BVwG W132 2007959-1

W132 2007959-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2017

Regest

Beschädigtenrente, Kausalität, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>psychische Erkrankung, Sachverständigengutachten, Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2007959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2007959.1.00

Spruch

W132 2007959-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom XXXX, in Verbindung mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom XXXX, anerkannten Dienstbeschädigungen gemäß § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:

A)

Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom XXXX, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Spruchpunkt 1. als Dienstbeschädigung anerkannt:

Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 und § 22 HVG abgelehnt.

Dieser Entscheidung wurden das auf der am 16.04.1997 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende, medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, sowie eine berufskundliche Beurteilung zugrunde gelegt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sowohl aus medizinischer als auch aus berufskundlicher Sicht in Höhe von 10 vH festgestellt worden ist.

2. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, anerkannten Dienstbeschädigung gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 82 HVG mit der Maßgabe bestätigt, dass die anerkannte Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) wie folgt lautet:

Dieser Entscheidung wurden die auf den am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, und Dris. XXXX, Facharzt für Nervenkrankheiten, sowie die auf der Aktenlage basierende zusammenfassende medizinische Stellungnahme Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 10 vH festgestellt worden ist.

3. Der Beschwerdeführer hat am 06.11.2013 bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungen gestellt. Am 20.11.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ersatz von Psychotherapiekosten und am 21.11.2013 einen Antrag auf Kosten für einen stationären Aufenthalt im Sanatorium XXXX gestellt. Die Begehren wurden im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Dienstbeschädigung u. a. Psychotherapie notwendig geworden sei, deren Kosten von der Beamten- Kranken- und Unfallversicherung nicht übernommen würden. Weiters sei dem Beschwerdeführer vom behandelnden Neurologen und der Psychotherapeutin zu einem Psychosozialen Rehabilitationsaufenthalt geraten worden. Die Neufeststellung der Erwerbsminderung beantrage er, weil sich sein körperlicher, geistiger und psychischer Zustand zusehends verschlechtern würde und der Beschwerdeführer bereits seit Jahren von einem Burn-out-Syndrom betroffen sei. In den 2003 erstellten Sachverständigengutachten seien das Burn-out-Syndrom und der Tinnitus nicht berücksichtigt worden.

3.1. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt zu Therapiezwecken im Sanatorium XXXX auf die Dauer von fünf Tagen bewilligt. Über den daraufhin erfolgten stationären Aufenthalt wird seitens des Sanatoriums in einem Bericht vom 14.02.2014 Auskunft gegeben.

3.2. Die belangte Behörde hat in der Folge Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, und von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 23.01.201 und am 25.02.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine maßgebende Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 10 vH bewertet wurde.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund der in Höhe von 10 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG ausgesprochen, dass der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom XXXX, in Verbindung mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom XXXX, anerkannten Dienstbeschädigungen, abgewiesen wird.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer leide seit der 1997 erlittenen Dienstbeschädigung an Tinnitus und Hochtonschwerhörigkeit. Dadurch sei er beruflich und persönlich eingeschränkt. Es seien Nach- und Folgeschäden eingetreten, welche das Gesamtbeschwerdebild massiv verschlechtern würden. Zwei voneinander unabhängige HNO-Spezialisten hätten dem Beschwerdeführer eine beidseitige Hörgeräteversorgung verordnet, weil der Beschwerdeführer als Gerichtsvollzieher Amtshandlungen durchführen, viel diskutieren, telefonieren und besprechen müsse, wofür einwandfreies Sprachverständnis erforderlich sei. Das Sprachverständnis habe sich im Laufe der Jahre sehr verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer Gesprächen schlecht folgen könne, insbesondere wenn zusätzlich ein hoher Geräuschpegel störe. Aufgrund der Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis) reagiere der Beschwerdeführer bereits auf banale, für normale Menschen harmlose Geräusche überaus empfindlich. Er nehme seine Umwelt viel intensiver wahr, was ihn sehr belaste und täglich überfordere. In der Folge leide er an Kopfschmerzen, migräneartigen Anfällen und totaler Verspannung der Muskulatur. Der Beschwerdeführer habe ein Vermeidungsverhalten entwickelt, welches ihn daran hindere, am sozialen Leben teilzunehmen, er lebe in nahezu vollständiger Isolation. Im Kontakt mit Menschen werde er von Ängsten und Unsicherheit geplagt. Sein Schlaf sei gestört, er habe seit Jahren Ein- und Durchschlafstörungen und sei morgens außer Stande rechtzeitig aufzustehen. Es falle ihm schwer, sich zu konzentrieren, da immer der Pfeifton vom Tinnitus im Vordergrund stehe. Auch Entspannungsübungen würden keine Erleichterung bewirken. Da er durch die Dienstbeschädigung seit 1997 dauerhaft in Neuro-Stress stehe, könne er weder abschalten, noch sich entspannen. Dadurch hätten sich seine Angststörung, seine Depressionen und Panikattacken in Verbindung mit Schlafstörungen und sozialer Isolation entwickelt. Der dekompensierte Tinnitus hohen Schweregrades wirke sich in sämtlichen Lebensbereichen mit Folgeerscheinungen wie Muskelverspannungen, Angstzuständen, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie Depressionen erheblich negativ aus. Der Beschwerdeführer sei auch in seiner Leistungsfähigkeit sehr beeinträchtigt. Er benötige mehr Zeit um seine Arbeit zu erledigen, Probleme zu lösen, Sachverhalte zu klären und Aufgaben zu verstehen. Diese Einschränkungen würden sich auf die Bezahlung, welche leistungsbezogen erfolge, auswirken. Die Arbeitskollegen würden daher 500 € bis 1000 € mehr verdienen. Im Privatleben fühle er sich zu nichts im Stande. Die Psychotherapie sei erforderlich, weil er sein Leben nicht mehr unter Kontrolle habe. Er habe auch seinem Leben ein Ende bereiten wollen, um dem Tinnitus, der Angst, der Isolation und der Depression zu entkommen. Nunmehr benötige er psychotherapeutische Hilfe, um zumindest aus der sozialen Isolation auszubrechen. Durch die Überempfindlichkeit seines Gehörs, reagiere er nicht nur auf Lärm sondern auch Luftzug, Wind und Windgeräusche empfindlich und verspüre ständig Druck oder Unterdruckgefühl in den Ohren. Daher könne er sich auch kaum im Freien sportlich betätigen. Die Panikattacken würden Schwindelgefühle, Herzklopfen, Engegefühl in der Brust, Angst sterben zu müssen, Übelkeit und Schmerzen in diversen Körperregionen verursachen. Um die anerkannte reaktive Depression behandeln zu können, müsse die Ursache, nämlich der Tinnitus beseitigt werden, welcher jedoch unheilbar sei. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, warum der Tinnitus seit 1997 nicht anerkannt werde.

In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Befundbericht Dris. XXXX, Psychotherapeut und Facharzt für Psychiatrie, vom 14.04.2014 vorgelegt.

4.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.05.2014 die im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen eine Wiederholung des bisher erstatteten Vorbringens enthält und dass der Befund Dris. XXXX lediglich anamnestische Angaben enthält, kein Befund erstattet wird, die abschließende Beurteilung nicht begründet wird und Dr. XXXX sich auch nicht mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten auseinandersetzt.

4.2. In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Befundbericht Dris. XXXX vom 18.06.2014 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme Mag. XXXX vom 25.06.2014 vorgelegt und ausgeführt, dass er sich in seinem Leidensdruck nicht ernst genommen fühle, weshalb Gutachten der Fachrichtungen Psychiatrie und Psychosomatik sowie HNO-Erkrankungen eingeholt werden mögen. Die Verschlechterung des Sprachverständnisses und die indizierte Hörgeräteversorgung seien nicht berücksichtigt worden. Es sei keine Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung erfolgt. Gemäß § 4 und § 6 HVG seien auch die bisher angefallenen Therapiekosten sowie die Kosten des Kuraufenthaltes für psychosoziale Rehabilitation zu ersetzten. Es lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG vor, welche rückwirkend zuzuerkennen sei, weil damals keine korrekte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt sei.

4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten und von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine maßgebende Veränderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist.

4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die eingeholten Sachverständigengutachten nicht schlüssig seien. Der Beschwerdeführer macht einleitend Angaben zum damaligen Präsenzdienst und verweist auf die Aufenthaltsbestätigung des Heeresspitals, welche eine Innenohrläsion beidseits attestiere. Die dem Bescheid vom XXXX zugrunde gelegte Beurteilung sei unschlüssig, weil der Hyperakusis unberücksichtigt geblieben sei. Im aktuellen Sachverständigengutachten sei die indizierte Hörgeräteversorgung beidseits nicht in die Beurteilung eingeflossen. Die Rahmenbedingungen der Untersuchung seien mit dem Alltag des Beschwerdeführers nicht vergleichbar, weil diese in lärmgeschützter Umgebung stattgefunden habe. Die mit hoher Latenzzeit zwischen 1996 und 2003 begründete Akausalität sei nicht nachvollziehbar. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf den langen schmerzhaften Tod der von ihr bis dahin gepflegten eigenen Mutter mit einer depressiven Episode reagiert bzw. eine Trauerphase durchlebt habe, eine genetische Disposition könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer verweist abermals auf die Kriterien für die Beurteilung von Tinnitus der Einschätzungsverordnung. Die Versorgung mit Hörgeräten beidseits habe wegen Unverträglichkeit im Rahmen der Eingewöhnungsphase beendet werden müssen. Der Beschwerdeführer sei wieder laufend in psychotherapeutischer Behandlung, welche lediglich aufgrund des Mutterschutzes der Therapeutin unterbrochen gewesen sei. Die im Berufsleben des Beschwerdeführers durch den Tinnitus verursachten Schwierigkeiten seien außer Acht gelassen worden.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

4.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht von den bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX und Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

4.6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass der eingeholte Sachverständigenbeweis weiterhin nicht schlüssig sei und im Übrigen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Anerkannte Dienstbeschädigung:

1.2. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX erhobenen klinischen Befund keine maßgebende Verschlechterung der als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden eingetreten.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird weiterhin in der Höhe von 10 vH zugrunde gelegt.

Siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Rechts Ohr: o.B.; Linkes Ohr: o.B.; Nase: frei

Mund/Rachen: St.p. TE, deutl. Pharynxrötung. Hals: palp. frei., Kiefergelenk knackst bei Mundöffnung und DS bds. Bereich des Kiefergelenkes.

Stimme: normal.

Klinische Hörprüfung: Weber nach li

  • R +

3 v 3

6 V 6

Das Sprachverstehen beim Einzelgespräch (im ruhigen Untersuchungsraum) und die Kommunikation mit der Partei sind einwandfrei.

Tonaudiogramm: Hochton-Innenohrstörung bds. bei normalem Hörvermögen bds. bis 2 kHz, dann Hochtonzacke re. bis 55dB, links bis 60dB Hörverlust. Nach den Tabellen von Röser liegt rechts eine Hörstörung von 25%, links eine solche von 24% vor.

Der Beschwerdeführer ist örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, es besteht keine Antriebsstörung, die Auffassung ist regelrecht, es liegen keine kognitiven Defizite vor, der Affekt ausgeglichen, die Stimmungslage depressiv gefärbt, es besteht sozialer Rückzug sowie Ein- und Durchschlafstörung, jedoch keine produktive Symptomatik und keine Suizidalität.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr. RSVO

MdE gesamt

ursächl. Anteil

kausale MdE

01

Hochtoninnenohrschwer-hörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da verknüpft mit Tinnitus

gZ 643 T K1/Z2

15 vH

1/1

15 vH gerundet 20 vH

02

Reaktive Depression Fixposition

gZ 584

0 vH

1/1

0 vH

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

20 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, weil durch Anwendung der Analogpostion 643, Tabelle K1/Z2 die Schwierigkeiten in der Kommunikation bereits mitberücksichtigt werden.

Maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, in den Sachverständigengutachten, welche dem rechtkräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurden, war die Bewertung des führenden Leidens (Hochtoninnenohrschwerhörigkeit) unter Nr. 1 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes, entsprechend dem audiometrisch gemessenen Hörwerten und dem bestehenden Tinnitus mit 10 vH. Die reaktive Depression wurde als Bestandteil der otolaryngologischen Symptomatik unter Position 2 entsprechend der gut erhaltenen kognitiven Leistungsbreite und der fehlenden Biorhythmussymptomatik mit 0 vH bewertet. Aus der Anerkennung der depressiven Reaktion aufgrund des bestehenden Tinnitus resultierte keine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit.

Die Hochtonschwerhörigkeit beidseits besteht gegenüber 2003 in unverändertem Ausmaß.

Der Tinnitus ist seit 2003 dekompensiert und liegt eine Hyperakusie vor.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten.

Akausale Gesundheitsschädigungen:

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen umfassend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen und Beurteilungen überzeugend in Frage zu stellen.

Im Befundbericht vom 14.04.2014 wird von Dr. XXXX angegeben, dass der Beschwerdeführer am 14.05.2014 (richtig wohl 14.04.2014) erstmals wegen psychiatrischer Begutachtung vorgesprochen und angegeben habe., seit ca. 1996 als Folge von Schießübungen beim Bundesheer an einem störenden Tinnitus beidseits sowie beidseitiger Schwerhörigkeit zu leiden, was zu massiven Beeinträchtigungen in seinem Leben geführt habe, welche er nie habe verkraften können und es somit zu einer chronifizierten Depression, Angststörung und sozialer Phobie gekommen sei. Dr. XXXX führt ohne einen Befund zu erheben und ohne Begründung aus, dass die individuelle Disposition und Vulnerabilität bei dem Krankheitsbild "Anpassungsstörung mit Depression, Angst und soziale Phobie" sicherlich eine entscheidende Rolle spiele, aber dennoch davon auszugehen sei, dass das Krankheitsbild ohne das Knalltrauma oder den Tinnitus nicht aufgetreten wäre.

Im Befundbericht vom 18.06.2014 wird von Dr. XXXX angeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2014 neuerlich vorgesprochen habe. Es wird abermals kein Befund erhoben, sondern allgemein, ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass bekannt sei, dass häufig eine lange Zeitspanne zwischen dem Auftreten psychischer Krankheitsbilder und der Kontaktaufnahme mit einem Facharzt läge und ein zunächst kompensierter Tinnitus im Rahmen der entstehenden Depression zunehmen in den Vordergrund rücke. Es wird die Erfahrung mit Patienten bestimmter Krankheits- und Störungsbildern und deren Leidensweg beschrieben. Abschließens werden die Ausführungen im Befundbericht vom 14.04.2014 wiederholt und die Empfehlung ausgesprochen, Gutachten externer Sachverständiger einzuholen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. (VwGH vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151). Der Befundbericht Dris. XXXX ist daher nicht geeignet die Beurteilung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befassten Sachverständigen fundiert in Zweifel zu ziehen.

Die psychotherapeutische Stellungnahme von Mag. XXXX vom 25.06.2014 bestätigt eine wöchentliche psychotherapeutische Behandlung seit Februar 2013, mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer mit der durch den Tinnitus entstanden sozialen Beeinträchtigung zurechtkommt. Anhaltspunkte für die Kausalitätsbeurteilung sind daraus nicht zu gewinnen.

Im Bericht vom 14.02.2014 über den stationären Aufenthalt im Sanatorium XXXX wird u.a. ausgeführt, dass ein früherer Aufenthalt im Jahr 2005 und eine anschließende weiterführende ambulante Behandlung bei unverändertem Hörvermögen eine sehr deutliche quantitative und qualitative Verbesserung des Tinnitus mit sehr guter Kompensation sowie einer sehr deutlichen Besserung des physischen und psychischen Wohlbefindens gebracht hätten. Vor einem Jahr sei es zu einer Verstärkung des bis dorthin nicht mehr störenden Resttinnitus an beiden Ohren und im Laufe des letzten Jahres zu einer allmählichen Progredienz des Tinnitus beidseits mit einer konsekutiven Ein- und Durchschlafstörung und zunehmendem neuerlichen Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefinden gekommen. Zusätzlich bestünden in den letzten zwei bis drei Jahren psychische Belastungsfaktoren durch die Trennung von der Gattin sowie durch Erkrankung und teilweise Pflegebedürftigkeit der Eltern, weshalb sich eine sehr deutliche Dysthymie entwickelt habe. Die Dysthymie wirke sich in Bezug auf den Tinnitus akzentuierend und kompensationshemmend aus.

Im HNO-ärztlicher Befund Dris. XXXX vom 19.05.2016 werden hochgradige Belastung durch Tinnitus, Geräuschempfindlichkeit mit Vermeidungsverhalten und Schlafstörungen attestiert und die Weiterführung der medikamentösen Therapie sowie verhaltenstherapeutische Begleitung und Versorgung mit Kombigeräten (Hörgerät mit Rauschgenerator) empfohlen. Neue Erkenntnisse betreffend die Kausalitätsfrage sind daraus nicht zu gewinnen.

Im Klinisch-psychologischer Befund Mag. XXXX vom 10.05.2016 wird angeführt, dass der Beschwerdeführer psychosoziale Belastungen durch kranke Eltern, welche Pflege und viel Hilfe brauchen, soziale Phobie und Depression angibt. Zusammenfassen wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein beidseitiger Tinnitus mit sehr schwerer Gesamtbeeinträchtigung vorliege. Dieser sei mit einem ausgeprägten Hyperakusis und einer mittelgradigen depressiven Episode verbunden. Als weiteres therapeutisches Vorgehen, werden eine Geräuschtherapie, Vermeidung durch Stille, Bewegungstherapie sowie psychologische Tinnitus-Therapie und Biofeedback empfohlen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität erfolgt nicht.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Von den Sachverständigen wurde zu den einzelnen Krankheitsbildern und der Kausalität nachvollziehbar Stellung genommen.

Die HNO-fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX stimmen im Ergebnis überein, dass keine Progredienz der ursprünglich als kausal anerkannten Innenohrstörung besteht. Dr. XXXX führt überzeugend aus, dass die eigentliche Hörleistung des Beschwerdeführers sowohl im Tonaudiogramm wie auch in der klinischen Hörweite seit 1996 unverändert ist und die Befunde einander jeweils sehr gut entsprechen.

Die Beurteilung, dass keine Progredienz der Hörstörung besteht und die Hörstörung beidseits insgesamt als geringgradig einzustufen ist, erfolgte im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund und dem in den vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Ausmaß der Hörstörung. Die Hyperakusie, der Schweregrad des Tinnitus und die Schwierigkeiten im Sprachverstehen wurden nun durch Anwendung der nächsthöheren Position berücksichtigt. Dr. XXXX begründet die Heranziehung der Analogposition 643, Tabelle Zeile 1/Spalte 2 mit dem oberen Rahmensatz, dass diese Höhereinschätzung bereits 2003 gerechtfertigt gewesen wäre, weil seit damals der Tinnitus des Beschwerdeführers dekompensiert ist, eine Hyperakusie vorliegt und dieses Leidensausmaß vollkausal ist.

Zur Rechtsfrage, warum eine Berücksichtigung nicht zulässig ist, siehe die Erwägungen unter Punkt II 3.1.

Dr. XXXX erörtert anschaulich zur Kausalität, dass das schädigende Ereignis mit Sicherheit nicht die wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes ist, weil der Beschwerdeführer bereits 2003 anlässlich des Verschlimmerungsantrages angegeben hat, dass er unter den lebensbeeinträchtigenden Symptomen etwa seit 1997 leide, diesen Umständen aber keine so hohe Bedeutung beigemessen und versucht hat, diese zu verdrängen. Daraus folgert der Sachverständige, dass das Hauptproblem in der Folgezeit die fehlende Habituation an den Tinnitus war, welche unter normalen Umständen eintritt. Im speziellen Fall des Beschwerdeführers wurde der Tinnitus als immer stärker erlebt, und es stellte sich ein immer intensiveres Gefühl von Ängsten und körperlichen Missempfindungen und Einbußen an Lebensfreude ein. Der Tinnitus war hier zweifelsohne nur ein "Aufhänger" für diesen Prozess; selbst eine vorzeitige Auslösung der grundlegenden Problematik ist nicht anzunehmen, da eine lange Latenz zwischen dem Beginn des Hörleidens und dem Beginn einer psychiatrischen Behandlung liegt.

Die nervenfachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX, begründen ihre Schlussfolgerungen übereinstimmend damit, dass fachbezogen kein kausaler Zusammenhang zwischen dem aktuellen Leidenszustand und einem Knalltrauma im Jahr 1996 herzustellen ist, weil zwischen dem angegebenen Beginn von manifesten psychischen Beschwerden bzw. Behandlungsbeginn beim Facharzt eine Latenzzeit liegt, die einen Zusammenhang mit höchster Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt. Nachvollziehbar führt Dr. XXXX aus, dass auch bezüglich der reaktiven Depression keine kausale Verschlimmerung vorliegt.

Dr. XXXX fasst plausibel zusammen, dass alle weiteren psychischen und somatischen Beschwerden nicht direkte Folgen des Hörschadens, sondern durch die Depression bedingt sind, welche wiederum nur zum geringsten Teil reaktiv ist, sondern wesentlich durch die persönliche Disposition des Beschwerdeführers bedingt ist.

Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine maßgebende Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigen nehmen zu den im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen umfassend und nachvollziehbar Stellung wie folgt:

Dr. XXXX:

Dr. XXXX:

Zum Zeitpunkt der Begutachtung am XXXX erfolgte die Einschätzung der reaktiven Depression entsprechend der gut erhaltenen kognitiven Leistungsbreite und fehlender Biorhythmussymptomatik. Der Beschwerdeführer hat erst eine psychiatrische Behandlung mit langer Latenz (2003) in Anspruch genommen. Für die Zeit davor liegen keine fachärztlichen Behandlungsunterlagen vor, um die Symptomatik anders zu beurteilen. Die endogene Depression ist durch eine Psychotherapie, welche mehrfach unterbrochen wurde, behandelbar. Es resultiert daher keine abweichende Beurteilung.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Vorbringen selbst zum Ausdruck, dass er bereits die Beurteilung im Bescheid vom XXXX anzweifelt und eine Anerkennung seiner Leidenszustände seit damals begehrt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage zur Anwendung der Richtsatzverordnung, siehe die Erwägungen dazu unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)

Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 21 Abs. 1 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. (§ 21 Abs. 2 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. (§ 23 Abs. 1 HVG)

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Für die Begründung eines Versorgungsanspruches ist nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt (VwGH vom 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).

Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist nicht zielführend, weil in Angelegenheiten der Heeresversorgung für die Einschätzung de Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 HVG iVm mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Richtsatzverordnung) heranzuziehen ist. Die Anwendung der Einschätzungsverordnung wäre demnach rechtswidrig.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob eine maßgebende kausale Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden eingetreten ist.

Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche dem rechtskräftigen Bescheid vomXXXXzugrunde gelegt wurden, ist keine maßgebende Verschlechterung der als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden eingetreten.

Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung bzw. Verschlechterung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG nicht aber im Wege einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden.

Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche dem rechtkräftigen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX zugrunde gelegt wurden, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 15 vH ergeben. Die damalige Beurteilung stellt jedoch eine Fehleinschätzung dar, eine kausale Änderung des Leidenszustandes konnte nicht objektiviert werden. Demnach ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin mit 10 vH zugrunde zu legen.

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde durch die Dienstbeschädigung in der Ausübung seiner Berufstätigkeit eingeschränkt ist anzumerken, dass § 22 HVG, wonach zu prüfen war, ob die nach § 21 HVG eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit berufskundlich höher einzuschätzen ist, mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 aufgehoben wurde.

Da keine maßgebende kausale Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen objektiviert werden konnte und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zehn (10) vH zugrunde zu legen ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird angemerkt, dass selbst im Falle der Heranziehung der nunmehrigen Bewertung der Hörstörung, keine Anspruch auf Beschädigtenrente bestünde, weil gemäß § 23 Abs. 1 HVG eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar von den durch zehn teilbaren Hundertsätzen mitumfasst ist, dies jedoch nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH gilt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich nervenfachärztlich und HNO-fachärztlich untersucht. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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