Im Vorbringen des BF ergaben sich bereits hinsichtlich der Anzahl von Personen, die ihn - beim ersten behaupteten Vorfall - zuhause angegriffen hätten, Ungereimtheiten. Hiezu gab er im Rahmen der Einvernahme vom 19.05.2016 an, das Tempeloberhaupt sei mit sechs bis sieben Personen zu ihm nachhause gekommen, von diesen sei er zusammengeschlagen worden (AS 43). Bei der zweiten Einvernahme am 16.11.2016 brachte der BF vor, es seien "mehr als acht Leute" (AS 57) bzw. nach seiner Schätzung acht bis zwölf Leute (AS 59) gewesen. Dabei ergibt sich eine erhebliche Schwankung hinsichtlich der Anzahl der Angreifer von mindestens sechs bis höchstens zwölf. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF hinsichtlich der Personenanzahl nur eine "ungefähren Schätzung" (AS 59) anzustellen vermochte, da er von der Personenanzahl einen unmittelbaren Eindruck in einem klar abgrenzbaren Umfeld - seiner Wohnung - erlangt haben müsste. Da es sich jedenfalls um eine überschaubare Anzahl von Personen gehandelt hätte, ist diese Abweichung auch unter Beachtung des Umstandes, dass es sich um einen Angriff auf seine Person gehandelt hätte, nicht nachvollziehbar.
Ein wesentlicher Widerspruch ergibt sich daraus, dass der BF bei der Einvernahme am 19.05.2016 angab, nach der Haftentlassung wäre das Tempel-Oberhaupt mehrmals zu ihm nachhause gekommen und hätte den BF schikaniert und bedroht (AS 43). Dabei sprach er von Vorfällen lediglich mit dem Oberhaupt, die Präsenz weiterer Personen lässt sich aus seinen Angaben bei dieser Einvernahme jedoch nicht ersehen. Demgegenüber schilderte er in der Einvernahme am 16.11.2016, dass ein bis zwei Tage nach der Freilassung "wieder die acht oder neun Leute" gekommen seien und ihn geschlagen hätten (AS 57/58). Auch die Nachfrage, ob es beim zweiten Mal die gleichen Personen gewesen wären, beantwortete er dahingehend, dass "ein bis zwei gleich" gewesen und das Oberhaupt mitgewesen sei, den Rest habe er nicht gekannt (AS 59), sodass der BF sich jedenfalls auf mehrere Angreifer bezog, wenn er auch deren genaue Anzahl nicht zu nennen vermochte. Dass der BF in Bezug auf die Zeit nach der behaupteten Haftentlassung einerseits angab, nur das Tempeloberhaupt (alleine) wäre gekommen und hätte ihn verbal bedroht, andererseits aber wieder körperliche Übergriffe einer größeren Menschenmenge behauptete, wobei das Tempeloberhaupt in Begleitung mehrerer Personen gekommen wäre, zeigt auf, dass die Behauptungen des BF keine Entsprechung im Tatsächlichen haben. Vielmehr schilderte er nicht nur die Anzahl der Angreifer (einer/mehrere) unterschiedlich, sondern ergibt sich auch eine Divergenz zwischen einer verbalen Bedrohung und körperlichen Attacken, sodass der BF sein Vorbringen steigerte und mit Widersprüchen behaftete. Aus der Rechtfertigung des BF, er hätte das nicht gesagt (AS 59), lässt sich nichts gewinnen, da er das Protokoll der Einvernahme vom 19.05.2016 nach Rückübersetzung hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Aufgrund der schwerwiegenden Widersprüchlichkeit der Angaben des BF in einem Kernpunkt seines Vorbringens wird deutlich, dass seine Schilderungen zu einer Bedrohung und Verfolgung durch ein dem RSS angehöriges Tempeloberhaupt lediglich gedanklich konstruiert sind und keine Entsprechung im Tatsächlichen haben, sodass auch jenen damit in untrennbaren Zusammenhang stehenden Behauptungen zur Inhaftierung und Misshandlung durch die Polizei keine Glaubhaftigkeit zukommt.
Die vom BF behauptete Verfolgungsgefährdung ist zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen und ist auch dem Vorbringen des BF, dass er aufgrund der Verbreitung des RSS in ganz Indien überall gefunden werden könnte (AS 45), deshalb der Boden entzogen, da er sich nach den behaupteten Vorfällen in einem etwa von Mitte Oktober 2016 bis zur Ausreise am 12.01.2017 andauernden Zeitraum bei Freunden aufgehalten hätte, die sich allesamt in einem Umkreis von 50km zu seinem Heimatort befunden hätten (AS 60). Dabei ist beachtlich, dass er sich nicht nur selbst mit dem eigenen Motorrad zum ersten Aufenthaltsort begeben hätte, sondern sich auch noch zu weiteren Aufenthaltsorten begeben hätte (AS 60), sodass kein durchgängiges Verstecken des BF angenommen werden kann. Zudem gab der BF selbst an, niemand habe ihn gefunden, er sei ja nicht zuhause gewesen und relativierte damit seine vorherige Behauptung, er könnte überall gefunden werden. Zudem spricht gegen das tatsächliche Vorliegen einer Verfolgungsgefährdung, dass sich die Familienmitglieder des BF unbehelligt in Indien aufhalten. Da diese - als nächste Verwandte und damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung erste Bezugspunkte bei einer Personensuche - seitens des Tempeloberhaupts, des RSS oder der Polizei keine Belästigungen zu gewärtigen haben, sind auch hier keine Anhaltspunkte hervorkamen, dass der BF tatsächlich gesucht werden würde. Schließlich begründete der BF seinen Fortgang (lediglich) damit, dass man nicht immer bei Freunden wohnen könne (AS 60). Da der BF trotz der behaupteten Bedrohungssituation über einen längerfristigen Zeitraum unfern seines Heimatortes verweilen konnte, erweist sich die behauptete Verfolgungsmotivation bzw. die behauptete Suche nach dem BF in Indien als unwahrscheinlich.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in seinem Vorbringen, insbesondere der Ungereimtheiten seiner Angaben zu den Angreifern und der massiven Divergenz seiner Angaben zu Angriffen nach einer Haftentlassung konnte der BF zusammenschauend das behauptete Geschehen nicht glaubhaft vermitteln.
Zudem hat das BFA bereits richtigerweise darauf hingewiesen, dass dem BF auch in einem solchen Fall (aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens unter der Voraussetzung der Wahrunterstellung seiner Behauptungen) die Möglichkeit hätte, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um Problemen zu entgehen.
Dies entspricht der den Länderberichten entnehmbaren Situation in Indien, wonach es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem gibt und dies die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
Ferner ist das Vorgehen des BF, aufgrund einer lokalen Bedrohungssituation, die seinen Ausgang in einem Vorfall gehabt hätte (Deponieren eines toten Tieres in einem Hindu-Tempel) für den der BF gar nicht verantwortlich gewesen wäre, sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und schlagartig die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, anstatt eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen seine Anonymität gewahrt bleiben würde - zu ergreifen, als lebensfremd und realitätsfern zu bewerten. Der allenfalls bestehende Einwand des BF, ihm wäre mangels familiärer und sozialer Kontakte in anderen Teilen Indiens die Lebensgrundlage entzogen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er diesen Schritt auch durch die Ausreise nach Europa setzte. So hat bereits das BFA im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative richtigerweise darauf verwiesen, dass eine Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet schon deshalb auszuschließen sei, weil der Gegner ihn nicht ausfindig machen könnte. In Hinblick auf die Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass der BF, bei dem es sich nicht um eine exponierte Persönlichkeit handelt, von Privaten nach einem Umzug in einen anderen Landesteil ausfindig gemacht werden könnte (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Würdigung des Gesamtvorbringens des BF als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und sohin nicht glaubhaft zu entkräften: In der Beschwerde wurden lediglich die oberflächlich gebliebenen Angaben des BF wiedergegeben, ohne dass ein nicht dem Neuerungsverbot unterliegender Sachverhalt behauptet wurde, der dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstünde. Der nicht weiter belegte Vorwurf des Verwendens von Textbausteinen in der Beweiswürdigung ist aufgrund der umfassenden einzelfallbezogenen Beurteilung des Vorbringens des BF unter Bezugnahme auf seine Äußerungen in den Einvernahmen vor dem BFA nicht nachvollziehbar. Dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung kann mit Blick auf das bereits oben Ausgeführte (vgl. dazu die Vorwegbemerkung S. 33/34) nicht beigetreten werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, allfällige Widersprüche, etwa bezüglich der Personenanzahl der den BF Heimsuchenden, hätten von der belangten Behörde aufgeklärt werden müssen, ist dem zu entgegnen, dass der BF dahingehend von einvernehmenden Organwalter umfassend befragt wurde und ihm die dazu aufgetretenen Divergenzen auch vorgehalten wurden (vgl. etwa AS 59). Dass sich das Vorbringen des BF in diesen Punkten massiv widersprüchlich erwies, ist nicht der belangten Behörde zuzurechnen, sondern wurden diese Unzulänglichkeiten des BF zutreffend in einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben herangezogen. Der Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde insgesamt nichts Substantiiertes entgegengesetzt, insbesondere wurde die Beurteilung seiner Angaben zu den Fluchtgründen als vage und nicht nachvollziehbar weder bestritten noch widerlegt. Insgesamt wurde mit den Beschwerdeausführungen weder der Versuch unternommen, die im Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuklären, noch wurde das Vorbringen konkretisiert oder detailliertere Angaben gemacht. Der BF wandte sich in der Beschwerde insbesondere nicht gegen das von der belangten Behörde angenommene Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Zur in der Beschwerde angeregten Einholung eines "länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwaltes" um die "konkreten Angaben" des BF zu "bestätigen" wird angemerkt, dass dieser pauschale Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet ist, da damit Ermittlungen veranlasst werden sollen, um die Frage zu klären, ob (überhaupt) von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein können. So kann die Partei im Verfahren von der Behörde (hier: vom BVwG) nicht verlangen, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen (VwGH 11.09.2001, Zl. 99/21/0277, mit Hinweis auf VwGH 01.07.1999, Zl. 98/21/0175, auch VwGH 10.09.1997, 96/21/0820). Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei der bloße (überhaupt nicht näher substantiierte) Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, um die (in einer nicht substantiiert bestrittenen Beweiswürdigung als unglaubhaft befundenen) Abgaben des BF zu "bestätigen" jedenfalls nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag in der Beschwerde auf Beauftragung eines Sachverständigen/Vertrauensanwaltes zum Beweis des Vorfalles im Tempel und der Inhaftierung des BF, nicht zu entsprechen, zumal die Beurteilung der mangelnden Glaubhaftigkeit mit der Beschwerde nicht erschüttert wurde. Zudem war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben der BF im Herkunftsstaat schon deswegen nicht zu folgen, da diese Angaben auch für den Fall, dass sie zutreffen würden, nicht unter die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung fallen würden, da dem BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Aufgrund dieser Umstände konnte die vom BF angeregte Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen unterbleiben.
Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass die Aussagen des BF in wesentlichen Punkten widersprüchlich waren. Der BF erweckt damit den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben, zumal er diesfalls in der Lage wäre, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu machen und auch nicht dargelegt hat, warum er dazu nicht in der Lage sein sollte.
4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt I.2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Indien, Gesamtaktualisierung am 09.01.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Hinblick auf das Vorbringen des BF nicht wesentlich geändert haben.
Hinsichtlich des - auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestrittenen - Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist zu bemerken, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht ersichtlich ist, dass der BF, bei dem es sich nicht um eine exponierte Persönlichkeit handelt, von einem Privaten (oder auch von staatlichen Behörden) nach einem Umzug in einen anderen Landesteil ausfindig gemacht werden könnte.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
A) 1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von
Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Da der Bescheid des BFA am 27.01.2017 erlassen wurde und die Beschwerde am 13.02.2017 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. In allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann keine Verfolgung gesehen werden (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch ist eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich.
Es war daher im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens bezüglich der Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.3. Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation in Zusammenhang mit der fälschlichen Beschuldigung des Deponierens eines toten Tieres in einem Hindu-Tempel seitens eines dem RSS angehörigen Tempel-Oberhauptes und daraus resultierender Drangsalierungen und Übergriffe von Seiten dieses Tempel-Oberhauptes, von ihm angestifteten Personen und der von ihm beeinflusst lokalen Polizei, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten zwölfjährigen Schulbildung, des erlangten Bachelor-Abschlusses und der Berufserfahrung auch durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über eine Schulbildung, sondern auch über Berufserfahrung als Taxifahrer und hat ausreichend sprachliche Kenntnisse. Daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen und steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der BF der Feststellung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist, dies wurde vielmehr gar nicht bestritten.
4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschließen.
3.2. Beim BF handelt es sich um einen jungen, ausreichend gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich erst seit Jänner 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
4.2. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2015 beträgt erst gut zwei Jahre und ist in diesem Sinne als sehr kurz zu bewerten. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich aber nicht nur deutlich unter den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, sondern sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen, aufgrund derer eine die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der BF verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht, einen Bachelor-Abschluss erlangt und einen Beruf ausgeübt. Zudem halten sich Familienangehörige (Eltern, Schwester und weitere Verwandte) von ihm in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der BF in Indien sozialisiert wurde, er dort bereits berufstätig war sowie er dort über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, wobei er daran durch die erlittene Knieverletzung nicht gehindert ist und er durch diese auch nicht als besonders vulnerabel anzusehen ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der BF hat keine Deutschkenntnisse belegt und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Insgesamt kann daher nur von allenfalls rudimentären Deutschkenntnissen des BF ausgegangen werden. Der BF ist auch wirtschaftlich nicht integriert: Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Mangels Selbsterhaltungsfähigkeit ist auch nicht von einer wirtschaftlichen Integration des BF auszugehen.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Insbesondere ist aus seinen Angaben zur Lebenssituation in Österreich nicht zu ersehen, dass der BF integrationsrelevante Schritte gesetzt hätte. So gab er etwa an, in Österreich bei zufällig im hiesigen Sikh-Tempel getroffenen Dorfbewohnern seines Heimatdorfes, die er von früher kenne, zu leben (AS 60). Den Beschwerdeausführungen folgend wird dem BF zwar zugebilligt, dass er - entsprechend seinem zweijährigen Aufenthalt in Österreich - hier bereits soziale Kontakte geknüpft hat, dies allenfalls auch zu Österreichern. Eine besondere Intensität dieser sozialen Kontakte ist jedoch nicht hervorgekommen. Eine solche wurde auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privaten Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:
Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Zusammenschauend ist davon auszugehen, dass im Falle des BF insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von Integrationsschritten ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Darauf verweisend führte der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6, aus, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 war daher - entsprechend dem angefochten Bescheid - nicht abzusprechen.
5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
III.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Mit der Beschwerde wurde daher auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal sich der BF darauf beschränkte, die Ermittlungstätigkeit des BFA unsubstantiiert zu kritisieren und sein Vorbringen zu wiederholen, ohne es jedoch zu konkretisieren bzw. glaubhafter darzustellen. Insbesondere der Bescheidbegründung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde in der Beschwerde nicht in relevanter Weise entgegengetreten. Die unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde sind zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
In der Beschwerde wurden keine weiteren Integrationsaspekte dargetan, die nicht ohnehin zugunsten des BF gewertet wurden, sodass auch insofern keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bestand (vgl. in diesem Zusammenhang zur Nichtverletzung der Verhandlungspflicht VwGH Ra 2016/21/0277 vom 20.10.2016).
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da selbst für den Fall des Vorliegens der angegebenen Verfolgungsgefahr jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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